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   BSG, 20.03.2013 - B 12 R 13/10 R   

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BSG, 20.03.2013 - B 12 R 13/10 R (https://dejure.org/2013,24730)
BSG, Entscheidung vom 20.03.2013 - B 12 R 13/10 R (https://dejure.org/2013,24730)
BSG, Entscheidung vom 20. März 2013 - B 12 R 13/10 R (https://dejure.org/2013,24730)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com

    Künstlersozialversicherung - durchgehende Beschäftigung von als "Gästen" beschäftigten Bühnenkünstlern - beitragsrechtliche Zuordnung von Vorstellungshonoraren

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 7 Abs 1 S 1 SGB 4, § 7 Abs 3 S 1 SGB 4, § 25 Abs 1 S 1 SGB 3, § 2 Abs 2 Nr 1 SGB 4, § 22 Abs 2 SGB 4
    Künstlersozialversicherung - durchgehende Beschäftigung von als "Gästen" beschäftigten Bühnenkünstlern - beitragsrechtliche Zuordnung von Vorstellungshonoraren - sozialversicherungsrechtliche Bedeutung von privat-, arbeits- oder tarifrechtlichen Vereinbarungen

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beitragsrechtliche Zuordnung von Vorstellungshonoraren von als Gästen beschäftigten Bühnenkünstlern

  • rewis.io

    Künstlersozialversicherung - durchgehende Beschäftigung von als "Gästen" beschäftigten Bühnenkünstlern - beitragsrechtliche Zuordnung von Vorstellungshonoraren - sozialversicherungsrechtliche Bedeutung von privat-, arbeits- oder tarifrechtlichen Vereinbarungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beitragsrechtliche Zuordnung von Vorstellungshonoraren von als Gästen beschäftigten Bühnenkünstlern

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Versicherungs- und beitragsrechtliche Fragen der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (114)Neu Zitiert selbst (15)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.01.2010 - L 1 R 622/08

    Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit bei einem

    Auszug aus BSG, 20.03.2013 - B 12 R 13/10 R
    Ferner zieht sie ein Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 27.1.2010 (L 1 R 622/08 - Juris) heran und schließt sich der darin vorgenommenen, vom hier angefochtenen Urteil abweichenden Bewertung der Tätigkeit von "gastspielverpflichteten" Künstlern an.

    Es ist nicht zu beanstanden, wenn für die Zeit vom ersten Probentag bis zur Premiere, in der die Darbietungen als Sänger, Balletttänzer bzw Schauspieler noch einstudiert werden müssen, jeweils ein Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung der Tätigkeit umfassendes, ins Gewicht fallendes Weisungsrecht der Theaterleitung sowie eine Eingliederung der Künstler in den "Betrieb" des Theaters bejaht wird (so auch LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 27.1.2010 - L 1 R 622/08 - Juris RdNr 26; ferner - für die Beurteilung des Probenzeitraums als Arbeitsverhältnis - BAG Urteil vom 7.2.2007 - 5 AZR 270/06 - Die Beiträge Beilage 2007, 140, 145 = Juris RdNr 23).

    Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung hat das LSG ohne Rechtsfehler begründet, dass und warum die Beigeladenen zu 3. bis 6. (auch) bei den einzelnen Vorstellungen (Auftritten) - diese gesondert betrachtet - nach "Planung" und "tatsächlicher Ausführung" Beschäftigte waren (so auch - für einen gastspielverpflichteten Schauspieler - LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 27.1.2010 - L 1 R 622/08 - Juris RdNr 26 f; ferner - für eine als Solistin auftretende Orchestermusikerin - Hessisches LSG Urteil vom 31.1.2002 - L 14 KR 429/99 - Juris RdNr 23 ff) .

    Allerdings weist das Berufungsgericht hierzu beanstandungsfrei darauf hin, dass diese Vereinbarungen lediglich die "äußeren Umstände der Beschäftigungsverhältnisse" (für die auswärtigen Künstler) widergespiegelt hätten, wonach anders als im Probenzeitraum im Zeitraum der einzelnen Auftritte die Anwesenheit am Spieltag grundsätzlich ausreichte, was eine Rufbereitschaft in den Zwischenzeiten aber nicht ausschloss (vgl jedoch LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 27.1.2010 - L 1 R 622/08 - Juris RdNr 32) .

    Zwar war die Verpflichtung zur Mitwirkung an den in § 5 der Verträge genannten Veranstaltungen als "vergütungsfrei" vereinbart; allerdings sollten nach § 4 der Verträge mit der Zahlung der in § 2 genannten Beträge alle Ansprüche gegen die Bühne aus der zu erbringenden Leistung einschließlich eines Urlaubsanspruches "abgegolten" sein (vgl aber LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 27.1.2010 - L 1 R 622/08 - Juris RdNr 32: Vorstellungshonorar als "Tagessatz") .

  • BAG, 07.02.2007 - 5 AZR 270/06

    Arbeitnehmerstatus - Gastvertrag nach § 20 NV-Solo

    Auszug aus BSG, 20.03.2013 - B 12 R 13/10 R
    Sie verweist auf ein Urteil des BAG vom 7.2.2007 (5 AZR 270/06 - Die Beiträge Beilage 2007, 140) , in dem das Gericht einen in einer Neuproduktion als Gast auftretenden Opernsänger als Selbstständigen angesehen hat.

    Die Ausführungen des BAG in seinem Urteil vom 7.2.2007 (aaO) könnten für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung nicht übernommen werden.

    Es ist nicht zu beanstanden, wenn für die Zeit vom ersten Probentag bis zur Premiere, in der die Darbietungen als Sänger, Balletttänzer bzw Schauspieler noch einstudiert werden müssen, jeweils ein Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung der Tätigkeit umfassendes, ins Gewicht fallendes Weisungsrecht der Theaterleitung sowie eine Eingliederung der Künstler in den "Betrieb" des Theaters bejaht wird (so auch LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 27.1.2010 - L 1 R 622/08 - Juris RdNr 26; ferner - für die Beurteilung des Probenzeitraums als Arbeitsverhältnis - BAG Urteil vom 7.2.2007 - 5 AZR 270/06 - Die Beiträge Beilage 2007, 140, 145 = Juris RdNr 23).

    Der Klägerin kann schließlich nicht darin beigepflichtet werden, das (Bewertungs)Ergebnis des BAG in seinem Urteil vom 7.2.2007 (5 AZR 270/06 - Die Beiträge Beilage 2007, 140) sei für den vorliegenden Rechtsstreit zu "übernehmen".

    (2) Dass die Beigeladenen zu 3. bis 6. nach der Vertragsgestaltung in einem Dauerrechtsverhältnis (als Beschäftigte) standen und nicht in mehreren aufeinanderfolgenden Vertragsverhältnissen (als Beschäftigte), wird durch die vom BAG für gastspielverpflichtete Künstler (nach § 20 Tarifvertrag "Normalvertrag Solo") im Arbeitsrecht vorgenommene Einschätzung in seinem Urteil vom 7.2.2007 (5 AZR 270/06 - Die Beiträge Beilage 2007, 140) gestützt.

  • BSG, 28.05.2008 - B 12 KR 13/07 R

    Keine Sozialversicherungspflicht eines Flugzeugführers im Flugbetrieb eines

    Auszug aus BSG, 20.03.2013 - B 12 R 13/10 R
    Das BSG hat insoweit nämlich ausgeführt, dass aus dem Umstand, dass jemand stets aufs Neue seine Entschließungsfreiheit betätigen kann, einen weiteren Auftrag anzunehmen und damit eine weitere Vertragsbeziehung zu begründen oder nicht, (zwingende) Schlüsse weder in der einen - Beschäftigung - noch in der anderen Richtung - selbstständige Tätigkeit - gezogen werden können (zuletzt BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - Juris RdNr 17; zuvor BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris RdNr 24, 26) .

    Waren die Beigeladenen zu 3. bis 6. unter Berücksichtigung des in den "Vertraglichen Vereinbarungen" dokumentierten Willens der (Arbeits)Vertragsparteien und dessen - hiervon nicht abweichender - tatsächlicher Umsetzung bei der Klägerin vom Tag der Aufnahme ihrer Tätigkeit (erster Probentag) bis zu deren Ende (letzter Vorstellungstermin) nach alledem dauernd beschäftigt und standen also nicht in mehreren aufeinanderfolgenden Beschäftigungen, so scheidet - bezogen auf deren Tätigkeit bei den Vorstellungsterminen (Auftritten) - auch die Annahme aus, es lägen unständige Beschäftigungen (bei demselben Arbeitgeber) vor (vgl zu dem Begriff zuletzt BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris RdNr 25 mwN) , die zwar zur Absicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung bis zur Höhe der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze führen (vgl § 163 Abs. 1 S 1 SGB VI) , eine Versicherungspflicht im Recht der Arbeitsförderung jedoch nicht begründen (vgl § 27 Abs. 3 SGB III) .

  • BSG, 11.03.2009 - B 12 KR 20/07 R

    Versicherungspflicht bzw -freiheit - Fortbestand eines

    Auszug aus BSG, 20.03.2013 - B 12 R 13/10 R
    Privatrechtlichen/arbeitsrechtlichen Vereinbarungen kommt in diesem Zusammenhang lediglich die Bedeutung zu, dass sie den Ausgangspunkt einer Beurteilung nach § 7 Abs. 1 SGB IV darstellen (vgl hierzu im Einzelnen BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 17 ; BSG Urteil vom 11.3.2009 - B 12 KR 20/07 R - Juris RdNr 15) .

    Über die (sozialversicherungs)rechtliche Bedeutung privatrechtlicher/arbeitsrechtlicher Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 3. bis 6., die als solche jeder privatrechtlichen/arbeitsrechtlichen Disposition entzogen ist, kann das BSG in eigener Zuständigkeit entscheiden (vgl zuletzt BSG Urteil vom 11.3.2009 - B 12 KR 20/07 R - Juris RdNr 15) .

  • BSG, 28.09.2011 - B 12 R 17/09 R

    Sozialversicherungspflicht - hauswirtschaftliche Familienbetreuerin - Tätigkeit

    Auszug aus BSG, 20.03.2013 - B 12 R 13/10 R
    Ein unternehmerisches Risiko ist nämlich nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (vgl zuletzt BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - Juris RdNr 25 ff, mwN aus der früheren Rspr des BSG) .

    Das BSG hat insoweit nämlich ausgeführt, dass aus dem Umstand, dass jemand stets aufs Neue seine Entschließungsfreiheit betätigen kann, einen weiteren Auftrag anzunehmen und damit eine weitere Vertragsbeziehung zu begründen oder nicht, (zwingende) Schlüsse weder in der einen - Beschäftigung - noch in der anderen Richtung - selbstständige Tätigkeit - gezogen werden können (zuletzt BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - Juris RdNr 17; zuvor BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris RdNr 24, 26) .

  • BSG, 18.04.1991 - 7 RAr 106/90

    Ende einer die Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit begründenden

    Auszug aus BSG, 20.03.2013 - B 12 R 13/10 R
    Entgegen der von der Beklagten - bis ins Klageverfahren hinein - und teilweise auch von der Klägerin vertretenen Auffassung muss daher nicht auf die Rechtsprechung des BSG zum Fortbestand eines in Vollzug gesetzten Arbeitsverhältnisses (und damit Beschäftigungsverhältnisses) in Fällen zurückgegriffen werden, in denen das (arbeits)rechtliche Band weiterbesteht, der Arbeitnehmer bzw Beschäftigte aber aufgrund einer besonderen vertraglichen Abrede von seiner Arbeitspflicht befreit ist (zusammenfassend hierzu BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 9 RdNr 14 ff; Überblick über die ältere Rechtsprechung in BSGE 68, 236 = SozR 3-4100 § 104 Nr. 6; vgl auch Berchtold in Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 2. Aufl 2011, § 7 SGB IV RdNr 29, 53 ff; ferner Schlegel, NZA 2005, 972, 974 f) .
  • BSG, 24.09.2008 - B 12 KR 22/07 R

    Renten- und Arbeitslosenversicherung - Beschäftigungsverhältnis bei Freistellung

    Auszug aus BSG, 20.03.2013 - B 12 R 13/10 R
    Entgegen der von der Beklagten - bis ins Klageverfahren hinein - und teilweise auch von der Klägerin vertretenen Auffassung muss daher nicht auf die Rechtsprechung des BSG zum Fortbestand eines in Vollzug gesetzten Arbeitsverhältnisses (und damit Beschäftigungsverhältnisses) in Fällen zurückgegriffen werden, in denen das (arbeits)rechtliche Band weiterbesteht, der Arbeitnehmer bzw Beschäftigte aber aufgrund einer besonderen vertraglichen Abrede von seiner Arbeitspflicht befreit ist (zusammenfassend hierzu BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 9 RdNr 14 ff; Überblick über die ältere Rechtsprechung in BSGE 68, 236 = SozR 3-4100 § 104 Nr. 6; vgl auch Berchtold in Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 2. Aufl 2011, § 7 SGB IV RdNr 29, 53 ff; ferner Schlegel, NZA 2005, 972, 974 f) .
  • BAG, 27.09.2001 - 6 AZR 140/00

    Gastspielvertrag - § 20 NV-Solo

    Auszug aus BSG, 20.03.2013 - B 12 R 13/10 R
    Die - vom Sinn und Zweck des Tarifvertrags her auszulegenden - tariflichen (Abgrenzungs)Merkmale zwischen gastspielverpflichteten Künstlern und ständigen, auf der Grundlage des NV-Bühne angestellten Bühnenmitgliedern - anknüpfend etwa an die Ausgestaltung des Weisungsrechts der Theaterleitung und die Möglichkeit der Zuweisung künstlerischer Aufgaben (vgl insoweit - zu § 20 Tarifvertrag "Normalvertrag Solo" - BAG Urteil vom 2.7.2003 - 7 AZR 613/02 - Juris RdNr 49 f = AP Nr. 39 zu § 611 BGB Musiker; BAG Urteil vom 27.9.2001 - 6 AZR 140/00 - Juris RdNr 26 ff) - können daher allenfalls als (weitere) Indizien im Rahmen der - im Übrigen an sozialversicherungsrechtlichen Erfordernissen orientierten - Gesamtabwägung zu berücksichtigen sein.
  • BAG, 02.07.2003 - 7 AZR 613/02

    Gastspielvertrag mit Opernsängerin

    Auszug aus BSG, 20.03.2013 - B 12 R 13/10 R
    Die - vom Sinn und Zweck des Tarifvertrags her auszulegenden - tariflichen (Abgrenzungs)Merkmale zwischen gastspielverpflichteten Künstlern und ständigen, auf der Grundlage des NV-Bühne angestellten Bühnenmitgliedern - anknüpfend etwa an die Ausgestaltung des Weisungsrechts der Theaterleitung und die Möglichkeit der Zuweisung künstlerischer Aufgaben (vgl insoweit - zu § 20 Tarifvertrag "Normalvertrag Solo" - BAG Urteil vom 2.7.2003 - 7 AZR 613/02 - Juris RdNr 49 f = AP Nr. 39 zu § 611 BGB Musiker; BAG Urteil vom 27.9.2001 - 6 AZR 140/00 - Juris RdNr 26 ff) - können daher allenfalls als (weitere) Indizien im Rahmen der - im Übrigen an sozialversicherungsrechtlichen Erfordernissen orientierten - Gesamtabwägung zu berücksichtigen sein.
  • BSG, 22.02.1996 - 12 RK 6/95

    Beitragspflicht von Aufwandsentschädigungen ehrenamtlicher Beigeordneter

    Auszug aus BSG, 20.03.2013 - B 12 R 13/10 R
    Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (stRspr; vgl zum Ganzen zB zuletzt BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 17 ; BSG SozR 4-2400 § 28e Nr. 4 RdNr 17; BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 6 RdNr 14 mwN; siehe insbesondere auch BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 19 S 69 f, Nr. 13 S 31 f und Nr. 4 S 13, jeweils mwN; BSGE 78, 34, 36 = SozR 3-2940 § 2 Nr. 5 S 26 f mwN; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl BVerfG SozR 3-2400 § 7 Nr. 11).
  • BSG, 18.12.2001 - B 12 KR 8/01 R

    Sportlehrerin - Übungsleiterin - Sportverein - abhängige Beschäftigung -

  • BSG, 12.02.2004 - B 12 KR 26/02 R

    Volkshochschuldozent - abhängige Beschäftigung - selbständige Tätigkeit -

  • BSG, 25.01.2006 - B 12 KR 12/05 R

    Versicherungs- und Beitragspflicht eines ehrenamtlichen Bürgermeisters einer

  • BVerfG, 20.05.1996 - 1 BvR 21/96

    Bestimmtheitsgrundsatz: Beschäftigungsverhältnis i.S. von § 7 Abs. 1 SGB IV

  • LSG Hessen, 31.01.2002 - L 14 KR 429/99

    Abhängiges Beschäftigungsverhältnis - selbständige Tätigkeit - angestellte

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.07.2016 - L 8 R 761/14

    Musikschullehrer versicherungspflichtig beschäftigt

    So lässt sich weder aus den zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) getroffenen Vereinbarungen noch aus der tatsächlich geübten Praxis ihrer Zusammenarbeit schließen, dass zwischen den tatsächlichen Unterrichtsphasen eine Verpflichtung des Beigeladenen zu 1) zu einer Rufbereitschaft bestand, kraft derer die Klägerin innerhalb einer vereinbarten Dienstzeit über die Erbringung von Arbeitsleistungen des Beigeladenen zu 1) nach konkretem Arbeitsanfall hätte bestimmen dürfen (hierzu BSG, Urteil v. 20.3.2013, B 12 R 13/10 R, SozR 4-2500 § 5 Nr. 15, juris-Rdnr. 26 [Bühnenkünstler]).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.11.2016 - L 2 R 579/16

    Voraussetzungen für den Eintritt der Fiktion einer fortbestehenden Beschäftigung

    Nach dem Urteil des BSG vom 20. März 2013 (- B 12 R 13/10 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 19) komme es darauf an, ob für die Zeiten zwischen zwei Vorstellungen eine Dienstbereitschaft bestanden habe.

    Anhaltspunkte für Ausnahmefälle, in denen insbesondere bei renommierten, international auftretenden Künstler, die außergewöhnlich hohe Abendgagen erhalten und deren künstlerische Tätigkeit der Einflussnahme durch fachliche Weisungen seitens der Theater- bzw. Opernleitung weitgehend entzogen ist und deren persönliches Können den Erfolg der Aufführungen (über das ohnehin bei den mitwirkenden Künstlern wie etwa Schauspielern bzw. Sängern zu erwartende Maß hinaus) maßgebend (mit)bestimmt (vgl. zu solchen Ausnahmefällen: BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 12 R 13/10 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 19), sind im vorliegenden Fall bezogen auf keinen der beigeladenen Künstler ersichtlich; solche werden auch von Seiten keines der Beteiligten aufgezeigt.

    Ein unternehmerisches Risiko ist nämlich nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere - im vorliegenden Zusammenhang nicht festzustellende - Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (vgl. zum Vorstehenden: BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 12 R 13/10 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 19).

    Aus dem Umstand, dass jemand stets aufs Neue seine Entschließungsfreiheit betätigen kann, einen weiteren Auftrag anzunehmen und damit eine weitere Vertragsbeziehung zu begründen oder nicht, können (zwingende) Schlüsse weder in der einen - Beschäftigung - noch in der anderen Richtung - selbstständige Tätigkeit - gezogen werden (BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 12 R 13/10 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 19 mwN).

    Sie geht im Grundsatz (nach ihrem Verständnis anknüpfend an das Urteil des BSG vom 20. März 2013 - B 12 R 13/10 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 19) von einem fortlaufenden Beschäftigungsverhältnis der Beigeladenen letztlich jeweils vom Beginn der ersten Probe bis jedenfalls zum letzten Aufführungstag aus.

    Maßgeblich ist die (jeweilige) monatliche Beitragsbemessungsgrenze bzw., wenn und soweit die Tätigkeit des betroffenen Beschäftigten im Laufe eines Kalendermonats begonnen oder geendet, die entsprechende Teilmonatsbeitragsbemessungsgrenze anzuwenden (BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 12 R 13/10 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 19, Rn. 33).

    Eine Beschäftigung im Sinne der §§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V und 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI erfordert grundsätzlich den Vollzug eines entsprechenden Arbeitsverhältnisses (vgl. etwa zu dem mit Probenbeginn "in Vollzug gesetzte Arbeitsverhältnis" BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 12 R 13/10 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 19, Rn. 30), es bedarf eines "Invollzugsetzens" des entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses (BSG, Urteil vom 04. März 2014 - B 1 KR 64/12 R -, BSGE 115, 158, Rn. 12).

    Es ist mithin fiktiv ein Fortbestehen der Beschäftigung (und nicht nur eines Beschäftigungsverhältnisses) anzunehmen (BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 12 R 13/10 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 19, Rn. 30).

    Sie überspielt insbesondere auch einen "Mangel an Entgeltlichkeit" (soweit das jeweils zu prüfende Tatbestandsmerkmal eine solche Entgeltlichkeit fordert), solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat (BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 12 R 13/10 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 19, Rn. 30).

    Auch soweit etwa gastspielverpflichtete Künstler der Kontinuität des mit der Bestimmung des § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV vermittelten sozialversicherungsrechtlichen Schutzes nach ihren individuellen Verhältnissen möglicherweise nicht bedürfen sollten, weil sie etwa in den Zwischenzeiten üblicherweise als Ensemblemitglieder an einer anderen Bühne tätig, andernorts als "Gast" verpflichtet oder arbeitslos gemeldet sind, kann die Anwendung der typisierenden und generalisierenden Anordnung des § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV nicht suspendieren (BSG, Urteil vom 20. März 2013, aaO; abweichend das o.g. Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 19. November 2015).

    Eine "Verfügungsmacht" des Arbeitgebers über die Arbeitskraft des Arbeitnehmers etwa im Sinne einer "Arbeitsverpflichtung" bzw. Verpflichtung des Arbeitnehmers zu einer "kurzfristigen Dienstbereitschaft" (als Teil der geschuldeten Arbeitsleistung; vgl. zu solchen Kriterien insbesondere BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 12 R 13/10 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 19, Rn. 26 ff.) wird - auch unabhängig von der Frage, wie entsprechende Voraussetzungen im Detail zu konkretisieren sein mögen - bezogen auf den Fiktionszeitraum des § 7 Abs. 3 SGB IV von den gesetzlichen Vorgaben nicht gefordert.

    Da die beigeladenen Künstler demnach nicht in mehreren aufeinanderfolgenden Beschäftigungen, sondern in einem fortgesetzten Beschäftigungsverhältnis mit der Klägerin standen, scheidet auch die Annahme aus, es lägen unständige Beschäftigungen vor (vgl. dazu BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 12 R 13/10 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 19, Rn. 31).

  • BSG, 07.05.2014 - B 12 R 5/12 R

    Sozialversicherungspflicht - geringfügige Beschäftigung - Zeitgeringfügigkeit -

    Eine den gesamten Zeitraum umfassende "durchgehende" Dauerbeschäftigung bzw eine Beschäftigung (auch) in den zwischen den jeweiligen Arbeitseinsätzen liegenden Zeiträumen (vgl hierzu BSG Urteil vom 20.3.2013 - B 12 R 13/10 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 19) lag nach den nicht mit Revisionsrügen angegriffenen und daher für den Senat bindenden (vgl § 163 SGG) Feststellungen des LSG allerdings nicht vor.
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