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   BSG, 16.06.2015 - B 13 R 12/14 R   

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https://dejure.org/2015,13694
BSG, 16.06.2015 - B 13 R 12/14 R (https://dejure.org/2015,13694)
BSG, Entscheidung vom 16.06.2015 - B 13 R 12/14 R (https://dejure.org/2015,13694)
BSG, Entscheidung vom 16. Juni 2015 - B 13 R 12/14 R (https://dejure.org/2015,13694)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com

    Anspruch auf medizinische Leistungen für voll erwerbsgeminderte und in einer Werkstatt für behinderte Menschen tätige Personen zum Erhalt oder zur Wiederherstellung der Werkstattfähigkeit

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5 Abs 1 Nr 8 SGB 5, § 11 Abs 2 S 1 SGB 5, § 40 Abs 1 SGB 5, § 40 Abs 2 SGB 5, § 1 S 1 Nr 2 SGB 6
    Anspruch auf medizinische Leistungen für voll erwerbsgeminderte und in einer Werkstatt für behinderte Menschen tätige Personen zum Erhalt oder zur Wiederherstellung der Werkstattfähigkeit

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Anspruch auf medizinische Leistungen für voll erwerbsgeminderte und in einer Werkstatt für behinderte Menschen tätige Personen zum Erhalt oder zur Wiederherstellung der Werkstattfähigkeit

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch voll erwerbsgeminderter Menschen in einer Werkstatt für behinderte Menschen auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation; Wiederherstellung der Werkstattfähigkeit

  • rewis.io

    Anspruch auf medizinische Leistungen für voll erwerbsgeminderte und in einer Werkstatt für behinderte Menschen tätige Personen zum Erhalt oder zur Wiederherstellung der Werkstattfähigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch voll erwerbsgeminderter Menschen in einer Werkstatt für behinderte Menschen auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation; Wiederherstellung der Werkstattfähigkeit

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Rentenversicherung

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 25.06.2015)

    Behinderte Menschen: GKV muss für medizinische Reha zahlen

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 68 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Krankenversicherungsrecht | (Zahn-)Ärztliche Behandlung | Werkstatt für behinderte Menschen: Anspruch auf medizinische Leistungen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Arbeit in Behindertenwerkstatt kann Anspruch auf Reha-Leistungen begründen

Besprechungen u.ä.

  • reha-recht.de (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Leistungen der medizinischen Rehabilitation durch die Rentenversicherung für voll erwerbsgeminderte Werkstattbeschäftigte

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 119, 136
  • NZS 2015, 823
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 23.02.2000 - B 5 RJ 8/99 R

    Keine medizinische Leistungen zur Rehabilitation für EU-Rentenbezieher in

    Auszug aus BSG, 16.06.2015 - B 13 R 12/14 R
    Denn Leistungen eines Rentenversicherungsträgers zur Teilhabe sollten der Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit dienen und nicht allein auf die Gesundung eines Versicherten gerichtet sein oder lediglich dazu dienen, einen Versicherten vor weiterem Abgleiten zu bewahren, ohne dass Aussicht bestehe, seine Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen (Hinweis auf Bundessozialgericht Urteil vom 23.2.2000 - B 5 RJ 8/99 R - BSGE 85, 298 = SozR 3-2600 § 10 Nr. 2) .

    In einem weiteren Urteil vom 23.2.2000 (B 5 RJ 8/99 R - BSGE 85, 298 = SozR 3-2600 § 10 Nr. 2) hat der 5. Senat des BSG ferner entschieden, dass Versicherte, die in einer WfbM tätig und erwerbsunfähig (= voll erwerbsgemindert) sind und lediglich Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 44 Abs. 3 SGB VI alter Fassung erhalten können, vom Rentenversicherungsträger keine medizinischen Leistungen zur Reha beanspruchen können, um lediglich ihr Leistungsvermögen für die Tätigkeit in einer solchen Werkstatt zu erhalten oder wiederherzustellen.

    Eine Benachteiligung wegen Behinderung liegt nicht vor, wenn Behinderte zwar auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wegen der Art oder der Schwere ihrer Behinderung keinen über der Geringfügigkeitsgrenze liegenden Lohn erreichen können und infolgedessen als erwerbsunfähig angesehen werden müssen, aber ihr eingeschränktes Leistungsvermögen, das sie zur Tätigkeit in einer WfbM befähigt, nicht durch Reha-Maßnahmen des Rentenversicherungsträgers so geschützt wird wie die Leistungsgrenze eines nicht behinderten Versicherten (vgl im Einzelnen BSGE 85, 298 = SozR 3-2600 § 10 Nr. 2, Juris RdNr 22 mwN) .

  • BSG, 11.05.2011 - B 5 R 54/10 R

    Gesetzliche Rentenversicherung - Leistungen zur Teilhabe - Teilleistung -

    Auszug aus BSG, 16.06.2015 - B 13 R 12/14 R
    Liege bereits Erwerbsunfähigkeit vor, reiche es nicht, wenn zwar die geminderte Erwerbsfähigkeit gebessert, nicht aber die Erwerbsunfähigkeit beseitigt werde (so bestätigt durch das Urteil des 5. Senats des BSG vom 11.5.2011 - B 5 R 54/10 R - BSGE 108, 158 = SozR 4-3250 § 17 Nr. 1, RdNr 47) .

    Eine "wesentliche" Besserung erfordert mithin eine nicht nur geringfügige oder vorübergehende Behebung der Leistungseinschränkung; liegt bereits eine volle Erwerbsminderung vor, reicht es nicht, wenn zwar die geminderte Erwerbsfähigkeit gebessert, gleichwohl aber volle Erwerbsminderung bestehen bleibt (BSGE 108, 158 = SozR 4-3250 § 17 Nr. 1, RdNr 47 mwN) .

  • BSG, 06.03.2012 - B 1 KR 10/11 R

    Ein Versicherter hat keinen Anspruch auf Versorgung mit Cialis gegen seine

    Auszug aus BSG, 16.06.2015 - B 13 R 12/14 R
    Letztes ist bei Art. 5 Abs. 2 UN-BRK der Fall (so bereits der 1. Senat des BSG im Urteil vom 6.3.2012 - B 1 KR 10/11 R - BSGE 110, 194 = SozR 4-1100 Art. 3 Nr. 69, RdNr 29) .
  • BSG, 24.04.1996 - 5 RJ 56/95

    Erwerbsunfähigkeit eines Behinderten bei Tätigkeit in einer Werkstatt für

    Auszug aus BSG, 16.06.2015 - B 13 R 12/14 R
    Wie der 5. Senat des BSG bereits in seinem Urteil vom 24.4.1996 (5 RJ 56/95 - BSGE 78, 163 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 6) ausgeführt hat, liegt bei dauerhaft Erwerbsgeminderten mit einer Beschäftigung in einer WfbM eine Benachteiligung wegen Behinderung nicht vor, wenn der behinderte Mensch einerseits wegen Art oder Schwere seiner Behinderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht einsetzbar und infolgedessen als erwerbsunfähig (heute: voll erwerbsgemindert) angesehen wird, er andererseits aber einen Rentenanspruch (damals nach § 44 Abs. 1 bis 3 SGB VI) erwerben kann, sofern er 240 Monate versichert ist.
  • BSG, 26.02.2020 - B 5 R 1/19 R

    Zuständigkeit des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen zur

    Für die Zuständigkeit für Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich verweise das Gesetz nur auf die Voraussetzungen nach §§ 11 bis 13 SGB VI. Das BSG habe im Urteil vom 16.6.2015 (B 13 R 12/14 R) nur über die Zuständigkeit für eine medizinische Reha im Falle einer dauerhaft voll erwerbsgeminderten Person in Bezug auf Tätigkeiten im Arbeitsbereich einer WfbM entschieden, während hier die Erstattung von Leistungen zur Teilhabe für das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich streitig seien.

    Nach der Konzeption des § 10 SGB VI dienen somit die vom Rentenversicherungsträger zu erbringenden Leistungen zur Teilhabe der Verbesserung der Fähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen, und sind auf eine Wiedereingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt gerichtet (BSG Urteil vom 23.2.2000 - B 5 RJ 8/99 R - BSGE 85, 298, 301 f = SozR 3-2600 § 10 Nr. 2 S 5; BSG Urteil vom 16.6.2015 - B 13 R 12/14 R - BSGE 119, 136 = SozR 4-2600 § 10 Nr. 3, RdNr 16 ff) .

    Das Leistungsvermögen müsse so weit gebessert werden können, dass er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, also außerhalb einer WfbM, erwerbstätig sein könne (BSG Urteil vom 23.2.2000 - B 5 RJ 8/99 R - BSGE 85, 298, 302 = SozR 3-2600 § 10 Nr. 2 S 6; dem folgend BSG Urteil vom 16.6.2015 - B 13 R 12/14 R - BSGE 119, 136 = SozR 4-2600 § 10 Nr. 3, RdNr 16) .

    Nicht notwendig zur Erreichung dieses Ziels ist jedoch, dass im gegliederten Sozialsystem gerade die Rentenversicherungsträger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für die genannten Personen erbringen (vgl BSG Urteil vom 16.6.2015 - B 13 R 12/14 R - BSGE 119, 136 = SozR 4-2600 § 10 Nr. 3, RdNr 21) .

    Das führt jedoch nicht zu einer Benachteiligung wegen einer Behinderung (vgl im Einzelnen BSG Urteil vom 16.6.2015 - B 13 R 12/14 R - BSGE 119, 136 = SozR 4-2600 § 10 Nr. 3, RdNr 21 unter Bezugnahme auf BSG Urteil vom 23.2.2000 - B 5 RJ 8/99 R - BSGE 85, 298, 303 = SozR 3-2600 § 10 Nr. 2 S 6 f mwN) .

    Diese Vorschrift der UN-BRK gebietet es nicht, dass der Rehabilitationsbedarf eines behinderten Menschen im gegliederten Sozialsystem Deutschlands gerade durch den Träger der Rentenversicherung gedeckt wird (BSG Urteil vom 16.6.2015 - B 13 R 12/14 R - BSGE 119, 136 = SozR 4-2600 § 10 Nr. 3, RdNr 21) .

  • LSG Bayern, 26.09.2018 - L 19 R 444/16

    Zum Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gegen den

    Die Beklagte stützt sich mit ihrer Argumentation insbesondere auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 16.06.2015 (Az. B 13 R 12/14 R, juris), wonach Leistungen eines Rentenversicherungsträgers zur Rehabilitation von vornherein als nicht zweckgerichtet ausscheiden würden, wenn diese allein auf die Gesundung des Versicherten gerichtet seien und lediglich dazu dienen sollten, vor weiterem Abgleiten zu bewahren, ohne dass Aussicht bestehe, die Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen.

    Die Beklagte verweist insoweit auch zu Recht auf die Entscheidung des BSG vom 16.06.2015 (B 13 R 12/14 R, juris).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.04.2018 - L 33 R 964/15

    Sozialhilferecht: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - volle

    Wenn nämlich bereits Erwerbsunfähigkeit vorliegt, reicht es nicht aus, wenn zwar die geminderte Erwerbsfähigkeit gebessert, nicht aber die Erwerbsunfähigkeit beseitigt wird (BSG, Urteile vom 16. Juni 2015 - B 13 R 12/14 R - juris Rn. 19; vom 11. Mai 2011 - B 5 R 54/10 R - juris Rn. 47; vom 23. Februar 2000 - B 5 RJ 8/99 R - juris Rn. 19).
  • LSG Hamburg, 22.02.2017 - L 2 R 90/16

    Erstattungsanspruch des zweiteingegangenen Rehabilitationsträgers wegen

    Soweit die Klägerin hilfsweise auf die eventuelle Möglichkeit einer späteren Tätigkeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen abstelle, werde darauf hingewiesen, dass für den Leistungsbereich der gesetzlichen Rentenversicherung allein die spätere Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt maßgebend und für die Feststellung einer Leistungsverpflichtung zu Grunde zu legen sei (Hinweis auf BSG, Urteile vom 16. Juni 2015 - B 13 R 12/14 R - und vom 23. Februar 2000 - B 5 RJ 8/99).
  • BSG, 17.07.2019 - B 13 R 220/18 B

    Anspruch auf Kraftfahrzeughilfe

    So verweist die Klägerin selbst auf das bereits vom LSG zitierte Urteil des BSG vom 16.6.2015 (B 13 R 12/14 R - BSGE 119, 136 = SozR 4-2600 § 10 Nr. 3, RdNr 16) , wonach eine "wesentliche" Besserung iS des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst b SGB VI verlangt, dass die Minderung der Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben zumindest teilweise und nicht nur vorübergehend behoben wird und es bei bereits vorliegender "Erwerbsunfähigkeit" nicht reicht, wenn zwar die geminderte Erwerbsfähigkeit gebessert, nicht aber die "Erwerbsunfähigkeit" beseitigt wird.

    Wenn die Klägerin darüber hinaus darauf hinweist, dass das Urteil vom 16.6.2015 (B 13 R 12/14 R - aaO) zum Anspruch auf eine Leistung der medizinischen Rehabilitation ergangen sei, während sie einen Anspruch auf Teilhabeleistungen geltend mache, versäumt sie es, auf die in diesem BSG-Urteil zitierte weitere höchstrichterliche Rechtsprechung einzugehen.

    So geht sie insbesondere nicht darauf ein, dass sich bereits das Urteil des BSG vom 16.6.2015 (B 13 R 12/14 R - BSGE 119, 136 = SozR 4-2600 § 10 Nr. 3, RdNr 21) mit der Bedeutung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention) für das nationale Recht in Bezug auf Leistungen zur Teilhabe auseinandergesetzt hat.

  • LSG Bayern, 07.07.2022 - L 14 R 184/21

    Rentenversicherung: Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im

    Nicht notwendig zur Erreichung dieses Ziels ist jedoch, dass im gegliederten Sozialsystem gerade die Rentenversicherungsträger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für die genannten Personen erbringen (vgl. BSG, Urteil vom 16.06.2015 - B 13 R 12/14 R).
  • SG Nürnberg, 27.03.2018 - S 20 R 617/15

    Kostenerstattungsstreit für erbrachte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in

    Dem widerspricht aus Sicht der Kammer auch nicht der Hinweis der Beklagten, dass nach der Entscheidung des BSG vom 16.06.2015 (Az.: B 13 R 12/14 R) die Rentenversicherungsträger nur dann zu einer medizinischen Leistung der Rehabilitation verpflichtet werden können, um eine ursprünglich bestehende Werkstattfähigkeit zu erhalten oder nach zwischenzeitlicher Erkrankung wiederzuerlangen, nicht jedoch, um diese erstmals herzustellen.
  • BSG, 18.05.2022 - B 5 R 5/22 BH

    Rente wegen Erwerbsminderung; Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags;

    Eine Berücksichtigung des Umstands einer Unterbringung aufgrund bestehender Gefährlichkeit für die Allgemeinheit bei der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung vorliegen, ist daher auch nicht geeignet, eine Verletzung von Rechten nach der UN-BRK zu begründen (s dazu auch BSG Urteil vom 16.6.2015 - B 13 R 12/14 R - BSGE 119, 136 = SozR 4-2600 § 10 Nr. 3, RdNr 22) .
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 01.02.2017 - L 2 R 629/16
    Eine "wesentliche" Besserung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst b SGB VI verlangt, dass die Minderung der Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben zumindest teilweise und nicht nur vorübergehend behoben werden wird; eine "wesentliche" Besserung erfordert mithin eine nicht nur geringfügige oder vorübergehende Behebung der Leistungseinschränkung (BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 13 R 12/14 R -, BSGE 119, 136-141, SozR 4-2600 § 10 Nr. 3).
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