Rechtsprechung
   BSG, 20.03.2013 - B 12 R 13/10 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,24730
BSG, 20.03.2013 - B 12 R 13/10 R (https://dejure.org/2013,24730)
BSG, Entscheidung vom 20.03.2013 - B 12 R 13/10 R (https://dejure.org/2013,24730)
BSG, Entscheidung vom 20. März 2013 - B 12 R 13/10 R (https://dejure.org/2013,24730)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,24730) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com

    Künstlersozialversicherung - durchgehende Beschäftigung von als "Gästen" beschäftigten Bühnenkünstlern - beitragsrechtliche Zuordnung von Vorstellungshonoraren

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 7 Abs 1 S 1 SGB 4, § 7 Abs 3 S 1 SGB 4, § 25 Abs 1 S 1 SGB 3, § 2 Abs 2 Nr 1 SGB 4, § 22 Abs 2 SGB 4
    Künstlersozialversicherung - durchgehende Beschäftigung von als "Gästen" beschäftigten Bühnenkünstlern - beitragsrechtliche Zuordnung von Vorstellungshonoraren - sozialversicherungsrechtliche Bedeutung von privat-, arbeits- oder tarifrechtlichen Vereinbarungen

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beitragsrechtliche Zuordnung von Vorstellungshonoraren von als Gästen beschäftigten Bühnenkünstlern

  • rewis.io

    Künstlersozialversicherung - durchgehende Beschäftigung von als "Gästen" beschäftigten Bühnenkünstlern - beitragsrechtliche Zuordnung von Vorstellungshonoraren - sozialversicherungsrechtliche Bedeutung von privat-, arbeits- oder tarifrechtlichen Vereinbarungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beitragsrechtliche Zuordnung von Vorstellungshonoraren von als Gästen beschäftigten Bühnenkünstlern

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Versicherungs- und beitragsrechtliche Fragen der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (103)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.07.2016 - L 8 R 761/14

    Musikschullehrer versicherungspflichtig beschäftigt

    So lässt sich weder aus den zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) getroffenen Vereinbarungen noch aus der tatsächlich geübten Praxis ihrer Zusammenarbeit schließen, dass zwischen den tatsächlichen Unterrichtsphasen eine Verpflichtung des Beigeladenen zu 1) zu einer Rufbereitschaft bestand, kraft derer die Klägerin innerhalb einer vereinbarten Dienstzeit über die Erbringung von Arbeitsleistungen des Beigeladenen zu 1) nach konkretem Arbeitsanfall hätte bestimmen dürfen (hierzu BSG, Urteil v. 20.3.2013, B 12 R 13/10 R, SozR 4-2500 § 5 Nr. 15, juris-Rdnr. 26 [Bühnenkünstler]).
  • BSG, 07.05.2014 - B 12 R 5/12 R

    Sozialversicherungspflicht - geringfügige Beschäftigung - Zeitgeringfügigkeit -

    Eine den gesamten Zeitraum umfassende "durchgehende" Dauerbeschäftigung bzw eine Beschäftigung (auch) in den zwischen den jeweiligen Arbeitseinsätzen liegenden Zeiträumen (vgl hierzu BSG Urteil vom 20.3.2013 - B 12 R 13/10 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 19) lag nach den nicht mit Revisionsrügen angegriffenen und daher für den Senat bindenden (vgl § 163 SGG) Feststellungen des LSG allerdings nicht vor.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.11.2016 - L 2 R 579/16

    Rentenversicherung

    Nach dem Urteil des BSG vom 20. März 2013 (- B 12 R 13/10 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 19) komme es darauf an, ob für die Zeiten zwischen zwei Vorstellungen eine Dienstbereitschaft bestanden habe.

    Anhaltspunkte für Ausnahmefälle, in denen insbesondere bei renommierten, international auftretenden Künstler, die außergewöhnlich hohe Abendgagen erhalten und deren künstlerische Tätigkeit der Einflussnahme durch fachliche Weisungen seitens der Theater- bzw. Opernleitung weitgehend entzogen ist und deren persönliches Können den Erfolg der Aufführungen (über das ohnehin bei den mitwirkenden Künstlern wie etwa Schauspielern bzw. Sängern zu erwartende Maß hinaus) maßgebend (mit)bestimmt (vgl. zu solchen Ausnahmefällen: BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 12 R 13/10 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 19), sind im vorliegenden Fall bezogen auf keinen der beigeladenen Künstler ersichtlich; solche werden auch von Seiten keines der Beteiligten aufgezeigt.

    Ein unternehmerisches Risiko ist nämlich nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere - im vorliegenden Zusammenhang nicht festzustellende - Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (vgl. zum Vorstehenden: BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 12 R 13/10 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 19).

    Aus dem Umstand, dass jemand stets aufs Neue seine Entschließungsfreiheit betätigen kann, einen weiteren Auftrag anzunehmen und damit eine weitere Vertragsbeziehung zu begründen oder nicht, können (zwingende) Schlüsse weder in der einen - Beschäftigung - noch in der anderen Richtung - selbstständige Tätigkeit - gezogen werden (BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 12 R 13/10 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 19 mwN).

    Sie geht im Grundsatz (nach ihrem Verständnis anknüpfend an das Urteil des BSG vom 20. März 2013 - B 12 R 13/10 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 19) von einem fortlaufenden Beschäftigungsverhältnis der Beigeladenen letztlich jeweils vom Beginn der ersten Probe bis jedenfalls zum letzten Aufführungstag aus.

    Maßgeblich ist die (jeweilige) monatliche Beitragsbemessungsgrenze bzw., wenn und soweit die Tätigkeit des betroffenen Beschäftigten im Laufe eines Kalendermonats begonnen oder geendet, die entsprechende Teilmonatsbeitragsbemessungsgrenze anzuwenden (BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 12 R 13/10 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 19, Rn. 33).

    Eine Beschäftigung im Sinne der §§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V und 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI erfordert grundsätzlich den Vollzug eines entsprechenden Arbeitsverhältnisses (vgl. etwa zu dem mit Probenbeginn "in Vollzug gesetzte Arbeitsverhältnis" BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 12 R 13/10 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 19, Rn. 30), es bedarf eines "Invollzugsetzens" des entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses (BSG, Urteil vom 04. März 2014 - B 1 KR 64/12 R -, BSGE 115, 158, Rn. 12).

    Es ist mithin fiktiv ein Fortbestehen der Beschäftigung (und nicht nur eines Beschäftigungsverhältnisses) anzunehmen (BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 12 R 13/10 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 19, Rn. 30).

    Sie überspielt insbesondere auch einen "Mangel an Entgeltlichkeit" (soweit das jeweils zu prüfende Tatbestandsmerkmal eine solche Entgeltlichkeit fordert), solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat (BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 12 R 13/10 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 19, Rn. 30).

    Auch soweit etwa gastspielverpflichtete Künstler der Kontinuität des mit der Bestimmung des § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV vermittelten sozialversicherungsrechtlichen Schutzes nach ihren individuellen Verhältnissen möglicherweise nicht bedürfen sollten, weil sie etwa in den Zwischenzeiten üblicherweise als Ensemblemitglieder an einer anderen Bühne tätig, andernorts als "Gast" verpflichtet oder arbeitslos gemeldet sind, kann die Anwendung der typisierenden und generalisierenden Anordnung des § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV nicht suspendieren (BSG, Urteil vom 20. März 2013, aaO; abweichend das o.g. Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 19. November 2015).

    Eine "Verfügungsmacht" des Arbeitgebers über die Arbeitskraft des Arbeitnehmers etwa im Sinne einer "Arbeitsverpflichtung" bzw. Verpflichtung des Arbeitnehmers zu einer "kurzfristigen Dienstbereitschaft" (als Teil der geschuldeten Arbeitsleistung; vgl. zu solchen Kriterien insbesondere BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 12 R 13/10 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 19, Rn. 26 ff.) wird - auch unabhängig von der Frage, wie entsprechende Voraussetzungen im Detail zu konkretisieren sein mögen - bezogen auf den Fiktionszeitraum des § 7 Abs. 3 SGB IV von den gesetzlichen Vorgaben nicht gefordert.

    Da die beigeladenen Künstler demnach nicht in mehreren aufeinanderfolgenden Beschäftigungen, sondern in einem fortgesetzten Beschäftigungsverhältnis mit der Klägerin standen, scheidet auch die Annahme aus, es lägen unständige Beschäftigungen vor (vgl. dazu BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 12 R 13/10 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 19, Rn. 31).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht