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   BSG, 25.08.2004 - B 12 KR 36/03 R   

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BSG, 25.08.2004 - B 12 KR 36/03 R (https://dejure.org/2004,4903)
BSG, Entscheidung vom 25.08.2004 - B 12 KR 36/03 R (https://dejure.org/2004,4903)
BSG, Entscheidung vom 25. August 2004 - B 12 KR 36/03 R (https://dejure.org/2004,4903)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Feststellung oder Ablehnung einer Familienversicherung; Notwendige Beiladung; Ermittlung des Gesamteinkommens; Abzug von Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen, Kinder- und Haushaltsfreibeträgen; Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses aus der Familienversicherung

  • Judicialis

    SGB IV § 16

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ermittlung des Gesamteinkommens in der Familienversicherung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Gesamteinkommen des privat versicherten Elternteils

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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 22.05.2003 - B 12 KR 13/02 R

    Krankenversicherung - Familienversicherung - Zugang - Gesamteinkommen - Einkünfte

    Auszug aus BSG, 25.08.2004 - B 12 KR 36/03 R
    Zur Summe der Einkünfte iS des Einkommensteuerrechts und damit zum Gesamteinkommen zählen somit ua die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, bei deren Ermittlung Werbungskosten (§§ 8 bis 9a EStG) abzuziehen sind, sowie die Einkünfte aus Kapitalvermögen, bei deren Ermittlung der Sparer-Freibetrag abzuziehen ist (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 20 Abs. 4 EStG; vgl BSG SozR 3-2500 § 10 Nr. 19 S 78 sowie BSGE 91, 83, 85 = SozR 4-2500 § 10 Nr. 2).

    Das gilt auch, soweit das Gesamteinkommen für den Ausschluss aus der Familienversicherung nach § 10 Abs. 3 Halbsatz 1 SGB V Bedeutung hat (vgl BSGE 91, 83, 85 = SozR 4-2500 § 10 Nr. 2 zum Zugang zur Familienversicherung).

    Soweit steuerrechtlich bereits bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen nach Abzug der Werbungskosten ein Sparer-Freibetrag berücksichtigt wird, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 22. Mai 2003 (BSGE 91, 83, 87 = SozR 4-2500 § 10 Nr. 2) auf gewisse Ungereimtheiten der geltenden Regelung hingewiesen.

    Er hat ausgeführt, dass teilweise keine Übereinstimmung zwischen dem Zugang zur Familienversicherung und dem Beitragsrecht besteht, dass durch die Berücksichtigung des Sparer-Freibetrages bei Einkünften aus Kapitalvermögen der Zugang zur Familienversicherung erleichtert wird, und dies in abgeschwächter Form auch gilt, seit der Sparer-Freibetrag herabgesetzt worden ist (ab 2000); er hat aber auch darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung diese Ungereimtheiten nicht auflösen kann (vgl BSGE 91, 83, 87 f = SozR 4-2500 § 10 Nr. 2).

  • BVerfG, 12.02.2003 - 1 BvR 624/01

    Zum Ausschluss der Mitversicherung von Kindern in der Familienversicherung

    Auszug aus BSG, 25.08.2004 - B 12 KR 36/03 R
    Verfassungsbeschwerden gegen die frühere Regelung des § 205 Abs. 1 Satz 2 RVO sind ebenso erfolglos geblieben (BVerfG SozR 2200 § 205 Nr. 18) wie gegen § 10 Abs. 3 SGB V (vgl BVerfGE 107, 205 = SozR 4-2500 § 10 Nr. 1).

    Es hat darauf hingewiesen, dass punktuelle gesetzliche Benachteiligungen hinzunehmen sind, wenn die allgemeine Tendenz des Gesetzes auf Ausgleich familiärer Belastungen abzielt, dabei Eheleute teilweise begünstigt und teilweise benachteiligt, die gesetzliche Regelung im Ganzen betrachtet aber keine Schlechterstellung von Eheleuten bewirkt (BVerfG SozR 4-2500 § 10 Nr. 1 S 6).

  • BSG, 25.01.2001 - B 12 KR 8/00 R

    Zahl der Kinder beim Ausschluß aus der Familienversicherung unerheblich

    Auszug aus BSG, 25.08.2004 - B 12 KR 36/03 R
    Insofern geht das Gesetz in einer typisierenden Betrachtung davon aus, dass der höher verdienende Elternteil den Barunterhalt der Kinder und damit auch dessen Krankenversicherung sicherzustellen hat (vgl insgesamt Urteil des Senats in SozR 3-2500 § 10 Nr. 21).

    Eine noch weitergehende Berücksichtigung das Gesamteinkommen mindernder Aufwendungen und Ausgaben hält der Senat dagegen nicht für verfassungsrechtlich geboten (vgl BSG SozR 3-2500 § 10 Nr. 21 S 102 zur Nichtberücksichtigung der Zahl der Kinder bzw der Freibeträge beim Ausschluss aus der Familienversicherung).

  • BSG, 07.12.2000 - B 10 KR 3/99 R

    Berechnung des Gesamteinkommens nach § 16 SGB IV bei Einkünften aus

    Auszug aus BSG, 25.08.2004 - B 12 KR 36/03 R
    Zur Summe der Einkünfte iS des Einkommensteuerrechts und damit zum Gesamteinkommen zählen somit ua die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, bei deren Ermittlung Werbungskosten (§§ 8 bis 9a EStG) abzuziehen sind, sowie die Einkünfte aus Kapitalvermögen, bei deren Ermittlung der Sparer-Freibetrag abzuziehen ist (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 20 Abs. 4 EStG; vgl BSG SozR 3-2500 § 10 Nr. 19 S 78 sowie BSGE 91, 83, 85 = SozR 4-2500 § 10 Nr. 2).

    Die Beklagte war mangels eines anders lautenden Verwaltungsaktes über das Bestehen der Familienversicherung nicht gehindert, rückwirkend festzustellen, dass ab einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt nach dem Gesetz eine Familienversicherung nicht (mehr) bestanden hat (BSGE 49, 247 = SozR 2200 § 205 Nr. 33; BSG SozR 2200 § 205 Nr. 41, 45 und 52; BSGE 62, 90 = SozR 2200 § 205 Nr. 63 - jeweils zu § 205 RVO; BSG SozR 3-2500 § 10 Nr. 19).

  • BSG, 07.11.1991 - 12 RK 37/90

    Höhe der Mindestbeiträge freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen

    Auszug aus BSG, 25.08.2004 - B 12 KR 36/03 R
    Dies hat das BSG wiederholt zu § 10 Abs. 3 SGB V und dem bis zum In-Kraft-Treten des SGB V geltenden § 205 Abs. 1 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) entschieden (BSGE 70, 13, 18 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 6; SozR 3-2500 § 240 Nr. 7; Urteile vom 25. Januar 2001 in SozR 3-2500 § 10 Nr. 20, 21 mwN) und gilt nach den letztgenannten Entscheidungen auch, wenn mehrere Kinder von dem Ausschluss betroffen sind.
  • BSG, 25.01.2001 - B 12 KR 12/00 R

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses eines Kindes von der Familienversicherung

    Auszug aus BSG, 25.08.2004 - B 12 KR 36/03 R
    Dies hat das BSG wiederholt zu § 10 Abs. 3 SGB V und dem bis zum In-Kraft-Treten des SGB V geltenden § 205 Abs. 1 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) entschieden (BSGE 70, 13, 18 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 6; SozR 3-2500 § 240 Nr. 7; Urteile vom 25. Januar 2001 in SozR 3-2500 § 10 Nr. 20, 21 mwN) und gilt nach den letztgenannten Entscheidungen auch, wenn mehrere Kinder von dem Ausschluss betroffen sind.
  • BSG, 07.11.1991 - 12 RK 18/91

    Beiträge freiwilliger Ersatzkassenmitglieder ab 1.1.1989 nach der erhöhten

    Auszug aus BSG, 25.08.2004 - B 12 KR 36/03 R
    Dies hat das BSG wiederholt zu § 10 Abs. 3 SGB V und dem bis zum In-Kraft-Treten des SGB V geltenden § 205 Abs. 1 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) entschieden (BSGE 70, 13, 18 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 6; SozR 3-2500 § 240 Nr. 7; Urteile vom 25. Januar 2001 in SozR 3-2500 § 10 Nr. 20, 21 mwN) und gilt nach den letztgenannten Entscheidungen auch, wenn mehrere Kinder von dem Ausschluss betroffen sind.
  • BSG, 03.02.1994 - 12 RK 5/92

    Familienversicherung - Trennung - Einkommensteuer

    Auszug aus BSG, 25.08.2004 - B 12 KR 36/03 R
    Das BSG hat unter diesen Umständen Bescheide über die rückwirkende Feststellung, dass keine Familienversicherung nach § 10 SGB V mehr bestanden habe, nicht beanstandet (BSG SozR 3-2500 § 10 Nr. 4, 6 und 19).
  • BSG, 29.06.1993 - 12 RK 48/91

    Jahresarbeitsentgeltgrenze - Familienversicherung

    Auszug aus BSG, 25.08.2004 - B 12 KR 36/03 R
    Der Familienangehörige, um dessen eigene Versicherung nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) der Rechtsstreit geführt wird, ist nach § 75 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zum Rechtsstreit notwendig beizuladen (BSG in BSGE 72, 292, 294 = SozR 3-2500 § 10 Nr. 2 S 4).
  • BSG, 29.01.1980 - 3 RK 38/79

    Familienkrankenpflege - Selbständige Tätigkeit - Familienangehörige

    Auszug aus BSG, 25.08.2004 - B 12 KR 36/03 R
    Die Beklagte war mangels eines anders lautenden Verwaltungsaktes über das Bestehen der Familienversicherung nicht gehindert, rückwirkend festzustellen, dass ab einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt nach dem Gesetz eine Familienversicherung nicht (mehr) bestanden hat (BSGE 49, 247 = SozR 2200 § 205 Nr. 33; BSG SozR 2200 § 205 Nr. 41, 45 und 52; BSGE 62, 90 = SozR 2200 § 205 Nr. 63 - jeweils zu § 205 RVO; BSG SozR 3-2500 § 10 Nr. 19).
  • BSG, 06.08.1987 - 3 RK 25/86

    Berücksichtigung negativer Einkünfte - Feststellung der Familienkrankenhilfe -

  • BSG, 04.06.1981 - 3 RK 5/80

    Ausschluss eines Familienhilfeanspruchs - Schwankendes Einkommen -

  • LSG Baden-Württemberg, 27.04.2016 - L 5 KR 3462/15

    Krankenversicherung - Familienversicherung - Gesamteinkommen - Nachweis durch

    Ein (feststellender) Verwaltungsakt der Beklagten über das Bestehen der Familienversicherung ist zuvor nicht ergangen; die Maßgaben des § 48 SGB X sind daher nicht einschlägig (vgl. etwa BSG, Urteil vom 07.12.2000, - B 10 KR 3/99 R - Urteil vom 25.08.2014, - B 12 KR 36/03 R -, beide in juris).
  • BSG, 29.06.2021 - B 12 KR 2/20 R

    Krankenversicherung - Familienversicherung - Gesamteinkommen - Berücksichtigung

    Damit sind Abzüge aufgrund persönlicher Lebensverhältnisse wie zB Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen, die zu einer verminderten Heranziehung zum Staatshaushalt führen, nicht zu berücksichtigen (vgl BSG Urteil vom 25.8.2004 - B 12 KR 36/03 R - juris RdNr 18) .

    Während das Arbeitsentgelt nach § 14 SGB IV herkömmlicherweise nur die Bruttoeinnahmen erfasst, hat die Rechtsprechung unter "Gesamteinkommen" auch schon vor Erlass des SGB IV alle Einkünfte iS des § 2 EStG unter Abzug der Betriebsausgaben und der Werbungskosten verstanden (vgl BSG Urteil vom 17.12.1964 - 3 RK 65/62 - BSGE 22, 173, 181 = SozR Nr. 8 zu § 1399 RVO = juris RdNr 36; BSG Urteil vom 26.10.1982 - 3 RK 35/81 - SozR 2200 § 205 Nr. 52 S 143 = juris RdNr 18; "begrenztes Netto-Prinzip" BSG Urteil vom 25.8.2004 - B 12 KR 36/03 R - juris RdNr 22) .

    Dabei geht die Regelung typisierend davon aus, dass der Unterhalt des Kindes unter den dort genannten Verhältnissen überwiegend von dem nicht gesetzlich krankenversicherten Elternteil bestritten wird (vgl BSG Urteil vom 25.8.2004 - B 12 KR 36/03 R - juris RdNr 21; BSG Urteile vom 25.1.2001 - B 12 KR 5/00 R - SozR 3-2500 § 10 Nr. 22 S 108 f und - B 12 KR 8/00 R - SozR 3-2500 § 10 Nr. 21 S 98 f = jeweils juris RdNr 19, 21) .

    Dies hat das BSG wiederholt zu § 10 Abs. 3 SGB V und der Vorläuferregelung des § 205 Abs. 1 Satz 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) entschieden, selbst wenn mehrere Kinder von dem Ausschluss betroffen sind (BSG Urteile vom 7.11.1991 - 12 RK 37/90 - BSGE 70, 13 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 6 = juris RdNr 21 und - 12 RK 18/91 - SozR 3-2500 § 240 Nr. 7 = juris RdNr 17; BSG Urteile vom 25.1.2001 - B 12 KR 12/00 R - SozR 3-2500 § 10 Nr. 20 = juris und - B 12 KR 8/00 R - SozR 3-2500 § 10 Nr. 21 = juris RdNr 18 ff mwN; BSG Urteil vom 25.8.2004 - B 12 KR 36/03 R - juris RdNr 19) .

  • LSG Baden-Württemberg, 14.02.2020 - L 4 KR 2701/17

    Krankenversicherung - Familienversicherung - Gesamteinkommen - Einkommensgrenze -

    Dementsprechend hat auch die höchstrichterliche Rechtsprechung stets gebilligt, dass Tatbestandsvoraussetzungen von sozialrechtlichen Normen, die auf Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts abstellen, unter Rückgriff auf den Inhalt der von der Finanzverwaltung erlassenen Steuerbescheide festgestellt worden sind (BSG, Urteil vom 25. August 2004 - B 12 KR 36/03 R - juris, Rn. 17; BSG, Urteil vom 6. November 2008 - B 1 KR 28/07 R - juris, Rn. 15 f.; BSG, Urteil vom 2. September 2009 - B 12 KR 21/08 R - juris, Rn. 15; zur Bemessung der Beiträge freiwillig Versicherter nach § 240 SGB V z.B. BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - B 12 KR 21/11 R - juris, Rn. 21).

    Bei dieser Feststellung gegenüber dem Stammversicherten handelt es sich um einen Bescheid mit Drittwirkung, der Rechtswirkungen auch gegenüber der Versicherten entfaltet (vgl. BSG, Urteil vom 25. August 2004 - B 12 KR 36/03 R - juris, Rn. 12).

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