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   BSG, 27.08.2009 - B 13 R 107/08 R   

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BSG, 27.08.2009 - B 13 R 107/08 R (https://dejure.org/2009,5561)
BSG, Entscheidung vom 27.08.2009 - B 13 R 107/08 R (https://dejure.org/2009,5561)
BSG, Entscheidung vom 27. August 2009 - B 13 R 107/08 R (https://dejure.org/2009,5561)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com

    Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit - Altersgrenze - Vertrauensschutzregelung - Ausscheiden aus einem Betrieb der Montanindustrie aufgrund einer Maßnahme nach Art 56 § 2 Buchst b EGKSVtr

  • openjur.de

    Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit; Altersgrenze; Vertrauensschutzregelung; Ausscheiden aus einem Betrieb der Montanindustrie aufgrund einer Maßnahme nach Art 56 § 2 Buchst b EGKSVtr

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit unter Berücksichtigung eines höheren Zugangsfaktors wegen der Vertrauensschutzregelung des § 237 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit unter Berücksichtigung eines höheren Zugangsfaktors wegen der Vertrauensschutzregelung des § 237 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB VI

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2010, 568 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 14.07.1994 - 7 RAr 28/93

    Unternehmensstillegung - Lohnbeihilfe - Beantragung

    Auszug aus BSG, 27.08.2009 - B 13 R 107/08 R
    Über die (jeweilige) nationale Regierung (in Deutschland über die zuständigen Fachminister BMA, BMWi und BMF) wurde nach auch dort "positiv verlaufene (r) Globalprüfung der Beihilfeansprüche" (so Bundesfinanzhof vom 15.2. 1989, BFHE 156, 231, 233 zum Verfahren nach den "Richtlinien vom 12.7. 1966 in der Fassung, in der sie zugunsten der Arbeitnehmer der Eisen- und Stahlindustrie angewendet wurden") bzw "interner Anerkennung der Förderungsvoraussetzungen" (so BSG vom 14.7. 1994, BSGE 74, 296, 297 = SozR 3-6117 § 9 Nr. 1 S 3 zum Verfahren nach den "Richtlinien über die Gewährung von Beihilfen für Arbeitnehmer der Eisen- und Stahlindustrie, die von Maßnahmen iS des Art. 56 § 2 des Montanunionvertrages betroffen sind", vom 31.3. 1970 [BAnz Nr. 69 vom 14.4. 1970] idF der Änderungen vom 27.6. 1988 [BAnz Nr. 120 vom 2.7. 1988]) gegenüber dem beantragenden Unternehmen die "Genehmigung" zur endgültigen Einstellung, Einschränkung oder Änderung der Betriebstätigkeit förmlich ausgesprochen und auch zeitliche Vorgaben gemacht, bis wann mit der Einstellungs-, Einschränkungs- oder Änderungsmaßnahme begonnen werden musste und wie diese weiter abzuwickeln war (Dauster, AuB 1996, 104, 105).

    Die DA als "Binnenrecht der BA" sind ihrer Rechtsnatur nach jedoch lediglich Verwaltungsvorschriften; sie erzeugen also keine normative Wirkungen, wenn sie auch als antizipierende Hinweise auf die Verwaltungspraxis Bedeutung erlangen können für die Selbstbindung der Arbeitsverwaltung im Sinne einer gleichmäßigen Behandlung (vgl zur Rechtsqualität der MUV-Richtlinien BSG vom 14.7. 1994, BSGE 74, 296, 299 = SozR 3-6117 § 9 Nr. 1 zu den Richtlinien über die Gewährung von Beihilfen für Arbeitnehmer der Eisen- und Stahlindustrie, die von Maßnahmen iS des Art. 56 § 2 des Montanunionvertrages betroffen sind, vom 31.3. 1970 [BAnz Nr. 69 vom 14.4. 1970] idF der Änderungen vom 27.6. 1988 [BAnz Nr. 120 vom 2.7. 1988]; Brehmer, SGb 1969, 190, 192; sowohl das BSG in der zitierten Entscheidung als auch Brehmer qualifizieren die MUV-Richtlinien als "Rechtsnormen").

  • BSG, 25.02.2004 - B 5 RJ 44/02 R

    Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit - Anhebung der

    Auszug aus BSG, 27.08.2009 - B 13 R 107/08 R
    § 237 Abs. 4 SGB VI sieht für bestimmte Gruppen von "rentennahen" Versicherten, die erstmals von der ab 1.1.1997 wirksam gewordenen (gegenüber dem Rentenreformgesetz 1992 [RRG 1992]) vorgezogenen und beschleunigten Anhebung der Altersgrenzen durch das RuStFöG und das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) vom 25.9.1996 (BGBl I 1461) betroffen waren, bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit (oder nach Altersteilzeitarbeit) aus Gründen des Vertrauensschutzes eine gegenüber § 237 Abs. 3 SGB VI abgemilderte Anhebung der Altersgrenze von 60 Jahren (und damit auch eine geringere Minderung der Rente bei vorzeitiger Inanspruchnahme) entsprechend dem bis zum 31.7.1996 geltenden Recht des RRG 1992 nach der dieser Bestimmung angefügten Tabelle vor (vgl BT-Drucks 13/4336, S 23 f; zur Gesetzeshistorie der Altersgrenzen und der Rentenabschläge bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit s BSG vom 25.2.2004, BSGE 92, 206 = SozR 4-2600 § 237 Nr. 1, RdNr 14 ff; Senatsurteil vom 5.8.2004, SozR 4-2600 § 237 Nr. 6 RdNr 28 ff; zur Verfassungsmäßigkeit des durch das RRG 1999 eingefügten § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SGB VI s Bundesverfassungsgericht vom 11.11.2008, 1 BvL 3/05 ua, FamRZ 2009, 291).

    Der vom Gesetzgeber gewählte Stichtag entspricht dem Datum, an dem das Bundeskabinett das dem RuStFöG zu Grunde liegende "Eckpunktepapier" beschlossen und die entsprechenden gesetzgeberischen Schritte angekündigt hatte (vgl BT-Drucks 13/4336, S 24; s hierzu auch Senatsurteil vom 5.8. 2004, SozR 4-2600 § 237 Nr. 6 RdNr 47; BSG vom 25.2. 2004, BSGE 92, 206 = SozR 4-2600 § 237 Nr. 1 RdNr 52).

  • BSG, 05.08.2004 - B 13 RJ 40/03 R

    Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit - Anhebung der

    Auszug aus BSG, 27.08.2009 - B 13 R 107/08 R
    § 237 Abs. 4 SGB VI sieht für bestimmte Gruppen von "rentennahen" Versicherten, die erstmals von der ab 1.1.1997 wirksam gewordenen (gegenüber dem Rentenreformgesetz 1992 [RRG 1992]) vorgezogenen und beschleunigten Anhebung der Altersgrenzen durch das RuStFöG und das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) vom 25.9.1996 (BGBl I 1461) betroffen waren, bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit (oder nach Altersteilzeitarbeit) aus Gründen des Vertrauensschutzes eine gegenüber § 237 Abs. 3 SGB VI abgemilderte Anhebung der Altersgrenze von 60 Jahren (und damit auch eine geringere Minderung der Rente bei vorzeitiger Inanspruchnahme) entsprechend dem bis zum 31.7.1996 geltenden Recht des RRG 1992 nach der dieser Bestimmung angefügten Tabelle vor (vgl BT-Drucks 13/4336, S 23 f; zur Gesetzeshistorie der Altersgrenzen und der Rentenabschläge bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit s BSG vom 25.2.2004, BSGE 92, 206 = SozR 4-2600 § 237 Nr. 1, RdNr 14 ff; Senatsurteil vom 5.8.2004, SozR 4-2600 § 237 Nr. 6 RdNr 28 ff; zur Verfassungsmäßigkeit des durch das RRG 1999 eingefügten § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SGB VI s Bundesverfassungsgericht vom 11.11.2008, 1 BvL 3/05 ua, FamRZ 2009, 291).

    Der vom Gesetzgeber gewählte Stichtag entspricht dem Datum, an dem das Bundeskabinett das dem RuStFöG zu Grunde liegende "Eckpunktepapier" beschlossen und die entsprechenden gesetzgeberischen Schritte angekündigt hatte (vgl BT-Drucks 13/4336, S 24; s hierzu auch Senatsurteil vom 5.8. 2004, SozR 4-2600 § 237 Nr. 6 RdNr 47; BSG vom 25.2. 2004, BSGE 92, 206 = SozR 4-2600 § 237 Nr. 1 RdNr 52).

  • BSG, 28.10.2004 - B 4 RA 7/03 R

    Vorlagebeschluss an das BVerfG - Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach

    Auszug aus BSG, 27.08.2009 - B 13 R 107/08 R
    Dass sich der vom Gesetzgeber gewählte Stichtag "14.2.1944" für "vor dem 14.2.1996 ausgeschiedene Arbeitnehmer" möglicherweise damit erklären ließe, dass "bestimmte Fördermaßnahmen schon für damals 52-Jährige genehmigt werden konnten" (so Vorlagebeschluss des 4. Senats des BSG vom 28.10.2004, B 4 RA 7/03 R, Juris RdNr 219), bedeutet nicht, dass zu den von § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB VI erfassten Versicherten nur diejenigen ehemals in der Montanindustrie beschäftigten Arbeitnehmer zählen, die eine solche Beihilfe auch tatsächlich erhalten haben.
  • BSG, 05.07.2005 - B 4 RA 5/03 R

    Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit - Anhebung der

    Auszug aus BSG, 27.08.2009 - B 13 R 107/08 R
    Dies ist jedoch auch beim Tatbestand des § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst b SGB VI nicht anders: Als "Vereinbarung" iS dieser Vorschrift gelten nämlich nicht nur (Gestaltungs-) Verträge, die das Arbeitsverhältnis unmittelbar beenden, sondern auch (Verpflichtungs-) Verträge (zB kollektive "Frühverrentungsvereinbarungen"), nach denen der Arbeitnehmer gehalten war, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses (zB durch Kündigung) hinzunehmen (BSG vom 5.7. 2005, SozR 4-2600 § 237 Nr. 8 RdNr 21 ff).
  • BFH, 15.02.1989 - II R 170/85

    Wirtschaftsgut - Forderungen - Beihilfen von Arbeitnehmern - Stillegungsbeihilfe

    Auszug aus BSG, 27.08.2009 - B 13 R 107/08 R
    Über die (jeweilige) nationale Regierung (in Deutschland über die zuständigen Fachminister BMA, BMWi und BMF) wurde nach auch dort "positiv verlaufene (r) Globalprüfung der Beihilfeansprüche" (so Bundesfinanzhof vom 15.2. 1989, BFHE 156, 231, 233 zum Verfahren nach den "Richtlinien vom 12.7. 1966 in der Fassung, in der sie zugunsten der Arbeitnehmer der Eisen- und Stahlindustrie angewendet wurden") bzw "interner Anerkennung der Förderungsvoraussetzungen" (so BSG vom 14.7. 1994, BSGE 74, 296, 297 = SozR 3-6117 § 9 Nr. 1 S 3 zum Verfahren nach den "Richtlinien über die Gewährung von Beihilfen für Arbeitnehmer der Eisen- und Stahlindustrie, die von Maßnahmen iS des Art. 56 § 2 des Montanunionvertrages betroffen sind", vom 31.3. 1970 [BAnz Nr. 69 vom 14.4. 1970] idF der Änderungen vom 27.6. 1988 [BAnz Nr. 120 vom 2.7. 1988]) gegenüber dem beantragenden Unternehmen die "Genehmigung" zur endgültigen Einstellung, Einschränkung oder Änderung der Betriebstätigkeit förmlich ausgesprochen und auch zeitliche Vorgaben gemacht, bis wann mit der Einstellungs-, Einschränkungs- oder Änderungsmaßnahme begonnen werden musste und wie diese weiter abzuwickeln war (Dauster, AuB 1996, 104, 105).
  • LSG Sachsen, 19.01.2005 - L 6 KN 88/04

    Anspruch auf Gewährung einer vorgezogenen, abschlagsfreien Bergmannaltersrente;

    Auszug aus BSG, 27.08.2009 - B 13 R 107/08 R
    (6) Auf der Grundlage dieser Begriffsbestimmungen erschließt sich, dass es entgegen der Rechtsmeinung der Beklagten (ebenso VerbKomm, § 237 SGB VI RdNr 24, Stand: April 2008; hiermit übereinstimmend Sächsisches LSG vom 19.1. 2005, L 6 KN 88/04, Juris RdNr 38; der die Nichtzulassungsbeschwerde gegen dieses Urteil verwerfende Beschluss des BSG vom 2.5. 2006, B 8 KN 5/05 B, nicht veröffentlicht, hatte sich hiermit nicht auseinanderzusetzen) für die Anwendung der Vertrauensschutzregelung des § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB VI nicht ausschließlich auf die Eintragung des Versicherten in eine so genannte "Ursprungsliste" (unter Zuteilung einer Referenznummer) ankommen kann.
  • BVerfG, 11.11.2008 - 1 BvL 3/05

    Begünstigung von Versicherten mit 45 Pflichtbeitragsjahren und Kürzungen von

    Auszug aus BSG, 27.08.2009 - B 13 R 107/08 R
    § 237 Abs. 4 SGB VI sieht für bestimmte Gruppen von "rentennahen" Versicherten, die erstmals von der ab 1.1.1997 wirksam gewordenen (gegenüber dem Rentenreformgesetz 1992 [RRG 1992]) vorgezogenen und beschleunigten Anhebung der Altersgrenzen durch das RuStFöG und das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) vom 25.9.1996 (BGBl I 1461) betroffen waren, bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit (oder nach Altersteilzeitarbeit) aus Gründen des Vertrauensschutzes eine gegenüber § 237 Abs. 3 SGB VI abgemilderte Anhebung der Altersgrenze von 60 Jahren (und damit auch eine geringere Minderung der Rente bei vorzeitiger Inanspruchnahme) entsprechend dem bis zum 31.7.1996 geltenden Recht des RRG 1992 nach der dieser Bestimmung angefügten Tabelle vor (vgl BT-Drucks 13/4336, S 23 f; zur Gesetzeshistorie der Altersgrenzen und der Rentenabschläge bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit s BSG vom 25.2.2004, BSGE 92, 206 = SozR 4-2600 § 237 Nr. 1, RdNr 14 ff; Senatsurteil vom 5.8.2004, SozR 4-2600 § 237 Nr. 6 RdNr 28 ff; zur Verfassungsmäßigkeit des durch das RRG 1999 eingefügten § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SGB VI s Bundesverfassungsgericht vom 11.11.2008, 1 BvL 3/05 ua, FamRZ 2009, 291).
  • SG Altenburg, 12.08.2016 - S 14 R 2838/15

    Bewertung in der ehemaligen DDR zurückgelegter bergmännischer Tätigkeiten nach

    Auch aus dem Urteil des BSG vom 27. August 2009 (Az.: B 13 R 107/08 R; zitiert nach juris) folgt nicht, dass der Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte darauf hat, dass die Beklagte die vom Kläger tatsächlich nach § 41 Abs. 1 Buchstabe i) der 1. DB z. RentenVO ausgeübten bergmännischen Tätigkeiten als überwiegende Untertagetätigkeiten und damit als ständige Arbeiten unter Tage gemäß § 254a SGB VI oder als ständige Arbeiten unter Tage nach § 61 Abs. 1 SGB VI ansehen muss.

    Das BSG hat sich in seinem Urteil vom 27. August 2009 (Az.: B 13 R 107/08 R; a. a. O.) nur zu der Frage geäußert, ob in dem dortigen Fall die Vertrauensschutzregelung des § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB V anzuwenden war.

    Da dies beim Kläger nicht der Fall ist, ist das Urteil des BSG vom 27. August 2009 (Az.: B 13 R 107/08 R; a. a. O.) im Fall des Klägers schon grundsätzlich nicht anwendbar.

    Außerdem hat das BSG in seinem Urteil vom 27. August 2009 (Az.: B 13 R 107/08 R; a. a. O.) gerade nicht festgestellt, dass jede Vergünstigung des Rentenrechts der ehemaligen DDR, wie zum Beispiel ein früherer Beginn einer Bergmannsaltersrente bei langjähriger Ausübung von bergmännischen Tätigkeiten, vom gesamtdeutschen Gesetzgeber in das Rentenrecht des SGB VI übernommen werden musste.

    Das BSG in seinem Urteil vom 27. August 2009 (Az.: B 13 R 107/08 R; a. a. O.) auch nicht verlangt, dass eine nach dem Rentenrecht der ehemaligen DDR gemäß § 41 Abs. 1 Buchstabe i) der 1. DB z. RentenVO tatsächlich ausgeübte bergmännische Tätigkeiten als überwiegende Untertagetätigkeit und damit als ständige Arbeit unter Tage gemäß § 254a SGB VI oder als ständige Arbeit unter Tage nach § 61 Abs. 1 SGB VI angesehen werden muss.

  • SG Altenburg, 16.08.2016 - S 14 R 2345/15

    Berücksichtigung bergmännischer Tätigkeiten iS des § 41 Abs 1 Buchst i

    Auch aus dem Urteil des BSG vom 27. August 2009 (Az.: B 13 R 107/08 R; zitiert nach juris) folgt nicht, dass der Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte darauf hat, dass die Beklagte die vom Kläger tatsächlich nach § 41 Abs. 1 Buchstabe i) der 1. DB z. RentenVO ausgeübten bergmännischen Tätigkeiten als überwiegende Untertagetätigkeiten und damit als ständige Arbeiten unter Tage gemäß § 254a SGB VI oder als ständige Arbeiten unter Tage nach § 61 Abs. 1 SGB VI ansehen muss.

    Das BSG hat sich in dem Urteil vom 27. August 2009 (Az.: B 13 R 107/08 R; a. a. O.) nur zu der Frage geäußert, ob in dem dortigen Fall die Vertrauensschutzregelung des § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB V anzuwenden war.

    Da dies beim Kläger nicht der Fall ist, ist das Urteil des BSG vom 27. August 2009 (Az.: B 13 R 107/08 R; a. a. O.) im Fall des Klägers schon grundsätzlich nicht anwendbar.

    Außerdem hat das BSG in seinem Urteil vom 27. August 2009 (Az.: B 13 R 107/08 R; a. a. O.) gerade nicht festgestellt, dass jede Vergünstigung des Rentenrechts der ehemaligen DDR, wie zum Beispiel ein früherer Beginn einer Bergmannsaltersrente bei langjähriger Ausübung von bergmännischen Tätigkeiten, vom gesamtdeutschen Gesetzgeber in das Rentenrecht des SGB VI übernommen werden musste.

    Das BSG in seinem Urteil vom 27. August 2009 (Az.: B 13 R 107/08 R; a. a. O.) auch nicht verlangt, dass eine nach dem Rentenrecht der ehemaligen DDR gemäß § 41 Abs. 1 Buchstabe i) der 1. DB z. RentenVO tatsächlich ausgeübte bergmännische Tätigkeiten als überwiegende Untertagetätigkeit und damit als ständige Arbeit unter Tage gemäß § 254a SGB VI oder als ständige Arbeit unter Tage nach § 61 Abs. 1 SGB VI angesehen werden muss.

  • LSG Hessen, 16.12.2011 - L 5 R 32/10

    Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit -

    Er sieht sich durch das zwischenzeitlich ergangene Urteil des Bundessozialgerichts vom 27. August 2009 (Az.: B 13 R 107/08 R) in seiner Rechtsauffassung bestätigt.

    Auch nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 27. August 2009 (Az.: B 13 R 107/08 R) halte sie daran fest, dass nicht jede Maßnahme nach dem Montanunionvertrag, die vor dem 14. Februar 1996 genehmigt worden sei, zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen des § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB VI führe.

    Der Rentenversicherungsträger muss bei § 237 Abs. 4 Satz 1 SGB VI lediglich prüfen, ob von dem früheren Arbeitgeber des Versicherten im Bereich der Montanindustrie eine Maßnahme (im Sinne einer endgültigen Betriebseinstellung, -einschränkung oder -änderung infolge grundlegender Änderungen in den Absatzbedingungen) durchgeführt worden ist, für deren Durchführung EGKS-Beihilfen vor dem Stichtag "14. Februar 1996" vom BMA (im Einvernehmen mit dem BMWi und dem BMF) "genehmigt" worden sind und ob der bis zum 14. Februar 1944 geborene Versicherte aufgrund dieser insoweit genehmigten Maßnahme aus dem Montanbetrieb ausgeschieden ist (vgl. BSG, Urteil vom 27. August 2009, B 13 R 107/08 R, juris Rn. 61).

    Dies hat das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 27. August 2009 (Az.: B 13 R 107/08 R, juris Rn. 50) entscheiden, so dass es insoweit keiner weiteren Ausführungen mehr bedarf.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.11.2014 - L 11 KA 106/12

    Kürzung des Honorars eines Vertragsarztes wegen eines fehlenden

    Aber auch wenn die FortbRl-Ä keine normativen Wirkungen erzeugt, so erlangt sie dennoch als antizipierende Hinweise auf die Verwaltungspraxis Bedeutung (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 27.08.2009 - B 13 R 107/08 R -).
  • LSG Baden-Württemberg, 14.07.2010 - L 5 R 5143/08
    § 237 Abs. 4 SGB VI sieht für bestimmte Gruppen von "rentennahen" Versicherten, die erstmals von der ab 1. Januar 1997 wirksam gewordenen (gegenüber dem Rentenreformgesetz 1992 (RRG 1992)) vorgezogenen und beschleunigten Anhebung der Altersgrenzen durch das RuStFöG und das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) vom 25. September 1996 (BGBl. I 1461) betroffen waren, bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit (oder nach Altersteilzeitarbeit) aus Gründen des Vertrauensschutzes eine gegenüber § 237 Abs. 3 SGB VI abgemilderte Anhebung der Altersgrenze von 60 Jahren (und damit auch eine geringere Minderung der Rente bei vorzeitiger Inanspruchnahme) entsprechend dem bis zum 31. Juli 1996 geltenden Recht des RRG 1992 nach der dieser Bestimmung angefügten Tabelle vor (BSG, Urteil vom 27. August 2009 - B 13 R 107/08 R - m.w.N., veröffentlicht in Juris).
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