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   BSG, 24.01.2003 - B 12 KR 19/01 R   

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https://dejure.org/2003,61691
BSG, 24.01.2003 - B 12 KR 19/01 R (https://dejure.org/2003,61691)
BSG, Entscheidung vom 24.01.2003 - B 12 KR 19/01 R (https://dejure.org/2003,61691)
BSG, Entscheidung vom 24. Januar 2003 - B 12 KR 19/01 R (https://dejure.org/2003,61691)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • lexetius.com

    Krankenversicherung - Risikostrukturausgleich - Krankenkasse - Jahresausgleich - Anfechtungsklage - Bescheid - Bundesversicherungsamt - Bescheid über Jahresausgleich mit Korrektur für Vorjahre - Gegenstand von anhängigen Verfahren - Ausgleichsbescheide für Vorjahre - ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Jahresausgleich im Risikostrukturausgleich (RSA); Valide Datengrundlage zu Familienversicherungszeiten; Pflicht, die korrekte Führung der Familienversichertenverzeichnisse zu überprüfen; Aufsichtsrecht dient der allgemeinen Überprüfung, ob das geltende Recht zutreffend ...

  • Judicialis

    SGB X § 20; ; SGB V § 266; ; SGB V § 267; ; RSAV § 3; ; RSAV § 19; ; RSAV § 25; ; RSAV § 25 Abs 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung, Zulässigkeit der Anfechtungsklage, Amtsermittlungspflicht des Bundesversicherungsamtes, Funktion als Aufsichtsbehörde, Anhörungspflicht, Ermittlung der Verhältniswerte 1994, 1995, 1996, ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • 123recht.net (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Risikostrukturausgleich der Krankenkassen auf dem Prüfstand // über Milliarden-Umverteilung

  • 123recht.net (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Umverteilung zwischen Krankenkassen // Risikostrukturausgleich auf dem Prüfstand

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 90, 231
  • NZS 2003, 537
  • NZS 2004, 135
 
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Wird zitiert von ... (71)

  • BSG, 22.10.2014 - B 6 KA 3/14 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Heilmittelregress - Grundsatz Beratung vor Regress

    Krankenkassen können sich als Körperschaften des öffentlichen Rechts und damit als Teil der mittelbaren Staatsverwaltung jedoch nicht darauf berufen, dass einer sie belastenden Norm unzulässige Rückwirkung zukommt (offengelassen von BSGE 90, 231, 258 = SozR 4-2500 § 266 Nr. 1, RdNr 80 im Zusammenhang mit der Korrektur von Zahlungen aus dem Risikostrukturausgleich) .
  • BSG, 30.10.2019 - B 6 KA 9/18 R

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen

    Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG sind die Grundrechte ihrem Wesen nach auf juristische Personen des öffentlichen Rechts in ihrer Eigenschaft als Träger öffentlicher Aufgaben und somit als Teil der Staatsverwaltung nicht anwendbar (BVerfG Beschluss vom 9.6.2004 - 2 BvR 1248/03 - SozR 4-2500 § 266 Nr. 7 RdNr 14 = juris RdNr 23 mwN; vgl BSG Urteil vom 24.1.2003 - B 12 KR 19/01 R - BSGE 90, 231, 267 ff = SozR 4-2500 § 266 Nr. 1 RdNr 107 ff; BSG Urteil vom 22.10.2014 - B 6 KA 3/14 R - BSGE 117, 149 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 48, RdNr 26 ff, jeweils mwN) .
  • LSG Hamburg, 04.02.2004 - L 1 KR 45/99

    Fortsetzungsfeststellungsklage zur Feststellung der Rechtswidrigkeit von

    Trotz des Hinweises auf die Urteile des Bundessozialgerichts (BSG ) vom 24. Januar 2003 (B 12 KR 19/01 R, 2/02 R, 30/00 R, 18/02 R, 19/02 R und 17/02 R, BSGE 90, 231, SozR 4-2500 § 266 Nrn 3, 4, 2, die weiteren nur in Juris) hat die Klägerin ihre Berufungen aufrechterhalten.

    Insofern liegt eine Sonderregelung zu den §§ 44, 45 SGB X vor (vgl. zum Vorstehenden BSG, 24.01.2003, Az: B 12 KR 19/01 R und 19/02 R, aaO).

    In derartigen Fällen darf die Kasse nicht auf spätere Korrekturen gemäß § 266 Abs. 6 Satz 7 SGB V verwiesen werden ( So BSG, 24.01.2003, Az: B 12 KR 19/01 R, aaO).

    Dieses findet sich in den §§ 266, 267 SGB V und in den Regelungen der RSAV, die insoweit auf der Ermächtigung in § 266 Abs. 7 Nr. 6 SGB V beruhen (BSG, 24.01.2003, Az: B 12 KR 19/01 R und 19/02 R, aaO).

    Es ist insofern zur Prüfung von Kassen oder von Aufsichtsbehörden weder verpflichtet noch berechtigt (vgl. im Einzelnen BSG, 24.01.2003, Az: B 12 KR 19/01 R und 19/02 R, aaO).

    (vgl. im Einzelnen BSG, 24.01.2003, Az: B 12 KR 19/01, aaO).

    Einer weitergehenden kassenindividuellen Begründung nach § 35 SGB X bedurfte es wegen der Stellung der Kassen und ihrer Verbände im Verfahren nicht (BSG, Urteil vom 24.01.2003, Az: B 12 KR 19/01 R , aaO).

    Die Verordnungsbestimmungen zur Korrektur waren durch die Ermächtigung zur Ermittlung der Verhältniswerte und die Durchführung des RSA in § 266 Abs. 7 Nr. 1, 6 SGB V gedeckt, die auch die Befugnis zur Änderung der Verhältniswerte umfasst, wenn diese sich als notwendig erweist, hier insbesondere als Folge der Bereinigung der Familienversicherung (dazu im Einzelnen BSG, 24.01.2003, Az: B 12 KR 19/01 R, aaO).

    Es ist nicht zu beanstanden, dass er einen Mittelweg zwischen der Beschaffung hinreichender Daten und einer vertretbaren Kostenbelastung der Beteiligten vorgesehen hat (vgl. im Einzelnen BSG, 24.01.2003, Az: B 12 KR 19/01 R und 19/02 R, aaO).

    Ein Verstoß gegen das Willkürverbot des Grundgesetzes oder sonstige Verfassungsverstöße sind hierin nicht zu sehen (vgl. ausführlich BSG, 24.01.2003, Az: B 12 KR 19/01 R und 17/02 R, aaO ).

    Sie war nicht berechtigt, Versichertenzeiten nach Maßgabe des § 3 Abs. 4 Satz 5 RSAV nur mit einem Sicherheitsabzug zu berücksichtigen, oder verpflichtet, die Versichertenzeiten solcher Kassen "auf Null" zu setzen, bei denen Zweifel an der Zuverlässigkeit der gemeldeten Familienversichertenzeiten bestehen konnten (vgl dazu BSG Urteil vom 24. Januar 2003, B 12 KR 19/01 R, aaO).

    In diesem Rahmen hat der Gesetzgeber das Verfahren den Spitzenverbänden überlassen (vgl. BSG, 24.01.2003, Az: B 12 KR 19/01 R, aaO).

    Zur Vermeidung erhebungstechnischer Zufallsschwankungen diente nach § 8 nebst Anlage 5 der Vereinbarung 93 ein Glättungsverfahren (vgl. ausführlich in BSG, 24.01.2003, Az: B 12 KR 19/01 R, aaO).

    Dennoch hielten sie sich damit im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben sowie ihrer Vertrags- und Gestaltungsfreiheit (vgl. im Einzelnen BSG, 24.01.2003, Az: B 12 KR 19/01 R, aaO).

    Ein bestimmter Genauigkeitsgrad ist im Gesetz nicht vorgeschrieben (genauere Darlegung siehe BSG, 24.01.2003, Az: B 12 KR 19/01 R, aaO).

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