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   BSG, 31.10.2012 - B 12 R 1/11 R   

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BSG, 31.10.2012 - B 12 R 1/11 R (https://dejure.org/2012,38090)
BSG, Entscheidung vom 31.10.2012 - B 12 R 1/11 R (https://dejure.org/2012,38090)
BSG, Entscheidung vom 31. Oktober 2012 - B 12 R 1/11 R (https://dejure.org/2012,38090)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com

    Sozialversicherung - Beitragspflicht von "Aufwandsentschädigungen" für die Werbung neuer Mitglieder - Arbeitsentgelt - einheitliches Beschäftigungsverhältnis

  • openjur.de

    Sozialversicherung; Beitragspflicht von "Aufwandsentschädigungen" für die Werbung neuer Mitglieder; Arbeitsentgelt; einheitliches Beschäftigungsverhältnis; notwendige Beiladung; Summenbescheid

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 342 SGB 3, § 14 Abs 1 SGB 4 vom 23.12.1976, § 14 Abs 1 S 1 SGB 4 vom 24.03.1999, § 226 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 5, § 162 Nr 1 SGB 6
    Sozialversicherung - Beitragspflicht von "Aufwandsentschädigungen" für die Werbung neuer Mitglieder - Arbeitsentgelt - einheitliches Beschäftigungsverhältnis - notwendige Beiladung - Summenbescheid

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 342 SGB 3, § 14 Abs 1 SGB 4 vom 23.12.1976, § 14 Abs 1 S 1 SGB 4 vom 24.03.1999, § 226 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 5, § 162 Nr 1 SGB 6
    Sozialversicherung - Beitragspflicht von "Aufwandsentschädigungen" für die Werbung neuer Mitglieder - Arbeitsentgelt - einheitliches Beschäftigungsverhältnis - notwendige Beiladung - Summenbescheid

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beitragspflicht von Aufwandsentschädigungen für die Werbung neuer Mitglieder

  • rewis.io

    Sozialversicherung - Beitragspflicht von "Aufwandsentschädigungen" für die Werbung neuer Mitglieder - Arbeitsentgelt - einheitliches Beschäftigungsverhältnis - notwendige Beiladung - Summenbescheid

  • ra.de
  • rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB IV § 14
    Beitragspflicht von Aufwandsentschädigungen für die Werbung neuer Mitglieder

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Versicherungs- und beitragsrechtliche Fragen der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung

  • anwalt.de (Kurzinformation und Leitsatz)

    Arbeitverhältnis und gleichzeitige selbstständige Tätigkeit für den gleichen Arbeitgeber/Auftraggeber

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2013, 1068
  • NZS 2013, 349
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 22.11.1996 - VI R 59/96

    Prämien sind für Zeitungsausträger kein Arbeitslohn, sondern Einnahmen aus

    Auszug aus BSG, 31.10.2012 - B 12 R 1/11 R
    Im Ergebnis abweichende einkommensteuerrechtliche Rechtsprechung des BFH (BFHE 181, 488) sei für das Sozialversicherungsrecht nicht maßgeblich.

    Der durch die einheitliche Beschäftigung erfolgenden Verklammerung von Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit steht eine möglicherweise abweichende steuerrechtliche Beurteilung (vgl zu Prämien, die ein Verlagsunternehmen seinen Zeitungsausträgern für die Werbung neuer Abonnenten gewährt, BFHE 181, 488) nicht entgegen.

  • BSG, 15.02.1989 - 12 RK 34/87

    Beitragspflicht von Vergütungen von Zeitungsausträgern für die Werbung neuer

    Auszug aus BSG, 31.10.2012 - B 12 R 1/11 R
    Der Sachverhalt sei ebenso zu beurteilen wie der des Urteils des BSG vom 15.2.1989 (12 RK 34/87 - SozR 2200 § 165 Nr. 95).

    Eine Beitragspflicht der streitigen "Aufwandsentschädigungen" als Arbeitsentgelt in diesem Sinne folgt - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht bereits aus den im Urteil des Senats vom 15.2.1989 (BSG SozR 2200 § 165 Nr. 95) aufgestellten Grundsätzen.

  • BSG, 26.03.1998 - B 12 KR 17/97 R

    Technischer Verbesserungsvorschlag - Arbeitnehmererfindung - Prämie -

    Auszug aus BSG, 31.10.2012 - B 12 R 1/11 R
    Abhängig von der Art der Tätigkeit kann eine einheitliche Beschäftigung auch bereits dann bejaht werden, wenn aus der Beschäftigung gewonnene Kenntnisse und Erfahrungen für die Tätigkeit genutzt werden müssen und die Tätigkeit dem Arbeitgeber nützlich ist (so BSG SozR 3-2400 § 14 Nr. 15 S 29 f) .

    Eine steuerrechtliche Beurteilung als Arbeitslohn oder als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit (= Arbeitseinkommen iS von § 15 Abs. 1 SGB IV) ist für die Beurteilung der im Sozialversicherungsrecht eigenständig geregelten Arbeitsentgelteigenschaft (§ 14 SGB IV) nicht maßgebend oder vorgreiflich (vgl BSGE 66, 219, 221 = SozR 3-2400 § 14 Nr. 2 S 4; BSG SozR 3-2400 § 14 Nr. 15 S 31) .

  • BSG, 21.02.1990 - 12 RK 20/88

    Arbeitsentgelt - Entschädigung - Abfindung

    Auszug aus BSG, 31.10.2012 - B 12 R 1/11 R
    Eine steuerrechtliche Beurteilung als Arbeitslohn oder als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit (= Arbeitseinkommen iS von § 15 Abs. 1 SGB IV) ist für die Beurteilung der im Sozialversicherungsrecht eigenständig geregelten Arbeitsentgelteigenschaft (§ 14 SGB IV) nicht maßgebend oder vorgreiflich (vgl BSGE 66, 219, 221 = SozR 3-2400 § 14 Nr. 2 S 4; BSG SozR 3-2400 § 14 Nr. 15 S 31) .
  • BSG, 03.02.1994 - 12 RK 18/93

    Arbeitsentgelt - Notariatsangestellter als Auflassungsbevollmächtigter -

    Auszug aus BSG, 31.10.2012 - B 12 R 1/11 R
    Eine einheitliche Beschäftigung ist anzunehmen, wenn eine selbstständige Tätigkeit mit einer abhängigen Beschäftigung derart verbunden ist, dass sie nur aufgrund der abhängigen Beschäftigung ausgeübt werden kann und insgesamt wie ein Teil der abhängigen Beschäftigung erscheint (BSG SozR 3-2400 § 14 Nr. 8 S 16 ff und Nr. 15 S 28 f) .
  • BSG, 07.02.2002 - B 12 KR 12/01 R

    Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt - Sparkasse - Beschäftigte - kostenlose

    Auszug aus BSG, 31.10.2012 - B 12 R 1/11 R
    Das LSG ist in prozessrechtlicher Hinsicht im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Beiladung der Arbeitnehmer, an die die streitige "Aufwandsentschädigung" gezahlt wurde, nicht erforderlich war, da die Beklagte die diesbezügliche Beitragsforderung durch Summenbescheid von der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Beträge geltend machte (vgl BSGE 89, 158, 159 = SozR 3-2400 § 28f Nr. 3 S 4) .
  • BSG, 10.05.2007 - B 10 KR 1/05 R

    Ausschlussfrist nach § 111 S 1 SGB X - Unbeachtlichkeit des Fristablaufs bei

    Auszug aus BSG, 31.10.2012 - B 12 R 1/11 R
    Die dennoch notwendige Streitwertfestsetzung durch den Senat (vgl BSGE 98, 238 = SozR 4-1300 § 111 Nr. 4, RdNr 24) beruht auf § 197a Abs. 1 S 1 SGG iVm § 63 Abs. 2 S 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 3 GKG.
  • BSG, 26.10.1988 - 12 RK 18/87

    Autohersteller - Verlosung - Arbeitnehmer - Arbeitsentgelt - Beitragspflicht

    Auszug aus BSG, 31.10.2012 - B 12 R 1/11 R
    In diesem Sinne setzt schon die Entwurfsbegründung zu § 14 SGB IV für den Begriff des Arbeitsentgelts einen ursächlichen Zusammenhang zwischen einer Zuwendung und der Beschäftigung voraus (Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines SGB - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung, BT-Drucks 7/4122 S 32 zu § 14; vgl auch BSG SozR 2100 § 14 Nr. 19 S 17 f).
  • BSG, 28.06.2022 - B 12 R 4/20 R

    Versicherungspflicht bzw -freiheit - Geschäftsführer - Rechtsanwälte, die als

    Damit kommt es hier nicht auf die Kriterien einer sogenannten "einheitlichen Beschäftigung" (vgl hierzu etwa BSG Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 1/11 R - SozR 4-2400 § 14 Nr. 16 RdNr 16 f mwN) an.
  • BSG, 07.07.2020 - B 12 R 17/18 R

    Sozialversicherungspflicht - Gesellschafter-Geschäftsführer einer

    Damit kommt es hier nicht auf die Kriterien einer sogenannten "einheitlichen Beschäftigung" an (vgl hierzu etwa BSG Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 1/11 R - SozR 4-2400 § 14 Nr. 16 RdNr 16 f mwN) .
  • FG Niedersachsen, 26.09.2017 - 14 K 241/16

    Haftung für Lohnsteuer, einheitliches Beschäftigungsverhältnis

    Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geht davon aus, dass alle von einem Beschäftigten bei demselben Arbeitgeber ausgeübten Beschäftigungen, die in einem inneren Zusammenhang stehen, als einheitliche Beschäftigung gelten und die bei demselben Arbeitgeber ausgeübten Beschäftigungen ohne Rücksicht auf ihre arbeitsvertragliche Gestaltung als einheitliches Beschäftigungsverhältnis anzusehen sind (BSG-Urteile vom 31. Oktober 2012 B 12 R 1/11 R, NZS 2013, 349; vom 27. Juni 2012 B 12 KR 28/10 R, SozR 4-2400 § 8 Nr. 5; vom 16. Februar 1983, 12 RK 26/81, BSGE 55, 1, USK 8310).

    Abhängig von der Art der Tätigkeit kann danach eine einheitliche Beschäftigung bereits dann vorliegen, wenn aus der einen Beschäftigung gewonnene Kenntnisse und Erfahrungen für die andere Tätigkeit genutzt werden müssen und die Tätigkeit dem (selben) Arbeitgeber nützlich ist (vgl. BSG-Urteil vom 31. Oktober 2012 B 12 R 1/11 R, NZS 2013, 349).

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