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   BSG, 31.10.2012 - B 12 R 8/10 R   

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BSG, 31.10.2012 - B 12 R 8/10 R (https://dejure.org/2012,48378)
BSG, Entscheidung vom 31.10.2012 - B 12 R 8/10 R (https://dejure.org/2012,48378)
BSG, Entscheidung vom 31. Oktober 2012 - B 12 R 8/10 R (https://dejure.org/2012,48378)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 6 vom 09.12.2004, § 6 Abs 5 S 1 SGB 6, § 6 Abs 5 S 2 SGB 6, § 231 SGB 6, § 55 Abs 1 Nr 1 SGG
    Rentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht - Erstreckung der Befreiung auf eine andere, vorübergehende versicherungspflichtige Beschäftigung - Statthaftigkeit und Zulässigkeit der Feststellungsklage - Verfassungsmäßigkeit

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Befreiung eines Steuerberaters von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei vorübergehender versicherungspflichtiger Beschäftigung

  • Anwaltsblatt

    § 6 SGB 6
    Rentenversicherungspflicht II: Problem befristete berufsfremde Tätigkeit

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Rentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht - Erstreckung der Befreiung auf eine andere, vorübergehende versicherungspflichtige Beschäftigung - Statthaftigkeit und Zulässigkeit der Feststellungsklage - Verfassungsmäßigkeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
    Befreiung eines Steuerberaters von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei vorübergehender versicherungspflichtiger Beschäftigung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Versicherungs- und beitragsrechtliche Fragen der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 6 SGB 6
    Rentenversicherungspflicht II: Problem befristete berufsfremde Tätigkeit

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Änderungen im Befreiungsrecht der Rentenversicherung

Besprechungen u.ä.

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 6 SGB 6
    Rentenversicherungspflicht II: Problem befristete berufsfremde Tätigkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 1901
  • NZA 2013, 1428
  • NZA 2013, 664
  • AnwBl 2013, 468
  • AnwBl Online 2013, 181
  • NZA-RR 2013, 419
 
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Wird zitiert von ... (69)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 07.12.2000 - B 12 KR 11/00 R

    Befreiung - Rentenversicherungspflicht

    Auszug aus BSG, 31.10.2012 - B 12 R 8/10 R
    Zwar legt der Wortlaut von § 6 Abs. 5 S 2 SGB VI nicht zwingend des Schluss nahe, dass über die Erstreckung der Befreiung von der Versicherungspflicht ein Verwaltungsakt zu ergehen hat, weil der darin verwendete Begriff der "Erstreckung" dahingehend verstanden werden könnte, dass es lediglich um eine unmittelbar aus dem Gesetz abzuleitende Definition der Reichweite der Befreiung von der Versicherungspflicht geht (so werden die Ausführungen in BSG SozR 3-2600 § 6 Nr. 5 S 9 interpretiert; vgl hierzu Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, Stand Einzelkommentierung 5/2008, K § 6 RdNr 136 mwN; Gürtner in Kasseler Komm, Stand Einzelkommentierung Oktober 2011, § 6 SGB VI RdNr 31).

    Der - im vorliegenden Revisionsverfahren zuständige - 12. Senat des BSG hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen und ausgeführt, dass ein Befreiungsbescheid selbst bei Befreiungen, die vor dem 1.1.1992 nach § 7 Abs. 2 Angestelltenversicherungsgesetz ausgesprochen worden sind, nicht aufgehoben werden muss, da die Versicherungspflicht in einer anderen Beschäftigung kraft Gesetzes eintritt (SozR 3-2600 § 6 Nr. 5 S 10) .

    Bereits die Aufgabe der Tätigkeit als (zugelassener) Steuerberater ist als "wesentliche" Änderung zu qualifizieren, da § 6 Abs. 5 S 1 SGB VI die Befreiung von der Versicherungspflicht auf die jeweilige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit beschränkt (vgl bereits BSGE 83, 74, 77 = SozR 3-2600 § 56 Nr. 12 mwN; BSG SozR 3-2600 § 6 Nr. 5 S 9 ff; s hierzu nunmehr auch näher Senatsurteile vom 31.10.2012 - B 12 R 3/11 R und B 12 R 5/10 R - zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BSG, 30.04.1997 - 12 RK 34/96

    Aufhebung der Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung

    Auszug aus BSG, 31.10.2012 - B 12 R 8/10 R
    Der nachträgliche Wegfall der Befreiungsvoraussetzungen führt regelmäßig zur Aufhebung des ursprünglichen Verwaltungsakts gemäß § 48 Abs. 1 S 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft (so für das Ausscheiden aus der Berufsgruppe, für die die Versorgungseinrichtung errichtet wurde, BSGE 80, 215, 217 und LS 1 = SozR 3-2940 § 7 Nr. 4; BSG Urteil vom 30.4.1997 - 12 RK 20/96 - USK 1997-9733) .

    Demzufolge hat es das BVerfG (ebenda) - unter Bestätigung der Rechtsprechung des Senats (BSGE 80, 215 = SozR 3-2940 § 7 Nr. 4) - als mit dem GG vereinbar angesehen, dass die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wegen der Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk endet, wenn der Betroffene der Berufsgruppe nicht mehr angehört, für die das Versorgungswerk errichtet wurde.

  • BSG, 22.10.1998 - B 5/4 RA 80/97 R

    Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung -

    Auszug aus BSG, 31.10.2012 - B 12 R 8/10 R
    In Bezug auf eine andere Beschäftigung werde der Befreiungsbescheid nicht rechtswidrig, sondern lediglich gegenstandslos (so BSGE 83, 74, 78 = SozR 3-2600 § 56 Nr. 12 S 59) .

    Bereits die Aufgabe der Tätigkeit als (zugelassener) Steuerberater ist als "wesentliche" Änderung zu qualifizieren, da § 6 Abs. 5 S 1 SGB VI die Befreiung von der Versicherungspflicht auf die jeweilige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit beschränkt (vgl bereits BSGE 83, 74, 77 = SozR 3-2600 § 56 Nr. 12 mwN; BSG SozR 3-2600 § 6 Nr. 5 S 9 ff; s hierzu nunmehr auch näher Senatsurteile vom 31.10.2012 - B 12 R 3/11 R und B 12 R 5/10 R - zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BSG, 30.04.1997 - 12 RK 20/96

    Fortbestand einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht - Beendigung der

    Auszug aus BSG, 31.10.2012 - B 12 R 8/10 R
    Der nachträgliche Wegfall der Befreiungsvoraussetzungen führt regelmäßig zur Aufhebung des ursprünglichen Verwaltungsakts gemäß § 48 Abs. 1 S 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft (so für das Ausscheiden aus der Berufsgruppe, für die die Versorgungseinrichtung errichtet wurde, BSGE 80, 215, 217 und LS 1 = SozR 3-2940 § 7 Nr. 4; BSG Urteil vom 30.4.1997 - 12 RK 20/96 - USK 1997-9733) .
  • BSG, 06.04.2006 - B 7a AL 56/05 R

    Vermittlungsgutschein - Vergütungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers -

    Auszug aus BSG, 31.10.2012 - B 12 R 8/10 R
    Auf eine Beiladung im Revisionsverfahren kann nämlich verzichtet werden, wenn das Ergebnis des Rechtsstreits den Beizuladenden weder verfahrens- noch materiell-rechtlich benachteiligen kann (so zB BSGE 96, 190 = SozR 4-4300 § 421g Nr. 1, RdNr 20 mwN; BSG SozR 3-1500 § 55 Nr. 34) .
  • BSG, 31.10.2012 - B 12 R 3/11 R

    Rentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht - beschränkte

    Auszug aus BSG, 31.10.2012 - B 12 R 8/10 R
    Bereits die Aufgabe der Tätigkeit als (zugelassener) Steuerberater ist als "wesentliche" Änderung zu qualifizieren, da § 6 Abs. 5 S 1 SGB VI die Befreiung von der Versicherungspflicht auf die jeweilige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit beschränkt (vgl bereits BSGE 83, 74, 77 = SozR 3-2600 § 56 Nr. 12 mwN; BSG SozR 3-2600 § 6 Nr. 5 S 9 ff; s hierzu nunmehr auch näher Senatsurteile vom 31.10.2012 - B 12 R 3/11 R und B 12 R 5/10 R - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BSG, 31.10.2012 - B 12 R 5/10 R

    Rentenversicherung - Bestandsschutz für Befreiung von der Versicherungspflicht -

    Auszug aus BSG, 31.10.2012 - B 12 R 8/10 R
    Bereits die Aufgabe der Tätigkeit als (zugelassener) Steuerberater ist als "wesentliche" Änderung zu qualifizieren, da § 6 Abs. 5 S 1 SGB VI die Befreiung von der Versicherungspflicht auf die jeweilige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit beschränkt (vgl bereits BSGE 83, 74, 77 = SozR 3-2600 § 56 Nr. 12 mwN; BSG SozR 3-2600 § 6 Nr. 5 S 9 ff; s hierzu nunmehr auch näher Senatsurteile vom 31.10.2012 - B 12 R 3/11 R und B 12 R 5/10 R - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BVerfG, 31.08.2004 - 1 BvR 1776/97

    Aufhebung der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Aufgabe

    Auszug aus BSG, 31.10.2012 - B 12 R 8/10 R
    Von Verfassungswegen besteht kein Wahlrecht, das es ermöglichen würde, im Laufe eines Berufslebens die jeweils günstigste Versorgungsmöglichkeit zu wählen oder an ihr festzuhalten und die Anwendung aller anderen Versicherungspflichttatbestände auszuschließen (BVerfG Kammerbeschluss vom 31.8.2004 - 1 BvR 1776/97 - SozR 4-2600 § 6 Nr. 1 RdNr 11) .
  • BSG, 02.08.2001 - B 7 AL 18/00 R

    Klage auf Feststellung des Bestehen oder Nichtbestehens eines

    Auszug aus BSG, 31.10.2012 - B 12 R 8/10 R
    Auf eine Beiladung im Revisionsverfahren kann nämlich verzichtet werden, wenn das Ergebnis des Rechtsstreits den Beizuladenden weder verfahrens- noch materiell-rechtlich benachteiligen kann (so zB BSGE 96, 190 = SozR 4-4300 § 421g Nr. 1, RdNr 20 mwN; BSG SozR 3-1500 § 55 Nr. 34) .
  • LSG Hessen, 19.12.2019 - L 1 KR 267/19

    Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei berufsfremden Tätigkeiten

    In seinem Urteil vom 31. Oktober 2012 (B 12 R 8/10 R) habe der 12. Senat des Bundessozialgerichts klargestellt, dass eine Erstreckung nach dieser Vorschrift keinen eigenständigen Befreiungstatbestand darstelle, sondern von ihrer systematischen Stellung und der Gesetzesbegründung her als Bezugspunkt eine bereits nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SGB VI erteilte Befreiung voraussetze und unmittelbar an diese anknüpfe.

    Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2015 wies die Beklagte den Widerspruch unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 31. Oktober 2012 (B 12 R 8/10 R) zurück.

    Die Anwendung des § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI setze u.a. das ununterbrochene Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB VI (= Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer) voraus (vgl. BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012, B 12 R 8/10 R, juris, Rdnr. 25).

    Denn nach dem Wortlaut könne nur ein überhaupt noch bestehender Befreiungsstatus auf eine andere Tätigkeit erstreckt werden (vgl. BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012, B 12 R 8/10 R, juris, Rdnr. 26).

    Die systematische Stellung der Vorschrift im Anschluss an die gesetzliche Definition des auf die jeweilige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit beschränkten Bezugspunkts der Befreiung von der Versicherungspflicht in § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI verdeutliche im Zusammenhang mit der in ihr genannten Tatbestandsvoraussetzung einer zeitlich begrenzten anderen Tätigkeit, dass die Vorschrift lediglich eine Regelung enthalte, die sich auf eine andere vorübergehende selbstständige Tätigkeit bzw. Beschäftigung beziehe und daher keinen von den grundlegenden Voraussetzungen in § 6 Abs. 1 Satz 1 SGB VI losgelösten eigenständigen Befreiungstatbestand darstelle (vgl. BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012, B 12 R 8/10 R, juris, Rdnr. 27).

    Legitimiert werde eine Erstreckung der Befreiung aber nur, wenn die grundlegenden Befreiungsvoraussetzungen weiterhin vorlägen (vgl. BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012, B 12 R 8/10 R, juris, Rdnr. 28).

    Es sei vielmehr mit dem Grundgesetz vereinbar, dass die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wegen Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk ende, wenn der Betroffene der Berufsgruppe nicht mehr angehöre, für die das Versorgungswerk errichtet worden sei (vgl. BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012, B 12 R 8/10 R, juris, Rdnr. 30).

    Jedenfalls in den Fällen, in denen einen Rechtsanwalt nach § 47 BRAO die Ausübung seiner rechtsanwaltlichen Tätigkeit versagt sei, obwohl er weiterhin seine Zulassung behalte und u.a. den Kammerbeitrag zahle, sei der Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI eröffnet (vgl. BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012, B 12 R 8/10 R, juris, Rdnr. 29).

    Maßgeblich sei auch nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 31. Dezember 2012 (B 12 R 8/10 R) nur ein noch bestehender Befreiungsstatus.

    Dass die Beklagte in ihrer Verwaltungspraxis in der Vergangenheit und trotz des Urteils des Bundessozialgerichts vom 31. Dezember 2012 (B 12 R 8/10 R) auch noch mit Bescheid vom 27. Februar 2014 die Befreiung aufgrund des Bescheids vom 15. Dezember 1999 auf befristete berufsfremde Tätigkeiten erstreckt habe, könne einen Anspruch auf Erstreckung der Befreiung aufgrund Selbstbindung der Verwaltung im streitigen Fall nicht begründen.

    Das Bundessozialgericht habe mit seinem Urteil vom 31. Oktober 2012 (B 12 R 8/10 R) ausdrücklich auf Anwendungsfälle für § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI verwiesen, darunter auch die Sachverhalte des § 47 BRAO.

    Dennoch hat der Kläger einen Anspruch auf Erstreckung der mit Bescheid vom 15. Dezember 1999 erteilten und bis 31. Dezember 2008 wirksamen Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auf die hier streitige Tätigkeit gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI. Denn für die befristete Tätigkeit für die "Pro Arbeit" des Landkreises B-Stadt (AöR) bestand aufgrund § 47 BRAO ein - zulassungserhaltendes - Berufsausübungsverbots und damit ein durch das Bundessozialgericht mit Urteil vom 31. Oktober 2012 (B 12 R 8/10 R, juris Rdnr. 29) ausdrücklich eröffneter Anwendungsfall des § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG vollumfänglich Bezug auf die Ausführungen des Sozialgerichts Darmstadt im Urteil vom 7. März 2019; diese sind überzeugend und würdigen die fallentscheidenden Aspekte vollständig.

    Nach Auffassung des Senats eröffnet daher zunächst jede Beendigung oder Unterbrechung des "Hauptberufs" grundsätzlich den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI. Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 31. Oktober 2012 kommt eine Erstreckung der Befreiung jedoch nur dann in Betracht, "wenn der zur ursprünglichen Befreiung führende Sachverhalt (= Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer) auch weiterhin vorliegt; denn nach dem Wortsinn kann nur ein überhaupt noch bestehender Befreiungsstatus auf eine andere Tätigkeit erstreckt werden" (B 12 R 8/10 R, juris, Rdnr. 26).

    Hinzu kommt, dass der Kläger die jeweiligen Umstände gegenüber der Beklagten offengelegt hat und die Beklagte auch in Kenntnis der zeitlich fortgeschrittenen Unterbrechung des Hauptberufs - und zuletzt des Urteils des Bundessozialgerichts vom 31. Oktober 2012 (B 12 R 8/10 R) - mit Bescheiden vom 19. Februar 2010, 16. Dezember 2011, 14. März 2012, 11. Dezember 2012 und 27. Februar 2014 die mit Bescheid vom 15. Dezember 1999 erteilte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auf die jeweiligen befristeten Beschäftigungen erstreckt hat.

    Eine höchstrichterliche Entscheidung zur Erstreckung der Befreiung gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI nach Unwirksamkeit eines Befreiungsbescheids infolge anderweitiger Erledigung (vgl. u.a. BSG, Urteile vom 7. März 2018, B 5 RE 3/18 R und 13. Dezember 2018, B 5 RE 1/18 R) liegt bisher nicht vor; das Urteil des Bundessozialgerichts vom 31. Oktober 2012 (B 12 R 8/10 R) hat die Anwendung des § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI auf Sachverhalte, in welchen § 47 BRAO einschlägig ist, insoweit nicht abschließend bewertet.

  • BSG, 11.03.2021 - B 5 RE 2/20 R

    Erstreckung einer Befreiung nach § 6 Abs 5 S 2 SGB 6 auf eine befristete

    Die Entscheidung über eine weitere Befreiung des Klägers in diesem Arbeitsverhältnis bis zum 30.6.2013 stellte die Beklagte im Hinblick auf die Urteile des BSG vom 31.10.2012 (B 12 R 8/10 R bzw B 12 R 3/11 R) zunächst zurück.

    Aus dem Urteil des 12. Senats des BSG vom 31.10.2012 (B 12 R 8/10 R) könne nicht hergeleitet werden, dass es für eine Erstreckung ausreiche, wenn der Tatbestand des § 47 Abs. 1 BRAO erfüllt sei.

    Über die Erstreckung der für eine bestimmte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit (im Folgenden einheitlich: Beschäftigung) nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB VI erteilten Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auf eine andere, an sich versicherungspflichtige Tätigkeit aufgrund der Regelung in § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI hat der zuständige Rentenversicherungsträger in gleicher Weise zu entscheiden wie über die ursprüngliche Befreiung, nämlich durch Verwaltungsakt (klarstellend BSG Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 8/10 R - SozR 4-2600 § 6 Nr. 8 RdNr 12; ebenso Gürtner in Kasseler Komm, § 6 SGB VI RdNr 39, Stand Einzelkommentierung September 2015; Ruland in Ruland/Dünn, GK-SGB VI, § 6 RdNr 248, Stand Einzelkommentierung August 2018; Segebrecht in Kreikebohm, SGB VI, 5. Aufl 2017, § 6 RdNr 120; Hedermann, NZS 2014, 321, 325).

    Ebenso wie die Befreiung steht ihre Erstreckung zur Disposition des Berechtigten und ist von seinem Antrag abhängig (noch offengelassen von BSG Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 8/10 R - SozR 4-2600 § 6 Nr. 8 RdNr 25; wie hier Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 6 RdNr 136, Stand Einzelkommentierung August 2013; aA Berchtold in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Komm zum Sozialrecht, 6. Aufl 2019, § 6 SGB VI RdNr 8: Erstreckung kraft Gesetzes; so auch Köhler, WzS 2015, 316, 317) .

    (3) Eine Erstreckung der für eine bestimmte Beschäftigung erteilten Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auf eine andere, nur vorübergehend ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung setzt nach der Rechtsprechung des BSG außerdem voraus, "dass die ursprünglichen Befreiungsvoraussetzungen (Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer) weiterhin vorliegen" (vgl Leitsatz zu BSG Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 8/10 R - SozR 4-2600 § 6 Nr. 8; zur Maßgeblichkeit nicht des Leitsatzes, sondern der Entscheidungsgründe vgl BSG Beschluss vom 17.6.2020 - B 5 R 302/19 B - SozR 4-1500 § 151 Nr. 6 RdNr 8) .

    Das Erfordernis des Fortbestehens des zur Befreiung führenden Sachverhalts kann aber auch nicht uneingeschränkt für den Fall gelten, dass die frühere Tätigkeit, für die die Befreiung erteilt wurde, von einer anderen versicherungspflichtigen Tätigkeit unterbrochen (so hat der 12. Senat auch die Konstellation in dem mit Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 8/10 R - SozR 4-2600 § 6 Nr. 8 entschiedenen Fall bewertet, vgl aaO RdNr 27) bzw vorübergehend abgelöst wird, wie etwa bei einer zeitweiligen Verwendung eines Arbeitnehmers im Ausland in einer anderen Funktion.

    Nur wenn die Wortbedeutung im spezifischen Sinne der Verlängerung eines Zeitraums in den Blick genommen wird, setzt das Erstrecken voraus, dass das den Zeitraum prägende Geschehen zum Zeitpunkt der Verlängerung noch andauert (in diesem Sinne wohl BSG Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 8/10 R - SozR 4-2600 § 6 Nr. 8 RdNr 26) .

    Diese konstituiert aber keinen sachlich eigenständig tragenden Zuordnungsgrund bzw Befreiungstatbestand (vgl BSG Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 8/10 R - SozR 4-2600 § 6 Nr. 8 RdNr 27; Ruland in Ruland/ Dünn, GK-SGB VI, § 6 RdNr 241, Stand Einzelkommentierung August 2018) .

    Etwas anderes gilt auch nicht nach der Rechtsprechung des 12. Senats, der die Fallgestaltung des § 47 BRAO lediglich als ein mögliches Beispiel für eine Erstreckung bei fortbestehendem Vorliegen des zur Befreiung führenden Tatbestands angeführt hat (vgl BSG Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 8/10 R - SozR 4-2600 § 6 Nr. 8 RdNr 26, 29) .

  • BSG, 07.03.2018 - B 5 RE 3/17 R

    Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung

    Zu Unrecht verweist der Kläger auf den Geschäftsverteilungsplan des BSG für das Jahr 2010, der im Wesentlichen dieselbe Regelung der Zuständigkeiten des 5. und 12. Senats in Angelegenheiten der Rentenversicherung enthalten habe und auf dessen Grundlage die Urteile des 12. Senats vom 31.10.2012 (B 12 R 8/10 R - SozR 4-2600 § 6 Nr. 8 und - B 12 R 5/10 R - SozR 4-2600 § 231 Nr. 5) zur Auslegung von Befreiungsbescheiden ergangen seien.
  • LSG Baden-Württemberg, 27.01.2016 - L 5 R 1033/15
    Da dieser den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften für die Zeit der befristeten Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1) gewährleiste, erstrecke sich die im Bescheid vom 24.05.1996 ausgesprochene Befreiung gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB V auf die genannte Beschäftigung (vgl. auch Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 31.10.2012, - B 12 R 8/10 R -, in juris).

    Dies habe auch der Verwaltungspraxis der Rentenversicherung bis zum Ergehen des Urteil des BSG vom 31.10.2012 (- B 12 R 3/11 R - bzw. - B 12 R 8/10 R -, beide in juris) entsprochen.

    Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und verweist auf die Rechtsprechung des BSG zur Frage der Befreiung von Syndikusanwälten von der Rentenversicherungspflicht (Urteile vom 03.04.2014, - B 5 RE 13/14 R - u.a., in juris) und zur Anwendung des Erstreckungstatbestands in § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI (Urteile vom 31.10.2012, - B 12 R 3/11 R - und - B 12 R 8/10 R -, jeweils in juris).

    Nicht anders als die (originäre) Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist auch die (derivative) Erstreckung einer bereits ergangenen Befreiungsentscheidung als Dispositionsentscheidung des Versicherten von einer entsprechenden Willensentschließung abhängig (vgl. Fichte, in: Hauck/Noftz, SGB VI § 6 Rdnr. 136 m.w.N.; offen gelassen bei BSG, Urteil vom 31.10.2012, - B 12 R 8/10 R -, in juris Rdnr. 25).

    Der Rentenversicherungsträger muss nämlich über die Erstreckung der Befreiung ebenso wie über die ursprüngliche Befreiung selbst durch Verwaltungsakt entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 31.10.2012, - B 12 R 8/10 R -, in juris Rdnr. 12).

    An der mit dem zweiten Hilfsantrag (Antrag Nr. 3) verfolgten gerichtlichen Feststellung des Bestehens und (insbesondere) des Umfangs der im Bescheid vom 24.05.1996 ausgesprochenen Befreiung von der Rentenversicherungspflicht hat der Kläger ein berechtigtes Interesse (dazu ebenfalls BSG, Urteil vom 31.10.2012, - B 12 R 8/10 R -, in juris Rdnr. 12).

    Damit knüpft der Erstreckungstatbestand des § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI an den der (originären) Befreiungsentscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt an, erfordert also, dass das nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreite Beschäftigungsverhältnis andauert (vgl. Kasskomm/Gürtner, SGB VI § 6 Rdnr. 39 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 31.10.2012, - B 12 R 8/10 R -, in juris).

    So besteht von Verfassungs wegen kein Wahlrecht, das es ermöglichen würde, im Laufe eines Berufslebens die jeweils günstigste Versorgungsmöglichkeit zu wählen oder an ihr festzuhalten und die Anwendung aller anderen Versicherungspflichttatbestände auszuschließen (BSG, Urteil vom 31.10.2012, - B 12 R 8/10 R -, in juris Rdnr. 30 mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG)).

  • SG Darmstadt, 07.03.2019 - S 32 R 13/16
    "In seinem Urteil vom 31.10.2012 (B 12 R 8/10 R) hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts klargestellt, dass eine Erstreckung nach dieser Vorschrift keinen eigenständigen Befreiungstatbestand darstellt, sondern von ihrer systematischen Stellung und der Gesetzesbegründung her als Bezugspunkt eine bereits nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SGB VI erteilte ursprüngliche Befreiung voraussetzt und unmittelbar an diese anknüpft.

    Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2015 wies die Beklagte den Widerspruch unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 31. Oktober 2012 (B 12 R 8/10 R) zurück.

    Die Anwendung des § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI setzt u.a. das ununterbrochene Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB VI (= Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer) voraus (vgl. BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012, B 12 R 8/10 R, juris, Rdnr. 25).

    Denn nach dem Wortlaut kann nur ein überhaupt noch bestehender Befreiungsstatus auf eine andere Tätigkeit erstreckt werden (vgl. BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012, B 12 R 8/10 R, juris, Rdnr. 26).

    Die systematische Stellung der Vorschrift im Anschluss an die gesetzliche Definition des auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkten Bezugspunkts der Befreiung von der Versicherungspflicht in § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI verdeutlicht im Zusammenhang mit der in ihr genannten Tatbestandsvoraussetzung einer zeitlich begrenzten anderen Tätigkeit, dass die Vorschrift lediglich eine Regelung enthält, die sich auf eine andere vorübergehende selbständige Tätigkeit bzw. Beschäftigung bezieht, und daher keinen von den grundlegenden Voraussetzungen in § 6 Abs. 1 Satz 1 SGB VI losgelösten eigenständigen Befreiungstatbestand darstellt (vgl. BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012, B 12 R 8/10 R, juris, Rdnr. 27).

    Legitimiert wird eine Erstreckung der Befreiung aber nur, wenn die grundlegenden Befreiungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen (vgl. BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012, B 12 R 8/10 R, juris, Rdnr. 28).

    Es ist vielmehr mit dem Grundgesetz vereinbar, dass die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wegen Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk endet, wenn der Betroffene der Berufsgruppe nicht mehr angehört, für die das Versorgungswerk errichtet wurde (vgl. BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012, B 12 R 8/10 R, juris, Rdnr. 30).

    Jedenfalls in den Fällen, in denen ein Rechtsanwalt nach § 47 BRAO die Ausübung seiner rechtsanwaltlichen Tätigkeit versagt ist, obwohl er weiterhin seine Zulassung behält und u.a. den Kammerbeitrag zahlt, ist der Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI eröffnet (vgl. BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012, B 12 R 8/10 R, juris, Rdnr. 29).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2017 - L 18 R 852/16

    Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung;

    Insbesondere kann (allein) das Bestehen oder Nichtbestehen der Versicherungspflicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein (so BSG, Urteil vom 31.10.2012, Aktenzeichen (Az) B 12 R 8/10 R, = SozR 4 2600 § 6 Nr. 8; BSG, Urteil vom 8.2.2000, Az B 1 KR 13/99 R).

    Es liegt auch ein berechtigtes (Feststellungs-)Interesse iS von § 55 Abs. 1 SGG an der begehrten Feststellung des Umfangs bzw. der Dauer seiner Befreiung von der Versicherungspflicht bzw. am (Nicht-)Bestehen einer solchen für sein aktuelles Beschäftigungsverhältnis vor (BSG, Urteil vom 31.10.2012, Az B 12 R 8/10 R, = SozR 4-2600 § 6 Nr. 8, Rn 12).

  • LSG Hessen, 28.04.2016 - L 1 KR 347/15

    1. Die Voraussetzungen der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht sind

    In den von der Beklagten zur Berufungsbegründung ebenfalls herangezogenen Entscheidungen zur Befreiungsfähigkeit von Syndikusanwälten hat sich der 5. Senat des BSG den Erwägungen des 12. Senats (BSG Urteile vom 31.10.2012, B 12 R 3/11 R, B 12 R 8/10 R, B 12 R 5/10 R) sinngemäß angeschlossen, indem (ausschließlich) auf den Inhalt und das Wesen der konkreten Tätigkeit abgestellt wurde (vgl. BSG, Urteil vom 3. April 2014 - B 5 RE 13/14 R -, juris Rn. 28 ff. [insb. Rn. 28, 31, 34], sowie die beiden Parallelentscheidungen vom gleichen Tag [Az. B 5 RE 3/14 R und B 5 RE 9/14 R]).

    Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist jedoch zwingend durch Verwaltungsakt auszusprechen; ein solcher ist mit der Verpflichtungsklage zu erstreiten (BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012, B 12 R 8/10 R, juris Rn. 12 m.w.N.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2023 - L 14 R 719/21
    Der 12. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) habe mit Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 8/10 R - darüber hinaus gefordert, dass der zur ursprünglichen Befreiung führende Sachverhalt (= Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer) auch weiterhin vorliege.

    Der 12. Senat des BSG habe im Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 8/10 R - die Frage ausdrücklich offengelassen, ebenso das Bayerische LSG im Urteil vom 20.04.2021 - L 13 R 508 /12. Gegen die Anwendung des § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI auf zeitgleich zur befreiten Haupttätigkeit ausgeübten Nebentätigkeiten habe sich hingegen das LSG NRW im Urteil vom 13.07.2015 - L 3 R 442/15 - ausgesprochen.

    Über die Erstreckung der für eine bestimmte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 SGB VI erteilten Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auf eine andere, an sich versicherungspflichtige Beschäftigung aufgrund der Regelung in § 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI hat der zuständige Rentenversicherungsträger in gleicher Weise zu entscheiden wie über die ursprüngliche Befreiung, nämlich durch Verwaltungsakt (BSG, Urt. v. 11.03.2021 - B 5 RE 2/20 R - Rn 12, juris; Urt. v. 31.10.2012 - B 12 R 8/10 R - Rn 14, juris).

    (3) Eine Erstreckung der für eine bestimmte Beschäftigung erteilten Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auf eine andere, nur vorübergehend ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung setzt nach der Rechtsprechung des 12. Senats des BSG außerdem voraus, " dass die ursprünglichen Befreiungsvoraussetzungen (Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer) weiterhin vorliegen " (Leitsatz zu BSG, Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 8/10 R).

  • BSG, 13.12.2018 - B 5 RE 3/18 R

    Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei

    Die neben der Anfechtungsklage verfolgte Feststellungsklage ist statthaft, weil nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG mit der Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden kann ( vgl BSG Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 8/10 R - SozR 4-2600 § 6 Nr. 8 RdNr 12) .
  • LSG Baden-Württemberg, 13.12.2017 - L 5 R 1346/16
    Sie führte unter Hinweis auf Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG, Urteile vom 31.10.2012 - B 12 R 3/11 R - und - B 12 R 8/10 R -, in juris) aus, eine Erstreckung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI sei nur möglich, wenn und solange die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI vorlägen.

    Dies unterscheide die vorliegende Konstellation von der, über die das BSG am 31.10.2012 (- B 12 R 8/10 R -, a.a.O.) entschieden habe.

    Das BSG (Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 8/10 R -, a.a.O.) habe insofern ausgeführt, dass eine Erstreckung nur in Betracht käme, wenn der zur Befreiung führende Sachverhalt weiterhin vorliege.

    Der hiernach folgenden Erstreckung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht kann nicht, wie beklagtenseits unter Hinweis auf die Entscheidung des BSG vom 31.10.2012 (- B 12 R 8/10 R -, a.a.O.) unternommen, entgegen gebracht werden, es liege keine wirksame Befreiung i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI vor.

    § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI stellt keinen von den grundlegenden Voraussetzungen in § 6 Abs. 1 Satz 1 SGB VI losgelösten eigenständigen Befreiungstatbestand dar (BSG, Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 8/10 R -, a.a.O., Rn. 27 in juris).

    Die Beklagte kann sich für ihre Auffassung auch nicht auf das Urteil des BSG vom 31.10.2012 (- B 12 R 8/10 R -, a.a.O.) stützen.

  • LSG Baden-Württemberg, 23.09.2021 - L 7 R 936/18

    Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.11.2020 - L 1 R 44/18
  • SG Berlin, 11.01.2017 - S 11 R 645/16

    Rentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht - zugelassene

  • SG Berlin, 15.08.2016 - S 10 R 7045/13

    Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2022 - L 3 R 560/19

    Wissenschaftliche Mitarbeiterin mit Rechtsanwaltszulassung

  • LSG Baden-Württemberg, 18.10.2016 - L 11 R 1032/16

    Sozialversicherungspflicht - Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH -

  • LSG Baden-Württemberg, 23.01.2013 - L 2 R 2671/12

    Rentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht - angestellter Jurist

  • LSG Baden-Württemberg, 20.07.2017 - L 7 R 3495/15

    Rentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht - zugelassene

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.08.2020 - L 1 R 484/16
  • LSG Bayern, 11.12.2019 - L 6 R 749/17

    Voraussetzungen einer Befreiung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1; § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI

  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.07.2015 - L 1 KR 38/13

    Befreiung - Versorgungswerk - Beschäftigung - Syndikusanwalt - Prüfbescheid -

  • BSG, 23.09.2020 - B 5 RE 6/19 R

    Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei

  • LSG Hamburg, 29.10.2019 - L 3 R 51/19

    Erstreckung einer Befreiung nach § 6 Abs 5 S 2 SGB 6 auf eine befristete

  • LSG Bayern, 20.04.2021 - L 13 R 508/12

    Rentenversicherungspflicht einer selbstständigen Tätigkeit als juristischer

  • LSG Baden-Württemberg, 27.02.2018 - L 13 R 4156/16

    Befreiung von der Versicherungspflicht eines Rechtsanwalts und Steuerberaters in

  • LSG Baden-Württemberg, 22.01.2020 - L 2 R 1915/19

    Befreiung eines Rechtsanwalts von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen

  • LSG Rheinland-Pfalz, 10.12.2013 - L 6 R 65/12

    Bedeutung der Rechtsmacht im Rahmen der Feststellung von Versicherungspflicht -

  • LSG Baden-Württemberg, 26.05.2020 - L 13 R 1664/19

    Rentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht eines angestellten

  • SG Köln, 15.05.2019 - S 40 R 803/17
  • LSG Berlin-Brandenburg, 31.01.2018 - L 16 R 945/16

    Beschränkung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auf die jeweils

  • BSG, 23.09.2020 - B 5 RE 2/20 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.03.2019 - L 2 R 306/18
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.06.2018 - L 12 R 192/15
  • LSG Baden-Württemberg, 17.12.2015 - L 10 R 38/13
  • LSG Bayern, 22.07.2015 - L 20 R 630/12

    Versicherungspflicht für eine nebenberufliche Unterrichtstätigkeit eines

  • SG Düsseldorf, 02.06.2021 - S 7 R 1490/18
  • LSG Baden-Württemberg, 22.07.2020 - L 5 R 1941/18
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2021 - L 4 R 341/20

    Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt in der

  • LSG Berlin-Brandenburg, 01.12.2016 - L 27 R 165/16

    Ausschluss einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht eines selbständig

  • LSG Baden-Württemberg, 21.07.2023 - L 8 R 3523/22

    Zu alt für die Pflichtmitgliedschaft: Syndikus bleibt gesetzlich rentenversichert

  • SG Mannheim, 05.12.2017 - S 16 R 1162/15

    Unzulässigkeit eines Rechtsmittels bei Nichterreichbarkeit eines rechtlichen oder

  • SG Ulm, 19.01.2017 - S 13 R 1604/16

    Rentenversicherung - approbierter Apotheker - Befreiung von der

  • BSG, 27.01.2022 - B 12 R 22/21 B

    Befreiung von der Versicherungspflicht für eine Rechtsanwältin; Grundsatzrüge im

  • BSG, 22.10.2018 - B 5 RE 6/18 B

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • LSG Schleswig-Holstein, 23.04.2018 - L 1 R 59/16

    Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung -

  • SG Gelsenkirchen, 09.04.2018 - S 52 R 672/15
  • SG Gelsenkirchen, 23.04.2015 - S 52 R 672/15
  • LSG Baden-Württemberg, 15.12.2022 - L 10 R 641/19

    Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei

  • LSG Hessen, 18.07.2019 - L 1 KR 654/18

    Rentenversicherung

  • BSG, 09.08.2018 - B 5 RE 3/18 B

    Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

  • LSG Baden-Württemberg, 18.07.2023 - L 2 R 474/22

    Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2021 - L 21 R 958/19

    Keine Befreiung angestellter Syndikusanwälte von der Versicherungspflicht in der

  • SG Berlin, 11.01.2017 - S 11 R 4515/15

    Rentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht - approbierte Ärztin

  • BSG, 02.06.2015 - B 5 RE 34/14 B

    Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung

  • LSG Schleswig-Holstein, 08.04.2014 - L 7 R 2/13

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht - nicht erwerbsmäßig tätige

  • LSG Hamburg, 14.11.2017 - L 3 R 117/16

    Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung

  • SG Lüneburg, 13.06.2018 - S 4 R 58/17

    Rentenversicherung

  • BSG, 19.09.2013 - B 12 R 19/13 B
  • SG Frankfurt/Main, 12.04.2021 - S 18 BA 83/19
  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.06.2015 - L 17 R 143/15

    Befreiung eines Syndikusanwalts von der Rentenversicherungspflicht

  • AGH Baden-Württemberg, 17.11.2023 - AGH 5/23

    Fortgeltung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bei Übertragung des

  • LSG Baden-Württemberg, 15.02.2022 - L 9 R 954/20
  • BSG, 09.06.2023 - B 12 R 20/22 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

  • SG Augsburg, 18.02.2021 - S 4 R 1157/19

    Rentenversicherungspflicht für Syndikusanwälte bei Arbeitgeberwechsel

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.11.2019 - L 2 R 312/18
  • SG Osnabrück, 13.06.2018 - S 4 R 58/17

    Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.06.2017 - L 2/12 R 82/13
  • LSG Baden-Württemberg, 20.05.2016 - L 9 R 924/15
  • VG Köln, 25.05.2022 - 23 K 2779/20
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