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   BSG, 01.07.1999 - B 12 KR 2/99 R   

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BSG, 01.07.1999 - B 12 KR 2/99 R (https://dejure.org/1999,757)
BSG, Entscheidung vom 01.07.1999 - B 12 KR 2/99 R (https://dejure.org/1999,757)
BSG, Entscheidung vom 01. Juli 1999 - B 12 KR 2/99 R (https://dejure.org/1999,757)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Rentenversicherungspflicht - Einstrahlung - Bank mit Auslandssitz - Entsendung - Arbeitnehmer - inländische Zweigniederlassung - Rentenversicherungsträger - Anfechtung - Bescheid der Einzugsstelle über Versicherungsfreiheit - Dritter iS des § 49 SGB 10 - Vertrauensschutz - ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht - Aktiengesellschaft - Bank - Sitz - Ausland - Korea - Zweigstelle - BRD - Staatsangehörigkeit

  • Judicialis

    SGB IV § 5; ; SGG § 66; ; SGG § 87; ; SGB X § 49

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versicherungspflicht in der Rentenversicherung durch Einstrahlung, Anfechtung des Bescheides der Einzugsstelle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 84, 136
  • NZS 2000, 253 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (96)Neu Zitiert selbst (16)

  • BSG, 18.04.1975 - 12 RK 10/73
    Auszug aus BSG, 01.07.1999 - B 12 KR 2/99 R
    Die Anfechtungsfristen laufen für jeden Beteiligten - Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Versicherungsträger - gesondert von der Bekanntgabe des Bescheides bzw der Zustellung des Widerspruchsbescheides an den betreffenden Beteiligten an (BSGE 25, 34 = SozR Nr. 52 zu § 77 SGG; BSGE 39, 223 = SozR 2200 § 172 Nr. 2).

    Der andere Versicherungsträger konnte mit der Aufhebungsklage gegen den Bescheid der Einzugsstelle den Antrag verbinden, sie zur Einziehung der Beiträge zu verpflichten (BSGE 39, 223 = SozR 2200 § 172 Nr. 2).

    Sie gilt allgemein, auch für die Einhaltung von Fristen durch Versicherungsträger gegenüber der Einzugsstelle (BSGE 39, 223, 226 = SozR 2200 § 172 Nr. 2 S 4; BSG SozR 1500 § 92 Nr. 3).

    Nach der unter 2c genannten Rechtsprechung (BSGE 25, 34 = SozR Nr. 52 zu § 77 SGG; BSGE 39, 223 = SozR 2200 § 172 Nr. 2) lief die Jahresfrist für die Klägerin sogar erst von der Bekanntgabe des Bescheides an die Klägerin an (hier Ende August 1990).

  • BSG, 27.09.1961 - 3 RK 74/59
    Auszug aus BSG, 01.07.1999 - B 12 KR 2/99 R
    c) Zu den von 1957 bis Ende 1988 geltenden Vorschriften hat der anfangs zuständige 3. Senat des BSG im Urteil vom 27. September 1961 (BSGE 15, 118, 122/123 = SozR Nr. 2 zu § 1399 RVO) ausgeführt: Mit ihnen werden kraft Gesetzes in Fragen des Beitragseinzugs Rechte auf die Krankenkassen übertragen, die anderenfalls als Ausfluß der Gläubigerstellung des Versicherungsträgers bei diesem liegen.

    Auf dieser Grundlage haben der 3. Senat und ihm folgend der später zuständige erkennende 12. Senat weiter entschieden: Die Einzugsstelle hat die Pflicht, ihre Entscheidung unverzüglich allen Beteiligten gegenüber bekanntzugeben (BSGE 25, 34, 36 = SozR Nr. 52 zu § 77 SGG; vgl auch schon BSGE 15, 118, 122 = SozR Nr. 2 zu § 1399 RVO).

    Damit bestehen die Gründe für dessen starke verfahrensrechtliche Stellung weiter, die für die Rechtsprechung von vornherein maßgebendes Gewicht hatten (vgl BSGE 15, 118, 123, 125 = SozR Nr. 2 zu § 1399 RVO).

  • BSG, 25.05.1966 - 3 RK 37/62
    Auszug aus BSG, 01.07.1999 - B 12 KR 2/99 R
    Auf dieser Grundlage haben der 3. Senat und ihm folgend der später zuständige erkennende 12. Senat weiter entschieden: Die Einzugsstelle hat die Pflicht, ihre Entscheidung unverzüglich allen Beteiligten gegenüber bekanntzugeben (BSGE 25, 34, 36 = SozR Nr. 52 zu § 77 SGG; vgl auch schon BSGE 15, 118, 122 = SozR Nr. 2 zu § 1399 RVO).

    Die Anfechtungsfristen laufen für jeden Beteiligten - Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Versicherungsträger - gesondert von der Bekanntgabe des Bescheides bzw der Zustellung des Widerspruchsbescheides an den betreffenden Beteiligten an (BSGE 25, 34 = SozR Nr. 52 zu § 77 SGG; BSGE 39, 223 = SozR 2200 § 172 Nr. 2).

    Nach der unter 2c genannten Rechtsprechung (BSGE 25, 34 = SozR Nr. 52 zu § 77 SGG; BSGE 39, 223 = SozR 2200 § 172 Nr. 2) lief die Jahresfrist für die Klägerin sogar erst von der Bekanntgabe des Bescheides an die Klägerin an (hier Ende August 1990).

  • BSG, 07.11.1996 - 12 RK 79/94

    Einstrahlung - Entsendung - Konzernintern - Inländische Tochtergesellschaft

    Auszug aus BSG, 01.07.1999 - B 12 KR 2/99 R
    Das ergebe sich aus dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 7. November 1996 (BSGE 79, 214 = SozR 3-2400 § 5 Nr. 2).

    Hierzu hat der Senat mit Urteil vom 7. November 1996 (BSGE 79, 214 = SozR 3-2400 § 5 Nr. 2) entschieden, daß Einstrahlung nicht vorliegt, wenn bei konzerninterner Entsendung aus dem Ausland (dort ebenfalls aus Korea) die inländische Tochtergesellschaft eine juristische Person ist, der Arbeitnehmer in den Betrieb dieser Gesellschaft eingegliedert ist und sie das Arbeitsentgelt zahlt.

  • LSG Berlin, 27.05.1998 - L 15 KR 21/96
    Auszug aus BSG, 01.07.1999 - B 12 KR 2/99 R
    Die Revision der beigeladenen Bank gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 27. Mai 1998 - L 15 Kr 21/96 - wird zurückgewiesen.

    das Urteil des LSG vom 27. Mai 1998 - L 15 Kr 21/96 - aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG vom 8. Februar 1996 -S 76 Kr 78/91-7 - zurückzuweisen.

  • BSG, 26.10.1989 - 12 RK 56/88

    Anwendung des § 49 SGB X bei Rücknahme eines Verwaltungsaktes mit Doppelwirkung

    Auszug aus BSG, 01.07.1999 - B 12 KR 2/99 R
    Auch auf die Entscheidung des Senats in SozR 1300 § 49 Nr. 3 kann sich die Revision nicht mit Erfolg berufen.
  • BSG, 22.06.1983 - 12 RK 73/82
    Auszug aus BSG, 01.07.1999 - B 12 KR 2/99 R
    Zwar ist nicht festgestellt, daß die Beklagte den Beigeladenen nach § 12 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 SGB X von dem Verwaltungsverfahren benachrichtigt hat (hierzu und zu den verfahrensrechtlichen Folgen BSGE 55, 160 = SozR 1300 § 12 Nr. 1; BSGE 64, 145, 147, 148 = SozR 2100 § 5 Nr. 3 S 4/5; BSGE 81, 276, 287, 288 = SozR 3-2600 § 158 Nr. 1 S 13/14).
  • BSG, 06.02.1992 - 7 RAr 134/90

    Beitragspflichtige Beschäftigung in der Rahmenfrist für Anspruch auf

    Auszug aus BSG, 01.07.1999 - B 12 KR 2/99 R
    In § 336 SGB III ist nunmehr geregelt, daß die BA leistungsrechtlich unter bestimmten Voraussetzungen an die Feststellung der Versicherungspflicht durch die Einzugsstelle oder den prüfenden Rentenversicherungsträger (§ 28p SGB IV) gebunden ist, nachdem die Rechtsprechung insofern zum früheren Recht eine Bindung an die Entscheidung der Einzugsstelle verneint hatte (BSGE 70, 81 = SozR 3-4100 § 104 Nr. 8).
  • BSG, 25.10.1988 - 12 RK 21/87

    Unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung ausländischer (hier: philippinischer) Seeleute

    Auszug aus BSG, 01.07.1999 - B 12 KR 2/99 R
    Zwar ist nicht festgestellt, daß die Beklagte den Beigeladenen nach § 12 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 SGB X von dem Verwaltungsverfahren benachrichtigt hat (hierzu und zu den verfahrensrechtlichen Folgen BSGE 55, 160 = SozR 1300 § 12 Nr. 1; BSGE 64, 145, 147, 148 = SozR 2100 § 5 Nr. 3 S 4/5; BSGE 81, 276, 287, 288 = SozR 3-2600 § 158 Nr. 1 S 13/14).
  • BSG, 28.01.1999 - B 3 KR 2/98 R

    Künstlersozialversicherung - Versicherungspflicht - Regieassistent - Fernsehen -

    Auszug aus BSG, 01.07.1999 - B 12 KR 2/99 R
    c) Neuerdings hat der für die Künstlersozialversicherung zuständige 3. Senat des BSG entschieden, daß in Verfahren zur Feststellung der Künstlersozialversicherungspflicht die einzelnen Sozialversicherungsträger im Regelfall nicht notwendig beizuladen sind (Urteil vom 29. Januar 1999 - B 3 KR 2/98 R, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR bestimmt).
  • BSG, 29.01.1998 - B 12 KR 35/95 R

    Rentenversicherung - Höhe - Beitragssatz - Fremdlasten - "versicherungsfremde

  • BSG, 12.09.1995 - 12 RK 63/94

    Entscheidung über Beitragszahlung von Strafgefangenen

  • BSG, 27.09.1983 - 12 RK 10/82

    Tätigkeit eines Unternehmers - Versicherungsschutz - Unternehmenszusammenschluß -

  • BSG, 17.12.1964 - 3 RK 51/60

    Vereinbarung zum Ausgleich für die mit der Umstellung der Lohnabrechnung

  • BSG, 29.03.1962 - 3 RK 83/59

    Pflicht zur Entrichtung der Beiträge zur Krankenversicherung und

  • BSG, 26.10.1988 - 12 RK 36/88

    Einzugsstelle - Beitragsbescheid - Personenbezug - Widerspruch - Personelle

  • BSG, 30.09.2015 - B 12 KR 15/12 R

    Rentenversicherung - Krankenversicherung - Pflegeversicherung - Beitragsbemessung

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist einer Krankenkasse in ihrer Funktion als Einzugsstelle ua die Aufgabe übertragen, in gesetzlicher Verfahrens- und Prozessstandschaft (vgl zur Entwicklung BSG SozR 3-2400 § 28h Nr. 9) anstelle der hierfür originär zuständigen Träger über die Beitragshöhe zu entscheiden (§ 28h Abs. 2 S 1 SGB IV) .
  • BSG, 03.07.2013 - B 12 KR 8/11 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden

    Auch wenn nach dem Wortlaut von § 49 SGB X auch Abs. 1 des § 45 SGB X ebenfalls von dessen Geltung ausgenommen ist, nimmt die Rechtsprechung des BSG an, dass § 45 Abs. 1 SGB X gleichwohl Rechtsgrundlage für die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Bescheide in Drittwiderspruchs- und -klagefällen bleibt, und durch § 49 SGB X lediglich die Prüfung der Vertrauensschutz- und Fristvorschriften (§ 45 Abs. 2 bis 4 SGB X) ausgeschlossen wird (vgl BSGE 84, 136, 145 = SozR 3-2400 § 28h Nr. 9 S 38; BSG SozR 4-2600 § 243 Nr. 4 RdNr 61 mwN) .

    aa) Zwar wurde der ursprüngliche Bescheid der Beklagten vom 5.7.2005 von der Beigeladenen zu 1. - die als Rentenversicherungsträger Dritter im Sinne dieser Vorschrift sein kann (vgl BSGE 84, 136, 139 = SozR 3-2400 § 28h Nr. 9 S 31) - durch die am 19.2.2007 zum SG Berlin erhobene Klage angefochten.

    Zu den Voraussetzungen für das Eingreifen des § 49 SGB X und die einschränkungslose Möglichkeit zur Rücknahme eines vorangegangenen Bescheides gehört es allerdings auch, dass die Anfechtung des zurückgenommenen Bescheides mittels Widerspruch oder Klage überhaupt die gesetzlichen Zulässigkeitsanforderungen erfüllt (vgl zB BSGE 84, 136, 143 = SozR 3-2400 § 28h Nr. 9 S 35; BSGE 89, 119, 120 = SozR 3-3870 § 2 Nr. 2 S 10 mwN) .

    bb) Die Unzulässigkeit der von der Beigeladenen zu 1. beim SG Berlin erhobenen Anfechtungsklage folgt hinsichtlich der Frage der Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung sowie im Recht der Arbeitsförderung bereits daraus, dass sie als Rentenversicherungsträger gegen einen Verwaltungsakt der Einzugsstelle gemäß § 28h Abs. 2 S 1 SGB IV nur hinsichtlich ihres eigenen sachlichen Zuständigkeitsbereichs, dh hinsichtlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung klagebefugt war (vgl BSG Urteil vom 28.9.2011 - USK 2011, 124; BSGE 84, 136, 139 = SozR 3-2400 § 28h Nr. 9 S 31) .

    Es kann offenbleiben, ob im vorliegenden Fall der Eingang der Kopie des ursprünglichen Bescheides der Beklagten am 23.2.2006 den Beginn der Frist für die von der Beigeladenen zu 1. erhobene Klage markiert oder ob hierfür im Hinblick auf die durch eine - unten näher zu thematisierende - "Gemeinsame Verlautbarung" fixierte, ständige Verwaltungspraxis der Beklagten und der Beigeladenen zu 1. ein früherer, fiktiver Fristbeginn zB unter Zugrundelegung einer auf § 37 Abs. 1 S 1 SGB X zu stützenden Bekanntgabe anzunehmen ist (zur grundsätzlichen Pflicht der Einzugsstelle zur Bekanntgabe an alle Beteiligten vgl bereits BSGE 84, 136, 146 = SozR 3-2400 § 28h Nr. 9 S 38 f).

    (3) Für die Klage der Beigeladenen zu 1. galt zwar aufgrund der inhaltlich unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung grundsätzlich die Jahresfrist gemäß § 66 Abs. 2 S 1 SGG (hierzu allgemein auch BSGE 84, 136, 145 = SozR 3-2400 § 28h Nr. 9 S 37; BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 KR 15/10 R - USK 2011, 124 = Juris RdNr 18) .

    Obwohl die "Gemeinsame Verlautbarung" ausdrücklich das - ihren Inhalt vermeintlich billigende - Urteil des Senats vom 1.7.1999 (BSGE 84, 136 = SozR 3-2400 § 28h Nr. 9) erwähnt, sind die von den Spitzenverbänden getroffenen Abreden auch mit den Entscheidungsgründen dieses Urteils nicht in Einklang zu bringen.

    Die Anfechtungsfristen laufen für jeden Beteiligten - Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Versicherungsträger - gesondert von der Bekanntgabe des Bescheides bzw. der Zustellung des Widerspruchsbescheides an (vgl. Urteile des Bundessozialgerichts vom 1.7.1999 - B 12 KR 2/99 R - m.w.N., USK 9939).

    Insoweit können sich die Sozialversicherungsträger auch nicht auf die zwischenzeitlich erfolgte Aufhebung des § 28h Abs. 3 S 1 SGB IV stützen: Nach dieser bis 31.12.1995 geltenden Regelung hatten die Einzugsstellen darauf hinzuwirken, dass gegenüber dem Arbeitgeber eine abgestimmte Entscheidung ergeht, wenn zwischen den Einzugsstellen, den Trägern der Rentenversicherung oder der Bundesanstalt für Arbeit unterschiedliche Meinungen hinsichtlich des gleichen Sachverhalts bestehen (vgl dazu näher bereits BSGE 84, 136, 142 = SozR 3-2400 § 28h Nr. 9 S 34) .

    Zwar hat der Senat in seinem Urteil vom 1.7.1999 (BSGE 84, 136 = SozR 3-2400 § 28h Nr. 9) für die Klage des Dritten die Jahresfrist des § 66 Abs. 2 S 1 SGG angewandt, wenn dem angefochtenen Verwaltungsakt jede Rechtsbehelfsbelehrung fehlte.

  • BSG, 16.07.2019 - B 12 KR 6/18 R

    Statusfeststellungsverfahren - sachliche Zuständigkeit - Arbeitgebermeldung -

    Aufgrund der umfassenden Kompetenzzuweisung für obligatorische Statusfeststellungen ist die Klagebefugnis der Klägerin auch nicht von vornherein auf den Versicherungszweig der gesetzlichen Rentenversicherung begrenzt (vgl hierzu BSG Urteil vom 3.7.2013 - B 12 KR 8/11 R - BSGE 114, 69 = SozR 4-1500 § 66 Nr. 4, RdNr 13; BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 KR 15/10 R - juris RdNr 19; BSG Urteil vom 1.7.1999 - B 12 KR 2/99 R - BSGE 84, 136, 139 ff = SozR 3-2400 § 28h Nr. 9 S 31 ff, juris RdNr 19 ff) .
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