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   BSG, 14.03.2018 - B 12 KR 17/16 R   

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https://dejure.org/2018,5387
BSG, 14.03.2018 - B 12 KR 17/16 R (https://dejure.org/2018,5387)
BSG, Entscheidung vom 14.03.2018 - B 12 KR 17/16 R (https://dejure.org/2018,5387)
BSG, Entscheidung vom 14. März 2018 - B 12 KR 17/16 R (https://dejure.org/2018,5387)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • openjur.de
  • Bundessozialgericht

    Sozialversicherung - berufsmäßiger Schauspieler - Darstellervertrag - Vereinbarung mehrerer kurzzeitiger Arbeitseinsätze - festgelegte Drehtage - unständige Beschäftigung - Feststellung als Statusfrage aufgrund einer Prognose zu Beginn der Beschäftigung - Betrachtung von ...

  • rechtsprechung-im-internet.de
  • Wolters Kluwer

    Beitragsbemessung für einen Schauspieler auf der Grundlage eines Darstellervertrages mit wenigen Drehtagen in einem mehrwöchigen Vertragszeitraum; Anforderungen an das Vorliegen einer unständigen Beschäftigung

  • rewis.io

    Sozialversicherung - berufsmäßiger Schauspieler - Darstellervertrag - Vereinbarung mehrerer kurzzeitiger Arbeitseinsätze - festgelegte Drehtage - unständige Beschäftigung - Feststellung als Statusfrage aufgrund einer Prognose zu Beginn der Beschäftigung - Betrachtung von ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beitragsbemessung für einen Schauspieler auf der Grundlage eines Darstellervertrages mit wenigen Drehtagen in einem mehrwöchigen Vertragszeitraum

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 31.03.2017 - B 12 KR 16/14 R

    Rentenversicherung - Bestimmung des Umfangs beitragspflichtiger Einnahmen von

    Auszug aus BSG, 14.03.2018 - B 12 KR 17/16 R
    aa) Wie der Senat in seinem Urteil vom 31.3.2017 (B 12 KR 16/14 R - SozR 4-2600 § 163 Nr. 1, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) entschieden hat, ist bei der Bestimmung des Umfangs beitragspflichtiger Einnahmen von unständig Beschäftigten in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Berufsmäßigkeit ihrer Tätigkeit nicht zu fordern.
  • BSG, 20.03.2013 - B 12 R 13/10 R

    Künstlersozialversicherung - durchgehende Beschäftigung von als "Gästen"

    Auszug aus BSG, 14.03.2018 - B 12 KR 17/16 R
    In den Zwischenzeiten bestand keine dauernde Arbeitsbereitschaft, sodass die Zeit vom 30.3.2009 bis zum 23.4.2009 nicht als ein einheitliches und durchgehendes, zeitlich befristetes Beschäftigungsverhältnis bewertet werden kann; insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall maßgeblich von der Konstellation, über die der Senat im Urteil vom 20.3.2013 (B 12 R 13/10 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 19) zu entscheiden hatte.
  • BSG, 26.09.1972 - 12 RJ 352/71

    Tätigkeit - Berufsmäßige Ausübung - Erwerb des Lebensunterhalts - Wirtschaftliche

    Auszug aus BSG, 14.03.2018 - B 12 KR 17/16 R
    Eine Beschäftigung oder Tätigkeit wird dann berufsmäßig ausgeübt iS von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV, wenn sie für den Beschäftigten nicht nur von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist und er damit seinen Lebensunterhalt überwiegend oder doch in einem solchen Umfang bestreitet, dass seine wirtschaftliche Situation zu einem erheblichen Teil auf dieser Beschäftigung beruht (vgl Schlegel in Küttner, Personalbuch, 24. Aufl 2017, Geringfügige Beschäftigung RdNr 77; BSG Urteil vom 28.10.1960 - 3 RK 31/56 - SozR Nr. 1 zu § 166 RVO; BSG Urteil vom 26.9.1972 - 12 RJ 352/71 - SozR Nr. 11 zu § 1228 RVO) .
  • BSG, 16.02.1983 - 12 RK 23/81

    Unständige kurzfristige Beschäftigungen - Im voraus vereinbarte Arbeitseinsätze -

    Auszug aus BSG, 14.03.2018 - B 12 KR 17/16 R
    Dieses Ergebnis steht auch nicht im Widerspruch zu älterer Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 4.6.1998 - B 12 KR 5/97 R - SozR 3-2400 § 7 Nr. 13; Urteil vom 11.5.1993 - 12 RK 23/91 - SozR 3-2400 § 8 Nr. 3; Urteil vom 21.1.1987 - 7 RAr 44/85 - Juris; Teilurteil vom 16.2.1983 - 12 RK 23/81 - SozR 2200 § 441 Nr. 2) .
  • BSG, 26.09.1996 - 12 RK 37/95

    Klage eines Absolventen der einstufigen Juristenausbildung auf Zahlung von

    Auszug aus BSG, 14.03.2018 - B 12 KR 17/16 R
    Bleibt dieses Verfahren erfolglos, kann der Beschäftigte sodann in einem Rechtsstreit vor den Sozialgerichten die Verpflichtung der Einzugsstelle zu einem entsprechenden Beitragseinzug gerichtlich klären lassen (vgl BSG Urteil vom 12.9.1995 - 12 RK 63/94 - SozR 3-2400 § 28h Nr. 5; BSG Urteil vom 26.9.1996 - 12 RK 37/95 - SozR 3-2400 § 28h Nr. 7) .
  • BSG, 12.09.1995 - 12 RK 63/94

    Entscheidung über Beitragszahlung von Strafgefangenen

    Auszug aus BSG, 14.03.2018 - B 12 KR 17/16 R
    Bleibt dieses Verfahren erfolglos, kann der Beschäftigte sodann in einem Rechtsstreit vor den Sozialgerichten die Verpflichtung der Einzugsstelle zu einem entsprechenden Beitragseinzug gerichtlich klären lassen (vgl BSG Urteil vom 12.9.1995 - 12 RK 63/94 - SozR 3-2400 § 28h Nr. 5; BSG Urteil vom 26.9.1996 - 12 RK 37/95 - SozR 3-2400 § 28h Nr. 7) .
  • BSG, 21.01.1987 - 7 RAr 44/85
    Auszug aus BSG, 14.03.2018 - B 12 KR 17/16 R
    Dieses Ergebnis steht auch nicht im Widerspruch zu älterer Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 4.6.1998 - B 12 KR 5/97 R - SozR 3-2400 § 7 Nr. 13; Urteil vom 11.5.1993 - 12 RK 23/91 - SozR 3-2400 § 8 Nr. 3; Urteil vom 21.1.1987 - 7 RAr 44/85 - Juris; Teilurteil vom 16.2.1983 - 12 RK 23/81 - SozR 2200 § 441 Nr. 2) .
  • BSG, 11.05.1993 - 12 RK 23/91

    Geringfügige Beschäftigung - Berufsmäßigkeit tageweise Beschäftigung

    Auszug aus BSG, 14.03.2018 - B 12 KR 17/16 R
    Dieses Ergebnis steht auch nicht im Widerspruch zu älterer Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 4.6.1998 - B 12 KR 5/97 R - SozR 3-2400 § 7 Nr. 13; Urteil vom 11.5.1993 - 12 RK 23/91 - SozR 3-2400 § 8 Nr. 3; Urteil vom 21.1.1987 - 7 RAr 44/85 - Juris; Teilurteil vom 16.2.1983 - 12 RK 23/81 - SozR 2200 § 441 Nr. 2) .
  • BSG, 28.10.1960 - 3 RK 31/56

    Selbständige Musiklehrerin und Versicherungspflicht

    Auszug aus BSG, 14.03.2018 - B 12 KR 17/16 R
    Eine Beschäftigung oder Tätigkeit wird dann berufsmäßig ausgeübt iS von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV, wenn sie für den Beschäftigten nicht nur von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist und er damit seinen Lebensunterhalt überwiegend oder doch in einem solchen Umfang bestreitet, dass seine wirtschaftliche Situation zu einem erheblichen Teil auf dieser Beschäftigung beruht (vgl Schlegel in Küttner, Personalbuch, 24. Aufl 2017, Geringfügige Beschäftigung RdNr 77; BSG Urteil vom 28.10.1960 - 3 RK 31/56 - SozR Nr. 1 zu § 166 RVO; BSG Urteil vom 26.9.1972 - 12 RJ 352/71 - SozR Nr. 11 zu § 1228 RVO) .
  • BSG, 04.06.1998 - B 12 KR 5/97 R

    Ausbeiner - Versicherungspflicht - Beschäftigung - selbständige Tätigkeit -

    Auszug aus BSG, 14.03.2018 - B 12 KR 17/16 R
    Dieses Ergebnis steht auch nicht im Widerspruch zu älterer Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 4.6.1998 - B 12 KR 5/97 R - SozR 3-2400 § 7 Nr. 13; Urteil vom 11.5.1993 - 12 RK 23/91 - SozR 3-2400 § 8 Nr. 3; Urteil vom 21.1.1987 - 7 RAr 44/85 - Juris; Teilurteil vom 16.2.1983 - 12 RK 23/81 - SozR 2200 § 441 Nr. 2) .
  • BSG, 24.11.2020 - B 12 KR 34/19 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - gelegentlich ausgeübte Beschäftigung -

    Eine Beschäftigung oder Tätigkeit wird berufsmäßig ausgeübt, wenn sie für den Beschäftigten nicht nur von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist und er damit seinen Lebensunterhalt überwiegend oder doch in einem solchen Umfang bestreitet, dass seine wirtschaftliche Stellung zu einem erheblichen Teil auf dieser Beschäftigung beruht (BSG Urteil vom 14.3.2018 - B 12 KR 17/16 R - SozR 4-2600 § 163 Nr. 2 RdNr 12 mwN) .
  • BAG, 12.06.2019 - 7 AZR 429/17

    Sachgrundlose Befristung - Vorbeschäftigung

    Eine Beschäftigung oder Tätigkeit wird dann berufsmäßig ausgeübt iSv. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV, wenn sie für den Beschäftigten nicht nur von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist und er damit seinen Lebensunterhalt überwiegend oder doch in einem solchen Umfang bestreitet, dass seine wirtschaftliche Situation zu einem erheblichen Teil auf dieser Beschäftigung beruht (BSG 14. März 2018 - B 12 KR 17/16 R - Rn. 12) .
  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.03.2023 - L 16 BA 31/20

    Sozialversicherung - Betriebsprüfung - Rentenversicherungspflicht -

    Maßgeblich für die Beurteilung sei, ob der Beigeladene zu 1) in den Tagen zwischen den Aufführungen in einer dauernden Dienstbereitschaft gestanden habe (BSG, Urteil vom 14. März 2018 - B 12 KR 17/16 R - und Urteil vom 20. März 2013 - B 12 R 13/10 R - LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 17. Mai 2017 - L 4 KR 86/14 -).

    Wie das BSG mit Urteil vom 14. März 2018 - B 12 KR 17/16 R - entschieden habe, seien nicht sämtliche Einsatztage zusammenzuzählen, damit die Sonderregelungen der Beitragsbemessung unständiger Beschäftigter nicht durch die Bildung größerer Befristungszeiträume unterlaufen werden könnten.

    Soweit das SG unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 14. März 2018 -B 12 KR 17/16 -, juris ("Rosenheim Cops") zu dem Ergebnis kommt, dass der Beigeladene zu 1) im hier streitigen Zeitraum unständig i.S.v. § 163 Abs. 1 Satz 2 SGB VI beschäftigt und deshalb die Verbeitragung - wie im angegriffenen Bescheid geschehen - unter Berücksichtigung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze vorzunehmen sei, womit dem Zweck der Norm - Schutz des Arbeitnehmers - Rechnung getragen werde, vermag der Senat dem jedoch nicht zu folgen.

    Es trifft zwar zu, dass die einzelnen Vorstellungstermine nebst Probentermine des Beigeladenen zu 1) jeweils weniger als eine Woche umfasst haben und auch wiederholte kurzfristige Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber grundsätzlich unständig sein können (vgl. BSG, Urteil vom 14. März 2018 - B 12 KR 17/16 -, juris).

    Das SG hat jedoch verkannt, dass nach st. Rspr. des BSG, der der Senat folgt, und an der das BSG auch in der "Rosenheim Cops"-Entscheidung festgehalten hat, eine unständige Beschäftigung dann nicht in Betracht kommt, wenn von Beginn der Beschäftigung an feststeht, dass sich die Arbeitseinsätze für den Arbeitgeber wiederholen werden, insbesondere dies in Rahmenverträgen vorher festgelegt wurde (BSG, Urteil vom 14. März 2018, a.a.O. Rn. 20. Das BSG hat bereits in der "Ultimo-Aushilfen"-Entscheidung ausgeführt, dass eine - von der unständigen zu unterscheidende - "regelmäßige" Beschäftigung vorliegt, wenn nach den Gesamtumständen beide Seiten davon ausgehen können, dass die jeweils andere Seite die Fortsetzung der gegenseitigen Beziehungen beabsichtigt (Urteil vom 28. April 1982 - 12 RK 1/80 -, juris Rn. 70 vgl. ferner: Teilurteil vom 16. Februar 1983 - 12 RK 23/81 B 12 KR 17/16 -, juris; Urteile vom 21. Januar 1987 - 7 RAr 44/85 -, juris, vom 11. Mai 1993 - 12 RK 23/91 -, juris und vom 4. Juni 1998 - B 12 KR 5/97 R -, juris).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.12.2023 - L 2 BA 59/23

    Beitragspriviligierung; Berufsmäßige Ausübung; Erntehelfer; Zeitgeringfügige

    Auch bei relativ guten Einkommensverhältnissen begründet nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung außerhalb solcher Ausnahmefälle jedenfalls ein zusätzliches Entgelt in der Größenordnung von 10 % des sonstigen Jahreseinkommens die Annahme einer mehr nur untergeordneten wirtschaftlichen Bedeutung der Entlohnung und damit die Annahme einer berufsmäßigen Ausübung der befristeten Tätigkeit (vgl. aus der Rechtsprechung: Zwar hat der Kläger im Jahr 2009 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von 65 182 Euro und aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 26 488 Euro Bruttolohn erzielt. Dennoch war [das streitbetroffene aus der befristeten Tätigkeit herrührende weitere] Arbeitsentgelt von 9090 Euro geeignet, wesentlich zu seinem Lebensunterhalt und seiner Vorsorge in der Sozialversicherung beizutragen; BSG, Urteil vom 14. März 2018 - B 12 KR 17/16 R -, SozR 4-2600 § 163 Nr. 2, Rn. 12).
  • LSG Baden-Württemberg, 25.10.2023 - L 8 BA 2385/22
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG, Urteil vom 14.03.2018 - B 12 KR 17/16 R -, juris Rdnr. 12 ff) wird eine zeitlich befristete Beschäftigung dann berufsmäßig ausgeübt, wenn der Betreffende durch sie seinen Lebensunterhalt überwiegend oder doch in einem solchen Umfang erwirbt, dass seine wirtschaftliche Stellung zu einem erheblichen Teil auf der Beschäftigung beruht, damit diese von nicht nur untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 30.01.2019 - L 9 KR 553/16

    Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit bei einer

    Eine Beschäftigung oder Tätigkeit wird dann berufsmäßig ausgeübt, wenn sie für den Beschäftigten nicht nur von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist und er damit seinen Lebensunterhalt überwiegend oder doch in einem solchen Umfang bestreitet, dass seine wirtschaftliche Situation zu einem erheblichen Teil auf dieser Beschäftigung beruht (BSG, Urteil vom 14. März 2018, B 12 KR 17/16 R -, Rn. 12 juris; vgl Schlegel in Küttner, Personalbuch, 24. Aufl 2017, Geringfügige Beschäftigung Rn. 77).

    Ein aus der gelegentlichen Tätigkeit erzieltes Arbeitsentgelt hat das BSG bereits dann als geeignet betrachtet, wesentlich zu dem Lebensunterhalt beizutragen, wenn es im Verhältnis zu den übrigen Einnahmen (aus Haupttätigkeit) etwas mehr als 10 % betrug (BSG, - B 12 KR 17/16 R -, Rn. 12, a.E.).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.03.2020 - L 9 KR 302/16

    Versicherungspflicht; Krankenpflegerin; geringfügige Beschäftigung; unständige

    aa) Eine Beschäftigung oder Tätigkeit wird dann berufsmäßig ausgeübt, wenn sie für den Beschäftigten nicht nur von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist und er damit seinen Lebensunterhalt überwiegend oder doch in einem solchen Umfang bestreitet, dass seine wirtschaftliche Situation zu einem erheblichen Teil auf dieser Beschäftigung beruht (BSG, Urteil vom 14.03.2018, B 12 KR 17/16 R, RdNr. 12 juris; vgl Schlegel in Küttner, Personalbuch, 24. Aufl 2017, Geringfügige Beschäftigung RdNr. 77).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 03.06.2021 - L 14 AL 2/17

    Arbeitslosengeld - Erfüllung der verkürzten Anwartschaftszeit - unständige

    Hieran fehlt es, wenn die einzelnen Beschäftigungen sich vereinbarungsgemäß in regelmäßigen zeitlichen Abständen wiederholen oder wenn sog. Kettenverträge zur Umgehung einer ständigen Beschäftigung geschlossen werden (BSG, Urteil vom 04. Juni 2019 - B 12 R 10/18 R -, Rn. 38; Urteil vom 14. März 2018 - B 12 KR 17/16 R -, Rn. 20; jeweils juris und m.w.N.).

    Die Frage, ob eine unständige Beschäftigung vorliegt, ist als Statusfrage aufgrund einer Prognose zu Beginn der Beschäftigung zu treffen (BSG, Urteil vom 14. März 2018 - B 12 KR 17/16 R -, juris, Rn. 17).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.03.2020 - L 9 KR 132/16

    Versicherungspflicht; Krankenpflegerin; geringfügige Beschäftigung; unständige

    aa) Eine Beschäftigung oder Tätigkeit wird dann berufsmäßig ausgeübt, wenn sie für den Beschäftigten nicht nur von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist und er damit seinen Lebensunterhalt überwiegend oder doch in einem solchen Umfang bestreitet, dass seine wirtschaftliche Situation zu einem erheblichen Teil auf dieser Beschäftigung beruht (BSG, Urteil vom 14.03.2018, B 12 KR 17/16 R, RdNr. 12 juris; vgl. Schlegel in Küttner, Personalbuch, 24. Aufl. 2017, Geringfügige Beschäftigung RdNr. 77).
  • LSG Baden-Württemberg, 11.10.2022 - L 11 BA 3083/20

    Betriebsprüfung - Beitragsnachforderung - rumänische Saisonarbeitskraft in einem

    Eine Beschäftigung oder Tätigkeit wird dann berufsmäßig ausgeübt iS von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV, wenn sie für den Beschäftigten nicht nur von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist und er damit seinen Lebensunterhalt überwiegend oder doch in einem solchen Umfang bestreitet, dass seine wirtschaftliche Situation zu einem erheblichen Teil auf dieser Beschäftigung beruht (st Rspr, vgl ua BSG 14.03.2018, B 12 KR 17/16 R, SozR 4-2600 § 163 Nr. 2, Rn 12).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.09.2022 - L 8 R 880/17

    Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit als Bedienung und Putzhilfe in einem

  • SG Landshut, 09.03.2023 - S 1 BA 3/21

    Rentenversicherung, Arbeitnehmer, Lebensunterhalt, Versicherungspflicht,

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.07.2023 - L 8 R 1089/16
  • LSG Schleswig-Holstein, 07.12.2021 - L 10 BA 52/18

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Tätigkeit einer Ärztin für einen

  • LSG Berlin-Brandenburg, 03.06.2021 - L 14 AL 91/17

    Arbeitslosengeld - unständige Beschäftigung - Dauerbeschäftigungsverhältnis -

  • LSG Baden-Württemberg, 13.02.2020 - L 10 R 4400/17

    Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zur Erlangung

  • LSG Bayern, 28.06.2022 - L 7 BA 11/19

    Sozialgerichtverfahren: Berichtigung des falschen Datums der mündlichen

  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.04.2016 - L 9 KR 302/16
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2023 - L 8 R 997/17
  • BSG, 26.04.2019 - B 11 AL 4/19 B

    Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

  • SG Landshut, 09.03.2023 - 1 BA 3721
  • LAG Nürnberg, 30.03.2023 - 3 TaBV 18/22

    Tarifvertrag - persönlicher Geltungsbereich - geringfügig Beschäftigte

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