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   BSG, 24.03.2016 - B 12 R 3/14 R   

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https://dejure.org/2016,5263
BSG, 24.03.2016 - B 12 R 3/14 R (https://dejure.org/2016,5263)
BSG, Entscheidung vom 24.03.2016 - B 12 R 3/14 R (https://dejure.org/2016,5263)
BSG, Entscheidung vom 24. März 2016 - B 12 R 3/14 R (https://dejure.org/2016,5263)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com

    Sozialversicherung - Antrag auf Statusfeststellung - Beginn der aufgeschobenen Versicherungspflicht - Abstellen auf Zeitpunkt der Bekanntgabe einer Entscheidung der DRV Bund über Vorliegen einer "Beschäftigung"

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 25 Abs 1 S 1 SGB 3, § 7 Abs 1 S 1 SGB 4, § 7a Abs 6 S 1 Nr 1 SGB 4, § 7a Abs 6 S 2 SGB 4, § 7a Abs 7 SGB 4
    Sozialversicherung - Antrag auf Statusfeststellung - Beginn der aufgeschobenen Versicherungspflicht - Abstellen auf Zeitpunkt der Bekanntgabe einer Entscheidung der DRV Bund über Vorliegen einer "Beschäftigung"

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Eintritt der Versicherungspflicht im Statusfeststellungsverfahren; Anforderungen an das Vorliegen einer "Entscheidung" im Sinne von § 7a Abs. 6 S. 1 SGB IV

  • rewis.io

    Sozialversicherung - Antrag auf Statusfeststellung - Beginn der aufgeschobenen Versicherungspflicht - Abstellen auf Zeitpunkt der Bekanntgabe einer Entscheidung der DRV Bund über Vorliegen einer "Beschäftigung"

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB IV § 7a Abs. 6 S. 1
    Eintritt der Versicherungspflicht im Statusfeststellungsverfahren; Anforderungen an das Vorliegen einer "Entscheidung" im Sinne von § 7a Abs. 6 S. 1 SGB IV

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Versicherungs- und beitragsrechtliche Fragen der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2017, 232
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 11.03.2009 - B 12 R 11/07 R

    Sozialversicherungspflicht - Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV - keine

    Auszug aus BSG, 24.03.2016 - B 12 R 3/14 R
    Dieser Bescheid war nicht etwa im Sinne einer Nichtigkeit (§ 40 SGB X) von Anfang an gänzlich unbeachtlich, sondern wirksam und lediglich (einfach) rechtswidrig wegen der darin enthaltenen unzulässigen Elementenfeststellung (dazu grundlegend und ausführlich BSGE 103, 17 = SozR 4-2400 § 7a Nr. 2; BSG SozR 4-2400 § 7a Nr. 3 RdNr 11 ff; vgl auch Merten, SGb 2010, 271 ff) .

    Aus der Rechtsprechung des Senats zur Unzulässigkeit von Elementenfeststellungen durch die Clearingstelle im Kontext des § 7a SGB IV (vgl BSGE 103, 17 = SozR 4-2400 § 7a Nr. 2, ua) folgt nichts Gegenteiliges: Der Sprachgebrauch in den einzelnen Absätzen des § 7a SGB IV bezüglich dessen, was genau die Deutsche Rentenversicherung Bund festzustellen hat und welche Rechtswirkungen dies dann zeitigt, ist uneinheitlich (vgl dazu bereits BSG, aaO, RdNr 19; Berchtold, Kommentar, aaO, § 7a SGB IV RdNr 3) .

  • BSG, 04.06.2009 - B 12 KR 31/07 R

    Sozialversicherungspflicht - Anfrageverfahren - Entscheidung der DRV Bund auch

    Auszug aus BSG, 24.03.2016 - B 12 R 3/14 R
    Für den Beginn der Versicherungspflicht sei bereits auf die Bekanntgabe des (ersten) Bescheides vom 12.10.2009 (und nicht auf denjenigen vom 11.5.2010) abzustellen, auch wenn dieser - ausgehend von der Rechtsprechung des BSG (Hinweis auf SozR 4-2400 § 7a Nr. 3) - eine unzulässige Elementenfeststellung zum Inhalt gehabt habe.

    Dieser Bescheid war nicht etwa im Sinne einer Nichtigkeit (§ 40 SGB X) von Anfang an gänzlich unbeachtlich, sondern wirksam und lediglich (einfach) rechtswidrig wegen der darin enthaltenen unzulässigen Elementenfeststellung (dazu grundlegend und ausführlich BSGE 103, 17 = SozR 4-2400 § 7a Nr. 2; BSG SozR 4-2400 § 7a Nr. 3 RdNr 11 ff; vgl auch Merten, SGb 2010, 271 ff) .

  • BSG, 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R

    Sozialversicherungspflicht - Merchandising im Rahmen von Rackjobbing - abhängige

    Auszug aus BSG, 24.03.2016 - B 12 R 3/14 R
    Um über das Vorliegen einer Beschäftigung iS von § 7 Abs. 1 S 1 SGB IV nach den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (vgl zum Ganzen zuletzt zB BSG Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - Juris RdNr 16 ff mwN, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2400 § 7 Nr. 25 vorgesehen) entscheiden zu können, ist es erforderlich, dass das LSG vor einer erneuten Verhandlung und Entscheidung zunächst noch weitere Ermittlungen zu einer möglichen Weisungsgebundenheit des Beigeladenen zu 1. und auch dazu trifft, ob und inwieweit dieser in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingebunden war.
  • BSG, 05.12.2017 - B 12 R 6/15 R

    Anfrageverfahren - Aufschub des Beginns der Versicherungspflicht - anderweitige

    Sie ist weder vom Kläger noch der Beigeladenen zu 1. - unter Hinweis auf eine Verletzung des § 7 SGB IV - im Revisionsverfahren mit Rechtsmitteln angegriffen worden (vgl zur Teilbarkeit eines Statusfeststellungsbescheids insoweit schon BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 R 3/14 R - SozR 4-2400 § 7a Nr. 5 RdNr 18, 11; BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 R 12/14 R - SozR 4-2400 § 7a Nr. 6 RdNr 11).

    Dass er diese Zustimmung erst im Berufungsverfahren gegeben hat, steht deren Wirksamkeit nicht entgegen; denn nach dem Wortlaut des § 7a Abs. 6 S 1 Nr. 1 SGB IV ist die Erklärung der Zustimmung zu dem späteren Eintritt der Versicherungspflicht - anders als der Antrag auf Statusfeststellung (§ 7a Abs. 6 S 1 SGB IV) - nicht an eine Frist gebunden (vgl bereits BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 R 3/14 R - SozR 4-2400 § 7a Nr. 5 RdNr 14) .

    (1) § 7a Abs. 6 S 1 SGB IV beruht nach den im Gesetzgebungsverfahren formulierten Erwägungen auf einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber- und Beschäftigtenbelangen (vgl hierzu im Einzelnen BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 R 3/14 R - SozR 4-2400 § 7a Nr. 5 RdNr 19 ff; BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 R 12/14 R - SozR 4-2400 § 7a Nr. 6 RdNr 21 ff) .

    Die Regelung bezweckt lediglich, im "Zwischenzeitraum" von der Aufnahme der zu beurteilenden Tätigkeit bis zur Bescheidbekanntgabe (vgl BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 R 3/14 R - SozR 4-2400 § 7a Nr. 5 RdNr 18) einen ausreichenden sozialen Schutz (BT-Drucks 14/1855 S 8) für Krankenversicherungspflichtige sicherzustellen, nicht aber, wegen Versicherungsfreiheit nicht Krankenversicherungspflichtige - und damit aus der Sicht des Rechts der GKV objektiv nicht Schutzbedürftige - während dieser Zeit zu anderweitigem Krankenversicherungsschutz zu verpflichten (so Hans, SGb 2000, 399, 403) .

    aa) Mit Urteil vom 24.3.2016 (B 12 R 3/14 R - SozR 4-2400 § 7a Nr. 5) hat der Senat bereits entschieden, dass es für den Beginn der aufgeschobenen Versicherungspflicht nach § 7a Abs. 6 S 1 SGB IV - mit Wirkung für alle Zweige der Sozialversicherung - auf die Bekanntgabe einer (ersten) Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund über das Bestehen von "Beschäftigung" ankommt und nicht auf eine (spätere) - diese unzulässige Elementenfeststellung korrigierende - Entscheidung über "Versicherungspflicht wegen Beschäftigung".

    Der Senat hat sich für seine Auffassung auf eine Auslegung des § 7a Abs. 6 S 1 SGB IV nach dessen Sinn und Zweck gestützt und die Ansicht vertreten, der Wortlaut der Vorschrift stehe insoweit nicht entgegen (BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 R 3/14 R - SozR 4-2400 § 7a Nr. 5 RdNr 17 ff; kritisch Berchtold in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 5. Aufl 2017, § 7a SGB IV RdNr 9) .

    An die Bekanntgabe einer in einem frühen Stadium des Anfrageverfahrens getroffenen feststellenden Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund über "Beschäftigung", die nicht im Sinne einer Nichtigkeit (§ 40 SGB X) von Anfang an unbeachtlich, sondern wirksam und lediglich - wegen der darin enthaltenen unzulässigen Elementenfeststellung (dazu grundlegend und ausführlich BSGE 103, 17 = SozR 4-2400 § 7a Nr. 2; BSG SozR 4-2400 § 7a Nr. 3 RdNr 11; vgl auch Merten, SGb 2010, 271 ff) - (einfach) rechtswidrig ist (vgl BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 R 3/14 R - SozR 4-2400 § 7a Nr. 5 RdNr 17) , knüpft § 7a Abs. 6 S 1 SGB IV den Eintritt der Versicherungspflicht als materielle Rechtsfolge nach seiner Konzeption nur dann, wenn in einem späteren Verfahrensstadium noch - rechtlich allein zulässig und einzig Versicherungspflicht begründend - über "Versicherungspflicht wegen Beschäftigung" entschieden wird.

    Ausschließlich in dieser Funktion als Anknüpfungspunkt im Tatbestand des mit einem eigenständigen Regelungsgehalt ausgestatteten § 7a Abs. 6 S 1 SGB IV (vgl BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 R 3/14 R - SozR 4-2400 § 7a Nr. 5 RdNr 18) erschöpft sich die Bedeutung eines feststellenden Bescheids über "Beschäftigung" bzw seiner Bekanntgabe.

    Die Rechtsprechung des Senats trägt in ihren Auswirkungen darüber hinaus dem Umstand Rechnung, dass die Beteiligten hinsichtlich der Frage, ob eine selbstständige Tätigkeit oder eine Beitragszahlungspflichten auslösende Beschäftigung vorliegt, nach der Bekanntgabe eines Bescheids über "Beschäftigung" nicht mehr "überrascht" sein können (zu diesem Gesichtspunkt siehe BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 R 3/14 R - SozR 4-2400 § 7a Nr. 5 RdNr 21) und der Zeitpunkt des Aufschubs der Versicherungspflicht nicht für lange Zeit - etwa infolge des Erlasses von Änderungsbescheiden - unklar bleibt (hierzu ebenfalls BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 R 3/14 R - SozR 4-2400 § 7a Nr. 5 RdNr 23 mwN) .

  • BSG, 07.06.2018 - B 12 KR 17/17 R

    Statusfeststellungsverfahren - späterer Beginn der Versicherungspflicht -

    Auch betrifft die Revision nur die Versicherungspflicht in der GKV, GRV und sPV, nicht aber die Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung (vgl zur Teilbarkeit eines Statusfeststellungsbescheids BSG Urteil vom 5.12.2017 - B 12 R 6/15 R - Juris RdNr 11, auch zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 R 3/14 R - SozR 4-2400 § 7a Nr. 5 RdNr 11, 18; BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 R 12/14 R - SozR 4-2400 § 7a Nr. 6 RdNr 11) .

    Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe der ersten zum Vorliegen einer "Beschäftigung" ergangenen Entscheidung (BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 R 3/14 R - SozR 4-2400 § 7a Nr. 5 RdNr 17) .

    Dass sie ihre Zustimmung erst im Klageverfahren erklärt hat, steht deren Wirksamkeit nicht entgegen (vgl bereits BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 R 3/14 R - SozR 4-2400 § 7a Nr. 5 RdNr 14; BSG Urteil vom 5.12.2017 - B 12 R 6/15 R - Juris RdNr 15, auch zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) .

    Die Regelung beruht auf einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber- und Beschäftigtenbelangen (vgl hierzu im Einzelnen BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 R 3/14 R - SozR 4-2400 § 7a Nr. 5 RdNr 19f; BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 R 12/14 R - SozR 4-2400 § 7a Nr. 6 RdNr 21 f) .

  • BSG, 24.03.2016 - B 12 R 12/14 R

    Anfrageverfahren - Widerruf der Zustimmungserklärung nach § 7a Abs 6 S 1 Nr 1 SGB

    Die Klägerin konnte zudem allein aufgrund der abgegebenen Zustimmungserklärung noch nicht von einem (sicheren) erst späteren Eintritt der Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der Entscheidung über die Statusfeststellung (hier mit der Bekanntgabe des Bescheides vom 30.3.2010 - vgl näher BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 R 3/14 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) ausgehen.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.02.2017 - L 8 R 86/13

    Beitragspflicht zur Sozialversicherung

    Eine Verschiebung des Eintritts der Versicherungspflicht in Anwendung des § 7a Abs. 6 Satz 1 SGB IV kommt nicht in Betracht, da die Bekanntgabe des insoweit maßgeblichen Bescheides über das Vorliegen einer "Beschäftigung" vom 22.1.2010 (vgl. hierzu BSG; Urteil v. 24.3.2016, B 12 R 3/14 R) bereits vor der erstmaligen Ausübung der versicherungspflichtige Tätigkeit am 15.3.2010 erfolgt ist.
  • LSG Baden-Württemberg, 07.11.2017 - L 11 R 2507/16

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Tätigkeit im Bereich "BC PoS

    Auf die vom Senat zugelassene Revision der Beklagten hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 24.03.2016 (B 12 R 3/14 R) das Senatsurteil vom 17.12.2013 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2016 - L 8 R 185/13

    Statusfeststellungsverfahren

    Dass die Zustimmung erst im Berufungsverfahren erklärt wurde, steht der Wirksamkeit nicht entgegen, denn nach dem Wortlaut des § 7a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 SGB IV ist die Zustimmungserklärung für den späteren Eintritt der Versicherungspflicht nicht an eine Frist gebunden (vgl. auch zu folgenden Ausführungen BSG, Urt. v. 24.3.2016, B 12 R 3/14 R, juris).

    Soweit der Gesetzgeber in dieser Vorschrift an den Begriff der "Entscheidung" anknüpft, kommt es für den Beginn der aufgeschobenen Sozialversicherungspflicht des Beschäftigten nach einem durchgeführten Statusfeststellungsverfahren bereits auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe einer Entscheidung der Beklagten über das Vorliegen einer "Beschäftigung" an, nicht erst auf eine spätere - die vorherige unzulässige Elementenfeststellung korrigierende - Entscheidung zur deswegen anzunehmenden "Versicherungspflicht" (vgl. BSG, Urt. v. 24.3.2016, B 12 R 3/14 R, juris).

  • LSG Baden-Württemberg, 07.11.2017 - L 11 R 4543/16

    Sozialversicherungspflicht - Consultant/Berater für Lotus Notes

    Angesichts der Ausführungen des BSG im Urteil vom 24.03.2016 (B 12 R 3/14 R) würden weitere Ermittlungen insbesondere zum in Teamarbeit realisierten Großprojekt bei der D. AG angeregt.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.04.2017 - L 8 R 104/17

    Sozialrechtliche Versicherungspflicht; Statusfeststellungsverfahren;

    a) Überwiegend hat es in Verfahren nach § 7a SGB IV den Streitwert auf 5.000 EUR festgesetzt (Beschluss v. 5.3.2010, B 12 R 8/09 R [in Ermangelung anderweitiger Anhaltspunkte]; Urteil v. 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R, USK 2008-45; Urteil v. 11.3.2009, B 12 R 11/07 R, SozR 4-2400 § 7a Nr. 2; Urteil v. 30.10.2013, B 12 KR 17/11 R, USK 2013-171; Urteil v. 24.3.2016, B 12 R 3/14 R, SozR 4-2400 § 7a Nr. 5; Urteil v. 24.3.2016, B 12 R 12/14 R, SozR 4-2400 § 7a Nr. 6).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.06.2017 - L 9 KR 204/15

    Statusfeststellungsverfahren - späterer Beginn der Versicherungspflicht -

    Dies genügt, weil die Erklärung bis zum Schluss der letzten Tatsacheninstanz abgegeben werden kann (BSG, Urteil vom 24. März 2016 - B 12 R 3/14 R -, juris).
  • LSG Hessen, 28.07.2022 - L 8 BA 18/21
    Vor diesem Hintergrund braucht sich der Senat auch nicht mit der Frage beschäftigen, ob bei einer Tätigkeit des Klägers im Klinikum der Beigeladenen zu 1) als Angestellter der GbR ein Fall der unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung vorläge mit der Folge, dass die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen der Gemeinschaftspraxis und dem Kläger schon aufgrund des § 10 Abs. 1 S 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) ausgeschlossen wäre (vgl. BSG, Urteil vom 24. März 2016 - B 12 R 3/14 R -, SozR 4-2400 § 7a Nr. 5, Rn. 25).
  • LSG Hessen, 06.09.2019 - L 1 BA 21/19

    Statusfeststellungsverfahren

  • BSG, 17.09.2014 - B 12 R 52/13 B
  • LSG Sachsen, 22.05.2023 - L 9 BA 22/18
  • SG Wiesbaden, 27.11.2020 - S 8 R 195/17
  • LSG Sachsen, 05.12.2017 - L 9 KR 26/12
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.02.2020 - L 1 R 461/16
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