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   BSG, 04.09.2018 - B 12 R 4/17 R   

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https://dejure.org/2018,39589
BSG, 04.09.2018 - B 12 R 4/17 R (https://dejure.org/2018,39589)
BSG, Entscheidung vom 04.09.2018 - B 12 R 4/17 R (https://dejure.org/2018,39589)
BSG, Entscheidung vom 04. September 2018 - B 12 R 4/17 R (https://dejure.org/2018,39589)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de
  • Bundessozialgericht

    Arbeitnehmerüberlassung - Betriebsprüfung - Beitragsnachforderung - equal pay - Lohnanspruch des Leiharbeitnehmers - Beitragspflicht nach dem Entstehungsprinzip - Verletzung der Aufzeichnungspflicht seitens des Arbeitgebers - Entgeltschätzung

  • Wolters Kluwer
  • rewis.io

    Arbeitnehmerüberlassung - Betriebsprüfung - Beitragsnachforderung - equal pay - Lohnanspruch des Leiharbeitnehmers - Beitragspflicht nach dem Entstehungsprinzip - Verletzung der Aufzeichnungspflicht seitens des Arbeitgebers - Entgeltschätzung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    SGB IV § 28f Abs. 2
    Forderung von Gesamtsozialversicherungs- und Umlagebeiträgen sowie von Säumniszuschlägen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Personenbezogene Schätzung von Arbeitsentgelt bei Ermittlung von Gesamtsozialversicherungs- und Umlagebeiträgen

  • Jurion (Kurzinformation)

    Personenbezogene Schätzung von Arbeitsentgelt bei Ermittlung von Gesamtsozialversicherungs- und Umlagebeiträgen

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    BS B. S. Zeitarbeit e.K. ./. Deutsche Rentenversicherung Bund und Beigeladene

    Beitragsrecht, Rentenversicherung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 126, 226
  • NZS 2019, 159
 
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Wird zitiert von ... (35)

  • BSG, 12.12.2018 - B 12 R 15/18 R

    Erhebung von Säumniszuschlägen auf nachgeforderte Sozialversicherungsbeiträge für

    Zwar ist das LSG zutreffend davon ausgegangen, dass nach der Veröffentlichung der Entscheidungsgründe eines einschlägigen Urteils ein sicheres Wissen um die Zahlungspflicht nicht ohne Weiteres unterstellt werden kann ( vgl BSG Urteil vom 16.12.2015 - B 12 R 11/14 R - BSGE 120, 209 = SozR 4-2400 § 28p Nr. 6, RdNr 68; BSG Urteil vom 4.9.2018 - B 12 R 4/17 R - Juris RdNr 28) , sondern im Einzelfall zu prüfen ist, und berechtigte Zweifel an der Versicherungsfreiheit für die Kenntnis von der Zahlungspflicht nicht ausreichen ( vgl BSG Urteil vom 13.8.1996 - 12 RK 76/94 - SozR 3-2400 § 25 Nr. 6, Juris RdNr 25) .
  • BSG, 27.04.2021 - B 12 R 18/19 R

    Betriebsprüfung - Arbeitnehmerüberlassung - Unwirksamkeit einer Bezugnahme auf

    § 10 AAG stellt die Beiträge zum Ausgleichsverfahren insoweit den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung gleich (BSG Urteil vom 4.9.2018 - B 12 R 4/17 R - BSGE 126, 226 = SozR 4-7815 § 10 Nr. 3, RdNr 10; BSG Urteil vom 26.9.2017 - B 1 KR 31/16 R - BSGE 124, 162 = SozR 4-7862 § 7 Nr. 1, RdNr 11) .

    Die Beklagte hat in ihrem Bescheid auf diese Anlagen unter der Überschrift "Anlagen" ausdrücklich hingewiesen (vgl BSG Urteil vom 4.9.2018 - B 12 R 4/17 R - BSGE 126, 226 = SozR 4-7815 § 10 Nr. 3, RdNr 11 mwN) .

    Maßgebend für die Beitragsbemessung ist das dem Beigeladenen nach dem Entstehungsprinzip arbeitsrechtlich geschuldete Arbeitsentgelt (zur Anwendbarkeit dieses Prinzips im Zusammenhang mit "equal-pay" BSG Urteil vom 4.9.2018 - B 12 R 4/17 R - BSGE 126, 226 = SozR 4-7815 § 10 Nr. 3, RdNr 14 ff) .

    Unerheblich ist auch, ob der einmal entstandene Entgeltanspruch vom Arbeitnehmer (möglicherweise) nicht mehr realisiert werden kann (stRspr; vgl zuletzt BSG Urteil vom 4.9.2018 - B 12 R 4/17 R - BSGE 126, 226 = SozR 4-7815 § 10 Nr. 3, RdNr 15 ff mwN) .

    Der "equal-pay"-Anspruch des Beigeladenen war bereits mit seiner Überlassung und nicht erst mit der Geltendmachung des Anspruchs entstanden (vgl zuletzt BSG Urteil vom 4.9.2018 - B 12 R 4/17 R - BSGE 126, 226 = SozR 4-7815 § 10 Nr. 3, RdNr 16 mwN) .

    Die Schätzbefugnis gilt im Fall der Verletzung von Aufzeichnungspflichten (dazu 1.) nicht nur, wenn die Lohnsumme für den Erlass eines Summenbescheids iS des § 28f Abs. 2 Satz 1 SGB IV (idF der Bekanntmachung vom 12.11.2009, aaO) nicht festgestellt werden kann, sondern auch, wenn zwar eine personenbezogene Zuordnung, nicht aber die genaue Bestimmung der Entgelthöhe möglich ist (BSG Urteil vom 4.9.2018 - B 12 R 4/17 R - BSGE 126, 226 = SozR 4-7815 § 10 Nr. 3, RdNr 19 mwN) .

    Einem Unterlassen vollständiger Aufzeichnung steht es gleich, wenn eine ausreichende Mitwirkung des Verleihers zur (nachträglichen) Feststellung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts unterbleibt (vgl BSG Urteil vom 4.9.2018 - B 12 R 4/17 R - BSGE 126, 226 = SozR 4-7815 § 10 Nr. 3, RdNr 20 f mwN).

    Sie ist so exakt vorzunehmen, wie dies bei noch verhältnismäßigem Verwaltungsaufwand möglich ist, und nicht zu beanstanden, wenn sie auf sorgfältig ermittelten Tatsachen gründet und nachvollziehbar ist, weil sie insbesondere nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (BSG Urteil vom 4.9.2018 - B 12 R 4/17 R - BSGE 126, 226 = SozR 4-7815 § 10 Nr. 3, RdNr 23) .

    Prüfungsmaßstab bei einer - wie hier - personenbezogenen Entgeltschätzung ist eine Abwägung zwischen dem im Einzelfall zu erwartenden Verwaltungsaufwand und den Interessen des Versicherten im Hinblick auf spätere Leistungsansprüche wie auch des Arbeitgebers im Hinblick auf die Vermeidung überobligatorischer Beitragslasten (BSG Urteil vom 4.9.2018 - B 12 R 4/17 R - BSGE 126, 226 = SozR 4-7815 § 10 Nr. 3, RdNr 22 mwN) .

  • LSG Sachsen, 24.09.2019 - L 9 KR 506/17

    Rechtmäßigkeit der Beitragsnacherhebung nach einer Betriebsprüfung

    Unerheblich ist zudem, ob der einmal entstandene Entgeltanspruch vom Arbeitnehmer (möglicherweise) nicht mehr realisiert werden kann (stRspr; vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 04. September 2018 - B 12 R 4/17 R -, SozR 4-7815 § 10 Nr. 3, Rn. 15, juris).

    Das gilt nicht nur, wenn die Lohnsumme für den Erlass eines Summenbescheids nicht festgestellt werden kann, sondern auch, wenn die genaue Bestimmung der Entgelthöhe nicht möglich ist (vgl. BSG Urteil vom 16.12.2015 - B 12 R 11/14 R - BSGE 120, 209 = SozR 4-2400 § 28p Nr. 6, Rn. 52, juris; BSG, Urteil vom 04. September 2018 - B 12 R 4/17 R -, SozR 4-7815 § 10 Nr. 3, Rn. 19, juris).

    Diese Pflicht ist verletzt, wenn der Arbeitgeber die erforderlichen Aufzeichnungen ganz oder teilweise unterlässt, wobei es nicht darauf ankommt, ob ihn ein Verschulden trifft (BSG Urteil vom 16.12.2015 - B 12 R 11/14 R - BSGE 120, 209 = SozR 4-2400 § 28p Nr. 6, Rn. 55 mwN; BSG, Urteil vom 04. September 2018 - B 12 R 4/17 R -, SozR 4-7815 § 10 Nr. 3, Rn. 20, juris).

    Diese Prüfung ist dem Rentenversicherungsträger auch dann nicht möglich, wenn vorhandene Aufzeichnungen nicht überlassen werden oder die zur Ermittlung der beitragspflichtigen Arbeitsentgelte erforderlichen Angaben unterbleiben (vgl. BSG, Urteil vom 04. September 2018 - B 12 R 4/17 R -, SozR 4-7815 § 10 Nr. 3, Rn. 21, juris).

    Sie ist so exakt vorgenommen worden, wie dies bei noch verhältnismäßigem Verwaltungsaufwand möglich ist, und nicht zu beanstanden, da sie auf sorgfältig ermittelten Tatsachen gründet und nachvollziehbar ist, weil sie insbesondere nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (BSG Urteil vom 16.12.2015 - B 12 R 11/14 R - BSGE 120, 209 = SozR 4-2400 § 28p Nr. 6, Rn. 60 mwN, BSG, Urteil vom 04. September 2018 - B 12 R 4/17 R -, SozR 4-7815 § 10 Nr. 3, Rn. 23; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20. März 2007 - 2 BvR 162/07 -, Rn. 11, alle juris).

    Der Geschäftsführer der Antragstellerin Z ... hatte um die rechtliche und tatsächliche Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge hinreichend Kenntnis (BSG Urteil vom 16.12.2015 - B 12 R 11/14 R - BSGE 120, 209 = SozR 4-2400 § 28p Nr. 6, Rn. 64 und 68; BSG, Urteil vom 04. September 2018 - B 12 R 4/17 R -, SozR 4-7815 § 10 Nr. 3, Rn. 26 - 32, juris) und hat die geschuldeten Gesamtsozialversicherungsbeiträge vorsätzlich vorenthalten.

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