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   BSG, 23.09.2003 - B 12 RA 3/02 R   

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BSG, 23.09.2003 - B 12 RA 3/02 R (https://dejure.org/2003,814)
BSG, Entscheidung vom 23.09.2003 - B 12 RA 3/02 R (https://dejure.org/2003,814)
BSG, Entscheidung vom 23. September 2003 - B 12 RA 3/02 R (https://dejure.org/2003,814)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Rentenversicherung - Entscheidung über Versicherungspflicht - Einzugsstelle - ausschließliche Zuständigkeit - abhängige Beschäftigung - Beitragspflicht - Beitragshöhe - Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers - Beiladung - Feststellungsklage - ...

  • Wolters Kluwer

    Versicherungspflicht und Beitragshöhe; Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung; Antrag auf Verzicht der Beitragserhebung; Zuständigkeit der Krankenkasse als Einzugsstelle und der BfA; Anknüpfung an abhängige Beschäftigung; Belange der ...

  • Judicialis

    SGG § 75 Abs 5; ; SGB IV § 28h Abs 2 Satz 1; ; GG Art 100; ; GG Art 19 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Alleinige Zuständigkeit der Krankenkasse für die Entscheidung über Versicherungspflicht und Beitragshöhe

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2004, 136
 
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Wird zitiert von ... (78)Neu Zitiert selbst (18)

  • BSG, 11.12.1987 - 12 RK 22/86

    Sozialversicherungspflicht einmal gezahlten Arbeitsentgelts

    Auszug aus BSG, 23.09.2003 - B 12 RA 3/02 R
    Auf die sachliche Zuständigkeit ist § 42 SGB X nicht entsprechend anzuwenden (vgl BSGE 62, 281, 286 = SozR 2200 § 385 Nr. 18 für die Entscheidung einer Einzugsstelle über einen Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge statt einer Entscheidung der BfA oder der Bundesanstalt für Arbeit; BSG SozR 3-3300 § 20 Nr. 5 S 22, wenn die Krankenkasse statt der Pflegekasse entschieden hat; KassKomm-Steinwedel, SGB X § 42 RdNr 7 mwN, Stand: Mai 2003).

    Daher waren der Bescheid der beklagten BfA in der Gestalt des Widerspruchsbescheides aufzuheben und die angegriffenen Urteile des LSG und des SG zu ändern, soweit sie die Anfechtungsklage abgewiesen hatten (zu dieser prozessualen Konsequenz vgl BSGE 62, 281, 286 = SozR 2200 § 385 Nr. 18; SozR 2200 § 1425 Nr. 3 S 3).

    Der Senat hat dort in entsprechender Anwendung des § 75 Abs. 5 SGG auch eine Verurteilung des beigeladenen Fremdversicherungsträgers in Erwägung gezogen und einen ausdrücklichen Antrag auf Verurteilung des Beigeladenen nicht für erforderlich gehalten, es sei denn, dass der Kläger eine solche Verurteilung abgelehnt hätte (vgl BSGE 62, 281 = SozR 2200 § 385 Nr. 18).

    Einer Feststellung gegenüber den Fremdversicherungsträgern in entsprechender Anwendung § 75 Abs. 5 SGG bedurfte es hierfür nicht (vgl BSGE 62, 281, 286 = SozR 2200 § 385 Nr. 18).

  • BSG, 11.09.1995 - 12 RK 9/95

    Entscheidung über Beitragszahlung von Strafgefangenen

    Auszug aus BSG, 23.09.2003 - B 12 RA 3/02 R
    Er hat es als unzulässig angesehen, dass ein Arbeitnehmer unmittelbar gegen seinen angeblichen Arbeitgeber auf Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht oder auf Zahlung von Beiträgen (vgl BSG Urteil vom 22. Juni 1966 - 3 RK 103/63 - USK 6642 S 163) klagt oder dass Strafgefangene ein Bundesland auf Zahlung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmen (BSG SozR 3-2400 § 28h Nr. 4 bis 6).

    Eine vor einer solchen Entscheidung gegen ein Bundesland oder den angeblichen Arbeitgeber gerichtete Klage auf Beitragszahlung ist unzulässig (vgl BSG SozR 3-2400 § 28h Nr. 4 S 9 f für Strafgefangene; zur Unzulässigkeit der Klage eines Gefangenen gegen das Land als Arbeitgeber gerichteten Klage auf Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen auf Grund eines Berufsausbildungsverhältnisses vgl BSG SozR 3-2400 § 28h Nr. 5 S 16, oder eines Beschäftigungsverhältnisses während des Maßregelvollzuges vgl BSG SozR 3-2400 § 28h Nr. 6).

  • BSG, 12.09.1995 - 12 RK 63/94

    Entscheidung über Beitragszahlung von Strafgefangenen

    Auszug aus BSG, 23.09.2003 - B 12 RA 3/02 R
    Eine vor einer solchen Entscheidung gegen ein Bundesland oder den angeblichen Arbeitgeber gerichtete Klage auf Beitragszahlung ist unzulässig (vgl BSG SozR 3-2400 § 28h Nr. 4 S 9 f für Strafgefangene; zur Unzulässigkeit der Klage eines Gefangenen gegen das Land als Arbeitgeber gerichteten Klage auf Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen auf Grund eines Berufsausbildungsverhältnisses vgl BSG SozR 3-2400 § 28h Nr. 5 S 16, oder eines Beschäftigungsverhältnisses während des Maßregelvollzuges vgl BSG SozR 3-2400 § 28h Nr. 6).

    d) Auch bei Leistungsklagen und Klagen von Beschäftigten auf Feststellung der Versicherungspflicht gegen einen angeblichen Arbeitgeber hat der Senat die Feststellung der Versicherungspflicht gemäß § 75 Abs. 5 SGG gegenüber den beigeladenen Versicherungsträgern nicht erwogen, auch dann nicht, wenn die Einzugsstelle beigeladen war (so in BSG SozR 3-2400 § 28h Nr. 5 und 6).

  • BSG, 11.09.1995 - 12 RK 31/93

    Entscheidung über Beitragszahlung von Strafgefangenen

    Auszug aus BSG, 23.09.2003 - B 12 RA 3/02 R
    Eine vor einer solchen Entscheidung gegen ein Bundesland oder den angeblichen Arbeitgeber gerichtete Klage auf Beitragszahlung ist unzulässig (vgl BSG SozR 3-2400 § 28h Nr. 4 S 9 f für Strafgefangene; zur Unzulässigkeit der Klage eines Gefangenen gegen das Land als Arbeitgeber gerichteten Klage auf Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen auf Grund eines Berufsausbildungsverhältnisses vgl BSG SozR 3-2400 § 28h Nr. 5 S 16, oder eines Beschäftigungsverhältnisses während des Maßregelvollzuges vgl BSG SozR 3-2400 § 28h Nr. 6).

    Der Senat hat es vielmehr als unzulässig angesehen, das gesetzlich zwingend vorgeschriebene Verwaltungsverfahren vor der Einzugsstelle gemäß § 28h Abs. 2 SGB IV durch eine unmittelbare Feststellungsklage zu umgehen (vgl BSG SozR 3-2400 § 28h Nr. 6 S 20).

  • BVerfG, 12.01.1960 - 1 BvL 17/59

    Verfasungsmäßigkeit der Vorschußplicht des Antragstellers im

    Auszug aus BSG, 23.09.2003 - B 12 RA 3/02 R
    Erst wenn durch Normen über prozessuale Zulässigkeitsvoraussetzungen der Weg zu den Gerichten in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert würde, wären sie mit Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar (vgl BVerfGE 10, 264, 268).
  • BSG, 03.09.1998 - B 12 KR 23/97 R

    Versicherungspflicht - soziale Pflegeversicherung - freiwillige Versicherung -

    Auszug aus BSG, 23.09.2003 - B 12 RA 3/02 R
    Auf die sachliche Zuständigkeit ist § 42 SGB X nicht entsprechend anzuwenden (vgl BSGE 62, 281, 286 = SozR 2200 § 385 Nr. 18 für die Entscheidung einer Einzugsstelle über einen Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge statt einer Entscheidung der BfA oder der Bundesanstalt für Arbeit; BSG SozR 3-3300 § 20 Nr. 5 S 22, wenn die Krankenkasse statt der Pflegekasse entschieden hat; KassKomm-Steinwedel, SGB X § 42 RdNr 7 mwN, Stand: Mai 2003).
  • BSG, 22.03.2001 - B 12 P 3/00 R

    Feststellung der Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung, Unterbrechung

    Auszug aus BSG, 23.09.2003 - B 12 RA 3/02 R
    So hat er eine Klage gegen den beigeladenen Rentenversicherungsträger auf Feststellung der Versicherungspflicht einer Pflegeperson als zulässig angesehen, nachdem zunächst die hierfür unzuständige Pflegekasse verklagt worden war (BSG SozR 3-2600 § 3 Nr. 5; ähnlich BSGE 22, 173, 179 f = SozR Nr. 8 zu § 1399 RVO S Aa 11).
  • BSG, 01.07.1999 - B 12 KR 2/99 R

    Rentenversicherungspflicht - Einstrahlung - Bank mit Auslandssitz - Entsendung -

    Auszug aus BSG, 23.09.2003 - B 12 RA 3/02 R
    Nach Erlass eines Bescheides der Einzugsstelle sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die Fremdversicherungsträger klagebefugt und in Prozessen, die von Arbeitgebern oder Arbeitnehmern angestrengt werden, nach § 75 Abs. 2 SGG notwendig beizuladen (BSGE 84, 136 = SozR 3-2400 § 28h Nr. 9).
  • BSG, 17.12.1964 - 3 RK 65/62

    Beiträge zur Kranken- und Angestelltenversicherung ; Beachtung einer

    Auszug aus BSG, 23.09.2003 - B 12 RA 3/02 R
    So hat er eine Klage gegen den beigeladenen Rentenversicherungsträger auf Feststellung der Versicherungspflicht einer Pflegeperson als zulässig angesehen, nachdem zunächst die hierfür unzuständige Pflegekasse verklagt worden war (BSG SozR 3-2600 § 3 Nr. 5; ähnlich BSGE 22, 173, 179 f = SozR Nr. 8 zu § 1399 RVO S Aa 11).
  • BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 12/01 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung eines Krankenhausradiologen auf

    Auszug aus BSG, 23.09.2003 - B 12 RA 3/02 R
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden und hier noch anzuwendenden Fassung (vgl BSG SozR 3-2500 § 116 Nr. 24 S 115 ff).
  • BSG, 22.06.1966 - 3 RK 103/63

    Versicherungspflicht - Stundenlohnbuchhalter

  • BSG, 23.09.2003 - B 12 RA 5/02 R

    Alleinige Zuständigkeit der Krankenkasse für die Entscheidung über

  • BSG, 30.09.1999 - B 8 KN 1/98 P R

    Feststellungsklage des Arbeitnehmers über Aufteilung der Beitragslast gegen den

  • BVerfG, 20.02.2002 - 1 BvL 19/97

    Entscheidungserheblichkeit

  • BSG, 26.09.1996 - 12 RK 37/95

    Klage eines Absolventen der einstufigen Juristenausbildung auf Zahlung von

  • BVerfG, 18.04.1984 - 1 BvL 43/81

    Eintrittspflicht der Krankenkasse für medizinisch nicht notwendigen

  • BSG, 11.06.1992 - 12 RK 46/90

    Rechtspraktikanten - Einstufige Juristenausbildung - Versicherungspflicht

  • Drs-Bund, 19.05.1953 - BT-Drs I/4357
  • BSG, 04.06.2009 - B 12 KR 31/07 R

    Sozialversicherungspflicht - Anfrageverfahren - Entscheidung der DRV Bund auch

    Einen abweichenden Rechtssatz hat der Senat auch nicht im Urteil vom 23.9.2003, B 12 RA 3/02 R (BSG SozR 4-2400 § 28h Nr. 1) aufgestellt, in dem er Aufgaben und Zuständigkeit der Einzugsstellen eingehend erläutert hat.
  • BSG, 04.06.2009 - B 12 R 6/08 R

    Sozialversicherungspflicht - Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV - hinreichende

    Einen abweichenden Rechtssatz hat der Senat auch nicht im Urteil vom 23.9.2003, B 12 RA 3/02 R (SozR 4-2400 § 28h Nr. 1) aufgestellt, in dem er Aufgaben und Zuständigkeit der Einzugsstellen eingehend erläutert hat.
  • BSG, 05.07.2006 - B 12 KR 20/04 R

    Rentenversicherung - Betreuungsaufwand für Kinder - keine Freistellung von

    Auf die Revision des Klägers hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 23. September 2003 (B 12 RA 3/02 R) die Urteile der Instanzgerichte geändert, die angegriffenen Bescheide aufgehoben und das Rechtsmittel im Übrigen zurückgewiesen.

    Die beklagte Krankenkasse hat sich, obwohl sich das Urteil des Senats vom 23. September 2003 in dem vorangegangenen Revisionsverfahren B 12 RA 3/02 R, auf das sich der Kläger bei seiner erneuten Antragstellung ausdrücklich berufen hat, praktisch allein mit der Zuständigkeit der Einzugsstelle und dem Inhalt der von ihr zu treffenden Entscheidungen befasst, darauf beschränkt, noch hinreichend deutlich dem Grunde nach die Belastung des Klägers mit Beiträgen festzustellen, dh seine Pflicht, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung aus seinem Arbeitsentgelt zu tragen.

    Zwar kann die Beklagte als Einzugsstelle auch gegenüber den Beziehern von Arbeitsentgelt Verwaltungsakte zur Höhe der von diesen zwar zu tragenden (§ 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI), jedoch vom Arbeitgeber als alleinigem Schuldner zu zahlenden Beiträgen in einem einzelnen Versicherungszweig, hier der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 174 Abs. 1 SGB VI, § 28d Satz 1 SGB IV), erlassen (vgl bereits Urteil des Senats vom 23. September 2003, B 12 RA 3/02 R, SozR 4-2400 § 28h Nr. 1).

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