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   BSG, 05.05.2010 - B 12 R 6/09 R   

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https://dejure.org/2010,4581
BSG, 05.05.2010 - B 12 R 6/09 R (https://dejure.org/2010,4581)
BSG, Entscheidung vom 05.05.2010 - B 12 R 6/09 R (https://dejure.org/2010,4581)
BSG, Entscheidung vom 05. Mai 2010 - B 12 R 6/09 R (https://dejure.org/2010,4581)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3 S 1 Nr 1a SGB 6, § 166 Abs 2 SGB 6, § 2 Abs 1 Nr 17 SGB 7, § 1 Abs 4 SGB 11, § 4 Abs 2 S 1 SGB 11
    Rentenversicherungspflicht von nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen - Ermittlung der Mindeststundenzahl - Berücksichtigung des Hilfebedarfs für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Versicherungspflicht nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen in der gesetzlichen Rentenversicherung; Berücksichtigung des Bedarfs an allgemeiner Betreuung und Beaufsichtigung

  • rewis.io

    Rentenversicherungspflicht von nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen - Ermittlung der Mindeststundenzahl - Berücksichtigung des Hilfebedarfs für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung

  • ra.de
  • rewis.io

    Rentenversicherungspflicht von nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen - Ermittlung der Mindeststundenzahl - Berücksichtigung des Hilfebedarfs für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versicherungspflicht nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen in der gesetzlichen Rentenversicherung; Berücksichtigung des Bedarfs an allgemeiner Betreuung und Beaufsichtigung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung)

    Rentenversicherungspflicht für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen nur dann, wenn Mindestpflegezeit von 14 Wochenstunden mit Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung erreicht wird

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Beitragsrecht in der Krankenversicherung sowie Versicherungspflicht in der Kranken- und sozialen Pflegeversicherung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Versicherungspflicht für Pflegepersonen

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Rentengutschriften für pflegende Angehörige // Nur Grundpflege und Hauswirtschaft zählen mit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 106, 126
  • NZS 2011, 289
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 23.09.2003 - B 12 P 2/02 R

    Private Pflegeversicherung - Rentenversicherungspflicht - nicht erwerbsmäßig

    Auszug aus BSG, 05.05.2010 - B 12 R 6/09 R
    Die Beklagte weist in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 23.9.2003 (B 12 P 2/02 R, SozR 4-2600 § 3 Nr. 1) hin.

    Besteht Streit über die Versicherungs- und Beitragspflicht nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen, so hat nicht die - hier beigeladene - Pflegekasse, sondern der zuständige Rentenversicherungsträger durch Verwaltungsakt zu entscheiden (vgl Urteile des Senats vom 22.3.2001, B 12 P 3/00 R, SozR 3-2600 § 3 Nr. 5 S 6 f, und 23.9.2003, B 12 P 2/02 R, SozR 4-2600 § 3 Nr. 1 RdNr 4) .

    Die Versicherungspflicht der Pflegepersonen in der Rentenversicherung konkretisiert diese Vorschrift (vgl Urteil des Senats vom 23.9.2003, aaO, RdNr 6) .

    Entscheidend ist, dass § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI die soziale Sicherung von Pflegepersonen in der Rentenversicherung mit dem Leistungsrecht der Pflegeversicherung (vgl BSG, Urteil vom 23.9.2003, aaO, RdNr 6) und hier insbesondere mit den Leistungen bei häuslicher Pflege verbindet.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.06.2005 - L 4 RJ 58/04

    Rentenversicherung

    Auszug aus BSG, 05.05.2010 - B 12 R 6/09 R
    Aus dem Umstand, dass der Versicherungspflichttatbestand für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen im Rentenversicherungsrecht eine solche Einschränkung nicht enthält, ist jedoch nicht zu entnehmen, dass dieser (zwingend) weit auszulegen und einer entsprechenden Einschränkung nach Maßgabe anderer Auslegungsgesichtspunkte nicht zugänglich wäre (so aber LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3.6.2005, L 4 RJ 58/04, in juris veröffentlicht, RdNr 41) .
  • BSG, 07.09.2004 - B 2 U 46/03 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Pflegeperson -

    Auszug aus BSG, 05.05.2010 - B 12 R 6/09 R
    Die jeweiligen spezialgesetzlichen Versicherungspflichtregelungen für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen sind nicht nur im Verhältnis zur Einweisungsvorschrift des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB XI (iVm § 19 Satz 2 SGB XI) , sondern auch im Verhältnis zueinander autonom auszulegen (zur eigenständigen Interpretation des § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII vgl BSG, Urteil vom 7.9.2004, B 2 U 46/03 R, SozR 4-2700 § 2 Nr. 3 RdNr 16) .
  • BSG, 22.03.2001 - B 12 P 3/00 R

    Feststellung der Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung, Unterbrechung

    Auszug aus BSG, 05.05.2010 - B 12 R 6/09 R
    Besteht Streit über die Versicherungs- und Beitragspflicht nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen, so hat nicht die - hier beigeladene - Pflegekasse, sondern der zuständige Rentenversicherungsträger durch Verwaltungsakt zu entscheiden (vgl Urteile des Senats vom 22.3.2001, B 12 P 3/00 R, SozR 3-2600 § 3 Nr. 5 S 6 f, und 23.9.2003, B 12 P 2/02 R, SozR 4-2600 § 3 Nr. 1 RdNr 4) .
  • LSG Baden-Württemberg, 27.01.2010 - L 2 R 2922/08
    Auszug aus BSG, 05.05.2010 - B 12 R 6/09 R
    Die Gegenansicht verkennt zudem, dass es bei einer Ausweitung der im Rahmen von § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI zu berücksichtigenden Pflegetätigkeiten über Hilfeleistungen für die im Katalog des § 14 Abs. 4 SGB XI erfassten Verrichtungen hinaus an klaren, nachvollziehbaren Kriterien für eine Abgrenzung pflegerischer Leistungen von sonstigen Betreuungsleistungen und vor allem auch von auf dem schlichten Zusammenleben mit dem Pflegebedürftigen beruhenden Tätigkeiten fehlte (so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.1.2010, L 2 R 2922/08, Umdruck, S 12, unter Hinweis auf Pfitzner, BeckOK, SGB XI, § 19 RdNr 4a, b) .
  • BSG, 28.09.2011 - B 12 R 9/10 R

    Annahme von Rentenversicherungspflicht einer nicht erwerbsmäßig tätigen

    Bei der Beurteilung des für die Annahme von Rentenversicherungspflicht wegen Pflege erforderlichen (Mindest)Aufwands von 14 Stunden wöchentlich ist ein an der Laienpflege orientierter abstrakter objektiver Maßstab anzulegen (Fortführung von BSG vom 5.5.2010 - B 12 R 6/09 R = BSGE 106, 126 = SozR 4-2600 § 3 Nr. 5).

    Wie der Senat mit Urteilen vom 5.5.2010 (BSGE 106, 126 = SozR 4-2600 § 3 Nr. 5, B 12 R 9/09 R, juris) und 6.10.2010 (B 12 R 21/09 R, juris) bereits entschieden hat, ist bei der Feststellung, ob die nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI notwendige Mindeststundenzahl der Pflege erreicht ist, nur der Hilfebedarf zu berücksichtigen, der für die in § 14 Abs. 4 SGB XI genannten gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung erforderlich ist.

    Der Senat hat diese Auslegung des § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI zunächst auf den Gesetzeszusammenhang gestützt, vor allem darauf, dass § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI die soziale Sicherung von Pflegepersonen mit dem Leistungsrecht der Pflegeversicherung und hier insbesondere mit den Leistungen bei häuslicher Pflege verbindet, sowie auf die die Ermittlung der in der Rentenversicherung beitragspflichtigen Einnahmen nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen betreffende Regelung des § 166 Abs. 2 SGB VI (BSGE 106, 126 = SozR 4-2600 § 3 Nr. 5, RdNr 15 ff; ferner Urteil vom 6.10.2010 - B 12 R 21/09 R, juris RdNr 11) .

    Die Berücksichtigung anderer pflegerischer Leistungen als solcher für die in § 14 Abs. 4 SGB XI genannten Verrichtungen würde diese (Gesamt)Konzeption ignorieren (so BSGE 106, 126 = SozR 4-2600 § 3 Nr. 5, RdNr 22; Urteil vom 6.10.2010 - B 12 R 21/09 R, juris RdNr 11) .

    Außerdem würde es bei einer Ausweitung der im Rahmen von § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI zu berücksichtigenden Pflegetätigkeiten über Hilfeleistungen für die im Katalog des § 14 Abs. 4 SGB XI erfassten Verrichtungen hinaus an klaren, nachvollziehbaren Kriterien für eine Abgrenzung pflegerischer Leistungen von sonstigen Betreuungsleistungen und vor allem auch von auf dem schlichten Zusammenleben mit dem Pflegebedürftigen beruhenden Tätigkeiten fehlen (so BSGE 106, 126 = SozR 4-2600 § 3 Nr. 5, RdNr 23; Urteil vom 6.10.2010 - B 12 R 21/09 R, juris RdNr 11) .

    Vielmehr hat er ausgeführt, dass der Wortlaut des § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI offen und der Pflegebegriff sprachlich-grammatikalisch selbst im Kontext des SGB XI nicht eindeutig ist (BSGE 106, 126 = SozR 4-2600 § 3 Nr. 5, RdNr 14) .

    Wie der erkennende 12. Senat bereits im Zusammenhang mit seiner (engen) Auslegung des Pflegebegriffs in § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI (dazu unter c; vgl BSGE 106, 126 = SozR 4-2600 § 3 Nr. 5, RdNr 16) hervorgehoben hat, ist die soziale Sicherung von Pflegepersonen in der Rentenversicherung nach dieser Vorschrift eng mit dem Leistungsrecht der Pflegeversicherung verbunden.

    Im Hinblick darauf besteht eine Akzessorietät zwischen den Leistungsansprüchen der Pflegebedürftigen aus der Pflegeversicherung einerseits und der Rentenversicherungspflicht von Personen, die eben diese Hilfe leisten, und den Voraussetzungen für diese Versicherungspflicht andererseits; angesichts dieses Zusammenhangs wäre es nicht nachvollziehbar, warum Leistungen, die der Pflegeperson zugutekommen, an andere Bedingungen geknüpft sein sollen, als Leistungen, die dem Pflegebedürftigen gegenüber zu erbringen sind (vgl BSGE 106, 126 = SozR 4-2600 § 3 Nr. 5, RdNr 16, mwN) .

  • LSG Hessen, 25.08.2011 - L 8 KR 95/09

    Versicherungspflicht einer nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegeperson in der

    Dies habe mittlerweile auch das Bundessozialgericht in zwei Urteilen vom 5. Mai 2010 (B 12 R 6/09 R und B 12 R 9/09 R) und der Parallelentscheidung vom 6. Oktober 2010 (B 12 R 21/09 R) so entschieden.

    Mittlerweile hat das Bundessozialgericht in zwei Entscheidungen vom 5. Mai 2010 (B 12 R 6/09 R und B 12 9/09 R) und einer Parallelentscheidung vom 6. Oktober 2010 (B 12 R 21/09 R) dieselbe Rechtsauffassung mit weitgehend gleichartiger Begründung vertreten.

    32 "Wie der Senat mit Urteilen vom 5.5.2010 (B 12 R 6/09 R, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen, und B 12 R 9/09 R; jeweils in juris veröffentlicht) bereits entschieden hat, ist bei der Feststellung, ob die nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI notwendige Mindeststundenzahl der Pflege erreicht ist, nur der Hilfebedarf zu berücksichtigen, der für die in § 14 Abs. 4 SGB XI genannten gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung erforderlich ist.

    Der Senat hat diese Auslegung des § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI zunächst auf den Gesetzeszusammenhang gestützt, hier vor allem darauf, dass § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI die soziale Sicherung von Pflegepersonen mit dem Leistungsrecht der Pflegeversicherung und hier insbesondere mit den Leistungen bei häuslicher Pflege verbindet, sowie auf die die Ermittlung der in der Rentenversicherung beitragspflichtigen Einnahmen nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen betreffende Regelung des § 166 Abs. 2 SGB VI (vgl Urteil des Senats vom 5.5.2010 - B 12 R 6/09 R - juris RdNr 15 ff).

    Die Berücksichtigung anderer pflegerischer Leistungen als solcher für die in § 14 Abs. 4 SGB XI genannten Verrichtungen würde diese (Gesamt)Konzeption ignorieren (vgl Urteil vom 5.5.2010, aaO, juris RdNr 22).

    Der Senat hat in seinen Entscheidungen außerdem darauf hingewiesen, dass es bei einer Ausweitung der im Rahmen von § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI zu berücksichtigenden Pflegetätigkeiten über Hilfeleistungen für die im Katalog des § 14 Abs. 4 SGB XI erfassten Verrichtungen hinaus an klaren, nachvollziehbaren Kriterien für eine Abgrenzung pflegerischer Leistungen von sonstigen Betreuungsleistungen und vor allem auch von auf dem schlichten Zusammenleben mit dem Pflegebedürftigen beruhenden Tätigkeiten fehlte (vgl. Urteil vom 5.5.2010, aaO, juris RdNr 23).

    Entgegen der offensichtlich vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung geht der Senat schließlich davon aus, dass jedenfalls dem Wortlaut des § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI eine eindeutige Antwort darauf, ob bei der Feststellung der Mindeststundenzahl der Zeitaufwand für Betreuungsleistungen außerhalb der in § 14 Abs. 4 SGB XI genannten Verrichtungen mit zu berücksichtigen ist, nicht zu entnehmen ist (vgl Urteil vom 5.5.2010, aaO, juris RdNr 14).

  • BSG, 06.10.2010 - B 12 R 21/09 R

    Versicherungspflicht von nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen in der

    Wie der Senat mit Urteilen vom 5.5.2010 (B 12 R 6/09 R, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen, und B 12 R 9/09 R; jeweils in juris veröffentlicht) bereits entschieden hat, ist bei der Feststellung, ob die nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI notwendige Mindeststundenzahl der Pflege erreicht ist, nur der Hilfebedarf zu berücksichtigen, der für die in § 14 Abs. 4 SGB XI genannten gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung erforderlich ist.

    Der Senat hat diese Auslegung des § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI zunächst auf den Gesetzeszusammenhang gestützt, hier vor allem darauf, dass § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI die soziale Sicherung von Pflegepersonen mit dem Leistungsrecht der Pflegeversicherung und hier insbesondere mit den Leistungen bei häuslicher Pflege verbindet, sowie auf die die Ermittlung der in der Rentenversicherung beitragspflichtigen Einnahmen nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen betreffende Regelung des § 166 Abs. 2 SGB VI (vgl Urteil des Senats vom 5.5.2010 - B 12 R 6/09 R - juris RdNr 15 ff).

    Die Berücksichtigung anderer pflegerischer Leistungen als solcher für die in § 14 Abs. 4 SGB XI genannten Verrichtungen würde diese (Gesamt)Konzeption ignorieren (vgl Urteil vom 5.5.2010, aaO, juris RdNr 22) .

    Der Senat hat in seinen Entscheidungen außerdem darauf hingewiesen, dass es bei einer Ausweitung der im Rahmen von § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI zu berücksichtigenden Pflegetätigkeiten über Hilfeleistungen für die im Katalog des § 14 Abs. 4 SGB XI erfassten Verrichtungen hinaus an klaren, nachvollziehbaren Kriterien für eine Abgrenzung pflegerischer Leistungen von sonstigen Betreuungsleistungen und vor allem auch von auf dem schlichten Zusammenleben mit dem Pflegebedürftigen beruhenden Tätigkeiten fehlte (vgl Urteil vom 5.5.2010, aaO, juris RdNr 23) .

    Entgegen der offensichtlich vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung geht der Senat schließlich davon aus, dass jedenfalls dem Wortlaut des § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI eine eindeutige Antwort darauf, ob bei der Feststellung der Mindeststundenzahl der Zeitaufwand für Betreuungsleistungen außerhalb der in § 14 Abs. 4 SGB XI genannten Verrichtungen mit zu berücksichtigen ist, nicht zu entnehmen ist (vgl Urteil vom 5.5.2010, aaO, juris RdNr 14) .

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