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   BSG, 30.03.2011 - B 12 KR 18/09 R   

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BSG, 30.03.2011 - B 12 KR 18/09 R (https://dejure.org/2011,11389)
BSG, Entscheidung vom 30.03.2011 - B 12 KR 18/09 R (https://dejure.org/2011,11389)
BSG, Entscheidung vom 30. März 2011 - B 12 KR 18/09 R (https://dejure.org/2011,11389)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • lexetius.com

    Krankenversicherung - freiwillig versicherter Selbstständiger - vorläufige Beitragsfestsetzung durch einstweiligen Bescheid - rückwirkende Berücksichtigung geringerer Einnahmen für die endgültige Beitragsfestsetzung auch bei Vorlage der nachweisenden Steuerbescheide erst ...

  • openjur.de

    Krankenversicherung; freiwillig versicherter Selbstständiger; vorläufige Beitragsfestsetzung durch einstweiligen Bescheid; rückwirkende Berücksichtigung geringerer Einnahmen für die endgültige Beitragsfestsetzung auch bei Vorlage der nachweisenden Steuerbescheide erst im ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 240 Abs 1 S 1 SGB 5, § 240 Abs 1 S 2 SGB 5, § 240 Abs 2 S 1 SGB 5, § 240 Abs 4 S 2 SGB 5 vom 21.12.1992, § 240 Abs 4 S 3 SGB 5 vom 21.12.1992
    Krankenversicherung - freiwillig versicherter Selbstständiger - vorläufige Beitragsfestsetzung durch einstweiligen Bescheid - rückwirkende Berücksichtigung geringerer Einnahmen für die endgültige Beitragsfestsetzung auch bei Vorlage der nachweisenden Steuerbescheide erst ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bemessung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung nach den Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit; Nachweis von Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit anhand des Einkommenssteuerbescheids

  • rewis.io

    Krankenversicherung - freiwillig versicherter Selbstständiger - vorläufige Beitragsfestsetzung durch einstweiligen Bescheid - rückwirkende Berücksichtigung geringerer Einnahmen für die endgültige Beitragsfestsetzung auch bei Vorlage der nachweisenden Steuerbescheide erst ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Krankenversicherung - freiwillig versicherter Selbstständiger - vorläufige Beitragsfestsetzung durch einstweiligen Bescheid - rückwirkende Berücksichtigung geringerer Einnahmen für die endgültige Beitragsfestsetzung auch bei Vorlage der nachweisenden Steuerbescheide erst ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB IV § 15 Abs. 1; SGB V § 240
    Vorläufige Beitragsfestsetzung für freiwillig versicherte Selbstständige in der gesetzlichen Krankenversicherung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Arbeitslosenversicherung sowie Kranken- und Pflegeversicherung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 02.09.2009 - B 12 KR 21/08 R

    Krankenversicherung - freiwillig versicherter hauptberuflich selbständig

    Auszug aus BSG, 30.03.2011 - B 12 KR 18/09 R
    Von der vorgenommenen Festsetzung habe daher nach dem BSG-Urteil vom 2.9.2009 - B 12 KR 21/08 R (BSGE 104, 153 = SozR 4-2500 § 240 Nr. 12) gemäß § 240 Abs. 4 Satz 2 und 3 SGB V aF unter Berücksichtigung der im Steuerbescheid für 2006 ausgewiesenen niedrigeren Einkünfte erst ab dem Zeitpunkt seiner Vorlage im Dezember 2007 mit Wirkung für die Zukunft abgewichen werden dürfen.

    Zutreffend ist die Beklagte davon ausgegangen, dass die für die Bemessung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung der Klägerin maßgeblichen Einnahmen aus ihrer selbstständigen Tätigkeit dem Arbeitseinkommen iS von § 15 Abs. 1 SGB IV entsprachen und dass deren Höhe grundsätzlich dem Einkommensteuerbescheid zu entnehmen war (vgl BSGE 79, 133, 138 ff = SozR 3-2500 § 240 Nr. 27 S 102 ff; BSGE 104, 153 = SozR 4-2500 § 240 Nr. 12, RdNr 14 ff).

    Sie stützt sich zu Unrecht unter Berufung auf Rechtsprechung des Senats (BSGE 104, 153 = SozR 4-2500 § 240 Nr. 12, RdNr 17 ff) darauf, dass bereits eine erstmalige (endgültige) Beitragsfestsetzung erfolgt und damit die Berücksichtigung niedrigerer Einnahmen für Zeiträume vor Einreichung der entsprechenden Nachweise ausgeschlossen war .

    Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des Senats vom 2.9.2009 (B 12 KR 21/08 R - BSGE 104, 153 = SozR 4-2500 § 240 Nr. 12) stützt deren Rechtsauffassung nicht.

  • BSG, 11.03.2009 - B 12 KR 30/07 R

    Krankenversicherung - freiwillig versicherter Selbstständiger - vorläufige

    Auszug aus BSG, 30.03.2011 - B 12 KR 18/09 R
    Solche vorläufigen Festsetzungen entfalten nach der Rechtsprechung des Senats keine Bindungswirkung für die endgültige Beitragsfestsetzung, sondern erledigen sich iS von § 39 Abs. 2 SGB X mit der formellen endgültigen Festsetzung (vgl hierzu BSGE 96, 119 = SozR 4-2500 § 240 Nr. 5, RdNr 12 ff; BSG SozR 4-2500 § 240 Nr. 10 RdNr 14) .

    Wird erstmals über die endgültige Beitragsfestsetzung entschieden, nachdem zunächst lediglich eine vorläufige Beitragsfestsetzung durch einstweilige Regelung erfolgt ist, sind die Beiträge rückwirkend aufgrund der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Nachweise festzusetzen und es ist ggf im Widerspruchsverfahren zu überprüfen, ob solche Nachweise vorliegen (vgl BSG SozR 4-2500 § 240 Nr. 10 RdNr 16 ff).

    Diese Regelung erfasst weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrem Sinn und Zweck die erstmalige endgültige Feststellung der Beitragshöhe von hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen, wenn zunächst zu Beginn der Tätigkeit Beiträge immer nur lediglich vorläufig festgesetzt wurden, weil ein Nachweis geringerer Einnahmen durch Beibringung geeigneter Beweismittel noch nicht möglich war (vgl BSG SozR 4-2500 § 240 Nr. 10 RdNr 17 f).

  • BSG, 26.09.1996 - 12 RK 46/95

    Beitragsbemessung hauptberuflich selbständiger Erwerbstätiger in der freiwilligen

    Auszug aus BSG, 30.03.2011 - B 12 KR 18/09 R
    Zutreffend ist die Beklagte davon ausgegangen, dass die für die Bemessung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung der Klägerin maßgeblichen Einnahmen aus ihrer selbstständigen Tätigkeit dem Arbeitseinkommen iS von § 15 Abs. 1 SGB IV entsprachen und dass deren Höhe grundsätzlich dem Einkommensteuerbescheid zu entnehmen war (vgl BSGE 79, 133, 138 ff = SozR 3-2500 § 240 Nr. 27 S 102 ff; BSGE 104, 153 = SozR 4-2500 § 240 Nr. 12, RdNr 14 ff).
  • BSG, 22.03.2006 - B 12 KR 14/05 R

    Krankenversicherung - freiwillig versicherter Selbstständiger - Festsetzung der

    Auszug aus BSG, 30.03.2011 - B 12 KR 18/09 R
    Solche vorläufigen Festsetzungen entfalten nach der Rechtsprechung des Senats keine Bindungswirkung für die endgültige Beitragsfestsetzung, sondern erledigen sich iS von § 39 Abs. 2 SGB X mit der formellen endgültigen Festsetzung (vgl hierzu BSGE 96, 119 = SozR 4-2500 § 240 Nr. 5, RdNr 12 ff; BSG SozR 4-2500 § 240 Nr. 10 RdNr 14) .
  • BSG, 22.03.2006 - B 12 KR 8/05 R

    Krankenversicherung - freiwillige Versicherung - Beitragspflicht von

    Auszug aus BSG, 30.03.2011 - B 12 KR 18/09 R
    Auf eine solche Klage konnte sie sich in zulässiger Weise beschränken (vgl zB BSGE 87, 228, 229 f = SozR 3-2500 § 240 Nr. 34 S 156; BSG SozR 4-2500 § 240 Nr. 6 RdNr 12) .
  • BSG, 19.12.2000 - B 12 KR 1/00 R

    Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung - Beiträge zur sozialen

    Auszug aus BSG, 30.03.2011 - B 12 KR 18/09 R
    Auf eine solche Klage konnte sie sich in zulässiger Weise beschränken (vgl zB BSGE 87, 228, 229 f = SozR 3-2500 § 240 Nr. 34 S 156; BSG SozR 4-2500 § 240 Nr. 6 RdNr 12) .
  • BSG, 31.01.2008 - B 13 R 27/07 R

    Unversorgtes Ausscheiden aus einem öffentlichen Dienstverhältnis - Feststellung

    Auszug aus BSG, 30.03.2011 - B 12 KR 18/09 R
    bis 31.12.2006 beschränkt; aus den Entscheidungsgründen, die zur Auslegung der Urteilsformel heranzuziehen sind (vgl zB BSGE 6, 97, 98; BSGE 100, 19 = SozR 4-2600 § 281 Nr. 1, RdNr 16), ergibt sich jedoch mit hinreichender Deutlichkeit, dass es nur über die Beitragsfestsetzung für das Jahr 2006 entschieden und damit den Tenor nur hinsichtlich der Beitragsfestsetzung für diesen Zeitraum neu gefasst hat.
  • LSG Baden-Württemberg, 12.10.2020 - L 11 KR 3394/19

    Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder zur Kranken- und Pflegeversicherung -

    Mit seinem Erlass erledigen sich die vorläufigen Regelungen iS von § 39 Abs. 2 SGB X (BSG 22.03.2006, B 12 KR 14/05 R, BSGE 96, 119 = SozR 4-2500 § 240 Nr. 5; BSG, 30.03.2011, B 12 KR 18/09 R juris; Urteil des Senats vom 18.05.2010, L 11 R 3189/09).
  • SG Stralsund, 21.04.2023 - S 3 KR 79/22

    Kranken- und Pflegeversicherung - Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder -

    Die vorläufigen Beitragsbescheide entfalten keine Bindungswirkung für die (erforderliche) endgültige Beitragsfestsetzung (vgl. zur bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Rechtslage BSG, Urteil vom 22. März 2006, B 12 KR 14/05 R = SozR 4-2500 § 240 Nr. 5; Urteil vom 11. März 2009 - B 12 KR 30/07 R = SozR 4-2500 § 240 Nr. 100, Rn. 14; Urteil vom 30. März 2011, B 12 KR 18/09 R, juris Rn. 18), sondern erledigen sich bei Erlass des endgültigen Beitragsbescheides im Sinne des § 39 Abs. 2 des 10. Sozialgesetzbuches - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X).

    Nach der bisher ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts galt deshalb auch im Falle einer zunächst vorläufigen Beitragsfestsetzung eines freiwilligen Mitglieds, dass im Rahmen der Anfechtung eines Beitragsbescheides für die Beurteilung, ob und welche niedrigeren Einnahmen von einem hauptberuflich Selbstständigen nachgewiesen und im endgültigen Beitragsbescheid zu berücksichtigen sind, regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung im Widerspruchsverfahren durch den Widerspruchsausschuss abzustellen ist, d.h. der Nachweis niedrigerer Einnahmen auch dann rückwirkend zu berücksichtigen ist, wenn der sie nachweisende Steuerbescheid von dem Mitglied erst im Widerspruchsverfahren vorgelegt worden ist (BSG, Urteil vom 11. März 2009 - B 12 KR 30/07 R = SozR 4-2500 § 240 Nr. 10, Leitsatz 1 bzw. Rn. 16 ff, Urteil vom 30. März 2011 - B 12 KR 18/09 R, = RegNr. 29961 (BSG-Intern), Orientierungssätze und Rn. 21 ff, zitiert nach juris; vgl. statt vieler auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. August 2018 - L 1 KR 215/18 B ER, Orientierungssätze und Rn. 37 ff, zitiert nach juris).

  • LSG Baden-Württemberg, 20.09.2013 - L 4 KR 1635/12
    Die Beteiligten haben nach Hinweis des ehemaligen Berichterstatters auf ein beim BSG anhängiges Revisionsverfahren (B 12 KR 18/09 R) das Ruhen des Verfahrens beantragt, das mit Beschluss vom 30. Juni 2010 angeordnet worden ist.

    Das BSG stelle im Urteil vom 30. März 2011 (a.a.O.) für die endgültige Festsetzung des Beitrages auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ab, vorliegend also der des Widerspruchsausschusses vom 15. Oktober 2008.

    Solche vorläufigen Festsetzungen entfalten nach der Rechtsprechung des BSG keine Bindungswirkung für die endgültige Beitragsfestsetzung, sondern erledigen sich i.S. von § 39 Abs. 2 SGB X mit der formellen endgültigen Festsetzung (vgl. Urteile vom 22. März 2006 - B 12 KR 14/05 R-, 11. März 2009 - B 12 KR 30/07 R - und 30. März 2011 - B 12 KR 18/09 - Urteil des Senats vom 2. Dezember 2011 - L 4 KR 4781/09 - jeweils in juris).

    Wird erstmals über die endgültige Beitragsfestsetzung entschieden, nachdem zunächst lediglich eine vorläufige Beitragsfestsetzung durch einstweilige Regelung erfolgte, sind Beiträge gerade auch rückwirkend aufgrund nunmehr vorliegender Nachweise festzusetzen und im Widerspruchsverfahren zu überprüfen, ob solche Nachweise vorliegen (BSG, Urteile vom 11. März 2009 - B 12 KR 30/07 R - und 30. März 2011 - B 12 KR 18/09 - jeweils in juris).

    Dem würde es widersprechen, bei der endgültigen Beitragsfestsetzung bis zum Tag der Vorlage von Steuerbescheiden dennoch für die Vergangenheit Höchstbeiträge festzusetzen (BSG, Urteile vom 11. März 2009 - B 12 KR 30/07 R - und vom 30. März 2011 - B 12 KR 18/09 R - in juris).

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