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   BSG, 28.01.1999 - B 12 KR 6/98 R   

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BSG, 28.01.1999 - B 12 KR 6/98 R (https://dejure.org/1999,1370)
BSG, Entscheidung vom 28.01.1999 - B 12 KR 6/98 R (https://dejure.org/1999,1370)
BSG, Entscheidung vom 28. Januar 1999 - B 12 KR 6/98 R (https://dejure.org/1999,1370)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Abfindungen - Fortsetzung des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nach einer Änderungskündigung - Einvernehmliche Änderung des Arbeitsvertrages als Gegenleistung für die Verschlechterung von Arbeitsbedingungen - Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt - ...

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt - Abfindung - Einmalzahlung

  • Judicialis

    SGB IV § 14 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abfindung als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Sozialversicherung: Abfindungen wegen Streichung übertariflicher Bezahlung sind beitragspflichtig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BB 1999, 1928
  • DB 1999, 484
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 21.02.1990 - 12 RK 20/88

    Arbeitsentgelt - Entschädigung - Abfindung

    Auszug aus BSG, 28.01.1999 - B 12 KR 6/98 R
    Schließlich hat der Senat in seinem Urteil vom 21. Februar 1990 (BSGE 66, 219 = SozR 3-2400 § 14 Nr. 2) ausgesprochen, daß auch Zahlungen, die anläßlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden, beitragspflichtiges Arbeitsentgelt sind, soweit sie sich zeitlich der versicherungspflichtigen Beschäftigung zuordnen lassen, dh auf die Zeit der Beschäftigung und der Versicherungspflicht entfallen.

    Die Rechtsprechung, nach der "echte" Abfindungen, die wegen Beendigung der versicherungspflichtigen Beschäftigung als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden, zeitlich nicht der früheren Beschäftigung zuzuordnen und ihr nicht als Arbeitsentgelt zuzurechnen sind (BSGE 66, 219 = SozR 3-2400 § 14 Nr. 2 mwN), ist hier nicht einschlägig.

    Während diese Zweckbestimmung die Zurechnung der Ausgleichszahlung wegen Beendigung der Beschäftigung zum Arbeitsentgelt verhindert, weil eine zeitliche Rückbeziehung auf die frühere versicherungspflichtige Beschäftigung hiermit nicht vereinbar ist und ein Beschäftigungsverhältnis in der Zukunft fehlt (vgl BSGE 66, 219, 221 = SozR 3-2400 § 14 Nr. 2 S 3/4), ist hier ein weiterbestehendes Beschäftigungsverhältnis vorhanden, dem die Abfindung nach ihrem Zweck zeitlich zugeordnet werden kann.

  • BSG, 26.10.1988 - 12 RK 18/87
    Auszug aus BSG, 28.01.1999 - B 12 KR 6/98 R
    Die weite Begriffsbestimmung des Arbeitsentgelts in § 14 Abs. 1 SGB IV erfaßt solche Einnahmen, die dem Versicherten in ursächlichem Zusammenhang mit einer Beschäftigung zufließen (vgl BSGE 60, 39, 40 = SozR 2200 § 571 Nr. 25; BSG SozR 2100 § 14 Nr. 19 S 17).

    Hierzu gehören die Gegenleistungen des Arbeitgebers oder eines Dritten für eine konkret zu ermittelnde Arbeitsleistung des Beschäftigten (vgl BSGE 8, 278, 283; BSGE 20, 6, 9 = SozR Nr. 41 zu § 165 RVO) und solche Vergütungen, die zugleich einen Anreiz für weitere erfolgreiche Arbeit schaffen sollen, wie Gratifikationen, Gewinnbeteiligungen und sonstige Vorteile (vgl BSG SozR 2100 § 14 Nr. 19).

  • BFH, 10.10.1986 - VI R 178/83

    Steuerfreie Abfindung nach § 3 Nr. 9 EStG bei Bemessung nach entgangenem Lohn und

    Auszug aus BSG, 28.01.1999 - B 12 KR 6/98 R
    Für Abfindungen bei weiterbestehendem Dienstverhältnis ist Steuerfreiheit im Einkommensteuerrecht nicht vorgesehen (vgl BFHE 148, 257; 161, 372; 183, 532).
  • BFH, 04.03.1998 - XI R 46/97

    Tarifbegünstigung von Abfindungen

    Auszug aus BSG, 28.01.1999 - B 12 KR 6/98 R
    Soweit die Abfindungen ohne Beendigung des Dienstverhältnisses nach § 24 Nr. 1 Buchst a oder b iVm § 34 EStG als außerordentliche Einkünfte behandelt werden, betrifft das nur den Steuertarif; die darauf entfallende Einkommensteuer ist nach einem ermäßigten Steuersatz zu bemessen (vgl BFHE 185, 429).
  • BSG, 29.08.1963 - 3 RK 86/59

    Beiträge zur Sozialversicherung auch für die Stundenhonorare von Golflehrern;

    Auszug aus BSG, 28.01.1999 - B 12 KR 6/98 R
    Hierzu gehören die Gegenleistungen des Arbeitgebers oder eines Dritten für eine konkret zu ermittelnde Arbeitsleistung des Beschäftigten (vgl BSGE 8, 278, 283; BSGE 20, 6, 9 = SozR Nr. 41 zu § 165 RVO) und solche Vergütungen, die zugleich einen Anreiz für weitere erfolgreiche Arbeit schaffen sollen, wie Gratifikationen, Gewinnbeteiligungen und sonstige Vorteile (vgl BSG SozR 2100 § 14 Nr. 19).
  • BSG, 26.03.1998 - B 12 KR 17/97 R

    Technischer Verbesserungsvorschlag - Arbeitnehmererfindung - Prämie -

    Auszug aus BSG, 28.01.1999 - B 12 KR 6/98 R
    Darüber hinaus hat der Senat Einnahmen als im Zusammenhang mit einer Beschäftigung erzielt und damit als Arbeitsentgelt angesehen, die aus einer selbständigen Tätigkeit im Rahmen eines sog einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses zufließen (vgl BSG SozR 3-2400 § 14 Nr. 8 mwN; BSG SozR 3-2400 § 14 Nr. 15).
  • BFH, 21.06.1990 - X R 48/86

    Eine Abfindung aus Anlaß der Umsetzung innerhalb eines Konzerns ist nicht

    Auszug aus BSG, 28.01.1999 - B 12 KR 6/98 R
    Für Abfindungen bei weiterbestehendem Dienstverhältnis ist Steuerfreiheit im Einkommensteuerrecht nicht vorgesehen (vgl BFHE 148, 257; 161, 372; 183, 532).
  • BSG, 25.10.1990 - 12 RK 40/89

    Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Arbeitsentgelt - Beitragspflicht -

    Auszug aus BSG, 28.01.1999 - B 12 KR 6/98 R
    Er hat daher Zahlungen von rückständigem Arbeitsentgelt anläßlich einer einvernehmlichen Beendigung von Arbeitsverhältnissen oder ihrer gerichtlichen Auflösung im Kündigungsschutzprozeß dem Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung zugerechnet, selbst wenn sie von den Beteiligten als "Abfindungen" bezeichnet wurden und unabhängig davon, ob ihre Zahlung vor oder nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses vereinbart worden war (vgl Urteile vom 21. Februar 1990 - 12 RK 65/87 - USK 9016; vom 25. Oktober 1990 - 12 RK 40/89 - USK 9055).
  • BSG, 04.12.1958 - 3 RK 3/56

    Beteiligtenfähigkeit der Deutschen Bundesbahn bei Verfahren vor den

    Auszug aus BSG, 28.01.1999 - B 12 KR 6/98 R
    Hierzu gehören die Gegenleistungen des Arbeitgebers oder eines Dritten für eine konkret zu ermittelnde Arbeitsleistung des Beschäftigten (vgl BSGE 8, 278, 283; BSGE 20, 6, 9 = SozR Nr. 41 zu § 165 RVO) und solche Vergütungen, die zugleich einen Anreiz für weitere erfolgreiche Arbeit schaffen sollen, wie Gratifikationen, Gewinnbeteiligungen und sonstige Vorteile (vgl BSG SozR 2100 § 14 Nr. 19).
  • BFH, 16.07.1997 - XI R 85/96

    Keine Auflösung des Dienstverhältnisses bei Arbeitgeberwechsel durch

    Auszug aus BSG, 28.01.1999 - B 12 KR 6/98 R
    Für Abfindungen bei weiterbestehendem Dienstverhältnis ist Steuerfreiheit im Einkommensteuerrecht nicht vorgesehen (vgl BFHE 148, 257; 161, 372; 183, 532).
  • BSG, 21.02.1990 - 12 RK 65/87

    Arbeitsverhältnis - Auflösung - Arbeitsentgelt - Beitragspflicht

  • BSG, 28.01.1999 - B 12 KR 14/98 R

    Arbeitsentgelt - Notariatsangestellter als Auflassungsbevollmächtigter -

  • BSG, 03.02.1994 - 12 RK 18/93

    Bergmannsprämie - Arbeitsunfall - Jahresarbeitsverdienst - Verletztenrente

  • BSG, 12.03.1986 - 5a RKnU 2/85

    Autohersteller - Verlosung - Arbeitnehmer - Arbeitsentgelt - Beitragspflicht

  • BSG, 18.01.2018 - B 12 R 3/16 R

    Arbeitnehmerüberlassung - Anspruch auf gleiche Bezahlung - Entstehung des

    Der Begriff des Arbeitsentgelts wird danach als "Einnahmen aus einer Beschäftigung" legaldefiniert, wodurch die erforderliche Beziehung zwischen Beschäftigung und Entgelt und damit die Eigenschaft als Gegenleistung des Arbeitgebers für eine konkret erbrachte Arbeitsleistung des Beschäftigten (BSG Urteil vom 28.1.1999 - B 12 KR 6/98 R - SozR 3-2400 § 14 Nr. 16 S 33 mwN) zum Ausdruck kommt, die auf der Seite des Beschäftigten zu einem Vermögenszuwachs führt.
  • LSG Sachsen, 06.02.2020 - L 3 AS 535/18
    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erfasst die weite Begriffsbestimmung des Arbeitsentgelts in § 14 Abs. 1 SGB IV solche Einnahmen, die dem Versicherten in ursächlichem Zusammenhang mit einer Beschäftigung zufließen (vgl. BSG, Urteil vom 12. März 1986 - 5a RKnU 2/85 - BSGE 60, 39 ff. - SozR 2200 § 571 Nr. 25 = juris Rdnr. 14; BSG, Urteil vom 28. Januar 1999 - B 12 KR 6/98 R - SozR 3-2400 § 14 Nr. 16 = juris Rdnr. 14).

    Hierzu gehören die Gegenleistungen des Arbeitgebers oder eines Dritten für eine konkret zu ermittelnde Arbeitsleistung des Beschäftigten und solche Vergütungen, die zugleich einen Anreiz für weitere erfolgreiche Arbeit schaffen sollen, wie Gratifikationen, Gewinnbeteiligungen und sonstige Vorteile (vgl. BSG, Urteil vom 28. Januar 1999, a. a. O., m. w. N.).

    Ebenso erfasst werden Zahlungen, denen ein Anspruch des Arbeitgebers auf eine Arbeitsleistung nicht gegenübersteht, wie die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und das Urlaubsgeld (BSG, Urteil vom 28. Januar 1999, a. a. O., m. w. N.).

    Darüber hinaus hat das Bundessozialgericht Einnahmen als im Zusammenhang mit einer Beschäftigung erzielt und damit als Arbeitsentgelt angesehen, die aus einer selbständigen Tätigkeit im Rahmen eines sogenannten einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses zufließen (vgl. BSG, Urteil vom 28. Januar 1999, a. a. O., m. w. N.).

  • BSG, 18.01.2018 - B 12 R 1/17 R

    Sozialversicherung - Arbeitsentgelt - Beitragspflicht - Zuwendung durch Dritten -

    Die weite Begriffsbestimmung des Arbeitsentgelts in § 14 Abs. 1 S 1 SGB IV erfasst nach der Rspr des Senats Einnahmen, die dem Versicherten in ursächlichem Zusammenhang mit einer Beschäftigung zufließen (vgl BSGE 60, 39, 40 = SozR 2200 § 571 Nr. 25; BSG SozR 2100 § 14 Nr. 19 S 17; vgl insoweit zusammenfassend BSG Urteil vom 7.3.2007 - B 12 KR 4/06 R - SozR 4-2400 § 14 Nr. 8 RdNr 15; BSG Urteil vom 28.1.1999 - B 12 KR 6/98 R - SozR 3-2400 § 14 Nr. 16) .
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