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   BSG, 26.03.1998 - B 12 KR 17/97 R   

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BSG, 26.03.1998 - B 12 KR 17/97 R (https://dejure.org/1998,1402)
BSG, Entscheidung vom 26.03.1998 - B 12 KR 17/97 R (https://dejure.org/1998,1402)
BSG, Entscheidung vom 26. März 1998 - B 12 KR 17/97 R (https://dejure.org/1998,1402)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Sozialversicherungspflichtiges Entgelt - Arbeitsentgelt - Einheitliches Beschäftigungsverhältnis - Erfindung - Verbesserungsvorschlag - Prämie

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    SGB IV § 14 Abs 1

  • gaius.legal

    Prämie für Verbesserungsvorschlag - Arbeitsentgelt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Prämie für einen Verbesserungsvorschlag als Arbeitsentgelt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • MDR 1998, 975
  • BB 1998, 2426
  • NZA-RR 1998, 510
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 03.02.1994 - 12 RK 18/93

    Arbeitsentgelt - Notariatsangestellter als Auflassungsbevollmächtigter -

    Auszug aus BSG, 26.03.1998 - B 12 KR 17/97 R
    Ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis wird von der Rechtsprechung angenommen, wenn eine selbständige Tätigkeit mit einer abhängigen Beschäftigung derart verbunden ist, daß sie nur aufgrund der abhängigen Beschäftigung ausgeübt werden kann und insgesamt wie ein Teil der abhängigen Beschäftigung erscheint (BSG SozR 3-2400 § 14 Nr. 8).

    Soweit der Senat bei einer Notariatsgehilfin für die gleichzeitig ausgeübte Tätigkeit als Auffassungsbevollmächtigte eine zeitliche, inhaltliche und organisatorische Einbindung in die Beschäftigung als Notariatsgehilfin gefordert hat, um ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis anzunehmen (vgl BSG SozR 3-2400 § 14 Nr. 8 S 17), beruhte dies auf der Eigenart der dort zu beurteilenden Tätigkeit.

  • BSG, 26.10.1988 - 12 RK 18/87

    Autohersteller - Verlosung - Arbeitnehmer - Arbeitsentgelt - Beitragspflicht

    Auszug aus BSG, 26.03.1998 - B 12 KR 17/97 R
    Der Senat hat dementsprechend zu § 14 Abs. 1 SGB IV bereits entschieden, daß Zuwendungen eines Autoherstellers an Mitarbeiter von Vertragshändlern Arbeitsentgelt dieser Mitarbeiter sein können (vgl BSG SozR 2100 § 14 Nr. 19), und die Arbeitsentgelteigenschaft für Zuwendungen bejaht, die für die Arbeitsleistung zusätzlich zum Arbeitslohn geleistet werden.
  • BSG, 23.02.2021 - B 12 R 21/18 R

    Tankgutscheine und Werbeeinnahmen statt Arbeitslohn sind beitragspflichtig

    Die steuerrechtliche Beurteilung als Arbeitslohn (Arbeitsentgelt iS von § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV) oder als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit (Arbeitseinkommen iS von § 15 Abs. 1 SGB IV) ist für das Beitragsrecht nicht maßgebend oder vorgreiflich (vgl BSG Urteil vom 26.3.1998 - B 12 KR 17/97 R - SozR 3-2400 § 14 Nr. 15 S 31) .
  • BSG, 31.03.2015 - B 12 R 1/13 R

    Sozialversicherungspflicht - freiwillige zusätzliche an Rechtsreferendare

    Gegenteiliges ergebe sich auch nicht aus der Rechtsprechung des BSG zum einheitlichen Beschäftigungsverhältnis (BSGE 20, 6 = SozR Nr. 41 zu § 165 RVO ; BSG SozR 3-2400 § 14 Nr. 8 ; BSG SozR 3-2400 § 14 Nr. 15 ; BSG SozR 4-2400 § 14 Nr. 16 ) , da es vorliegend nicht um Aufwandsentschädigungen oder Provisionen, sondern um Arbeitsentgelt gehe, welches ein Dritter auf Basis der Vereinbarung über bestimmte Anwesenheitszeiten gezahlt und auch im eigenen Namen versteuert habe.
  • LSG Baden-Württemberg, 10.05.2016 - L 11 R 4048/15

    Betriebsprüfung - Beitragsnachforderung - beitragsrechtliche Berücksichtigung

    Davon abgesehen sind Entscheidungen der Finanzbehörden für Sozialversicherungsträger und Sozialgerichte nicht verbindlich (BSG 23.03.1998, B 12 KR 17/97 R, SozR 3-2400 § 14 Nr. 15).
  • BSG, 31.10.2012 - B 12 R 1/11 R

    Sozialversicherung - Beitragspflicht von "Aufwandsentschädigungen" für die

    Abhängig von der Art der Tätigkeit kann eine einheitliche Beschäftigung auch bereits dann bejaht werden, wenn aus der Beschäftigung gewonnene Kenntnisse und Erfahrungen für die Tätigkeit genutzt werden müssen und die Tätigkeit dem Arbeitgeber nützlich ist (so BSG SozR 3-2400 § 14 Nr. 15 S 29 f) .

    Eine steuerrechtliche Beurteilung als Arbeitslohn oder als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit (= Arbeitseinkommen iS von § 15 Abs. 1 SGB IV) ist für die Beurteilung der im Sozialversicherungsrecht eigenständig geregelten Arbeitsentgelteigenschaft (§ 14 SGB IV) nicht maßgebend oder vorgreiflich (vgl BSGE 66, 219, 221 = SozR 3-2400 § 14 Nr. 2 S 4; BSG SozR 3-2400 § 14 Nr. 15 S 31) .

  • BSG, 18.01.2018 - B 12 R 1/17 R

    Sozialversicherung - Arbeitsentgelt - Beitragspflicht - Zuwendung durch Dritten -

    Gleichzeitig wird dieser strenge Beschäftigungsbezug dadurch aufgeweicht, dass die Einnahmenerzielung nicht nur "unmittelbar", sondern auch "im Zusammenhang" mit der Beschäftigung erfolgen kann, was ua dazu führt, dass auch Zuwendungen Dritter dem Arbeitsentgelt zuzuordnen sind (vgl BSG Urteil vom 26.3.1998 - B 12 KR 17/97 R - SozR 3-2400 § 14 Nr. 15 S 30; Schlegel aaO RdNr 93 ff) .

    Speziell im Zusammenhang mit der Zuwendung durch Dritte hat der Senat eine Zuordnung zum Arbeitsentgelt ua in folgenden Fällen bejaht: Zusätzliche Vergütungen an Stationsrechtsreferendare (BSG Urteil vom 31.3.2015 - B 12 R 1/13 R - SozR 4-2400 § 14 Nr. 19) , Trinkgelder (BSG aaO RdNr 26) , von einem Autohersteller für einen Verbesserungsvorschlag an einen Beschäftigten eines Autohauses gezahlte Prämie (BSG Urteil vom 26.3.1998 - B 12 KR 17/97 R - SozR 3-2400 § 14 Nr. 15) und an Notariatsangestellte gezahlte Auflassungsgebühren (BSG Urteil vom 3.2.1994 - 12 RK 18/93 - SozR 3-2400 § 14 Nr. 8) .

  • BSG, 21.07.2011 - B 3 KS 5/10 R

    Künstlersozialversicherung - publizistische Tätigkeit - Online-Journalismus -

    Dabei ist es für den Zusammenhang "mit" einer Beschäftigung notwendig, aber auch ausreichend, wenn ein inhaltlicher (vgl dazu BSG SozR 4-2400 § 14 Nr. 2 - Instrumentengeld für ein beschäftigtes Orchestermitglied; BSG SozR 3-2400 § 14 Nr. 15 - Prämie für betrieblichen Verbesserungsvorschlag; BSG SozR 2100 § 14 Nr. 19 - Incentive-Reise) und/oder zeitlicher (BSGE 83, 266, 267 ff = SozR 3-2400 § 14 Nr. 17 - Abfindung) Zusammenhang zwischen Einnahme und Beschäftigung besteht, wohingegen eine direkte Verknüpfung von Zahlung und Arbeitsleistung nicht zwingend erforderlich ist (BSGE 83, 266, 267 = SozR 3-2400 § 14 Nr. 17 S 38; BSG SozR 3-2400 § 14 Nr. 15 S 30 f) , so dass auch insoweit ein mittelbarer Zusammenhang zwischen Einnahmen und Tätigkeit ausreicht.
  • BSG, 28.01.1999 - B 12 KR 14/98 R

    Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt - Abfindung - Einmalzahlung -

    Darüber hinaus hat der Senat Einnahmen als im Zusammenhang mit einer Beschäftigung erzielt und damit als Arbeitsentgelt angesehen, die aus einer selbständigen Tätigkeit im Rahmen eines sog einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses zufließen (vgl BSG SozR 3-2400 § 14 Nr. 8 mwN; BSG SozR 3-2400 § 14 Nr. 15).
  • LSG Sachsen, 09.04.2014 - L 1 KR 62/09

    Beitragspflicht von Werbeprämien an Zeitungszusteller in der Sozialversicherung

    Die Werbetätigkeit sei mit der abhängigen Beschäftigung der Zustelltätigkeit nicht derart verbunden, dass sie nur aufgrund der abhängigen Beschäftigung ausgeübt werden könne und insgesamt wie ein Teil der abhängigen Beschäftigung erscheine (Hinweis auf Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 26. März 1998 - B 12 KR 17/97 R).

    Nach der Rechtsprechung des BSG gehören zu den Einnahmen, die im Zusammenhang mit einer Beschäftigung erzielt werden und damit zum Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV auch solche aus selbstständigen Tätigkeiten in einer so genannten einheitlichen Beschäftigung (siehe hierzu und zum Folgenden BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012 - B 12 R 1/11 R - juris Rn. 16; vgl. ferner BSG, Urteil vom 11. März 2009 - B 12 KR 21/07 R - juris Rn. 16, wonach engere Bindungen eine insgesamt abhängige Beschäftigung begründen können; zur Annahme eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses siehe außerdem BSG, Urteil vom 3. Februar 1994 - 12 RK 18/93 - juris Rn. 18, und BSG, Urteil vom 26. März 1998 - B 12 KR 17/97 R - juris Rn. 14 f.).

    Auch eine möglicherweise abweichende steuerrechtliche Beurteilung steht der durch die einheitliche Beschäftigung erfolgenden Verklammerung von Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit nicht entgegen (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012 - B 12 R 1/11 R - juris Rn. 17, und BSG, Urteil vom 26. März 1998 - B 12 KR 17/97 R - juris Rn. 21).

    Die oben dargestellten Zusammenhänge zwischen diesem Entgelt und dem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis lassen erkennen, dass die Prämien ohne die Beschäftigung bei der Klägerin nicht in diesem Umfang gezahlt worden wären (vgl. BSG, Urteil vom 26. März 1998 - B 12 KR 17/97 R - juris Rn. 20; siehe auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. August 2007 - L 11[8] R 66/06 - juris Rn. 25).

  • LSG Baden-Württemberg, 24.04.2015 - L 4 R 1621/14

    Sozialversicherungspflicht - Tätigkeit als Übungsleiter neben Haupttätigkeit als

    Abhängig von der Art der Tätigkeit kann eine einheitliche Beschäftigung auch bereits dann bejaht werden, wenn aus der Beschäftigung gewonnene Kenntnisse und Erfahrungen für die Tätigkeit genutzt werden müssen und die Tätigkeit dem Arbeitgeber nützlich ist (BSG, Urteile vom 26. März 1998 - B 12 KR 17/97 R - und vom 31. Oktober 2012 - B 12 R 1/11 R -, beide in juris).
  • BSG, 19.12.2011 - B 12 KR 42/11 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Bezeichnung einer Divergenz - grundsätzliche

    Selbst wenn man aber zugunsten der Beigeladenen zu 7. aufgrund der Ausführungen auf Seite 8 f der Beschwerdebegründung davon ausgehen wollte, dass eine Abweichung des LSG von den auf Seite 7 f angesprochenen BSG-Urteilen (Urteile vom 3.2.1994 - 12 RK 18/93 - SozR 3-2400 § 14 Nr. 8, vom 26.3.1998 - B 12 KR 17/97 R - SozR 3-2400 § 14 Nr. 15, vom 29.8.1963 - 3 RK 86/59 - BSGE 20, 6 = SozR Nr. 41 zu § 165 RVO und vom 16.10.1968 - 3 RK 58/65 - SozR Nr. 62 zu § 165 RVO) gerügt werden soll, wird - entgegen den diesbezüglichen Erfordernissen - kein in den in Bezug genommenen Entscheidungen enthaltener konkreter Rechtssatz des BSG benannt.

    Diese werden nämlich bereits deshalb verfehlt, weil auch nach den Ausführungen der Kläger das BSG schon durch tragende Rechtssätze die Frage beantwortet hat, welche Kriterien für die Abgrenzung eines "einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses" von einer "gemischten Tätigkeit" maßgeblich sind, zB in dem sowohl von den Klägern als auch vom LSG zitierten Urteil vom 3.2.1994 (12 RK 18/93 - SozR 3-2400 § 14 Nr. 8 mwN zur älteren diesbezüglichen Rspr; bestätigt in BSG SozR 3-2400 § 14 Nr. 15 S 28 f) .

    "Ist die selbständige Tätigkeit mit der abhängigen Beschäftigung zu einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis erst dann verbunden, wenn sie nur aufgrund der abhängigen Beschäftigung ausgeübt wird, in diese zeitlich, örtlich, organisatorisch und inhaltlich eingebunden ist, im Verhältnis zur Beschäftigung nebensächlich ist und daher insgesamt wie ein Teil der abhängigen Beschäftigung erscheint (vgl. BSG vom 3.2. 1994 zum Az. 12 RK 18/93 in SozR 3-240, § 14 Nr. 8, Seite 17)? Oder ist es für die Annahme eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses bereits ausreichend, wenn die aus dem Beschäftigungsverhältnis gewonnenen Kenntnisse für die selbständige Tätigkeit eingesetzt werden (vgl. BSG vom 26.3. 1998 zum Az. B 12 KR 17/97 R in SozR 3-240, § 14 Nr. 15, Seite 29)?".

    Entsprechende Darlegungen hat die Beigeladene zu 7. versäumt, obwohl hierzu auch deshalb besonderer Anlass bestand, weil sich das BSG im Urteil vom 26.3.1998 (BSG SozR 3-2400 § 14 Nr. 15) ausdrücklich die zuvor ua im Urteil vom 3.2.1994 (BSG SozR 3-2400 § 14 Nr. 8) entwickelten Rechtssätze zur Abgrenzung von einheitlichem Beschäftigungsverhältnis und gemischter Tätigkeit zu eigen gemacht hat (BSG SozR 3-2400 § 14 Nr. 15 S 28 aE) , um anschließend die danach für die Annahme eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses notwendige Verbindung zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung nach der Eigenart der damals vorliegenden selbstständigen Tätigkeit zu bestimmen.

  • LSG Hamburg, 28.11.2012 - L 2 R 16/10

    Sozialversicherung - Freie und Hansestadt Hamburg - alleinige Arbeitgeberin für

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2018 - L 8 R 976/16

    Keine Versicherungspflicht bei der Erbringung von Akquiseleistungen für eine

  • BSG, 28.01.1999 - B 12 KR 6/98 R

    Beitragspflicht - Abfindung - Arbeitsentgelt - Einmalzahlung - Änderungskündigung

  • BSG, 03.12.2002 - B 2 U 23/02 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Witwenrente - Jahresarbeitsverdienst - Härte -

  • LSG Baden-Württemberg, 27.07.2016 - L 5 R 606/14

    Sozialversicherungspflicht - Ausübung der Tätigkeit als Integrationshelferin im

  • SG Dresden, 08.07.2015 - S 15 KR 73/13

    Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen bzgl. Zahlung eines

  • BSG, 14.12.2016 - B 13 R 34/15 R

    Außerachtlassung des einem beurlaubten Beamten von einem privaten Arbeitgeber

  • SG Dresden, 08.07.2015 - S 15 KR 1000/12

    Anspruch eines im Vereinsregister eingetragenen kommunalen Arbeitgeberverbandes

  • SG Münster, 20.09.2021 - S 14 BA 32/21
  • BSG, 26.05.2004 - B 12 KR 2/03 R

    Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt - Instrumentengeld für Orchestermusiker -

  • BSG, 26.05.2004 - B 12 KR 2/04 R

    Erstattung von Führerscheinkosten als Arbeitsentgelt

  • LSG Baden-Württemberg, 12.05.2023 - L 8 BA 373/22

    Betriebsprüfung - Beitragsnachforderung - Entgeltumwandlung - Lohnverzicht -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2005 - L 11 (16) KR 46/02

    Krankenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2016 - L 8 R 66/14

    Rechtmäßigkeit eines Betriebsprüfungsbescheides

  • LSG Bayern, 06.06.2023 - L 7 BA 80/22

    Warengutscheine, Dienstleistungen, Rabattfreibetrag,

  • BSG, 26.04.2022 - B 12 R 52/21 B

    Sozialversicherungsbeitragspflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers;

  • LSG Sachsen, 04.10.2007 - L 1 B 321/06 KR-ER

    Beitragspflichtigkeit der vom Arbeitgeber übernommenen Bußgelder zur gesetzlichen

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.07.2018 - L 5 KR 293/17

    Erstattung gezahlter Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.10.2017 - L 1 R 522/12
  • LSG Sachsen, 13.04.2005 - L 6 KN 72/04

    Berechnung der Rente wegen Berufskrankheit; Sonderzahlung des Arbeitgebers zum

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.08.2007 - L 11 (8) R 66/06

    Sozialversicherung - Werbende Zeitungszusteller sind nichtselbstständig tätig

  • LSG Bayern, 24.05.2005 - L 5 KR 129/04

    "Arbeitsentgelt" als Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht abhängig

  • LSG Niedersachsen, 24.01.2001 - L 4 KR 93/98
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 03.06.2020 - L 2 R 577/17
  • SG Nürnberg, 06.05.2019 - S 9 BA 8/18

    Rechtmäßigkeit der Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen aufgrund einer

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 11.06.2020 - L 9 R 370/17
  • SG Aachen, 03.11.2004 - S 11 RJ 11/03

    Rentenversicherung

  • SG Lüneburg, 21.05.2008 - S 14 R 384/05
  • SG Chemnitz, 05.11.2002 - S 13 KR 78/01
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