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   BSG, 02.12.2004 - B 12 KR 23/04 R   

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https://dejure.org/2004,1524
BSG, 02.12.2004 - B 12 KR 23/04 R (https://dejure.org/2004,1524)
BSG, Entscheidung vom 02.12.2004 - B 12 KR 23/04 R (https://dejure.org/2004,1524)
BSG, Entscheidung vom 02. Dezember 2004 - B 12 KR 23/04 R (https://dejure.org/2004,1524)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Sonderkündigungsrecht wegen Beitragserhöhung als Ausnahme von der Bindungsfrist der gesetzlichen Krankenkassen; Beitragserhöhung durch Fusion zweier Krankenkassen als Sonderkündigungsrecht wegen Gesamtrechtsnachfolge; Sonderkündigungsrecht trotz 18-monatiger ...

  • Judicialis

    SGB V § 175 Abs 4; ; SGB V § 150; ; SGB V § 144; ; SGB V § 175 Abs 4 Satz 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sonderkündigungsrecht wegen Beitragssatzerhöhung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    BSG entscheidet pro BKK-Mitglied - Das Sonderkündigungsrecht gilt auch bei Beitragserhöhung infolge einer Kassenfusion

  • rentenberater.de (Kurzinformation)

    Beendigung der Mitgliedschaft in einer Krankenkasse nach Kassenfusion im Zusammenhang mit dem Krankenkassenwahlrecht bei Beitragserhöhung

  • 123recht.net (Pressemeldung, 2.12.2004)

    Sonderkündigungsrecht nach Kassenfusion bestätigt // Bundessozialgericht gibt Versicherten Recht

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 923
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 09.06.2004 - 2 BvR 1248/03

    Verfassungsbeschwerden gegen Risikostrukturausgleich erfolglos

    Auszug aus BSG, 02.12.2004 - B 12 KR 23/04 R
    Das Gesundheitsstrukturgesetz erleichterte die Vereinigung von Krankenkassen weiter (§§ 144 ff, 149 f, 159 f, 168 SGB V), führte mit § 266 SGB V einen bundesweiten, die Kassenarten übergreifenden Risikostrukturausgleich unter den Krankenkassen ein (vgl hierzu im Einzelnen Urteil des Senats in BSGE 90, 231 = SozR 4-2500 § 266 Nr. 1 und BVerfG Beschluss vom 9. Juni 2004, 2 BvR 1248/03 und 1249/03 in G + G 2004, Nr. 9, 42 f = DVBl 2004, 1161) und eröffnete den Versicherten grundsätzlich Wahlfreiheit hinsichtlich des für sie zuständigen Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung.
  • BSG, 24.01.2003 - B 12 KR 19/01 R

    Krankenversicherung - Risikostrukturausgleich - Krankenkasse - Jahresausgleich -

    Auszug aus BSG, 02.12.2004 - B 12 KR 23/04 R
    Das Gesundheitsstrukturgesetz erleichterte die Vereinigung von Krankenkassen weiter (§§ 144 ff, 149 f, 159 f, 168 SGB V), führte mit § 266 SGB V einen bundesweiten, die Kassenarten übergreifenden Risikostrukturausgleich unter den Krankenkassen ein (vgl hierzu im Einzelnen Urteil des Senats in BSGE 90, 231 = SozR 4-2500 § 266 Nr. 1 und BVerfG Beschluss vom 9. Juni 2004, 2 BvR 1248/03 und 1249/03 in G + G 2004, Nr. 9, 42 f = DVBl 2004, 1161) und eröffnete den Versicherten grundsätzlich Wahlfreiheit hinsichtlich des für sie zuständigen Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung.
  • BGH, 09.07.2003 - VIII ZR 26/03

    Begründung von Wohnungseigentum nach Überlassung an den Mieter

    Auszug aus BSG, 02.12.2004 - B 12 KR 23/04 R
    So hat etwa der Bundesgerichtshof (Urteil vom 9. Juli 2003, VIII ZR 26/03, EBE/BGH 2003, 326 = NJW 2003, 3265) angenommen, dass auch dem als Rechtsnachfolger in ein Mietverhältnis eintretenden Familienangehörigen, dessen Wohnung veräußert wird, die Wartefrist für eine Kündigung zugute kommt, wenn der durch die Bildung von Wohneigentum begründete Kündigungsschutz schon zu Lebzeiten des verstorbenen Mieters angelegt war.
  • BSG, 17.12.1964 - 3 RK 65/62

    Beiträge zur Kranken- und Angestelltenversicherung ; Beachtung einer

    Auszug aus BSG, 02.12.2004 - B 12 KR 23/04 R
    Bedenken, auch die Beigeladene auf eine Feststellungsklage hin zu verurteilen, bestehen nicht, weil der Anwendungsbereich des § 75 Abs. 5 SGG nicht auf Leistungsklagen beschränkt ist (vgl BSGE 22, 173, 180 = SozR Nr. 8 zu § 1399 RVO; im Anschluss hieran Ulmer in Hennig, SGG, Stand Februar 2004, § 75 RdNr 46: arg a maiore ad minus).
  • BVerwG, 25.06.2003 - 6 P 1.03

    Fortgeltung einer Dienstvereinbarung; Vereinigung von Krankenkassen.

    Auszug aus BSG, 02.12.2004 - B 12 KR 23/04 R
    Während damit einerseits der angeordnete Rechtsträgerwechsel eine Zäsur bedeutet, sorgt so andererseits die Gesamtrechtsnachfolgeregelung in § 144 Abs. 4 Satz 2 SGB V auch insofern für Kontinuität (ebenso BVerwG Beschluss vom 25. Juni 2003, 6 P 1.03, IÖD 2003, 213 ff = ZTR 2003, 527 ff).
  • SG Düsseldorf, 30.08.2004 - S 8 KR 163/04

    Krankenversicherung

    Auszug aus BSG, 02.12.2004 - B 12 KR 23/04 R
    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 30. August 2004 - S 8 KR 163/04 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass der Kläger gegenüber der Beklagten ein Kündigungsrecht zum 30. Juni 2004 hatte und sein Wahlrecht für die Beigeladene zum 1. August 2004 wirksam ausgeübt hat.
  • BSG, 27.06.2012 - B 12 KR 11/10 R

    Krankenversicherung - Krankenkassenwahl - Mitgliedsbescheinigung einer

    Hierzu dienen die Erklärungs- und Nachweispflichten der gekündigten bisherigen Krankenkasse, der gewählten neuen Krankenkasse - also die Mitgliedsbescheinigung - und des Versicherten (BSG Urteil vom 9.11.2011 - B 12 KR 3/10 R; vgl auch BSG SozR 4-2500 § 175 Nr. 2 RdNr 21; BSG SozR 4-2500 § 175 Nr. 1 RdNr 18 f) .

    Dieser Zeitrahmen stellt sicher, dass selbst bei Eintritt der Versicherungspflicht die kraft Wahl zuständige Krankenkasse innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht feststeht (BSG SozR 4-2500 § 175 Nr. 1 RdNr 19) .

  • BSG, 09.11.2011 - B 12 KR 3/10 R

    Krankenkassenwahlrecht - Zeitpunkt des Wechsels der Mitgliedschaft - verweigerte

    Nachdem das BSG ein Sonderkündigungsrecht für Fälle der vorliegenden Art bejaht hatte (vgl zB BSG SozR 4-2500 § 175 Nr. 1) , erteilte die BKK der Beigeladenen eine Kündigungsbestätigung zum 31.12.2004 und erstattete ihr die sich aus den unterschiedlichen Beitragssätzen ergebende Beitragsdifferenz des Arbeitnehmeranteils für die Zeit vom 1.7.

    Regelungen über den Wechsel der Krankenkasse durch Kündigung und Ausübung des Wahlrechts in einem gestuften Verfahren, das Mitwirkungshandlungen sowohl des Versicherten als auch der gekündigten und der gewählten Krankenkasse erfordert (vgl BSG SozR 4-2500 § 175 Nr. 1 RdNr 19) , enthalten § 175 Abs. 2 S 1 und 2 SGB V sowie § 175 Abs. 4 S 1 bis 4 SGB V (in der hier anwendbaren Fassung des Gesetzes zur Neuregelung der Krankenkassenwahlrechte vom 27.7.2001, BGBl I 1946) und § 175 Abs. 4 S 5 SGB V (in der hier anwendbaren Fassung des Art. 1 Nr. 134, Art. 37 Abs. 1 GKV-Modernisierungsgesetz vom 14.11.2003, BGBl I 2190) .

    Dies hat der Senat in mehreren Revisionsverfahren zur Beitragssatzerhöhung durch die hier betroffene BKK entschieden (vgl ua Urteile des Senats vom 2.12.2004, zB B 12 KR 23/04 R - SozR 4-2500 § 175 Nr. 1) .

    Trotz Versäumung dieser Frist ist die Wahl - allerdings nur zukunftsbezogen - wirksam (vgl BSG SozR 4-2500 § 175 Nr. 1 RdNr 18 f) .

    Hierzu dienen die Erklärungs- und Nachweispflichten der gekündigten bisherigen Krankenkasse, der gewählten neuen Krankenkasse und des Versicherten (vgl BSG SozR 4-2500 § 175 Nr. 2 RdNr 21; vgl auch BSG SozR 4-2500 § 175 Nr. 1 RdNr 18 f) .

    Zwar hat der Senat im Hinblick auf die Wirksamkeit der Wahl einer neuen Krankenkasse ausgeführt, die Frist für deren Wahl und für den Nachweis der Mitgliedschaft durch eine Mitgliedsbescheinigung habe nur Bedeutung für die gekündigte Krankenkasse und solle sicherstellen, dass diese Krankenkasse innerhalb angemessener Zeit Klarheit darüber erhalte, ob die Kündigung wirksam geworden sei oder nicht; er hat hieraus jedoch Folgerungen nur für die Wirksamkeit der Wahl und deren Nachweis außerhalb der geregelten Frist gezogen, nicht aber die Vorlage einer Mitgliedsbescheinigung nach Erteilung einer Kündigungsbestätigung für die Wirksamkeit der Kündigung für entbehrlich gehalten (vgl BSG SozR 4-2500 § 175 Nr. 1 RdNr 18; vgl auch zur Vorlage der Mitgliedsbescheinigung nach § 517 Abs. 2 RVO BSGE 57, 179, 180 f = SozR 2200 § 517 Nr. 8 S 21 f).

    Vielmehr hat der Senat eine wirksame Wahl der neuen Krankenkasse durch den Versicherten nur mit Wirkung für die Zukunft angenommen (vgl BSG SozR 4-2500 § 175 Nr. 1 RdNr 18) .

  • LSG Sachsen, 30.09.2009 - L 1 KR 53/07
    Diese Wahl sei entsprechend der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 02.12.2004 (B 12 KR 23/04 R - SozR 4-2500 § 175 Nr. 1) zum 01.08.2004 wirksam geworden.

    Die Feststellung der Wirksamkeit der Wahl habe in dem vom BSG entschiedenen Verfahren (B 12 KR 23/04 R - SozR 4-2500 § 175 Nr. 1) allein dazu gedient, den Beginn der Beitragsdifferenzerstattung festzulegen.

    Ein solches Sonderkündigungsrecht stand der Beigeladenen zu, da sich für sie mit dem ab 01.04.2004 gültigen allgemeinen Beitragssatz der Beklagten von 13, 8 % gegenüber dem bis zum 31.03.2004 maßgeblichen allgemeinen Beitragssatz der Taunus BKK von 12, 8 % eine Beitragssatzerhöhung ergab; hieran ändert sich nichts dadurch, dass die Beitragssatzerhöhung mit einer Kassenfusion zusammentraf (BSG, Urteil vom 02.12.2004 - B 12 KR 23/04 R - SozR 4-2500 § 175 Nr. 1 Rn. 8 ff.).

    Vielmehr gilt - wie das BSG in einem vergleichbaren Fall entschieden hat - die Frist des § 175 Abs. 4 Satz 4 SGB V für die Wahl und für den Nachweis der Wahl einer neuen Krankenkasse dann nicht, wenn die gekündigte Krankenkasse durch die rechtswidrige Weigerung, eine Kündigungsbestätigung auszustellen, die Ursache dafür gesetzt hat, dass das Verfahren zum Wechsel der Krankenkasse nicht den im Gesetz vorausgesetzten Ablauf nehmen kann (BSG, Urteil vom 02.12.2004 - B 12 KR 23/04 R - SozR 4-2500 § 175 Nr. 1 Rn. 18).

    In einem solchen Falle weiß die gekündigte Krankenkasse, dass die Wahl einer neuen Krankenkasse während des Streitverfahrens in Betracht kommt (BSG, Urteil vom 02.12.2004 - B 12 KR 23/04 R - SozR 4-2500 § 175 Nr. 1 Rn. 18).

    Soweit die gewählte Krankenkasse nicht selbst die Ausübung des Wahlrechts verhindert hat, besteht kein schützenswertes Interesse des Versicherten, ein Wahlrecht für die Zeit vor der tatsächlichen Ausübung wirksam werden zu lassen (BSG, Urteil vom 02.12.2004 - B 12 KR 23/04 R - SozR 4-2500 § 175 Nr. 1 Rn. 19).

    Nichts anderes ergibt sich daraus, dass das BSG in der erwähnten Entscheidung ausgeführt hat, durch die Beschränkung der Wirksamkeit der Ausübung des Wahlrechts auf die Zeit nach dessen tatsächlicher Ausübung werde die Zeit, in der die tatsächlich durchgeführte Mitgliedschaft und eine im Rechtsstreit später festgestellte rechtliche Mitgliedschaft sich überschneiden können, möglichst beschränkt (BSG, Urteil vom 02.12.2004 - B 12 KR 23/04 R - SozR 4-2500 § 175 Nr. 1 Rn. 19).

    Zu einer anderen Beurteilung führt auch nicht der Umstand, dass das BSG in der erwähnten Entscheidung davon ausgegangen ist, das Wahlrecht könne bereits vor Vorlage der Kündigungsbestätigung wirksam ausgeübt worden sein (BSG, Urteil vom 02.12.2004 - B 12 KR 23/04 R - SozR 4-2500 § 175 Nr. 1 Rn. 7, 17 ff.).

    Damit wurde der Versicherte zwar wirtschaftlich so gestellt, als ob er seit der wirksamen Ausübung des Wahlrechts Mitglied der gewählten Krankenkasse gewesen wäre (vgl. BSG, Urteil vom 02.12.2004 - B 12 KR 23/04 R - SozR 4-2500 § 175 Nr. 1 Rn. 6).

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Rechtsprechung
   BSG, 02.12.2004 - B 12 KR 15/04 R, B 12 KR 16/04 R, B 12 KR 23/04 R, B 12 KR 25/04, B 12 KR 26/04   

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https://dejure.org/2004,7324
BSG, 02.12.2004 - B 12 KR 15/04 R, B 12 KR 16/04 R, B 12 KR 23/04 R, B 12 KR 25/04, B 12 KR 26/04 (https://dejure.org/2004,7324)
BSG, Entscheidung vom 02.12.2004 - B 12 KR 15/04 R, B 12 KR 16/04 R, B 12 KR 23/04 R, B 12 KR 25/04, B 12 KR 26/04 (https://dejure.org/2004,7324)
BSG, Entscheidung vom 02. Dezember 2004 - B 12 KR 15/04 R, B 12 KR 16/04 R, B 12 KR 23/04 R, B 12 KR 25/04, B 12 KR 26/04 (https://dejure.org/2004,7324)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    BSG entscheidet pro BKK-Mitglied - Das Sonderkündigungsrecht gilt auch bei Beitragserhöhung infolge einer Kassenfusion

  • aerzteblatt.de (Kurzinformation)

    Krankenkassen: Wechselrecht bei Fusionen

  • rentenberater.de (Kurzinformation)

    Beendigung der Mitgliedschaft in einer Krankenkasse nach Kassenfusion im Zusammenhang mit dem Krankenkassenwahlrecht bei Beitragserhöhung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • Drs-Bund, 03.05.1988 - BT-Drs 11/2237
    Auszug aus BSG, 02.12.2004 - B 12 KR 15/04 R
    Zutreffend wird daher auch in der Begründung zum Gesetzentwurf ein weiter Anwendungsbereich des § 144 Abs. 4 SGB V zu Grunde gelegt (vgl BT-Drucks 11/2237 S 209 zu § 153 Abs. 4 des Entwurfs eines Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen , wo von einer "generellen Nachfolgeklausel" gesprochen wird).

    Bereits das GRG vom 20. Dezember 1988 (BGBl I 2477) enthielt - jeweils mit dem Ziel einer Verringerung von Beitragssatzunterschieden (vgl BT-Drucks 11/2237 S 152) - Regelungen zum Zusammenschluss von Kassen (§§ 144 ff, 150, 160 SGB V) sowie zur Durchführung eines teils freiwilligen, teils obligatorischen kassenartinternen Finanzausgleichs (§§ 265, 266, 267 SGB V).

  • BVerwG, 25.06.2003 - 6 P 1.03

    Fortgeltung einer Dienstvereinbarung; Vereinigung von Krankenkassen.

    Auszug aus BSG, 02.12.2004 - B 12 KR 15/04 R
    Während damit einerseits der angeordnete Rechtsträgerwechsel eine Zäsur bedeutet, sorgt so andererseits die Gesamtrechtsnachfolgeregelung in § 144 Abs. 4 Satz 2 SGB V auch insofern für Kontinuität (ebenso BVerwG Beschluss vom 25. Juni 2003, 6 P 1.03, IÖD 2003, 213 ff = ZTR 2003, 527 ff).
  • BGH, 09.07.2003 - VIII ZR 26/03

    Begründung von Wohnungseigentum nach Überlassung an den Mieter

    Auszug aus BSG, 02.12.2004 - B 12 KR 15/04 R
    So hat etwa der Bundesgerichtshof (Urteil vom 9. Juli 2003, VIII ZR 26/03, EBE/BGH 2003, 326 = NJW 2003, 3265) angenommen, dass auch dem als Rechtsnachfolger in ein Mietverhältnis eintretenden Familienangehörigen, dessen Wohnung veräußert wird, die Wartefrist für eine Kündigung zugute kommt, wenn der durch die Bildung von Wohneigentum begründete Kündigungsschutz schon zu Lebzeiten des verstorbenen Mieters angelegt war.
  • BVerfG, 09.06.2004 - 2 BvR 1248/03

    Verfassungsbeschwerden gegen Risikostrukturausgleich erfolglos

    Auszug aus BSG, 02.12.2004 - B 12 KR 15/04 R
    Das Gesundheitsstrukturgesetz erleichterte die Vereinigung von Krankenkassen weiter (§§ 144 ff, 149 f, 159 f, 168 SGB V), führte mit § 266 SGB V einen bundesweiten, die Kassenarten übergreifenden Risikostrukturausgleich unter den Krankenkassen ein (vgl hierzu im Einzelnen Urteil des Senats in BSGE 90, 231 = SozR 4-2500 § 266 Nr. 1 und BVerfG Beschluss vom 9. Juni 2004, 2 BvR 1248/03 und 1249/03 in G + G 2004, Nr. 9, 42 f = DVBl 2004, 1161) und eröffnete den Versicherten grundsätzlich Wahlfreiheit hinsichtlich des für sie zuständigen Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung.
  • SG Braunschweig, 29.06.2004 - S 6 KR 121/04
    Auszug aus BSG, 02.12.2004 - B 12 KR 15/04 R
    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig - S 6 KR 121/04 - vom 29. Juni 2004 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, dem Kläger eine Kündigungsbestätigung zum 30. Juni 2004 auszustellen.
  • BSG, 24.01.2003 - B 12 KR 19/01 R

    Krankenversicherung - Risikostrukturausgleich - Krankenkasse - Jahresausgleich -

    Auszug aus BSG, 02.12.2004 - B 12 KR 15/04 R
    Das Gesundheitsstrukturgesetz erleichterte die Vereinigung von Krankenkassen weiter (§§ 144 ff, 149 f, 159 f, 168 SGB V), führte mit § 266 SGB V einen bundesweiten, die Kassenarten übergreifenden Risikostrukturausgleich unter den Krankenkassen ein (vgl hierzu im Einzelnen Urteil des Senats in BSGE 90, 231 = SozR 4-2500 § 266 Nr. 1 und BVerfG Beschluss vom 9. Juni 2004, 2 BvR 1248/03 und 1249/03 in G + G 2004, Nr. 9, 42 f = DVBl 2004, 1161) und eröffnete den Versicherten grundsätzlich Wahlfreiheit hinsichtlich des für sie zuständigen Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung.
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