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   BSG, 18.12.2013 - B 12 KR 3/12 R   

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BSG, 18.12.2013 - B 12 KR 3/12 R (https://dejure.org/2013,38783)
BSG, Entscheidung vom 18.12.2013 - B 12 KR 3/12 R (https://dejure.org/2013,38783)
BSG, Entscheidung vom 18. Dezember 2013 - B 12 KR 3/12 R (https://dejure.org/2013,38783)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 217e Abs 2 SGB 5, § 240 Abs 1 S 1 SGB 5, § 240 Abs 1 S 2 SGB 5, § 240 Abs 2 S 1 SGB 5, § 57 Abs 4 SGB 11
    Kranken- und Pflegeversicherung - Beitragsbemessung freiwillig Versicherter - Heranziehung dem Lebensunterhalt dienender Einnahmen auf der Grundlage der "Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler" - Promotionsstipendien - "Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler" sind ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Freiwillige Krankenversicherung; Beitragspflicht von Stipendien während eines Promotionsstudiums

  • rewis.io

    Kranken- und Pflegeversicherung - Beitragsbemessung freiwillig Versicherter - Heranziehung dem Lebensunterhalt dienender Einnahmen auf der Grundlage der "Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler" - Promotionsstipendien - "Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler" sind ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB V § 240
    Freiwillige Krankenversicherung; Beitragspflicht von Stipendien während eines Promotionsstudiums

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Höhere Krankenversicherungsversicherungsbeiträge für freiwillig versicherte Stipendiaten?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2015, 89
 
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Wird zitiert von ... (59)Neu Zitiert selbst (19)

  • BSG, 06.09.2001 - B 12 KR 5/01 R

    Krankenversicherung - freiwilliges Mitglied - Beitragsbemessung - Ertragsanteil -

    Auszug aus BSG, 18.12.2013 - B 12 KR 3/12 R
    Für die Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen freiwillig versicherter Mitglieder durch die Satzung der Krankenkasse reichte nach der Rechtsprechung des BSG eine Generalklausel aus, um neben den im Gesetz genannten beitragspflichtigen Einnahmen der versicherungspflichtig Beschäftigten auch andere Einnahmen der freiwillig Versicherten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, die bereits in der ständigen Rechtsprechung des BSG als Einnahmen zum Lebensunterhalt anerkannt worden waren (vgl etwa BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 40 S 201; BSG SozR 4-2500 § 240 Nr. 6 RdNr 20) .

    Aus diesem Grunde konnte das BSG in den von ihm jeweils entschiedenen Fällen die Beitragsbemessung unter Einbeziehung einer streitigen, im Ergebnis dem Lebensunterhalt dienenden Einnahme auch dann für rechtmäßig erachten, wenn es erstmalig über diese Einnahmeart zu befinden hatte (vgl zB BSG SozR 2200 § 180 Nr. 32 - Einkünfte aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung; BSGE 76, 34 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 19 - Einkünfte aus Kapitalvermögen; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 31 - Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 40 - Altersrente aus einem privatrechtlichen Versicherungsvertrag) .

    Dementsprechend hat der Senat bereits in der Vergangenheit ausgeführt, dass es einer Krankenkasse nicht verwehrt ist, in ihrer Satzung die beitragspflichtigen Einnahmen statt durch eine Aufzählung einzelner Einnahmen mit einer allgemeinen generalklauselartigen Regelung zu erfassen und etwa notwendige Ausnahmen einer speziellen Regelung vorzubehalten (vgl BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 40 S 201; BSG vom 21.9.2005 - B 12 KR 12/04 R - USK 2005-25) .

  • BSG, 21.12.2011 - B 12 KR 22/09 R

    Krankenversicherung - freiwillig versicherter Sozialhilfeempfänger -

    Auszug aus BSG, 18.12.2013 - B 12 KR 3/12 R
    Diese nach der Entstehungsgeschichte authentische inhaltliche Ausfüllung des Begriffs der "gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit" durch die Heranziehung aller "Einnahmen und Geldmittel, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte" (in diesem Sinne auch die stRspr des BSG, vgl zuletzt BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr. 16, RdNr 23; ferner zB Gerlach in Hauck/Noftz, SGB V, K § 240 RdNr 45 ) hat der SpVBdKK durch die inhaltsgleiche Formulierung in § 3 Abs. 1 BeitrVerfGrsSz übernommen.

    Die Grenzziehung zwischen beitragspflichtigen und von der Beitragspflicht ausgenommenen Leistungen erfordert regelmäßig eine wertende Entscheidung dazu, ob die Leistungen dem Bestreiten des Lebensunterhalts zugeordnet werden können oder ob sie ausnahmsweise - etwa weil sie Leistungen vergleichbar sind, für die das BSG in seiner Rechtsprechung zu § 240 SGB V Derartiges bereits anerkannt hat - eine besondere, eigenständige Zweckbestimmung außerhalb des allgemeinen Lebensunterhalts aufweisen (so bereits BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr. 16, RdNr 29 f) .

    Das sind zum einen (Sozial-)Leistungen, die gerade der Kompensation eines bestehenden besonderen persönlichen Bedarfs dienen oder als "Hilfe in besonderen Lebenslagen" nicht für den "allgemeinen" Lebensbedarf des Betroffenen bestimmt sind, sondern dem Betroffenen ungekürzt erhalten bleiben sollen (vgl zB zum speziellen Pflegebedarf in Bezug auf den Aufenthalt in einer stationären Einrichtung BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr. 16, RdNr 27 ff; BSG SozR 4-2500 § 240 Nr. 17 RdNr 47, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) .

  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

    Auszug aus BSG, 18.12.2013 - B 12 KR 3/12 R
    Dieses hat zum Inhalt, dass Rechtsvorschriften so gefasst sein müssen, dass ein von ihnen Betroffener die für ihn maßgebliche Rechtslage konkret erkennen und sein Verhalten an ihr auszurichten vermag (vgl zB BVerfGE 87, 234, 263 f = SozR 3-4100 § 137 Nr. 3 S 36; BVerfGE 120, 274, 316) .

    Welche Anforderungen insoweit zu stellen sind, hängt von der Eigenart des Regelungsgegenstandes, dem Regelungszweck und der Regelungsintensität ab (vgl zB BVerfGE 87, 234, 263 f = SozR, aaO; BVerfGE 111, 191, 217) .

  • BVerfG, 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99

    Zur Beitragspflicht für den Klärschlamm-Entschädigungsfonds

    Auszug aus BSG, 18.12.2013 - B 12 KR 3/12 R
    Die Regelungen müssen lediglich so genau gefasst sein, wie dies nach der Eigenart des zu ordnenden Lebenssachverhalts und mit Rücksicht auf den Normzweck gerechtfertigt ist (vgl BVerfGE 110, 370, 396 mwN) .

    Dem Bestimmtheitserfordernis ist vielmehr genügt, wenn Auslegungsprobleme mit herkömmlichen juristischen Methoden bewältigt werden können (vgl BVerfGE 82, 209, 224 ff; 110, 370, 396 f mwN) .

  • BSG, 22.03.2006 - B 12 KR 8/05 R

    Krankenversicherung - freiwillige Versicherung - Beitragspflicht von

    Auszug aus BSG, 18.12.2013 - B 12 KR 3/12 R
    Für die Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen freiwillig versicherter Mitglieder durch die Satzung der Krankenkasse reichte nach der Rechtsprechung des BSG eine Generalklausel aus, um neben den im Gesetz genannten beitragspflichtigen Einnahmen der versicherungspflichtig Beschäftigten auch andere Einnahmen der freiwillig Versicherten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, die bereits in der ständigen Rechtsprechung des BSG als Einnahmen zum Lebensunterhalt anerkannt worden waren (vgl etwa BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 40 S 201; BSG SozR 4-2500 § 240 Nr. 6 RdNr 20) .

    Die von der Klägerin für notwendig gehaltene besondere konkretisierende Regelung hat der Senat in seiner noch zu Regelungen über die Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder in den Satzungen der jeweiligen Krankenkassen ergangenen Rechtsprechung nur dann gefordert, wenn die Feststellung der beitragspflichtigen Einnahmen auf erhebliche Schwierigkeiten stößt oder verschiedene Berechnungsweisen zur Verfügung stehen und sich dem Gesetz keine eindeutigen Bewertungsmaßstäbe entnehmen lassen (vgl BSG SozR 4-2500 § 240 Nr. 6 mwN) .

  • BSG, 24.01.2007 - B 12 KR 28/05 R

    Krankenversicherung - freiwillige Mitgliedschaft - keine Berücksichtigung der

    Auszug aus BSG, 18.12.2013 - B 12 KR 3/12 R
    Weil § 240 Abs. 1 S 2 SGB V an die "gesamte" wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds anknüpft, ist nach der Rechtsprechung des Senats die Beitragspflicht unabhängig davon, ob diese Einnahmen dem Arbeitsentgelt vergleichbar sind - was noch ein Kriterium unter Geltung der RVO war - und grundsätzlich auch unabhängig davon, ob mit einer Zuwendung ein bestimmter Zweck verfolgt wird oder nicht (vgl zB BSG SozR 4-2500 § 240 Nr. 9 RdNr 14; BSG SozR 4-2500 § 240 Nr. 18 RdNr 17, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) .

    Zum anderen sind nicht zu verbeitragen Geldleistungen des sozialen Entschädigungsrechts, die in Ansehung eines in der Verantwortung der staatlichen Gemeinschaft erlittenen Sonderopfers gewährt werden und in nahezu der gesamten Rechtsordnung nicht als Einkommen gelten (zur BVG-Grundrente vgl BSG SozR 4-2500 § 240 Nr. 9; zu SED-Opferpensionen vgl BSG SozR 4-2500 § 240 Nr. 18, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) .

  • BVerfG, 12.06.1990 - 1 BvR 355/86

    Überspannung der Anforderungen an die Aufnahme einer Klinik in den

    Auszug aus BSG, 18.12.2013 - B 12 KR 3/12 R
    Dem Bestimmtheitserfordernis ist vielmehr genügt, wenn Auslegungsprobleme mit herkömmlichen juristischen Methoden bewältigt werden können (vgl BVerfGE 82, 209, 224 ff; 110, 370, 396 f mwN) .
  • BVerfG, 07.04.2008 - 1 BvR 1924/07

    Kapitalzahlung aus einer Direktlebensversicherung unterliegt Beitragspflicht zur

    Auszug aus BSG, 18.12.2013 - B 12 KR 3/12 R
    Aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgt, dass Rechtsvorschriften - auch solche, welche die Grundlage einer Beitragsbemessung darstellen - dem Bestimmtheitsgebot genügen müssen (vgl BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr. 5 RdNr 27 f) .
  • BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 370/07

    Grundrecht auf Computerschutz

    Auszug aus BSG, 18.12.2013 - B 12 KR 3/12 R
    Dieses hat zum Inhalt, dass Rechtsvorschriften so gefasst sein müssen, dass ein von ihnen Betroffener die für ihn maßgebliche Rechtslage konkret erkennen und sein Verhalten an ihr auszurichten vermag (vgl zB BVerfGE 87, 234, 263 f = SozR 3-4100 § 137 Nr. 3 S 36; BVerfGE 120, 274, 316) .
  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für

    Auszug aus BSG, 18.12.2013 - B 12 KR 3/12 R
    Dabei dürfen die Anforderungen an die Klarheit und Bestimmtheit jedoch nicht übersteigert werden (vgl hierzu und zum Folgenden BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, RdNr 29) .
  • VerfGH Bayern, 14.11.2003 - 8-VII-02

    Honorarverteilungsmaßstab der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns

  • BVerfG, 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94

    Notarkassen

  • BSG, 23.02.1995 - 12 RK 66/93

    Krankenversicherung - Freiwillige Versicherung - Beitragspflichtige Einnahmen

  • BSG, 27.04.2010 - B 5 R 8/08 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Revisionszulassung - Verjährungseinrede -

  • BSG, 23.09.1999 - B 12 KR 12/98 R

    Freiwillige Krankenversicherung - Beitragsbemessung - Einnahmen aus Vermietung

  • BSG, 21.07.1977 - 7 RAr 12/76

    Ablauf der Frist zur Einlegung der Anschlußrevision

  • SG Hannover, 26.10.2009 - S 44 KR 164/09
  • BSG, 21.09.2005 - B 12 KR 12/04 R

    Krankenversicherung - Pflegeversicherung - freiwilliges Mitglied -

  • BSG, 19.06.1986 - 12 RK 28/85

    Beitragsrecht - Ersatzkasse - Beitragsbemessung - Berufsunfähigkeitsrente

  • BSG, 15.10.2014 - B 12 KR 10/12 R

    Krankenversicherung - Beitragsbemessung freiwillige Mitglieder - Berücksichtigung

    Auch die vom Kläger im Revisionsverfahren aufgeworfene allgemeine Frage, ob die dem SpVBdKK durch § 240 SGB V erteilte Ermächtigung dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot entspricht, hat der Senat in seiner Rechtsprechung bereits bejaht (vgl insbesondere BSG Urteil vom 18.12.2013 - B 12 KR 3/12 R = SozR 4-2500 § 240 Nr. 22 RdNr 29 f) .

    Weil § 240 Abs. 1 S 2 SGB V für die Beitragsbemessung an die "gesamte" wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds anknüpft, besteht nach der Rechtsprechung des Senats die Beitragspflicht unabhängig davon, ob diese Einnahmen dem Arbeitsentgelt vergleichbar sind oder nicht und grundsätzlich auch unabhängig davon, ob mit einer Zuwendung ein bestimmter Zweck verfolgt wird oder nicht (vgl zuletzt BSG Urteil vom 18.12.2013 - B 12 KR 3/12 R = SozR 4-2500 § 240 Nr. 22 RdNr 22 mwN; BSG SozR 4-2500 § 240 Nr. 9 RdNr 14; BSGE 113, 1 = SozR 4-2500 § 240 Nr. 18, RdNr 17) .

    Die Regelung ist daher in Anbetracht des dem SpVBdKK eingeräumten Regelungsermessens unter Typisierungsgesichtspunkten hinzunehmen (vgl zur Befugnis, die beitragsrechtliche Berücksichtigung von Einnahmen - insbesondere bei erheblichen Berechnungsschwierigkeiten, bei in Frage kommenden unterschiedlichen Berechnungsmethoden oder fehlenden eindeutigen gesetzlichen Bewertungsmaßstäben - durch Satzung bzw die BeitrVerfGrsSz selbst konkretisierend auszugestalten zuletzt BSG Urteil vom 18.12.2013 - B 12 KR 3/12 R = SozR 4-2500 § 240 Nr. 22 RdNr 27; ferner: BSG SozR 4-2500 § 240 Nr. 6 RdNr 20; BSGE 87, 228, 233 f = SozR 3-2500 § 240 Nr. 34 S 160 f) .

  • BSG, 10.10.2017 - B 12 KR 16/16 R

    Krankenversicherung - freiwilliges Mitglied - Beitragspflicht einer auf einer

    Diesen Anforderungen trägt § 3 Abs. 1 S 1 BeitrVerfGrsSz Rechnung, der unter Rückgriff auf Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte des § 240 SGB V, ggf unter Berücksichtigung der hierzu und zu den Vorgängervorschriften bisher ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung, bestimmt werden kann (BSG Urteil vom 18.12.2013 - B 12 KR 3/12 R - SozR 4-2500 § 240 Nr. 22 RdNr 28 ff mit Hinweisen auf Rspr des BVerfG) .

    Ihm steht es im Rahmen seiner Regelungskompetenz frei, die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit entweder durch Aufzählung einzelner beitragspflichtiger Einnahmen zu regeln, die neben eine ergänzende und alle übrigen Einnahmen erfassende Vorschrift tritt, oder die beitragspflichtigen Einnahmen über eine Generalklausel zu erfassen und notwendige Ausnahmen einer speziellen Regelung vorzubehalten (BSG Urteil vom 18.12.2013 - B 12 KR 3/12 R - SozR 4-2500 § 240 Nr. 22 RdNr 25 f) .

    Die Grenzziehung zwischen beitragspflichtigen und von der Beitragspflicht ausgenommenen Einnahmen erfordert regelmäßig eine wertende Entscheidung dazu, ob sie dem Bestreiten des Lebensunterhalts zugeordnet werden können oder ausnahmsweise eine besondere eigenständige Zweckbestimmung außerhalb des allgemeinen Lebensunterhalts aufweisen (BSG Urteile vom 18.12.2013 - B 12 KR 3/12 R - SozR 4-2500 § 240 Nr. 22 RdNr 22 und - B 12 KR 24/12 R - SozR 4-2500 § 240 Nr. 20 RdNr 22, jeweils mwN; in diesem Sinn auch Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zum GRG, BT-Drucks 11/2237 S 225 zu § 249) .

  • LSG Baden-Württemberg, 18.10.2016 - L 11 KR 739/16

    Krankenversicherung - Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder -

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG besteht die Beitragspflicht unabhängig davon, ob die Einnahmen dem Arbeitsentgelt vergleichbar sind oder nicht und grundsätzlich auch unabhängig davon, ob mit einer Zuwendung ein bestimmter Zweck verfolgt wird oder nicht, da § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V für die Beitragsbemessung an die "gesamte" wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds anknüpft (BSG 24.01.2007, B 12 KR 28/05 R, SozR 4-2500 § 240 Nr. 9; BSG 18.12.2013, B 12 KR 3/12 R, SozR 4-2500 § 240 Nr. 22 mwN; BSG 15.10.2014, B 12 KR 10/12 R, SozR 4-2500 § 240 Nr. 24).
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