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   BSG, 25.08.2004 - B 12 KR 22/02 R   

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BSG, 25.08.2004 - B 12 KR 22/02 R (https://dejure.org/2004,2931)
BSG, Entscheidung vom 25.08.2004 - B 12 KR 22/02 R (https://dejure.org/2004,2931)
BSG, Entscheidung vom 25. August 2004 - B 12 KR 22/02 R (https://dejure.org/2004,2931)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • lexetius.com

    Krankenversicherung - Altersteilzeit - Freistellungsphase - entgeltliche Beschäftigung - Ruhen - Anspruch auf Krankengeld - geminderter Beitragssatz

  • IWW

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Beitragssatz zur Krankenversicherung während der Freistellungsphase in der Altersteilzeit

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Ermäßigter KV-Beitragssatz während Freistellungsphase der Altersteilzeit gültig

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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 10.05.1995 - 1 RR 2/94

    Krankenkasse - Beitragssatz - Krankengeld - Arbeitsunfähigkeit

    Auszug aus BSG, 25.08.2004 - B 12 KR 22/02 R
    Hinsichtlich der Differenzierung der Beitragssätze nach dem Krankengeldrisiko sind die Regelungen der §§ 241 Satz 3, 242 und 243 Abs. 1 Alternative 1 SGB V vor diesem Hintergrund Ausdruck eines abschließenden Regelungskonzepts (BSGE 76, 93 = SozR 3-2500 § 242 Nr. 2).

    Sofern Versicherte der Krankengeldversicherung demgegenüber nur eine Aussicht auf Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit für weniger als sechs Wochen haben und dadurch deren Leistungsrisiko auf eine Höchstzahlungsdauer von mehr als 72 Wochen anwächst, wird der allgemeine Beitragssatz durch den einheitlichen, dh nicht seinerseits weiter abgestuften (BSGE 76, 93 = SozR 3-2500 § 242 Nr. 2), höheren Beitragssatz des § 242 SGB V (bei der Beklagten nach § 10 II. 1. ihrer Satzung 14, 70 vH) ersetzt.

    § 243 Regelung 2 SGB V findet in der Krankengeldversicherung entgegen der Revision keine Anwendung (BSGE 76, 93 = SozR 3-2500 § 242 Nr. 2).

  • BSG, 25.06.1991 - 1 RR 6/90

    Ermäßigung des Beitragssatzes für freiwillige Mitglieder mit Anspruch auf

    Auszug aus BSG, 25.08.2004 - B 12 KR 22/02 R
    Vielmehr beteiligt sich das einzelne Mitglied entsprechend dem Gedanken des solidarischen Ausgleichs innerhalb der Versichertengemeinschaft durch grundsätzlich für jeden Tag der Mitgliedschaft zu zahlende Beiträge (§ 223 Abs. 1 SGB V ggf iVm § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB V in der hier noch anzuwendenden Fassung vor dem 1. Januar 2004) nach seiner Leistungsfähigkeit an deren Ausgaben (vgl BSGE 69, 72, 74 = SozR 3-2500 § 241 Nr. 1 und die dortigen Nachweise).

    Dies gilt ebenso, soweit innerhalb der Krankengeldversicherung deren Versicherte in § 241 Satz 3 und § 242 SGB V typisierend nach der (Dauer der) ihnen bei Arbeitsunfähigkeit zustehenden Entgeltfortzahlung unterschieden werden und hiervon die Anwendung des allgemeinen bzw des erhöhten Beitragssatzes abhängt (BSG aaO und BSGE 69, 72, 74 = SozR 3-2500 § 241 Nr. 1).

  • BVerfG, 24.05.2000 - 1 BvL 1/98

    Lohnersatzleistungen

    Auszug aus BSG, 25.08.2004 - B 12 KR 22/02 R
    Würde nämlich das während der Freistellungsphase fällig werdende Arbeitsentgelt der § 7 Abs. 1a SGB IV unterfallenden Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung als beitragspflichtige Einnahme auch zur Krankengeldversicherung herangezogen, obwohl die Erbringung entsprechender Leistungen für diesen Zeitraum von vorneherein und in vollem Umfang ausgeschlossen ist, bliebe der entsprechende Beitragsanteil unberücksichtigt (vgl hierzu BVerfGE 92, 53 = SozR 3-2200 § 385 Nr. 6 sowie BVerfGE 102, 127 = SozR 3-2400 § 23a Nr. 1).
  • BSG, 11.09.1995 - 12 RK 9/95

    Entscheidung über Beitragszahlung von Strafgefangenen

    Auszug aus BSG, 25.08.2004 - B 12 KR 22/02 R
    Auch in einem derartigen Rechtsstreit des Klägers über den Inhalt eines unter Dritten bestehenden Rechtsverhältnisses wäre allein die beklagte Krankenkasse passiv legitimiert (§ 55 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 SGG und hierzu BSG Urteil vom 22. Juni 1966, 3 RK 103/63, USK 6642 sowie Entscheidungen des Senats in SozR 3-2400 § 28h Nr. 4, 5, 6, 7 und SozR 4-2400 § 28h Nr. 1).
  • BSG, 22.06.1966 - 3 RK 103/63

    Versicherungspflicht - Stundenlohnbuchhalter

    Auszug aus BSG, 25.08.2004 - B 12 KR 22/02 R
    Auch in einem derartigen Rechtsstreit des Klägers über den Inhalt eines unter Dritten bestehenden Rechtsverhältnisses wäre allein die beklagte Krankenkasse passiv legitimiert (§ 55 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 SGG und hierzu BSG Urteil vom 22. Juni 1966, 3 RK 103/63, USK 6642 sowie Entscheidungen des Senats in SozR 3-2400 § 28h Nr. 4, 5, 6, 7 und SozR 4-2400 § 28h Nr. 1).
  • BVerfG, 11.01.1995 - 1 BvR 892/88

    Weihnachtsgeld als Lohnersatzleistung

    Auszug aus BSG, 25.08.2004 - B 12 KR 22/02 R
    Würde nämlich das während der Freistellungsphase fällig werdende Arbeitsentgelt der § 7 Abs. 1a SGB IV unterfallenden Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung als beitragspflichtige Einnahme auch zur Krankengeldversicherung herangezogen, obwohl die Erbringung entsprechender Leistungen für diesen Zeitraum von vorneherein und in vollem Umfang ausgeschlossen ist, bliebe der entsprechende Beitragsanteil unberücksichtigt (vgl hierzu BVerfGE 92, 53 = SozR 3-2200 § 385 Nr. 6 sowie BVerfGE 102, 127 = SozR 3-2400 § 23a Nr. 1).
  • BSG, 23.03.1993 - 12 RK 6/92

    Freiwillige Mitglieder einer Krankenkasse - Beitragsermäßigung

    Auszug aus BSG, 25.08.2004 - B 12 KR 22/02 R
    Im Blick auf den damit umfassend eröffneten Risikobereich der Versicherungsträger war es gerechtfertigt, die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung unter Berücksichtigung der Zugehörigkeit zur Krankengeldversicherung und grundsätzlich unabhängig von der bloßen Möglichkeit eines selbst dauerhaften Ruhens von Ansprüchen auf Krankengeld im Einzelfall zu bemessen (vgl insofern BSG in SozR 3-2500 § 243 Nr. 2 und 3).
  • BSG, 23.09.2003 - B 12 RA 3/02 R

    Rentenversicherung - Entscheidung über Versicherungspflicht - Einzugsstelle -

    Auszug aus BSG, 25.08.2004 - B 12 KR 22/02 R
    Auch in einem derartigen Rechtsstreit des Klägers über den Inhalt eines unter Dritten bestehenden Rechtsverhältnisses wäre allein die beklagte Krankenkasse passiv legitimiert (§ 55 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 SGG und hierzu BSG Urteil vom 22. Juni 1966, 3 RK 103/63, USK 6642 sowie Entscheidungen des Senats in SozR 3-2400 § 28h Nr. 4, 5, 6, 7 und SozR 4-2400 § 28h Nr. 1).
  • BSG, 22.05.1985 - 12 RK 15/83

    Verfassungsmäßigkeit verschiedener Beitragssätze - Feststellungsklage -

    Auszug aus BSG, 25.08.2004 - B 12 KR 22/02 R
    Das Gericht hätte dann eine entsprechende Klarstellung der Anträge anzuregen (§ 106 Abs. 1 SGG) und sachlich über die nach dem Inhalt des maßgeblichen Begehrens (§ 123 SGG) von Anfang an bezüglich des Beitragsschuldverhältnisses zwischen der Beigeladenen und der Beklagten erhobene Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 54 Abs. 1 Regelung 1 SGG, § 55 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 SGG) zu entscheiden (vgl Entscheidung des Senats in BSGE 58, 134, 135 f = SozR 2200 § 385 Nr. 14 S 56 f).
  • BSG, 14.12.2006 - B 1 KR 5/06 R

    Krankenversicherung - Bemessung des Krankengeldes bei Altersteilzeit - keine

    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG SozR 4-2500 § 243 Nr. 1 RdNr 7 ff) hat der Fortbestand einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt im Rahmen der Altersteilzeit während einer Zeit der vollständigen Freistellung von der Arbeitsleistung zur Folge, dass insofern der Anspruch auf Krg ruht und deshalb Beiträge nur nach dem geminderten Beitragssatz des § 243 Abs. 1 Fall 1 SGB V zu entrichten sind.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.10.2006 - L 2 R 245/06
    Das Bundessozialgericht habe in seinem Urteil vom 25. August 2004 (B 12 KR 22/02) festgestellt, dass diejenigen, deren Krankengeldanspruch in der Freistellungsphase bei Altersteilzeit ruht, nur den ermäßigten Beitragssatz zahlen müssten.

    Ausdruck eines solchen abschließenden Regelungskonzeptes sind die §§ 241, 243 SGB V (BSG, Urteil vom 25. August 2004, B 12 KR 22/02 R).

    Als Ausnahmevorschriften sind sie eng auszulegen und kommen - darauf hat das Bundessozialgericht in seinem vom Kläger in Bezug genommenen Urteil (vom 25. August 2004, B 12 KR 22/02 R) ausdrücklich hingewiesen - nur dann in Betracht, wenn kein besonderer Beitragssatz im Sinne der §§ 244 ff SGB V gilt.

  • BAG, 20.05.2008 - 9 AZR 271/07

    Auslegung einer Vorruhestandsvereinbarung

    cc) Die Betriebsparteien überschritten ihren Beurteilungsspielraum auch im Hinblick darauf nicht, dass für Altersteilzeitarbeitnehmer in der Freistellungsphase sozialversicherungsrechtlich nicht der allgemeine, sondern der geminderte Beitragssatz gilt, weil ihre Ansprüche auf Krankengeld ruhen (BSG 25. August 2004 - B 12 KR 22/02 R - juris Rn. 16 und 21 ff., EzBAT TV Altersteilzeit Nr. 34).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 29.09.2014 - L 9 KR 389/12

    Krankengeld - aufrecht erhaltene Mitgliedschaft - Eintritt der Arbeitsunfähigkeit

    Zu Unrecht zieht die Beklagte insoweit das Urteil des Bundessozialgerichts vom 25. August 2004 (B 12 KR 22/02 R) heran.
  • LSG Thüringen, 27.01.2015 - L 6 KR 212/12

    Krankenversicherung - Krankengeld - Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie (juris: AURL)

    Der Anspruch auf Krankengeld ruht in diesem Fall jedoch bereits nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Einen Ausschluss der gegen Arbeitsentgelt freigestellten Arbeitnehmer aus der Krankengeldversicherung ordnet der Gesetzgeber in § 44 Abs. 2 SGB V - möglicherweise systemwidrig (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 25. August 2004 - Az.: B 12 KR 22/02 R, nach juris) - im Übrigen nicht an.

    Nach dem Urteil des BSG vom 25. August 2004 (a.a.O.) sind für Zeiten der Freistellung im Anwendungsbereich des § 7 Abs. 1a SGB IV Beiträge auf der Grundlage des § 243 Abs. 1 Satz 1 SGB V geminderten Beitragssatzes zu bemessen.

  • VGH Bayern, 02.05.2012 - 12 BV 10.2058

    Ausgleichsabgabe; Transfergesellschaft; Begriff des Arbeitsplatzes;

    Gleiches habe das Bundessozialgericht zur Freistellungsphase bei Altersteilzeit hinsichtlich der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. BSG vom 25.8.2004 Az. B 12 KR 22/02 R ) bzw. der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung (vgl. BSG vom 24.9.2008 Az. B 12 KR 22/07 R) entschieden, wenn bei Fortbestand der rechtlichen Beziehungen aufgrund gesetzlicher Anordnung oder vertraglicher Abrede der Arbeitnehmer von der Leistungspflicht befreit werde.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.11.2007 - L 16 B 26/07

    Krankenversicherung

    Unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 25.08.2004 - B 12 KR 22/02 R - (geminderter Beitragssatz für Versicherte in der Freistellungsphase bei Altersteilzeit) beantragte er am 23.02.2005 (Schreiben vom 14.02.2005 mit Anlagen) bei der AG'in ua, die Beiträge zur Gesetzlichen Krankenversicherung und aus seiner Betriebsrente nur noch nach dem ermäßigten Beitragssatz zu erheben.

    Hinsichtlich der Differenzierung der Beitragssätze nach dem Krankengeldrisiko hat er in den §§ 241 f SGB V ein Regelungskonzept geschaffen, das gerade nicht in jedem Fall die Krankenkassen dazu verpflichtet, den Beitragssatz zu ermäßigen, weil kein Anspruch auf Krankengeld besteht (BSG v 25.08.2004 - B 12 KR 22/02 R - SozR 4-2500 § 243 Nr. 1).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.02.2008 - L 5 KR 168/06

    Krankenversicherung

    Sie verwies auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 25.08.2004 - B 12 KR 22/02 R - (= SozR 4-2500 § 243 Nr. 1), wonach Beiträge nach dem ermäßigten Beitragssatz zu entrichten seien, wenn im Rahmen der Altersteilzeit während einer Zeit der vollständigen Freistellung von der Arbeitsleistung eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt fortbestehe und der Anspruch auf Krankengeld insofern ruhe.

    Auch das Urteil des BSG vom 25.08.2004 (a.a.O.) führt entgegen der Ansicht der Klägerin zu keiner anderen Beurteilung.

  • SG Kassel, 19.05.2006 - S 2 RA 2232/04

    KVdR - Bemessung der Beiträge nach allgemeinem Beitragssatz - Belastung mit

    Dass diese Beteiligung erweitert werde, um zu verhindern, dass die Belastung der übrigen Versicherten nicht noch weiter steigen solle, sei nach dem Urteil des BSG vom 25.08.2004 (B 12 KR 22/02 R) aber nicht mehr zu rechtfertigen.
  • BSG, 05.08.2020 - B 12 KR 4/20 BH

    Teilweise Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen

    Das LSG sei vom Urteil des BSG vom 25.8.2004 ( B 12 KR 22/02 R - SozR 4-2500 § 243 Nr. 1) abgewichen.

    Soweit der Kläger geltend macht, das LSG sei von der Entscheidung des BSG vom 25.8.2004 ( B 12 KR 22/02 R - SozR 4-2500 § 243 Nr. 1) abgewichen, kann eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf schon deshalb nicht gestützt werden, weil das LSG über die Richtigkeit der Ablehnung der Beitragserstattung, die Gegenstand des zitierten Urteils des BSG war, nicht entschieden hat.

  • LSG Bayern, 21.01.2010 - L 9 AL 489/05

    Schwerbehindertenrecht - Feststellung der Zahl der Arbeitsplätze iS des § 73 SGB

  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.09.2014 - L 9 KR 389/12

    Krankengeld; aufrecht erhaltene Mitgliedschaft; Eintritt der Arbeitsunfähigkeit

  • SG Braunschweig, 22.09.2008 - S 6 KR 669/06

    Höhe des Beitragssatzes in der gesetzlichen Krankenversicherung für die Zeit

  • BSG, 25.11.2019 - B 12 R 1/19 BH

    Drittwiderspruch gegen einen Betriebsprüfungsbescheid

  • BSG, 02.07.2020 - B 12 R 1/20 BH

    Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung Bund bei der Freien und

  • BSG, 17.02.2022 - B 3 KR 8/21 B

    Bewilligung von Krankengeld statt einer begehrten Unterhaltsbeihilfe; Ablehnung

  • BSG, 19.07.2011 - B 12 R 10/11 R
  • BSG, 15.07.2011 - B 12 R 6/11 R
  • BSG, 14.07.2011 - B 12 R 9/11 R
  • BSG, 14.07.2011 - B 12 R 5/11 R
  • BSG, 19.07.2011 - B 12 R 4/11 R
  • BSG, 18.07.2011 - B 12 R 7/11 R
  • BSG, 13.07.2011 - B 12 R 8/11 R
  • SG Braunschweig, 22.09.2008 - S 6 KR 670/06

    Höhe der Krankenversicherungsbeiträge während der Freistellung vor Beginn der

  • SG Halle, 29.11.2004 - S 8 KN 121/04
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