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   BSG, 17.04.2008 - B 13 R 123/07 R   

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BSG, 17.04.2008 - B 13 R 123/07 R (https://dejure.org/2008,1310)
BSG, Entscheidung vom 17.04.2008 - B 13 R 123/07 R (https://dejure.org/2008,1310)
BSG, Entscheidung vom 17. April 2008 - B 13 R 123/07 R (https://dejure.org/2008,1310)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com

    Nachversicherung - vorsätzliche Vorenthaltung der Beiträge durch Dienstherrn - Verlängerung der Verjährungsfrist auch für Säumniszuschläge

  • openjur.de

    Nachversicherung; vorsätzliche Vorenthaltung der Beiträge durch Dienstherrn; Verlängerung der Verjährungsfrist auch für Säumniszuschläge

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Zahlung eines Säumniszuschlags wegen verspätet geleisteter Nachversicherungsbeiträge; Rechtsfolgen eines Rechtsverzichts für das Anhörungserfordernis; Anforderungen an die Glaubhaftmachung der unverschuldeten Unkenntnis gem. § 24 Abs. 2 Sozialgesetzbuch ...

  • Judicialis

    SGB IV § 24 Abs 1 S 1; ; SGB IV § 24 Abs 2; ; SGB IV § 25 Abs 1 S 2; ; SGB VI § 184 Abs 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB IV § 24 § 25 Abs. 1 S. 2
    Anspruch auf Säumniszuschlag wegen verspätet geleisteter Nachversicherungsbeiträge

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 100, 215
  • NZS 2009, 329
 
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Wird zitiert von ... (110)Neu Zitiert selbst (17)

  • BSG, 30.03.2000 - B 12 KR 14/99 R

    Verjährungsfrist bei der Vorenthaltung von Beiträgen

    Auszug aus BSG, 17.04.2008 - B 13 R 123/07 R
    Hierfür sei die Feststellung des inneren (subjektiven) Tatbestands des Vorsatzes nötig, der anhand konkreter Umstände des Einzelfalls und bezogen auf den betreffenden Beitragsschuldner individuell ermittelt werden müsse (Hinweis auf BSG vom 30.3.2000, SozR 3-2400 § 25 Nr. 7 und BSG vom 21.6.1990 - 12 RK 13/89 - Juris).

    Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Bedingter Vorsatz liege nach dem Urteil des BSG vom 30.3.2000 (SozR 3-2400 § 25 Nr. 7) neben den Fällen von "Schwarzarbeit" auch dann nahe, wenn Beiträge für verbreitete Nebenleistungen zum Arbeitsentgelt nicht gezahlt würden und zwischen steuerrechtlicher und beitragsrechtlicher Behandlung eine bekannte oder ohne weiteres erkennbare Übereinstimmung bestehe.

    Der Begriff "vorsätzlich" schließt den bedingten Vorsatz ein (BSG vom 30.3.2000, SozR 3-2400 § 25 Nr. 7 S 35 mwN).

    Für den bedingten Vorsatz, wie ihn diese Vorschrift zumindest voraussetzt, ist ausreichend, dass der Beitragsschuldner seine Beitragspflicht nur für möglich gehalten, die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kauf genommen hat (BSG SozR 3-2400 § 25 Nr. 7 S 35).

    Jedenfalls dann aber, wenn feststeht, dass der Schuldner zu irgendeinem Zeitpunkt - innerhalb der kurzen Verjährungsfrist (s BSG vom 30.3.2000, SozR 3-2400 § 25 Nr. 7 S 34) - Kenntnis von der Beitragspflicht hatte und die Zahlung nicht sichergestellt hat, obwohl er hierzu in der Lage war, indiziert dies den iS des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV erforderlichen Vorsatz.

    Ein derartiger Vortrag wäre kaum zu widerlegen, wobei die Feststellungslast bei demjenigen liegt, der sich auf die Verlängerung der Verjährungsfrist beruft (BSG vom 30.3.2000, SozR 3-2400 § 25 Nr. 7 S 35).

  • BSG, 29.11.2007 - B 13 R 48/06 R

    Aufschub der Fälligkeit von Nachversicherungsbeiträgen - Jahresfrist -

    Auszug aus BSG, 17.04.2008 - B 13 R 123/07 R
    Da der klagende Freistaat mit Schriftsatz vom 6.12.2007 auf seine entsprechenden Rechte verzichtet hat, ist unerheblich, dass die Beklagte ihn vor Erlass des angefochtenen Bescheides nicht angehört hat (vgl Senatsurteil vom 29.11.2007 - B 13 R 48/06 R, RdNr 16 mwN, zur Veröffentlichung in BSG und SozR vorgesehen).

    Die Höhe des Säumniszuschlags ist - da Einwände insoweit nicht erhoben worden sind -unstreitig (zu der von der Beklagten bei der Berechnung des Säumniszuschlags zugunsten des Klägers berücksichtigten Dreimonatsfrist vgl Senatsurteil vom 27.11.2007 - B 13 R 48/06 R, RdNr 29).

    Diese Vorschrift ist - wie der Senat ebenfalls bereits entschieden hat (Urteil vom 12.2.2004, BSGE 92, 150 = SozR 4-2400 § 24 Nr. 2, RdNr 25 f; Urteil vom 29.11.2007 - B 13 R 48/06 R, RdNr 28, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) - auf Nachversicherungsbeiträge entsprechend anzuwenden.

  • BSG, 08.04.1992 - 10 RAr 5/91

    Sozialversicherung - Verjährung - Nebenleistungen - Vorsätzliche Vorenthaltung

    Auszug aus BSG, 17.04.2008 - B 13 R 123/07 R
    Die Anwendung der 30-jährigen Verjährungsfrist auf Nebenforderungen setze zwar nicht voraus, dass die Nebenforderungen vorsätzlich vorenthalten worden seien; entscheidend sei vielmehr, ob dies auf die Beiträge selbst zutreffe (Hinweis auf BSG vom 8.4.1992, BSGE 70, 261 = SozR 3-2400 § 25 Nr. 4).

    Dies gilt auch für die auf die Nachversicherungsbeiträge entfallenden Nebenforderungen wie ua Säumniszuschläge (vgl BSG vom 8.4.1992, BSGE 70, 261, 264 = SozR 3-2400 § 25 Nr. 4; s auch die Legaldefinition der "Beitragsansprüche" in § 28e Abs. 4 SGB IV; anders zum "Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach § 28d" SGB IV, wie er von § 208 SGB III in Bezug genommen wird: BSG vom 14.9.2005, SozR 4-4300 § 208 Nr. 1).

  • BSG, 21.06.1990 - 12 RK 13/89

    Sozialversicherungsbeitrag - Umlage gemäß § 14 LFZG - Verjährung -

    Auszug aus BSG, 17.04.2008 - B 13 R 123/07 R
    Hierfür sei die Feststellung des inneren (subjektiven) Tatbestands des Vorsatzes nötig, der anhand konkreter Umstände des Einzelfalls und bezogen auf den betreffenden Beitragsschuldner individuell ermittelt werden müsse (Hinweis auf BSG vom 30.3.2000, SozR 3-2400 § 25 Nr. 7 und BSG vom 21.6.1990 - 12 RK 13/89 - Juris).

    Andernfalls liefe die Verlängerung der Verjährung in § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV auch bei bedingtem Vorsatz (nach § 29 RVO war insoweit noch eine "absichtliche" Hinterziehung erforderlich; s BSG vom 21.6.1990 - 12 RK 13/89, USK 90106 = Die Beiträge 1991, 112) weitgehend ins Leere.

  • BGH, 02.02.1996 - V ZR 239/94

    Wissenszurechnung bei arbeitsteiliger Organisationsform

    Auszug aus BSG, 17.04.2008 - B 13 R 123/07 R
    Jedenfalls dann, wenn es an derartigen organisatorischen Maßnahmen fehlt, muss sich die Organisation das Wissen einzelner Mitarbeiter - auf welcher Ebene auch immer diese angesiedelt sind -zurechnen lassen (BGH vom 15.12.2005 - IX ZR 227/04, MDR 2006, 951, 952 = NZI 2006, 175, RdNr 13; BGH vom 2.2.1996, BGHZ 132, 30, 35 ff; jeweils mwN).

    Zwar ist eine Wissenszurechnung zwischen verschiedenen Behörden (wie hier zwischen dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz und der Bezirksfinanzdirektion) nicht möglich (s BGH vom 29.6.2006 - IX ZR 167/04 - Juris; ferner zB Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht vom 3.8.2006 - 5 V 69/06, EFG 2007, 89, 91); die geschilderten Grundsätze bewirken bei dem konkreten Anlass des Schreibens des Justizministeriums jedoch eine Kenntniszurechnung innerhalb der Bezirksfinanzdirektion (hier der - jedenfalls aktenmäßigen: hierzu BGH vom 2.2.1996, BGHZ 132, 30, 35 - Kenntnis des Referats 51/2 über die noch durchzuführende Nachversicherung).

  • BGH, 15.12.2005 - IX ZR 227/04

    Wirksamkeit einer Verfügung über ein Bankguthaben bei Anordnung der vorläufigen

    Auszug aus BSG, 17.04.2008 - B 13 R 123/07 R
    Jedenfalls dann, wenn es an derartigen organisatorischen Maßnahmen fehlt, muss sich die Organisation das Wissen einzelner Mitarbeiter - auf welcher Ebene auch immer diese angesiedelt sind -zurechnen lassen (BGH vom 15.12.2005 - IX ZR 227/04, MDR 2006, 951, 952 = NZI 2006, 175, RdNr 13; BGH vom 2.2.1996, BGHZ 132, 30, 35 ff; jeweils mwN).

    Dies wäre nur dann nicht der Fall, wenn ausreichende organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung des notwendigen Informationsaustausches bestanden (s BGH vom 15.12.2005 - IX ZR 227/04, MDR 2006, 951, 952 = NZI 2006, 175, RdNr 13).

  • BSG, 12.02.2004 - B 13 RJ 28/03 R

    Nachversicherung - Nachversicherungsbeitrag - Fälligkeit - Aufschubgründe -

    Auszug aus BSG, 17.04.2008 - B 13 R 123/07 R
    Säumniszuschläge sind auch in Nachversicherungsfällen und (wie dort regelmäßig der Fall) von Körperschaften öffentlichen Rechts zu entrichten (hierzu im Einzelnen: Senatsurteil vom 12.2.2004, BSGE 92, 150 = SozR 4-2400 § 24 Nr. 2, RdNr 10 bis 21).

    Diese Vorschrift ist - wie der Senat ebenfalls bereits entschieden hat (Urteil vom 12.2.2004, BSGE 92, 150 = SozR 4-2400 § 24 Nr. 2, RdNr 25 f; Urteil vom 29.11.2007 - B 13 R 48/06 R, RdNr 28, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) - auf Nachversicherungsbeiträge entsprechend anzuwenden.

  • BSG, 14.09.2005 - B 11a/11 AL 83/04 R

    Zahlung von Pflichtbeiträgen bei Insolvenzereignis - Rechtsänderung zum 1. 1.

    Auszug aus BSG, 17.04.2008 - B 13 R 123/07 R
    Dies gilt auch für die auf die Nachversicherungsbeiträge entfallenden Nebenforderungen wie ua Säumniszuschläge (vgl BSG vom 8.4.1992, BSGE 70, 261, 264 = SozR 3-2400 § 25 Nr. 4; s auch die Legaldefinition der "Beitragsansprüche" in § 28e Abs. 4 SGB IV; anders zum "Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach § 28d" SGB IV, wie er von § 208 SGB III in Bezug genommen wird: BSG vom 14.9.2005, SozR 4-4300 § 208 Nr. 1).
  • BGH, 21.02.1991 - III ZR 245/89

    Amtspflichten der Gemeinde bei Ausweisung eines ehemaligen Deponiegeländes zu

    Auszug aus BSG, 17.04.2008 - B 13 R 123/07 R
    Das SG hat ferner dahinstehen lassen, ob ein Organisationsmangel als Anknüpfungspunkt für eine Verschuldensprüfung (vgl BSG SozR 4-2600 § 313 Nr. 4 RdNr 20; allg s zB BGH vom 21.2.1991, BGHZ 113, 367, 371 f) vorliegt: Denn es lasse sich kein (bedingter) Vorsatz bezüglich der Nichtabführung von Beiträgen an die Beklagte feststellen: "Das theoretisch vorstellbare Unterlassen von organisatorischen Maßnahmen zur Optimierung der Arbeitsabläufe und zur Verhinderung von Fehlern wäre mit Sicherheit nicht von der Intention getragen, der Beklagten Nachversicherungsbeiträge vorzuenthalten.".
  • BSG, 23.08.2005 - B 4 RA 29/04 R

    Hinzuverdienst bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit -

    Auszug aus BSG, 17.04.2008 - B 13 R 123/07 R
    Das SG hat ferner dahinstehen lassen, ob ein Organisationsmangel als Anknüpfungspunkt für eine Verschuldensprüfung (vgl BSG SozR 4-2600 § 313 Nr. 4 RdNr 20; allg s zB BGH vom 21.2.1991, BGHZ 113, 367, 371 f) vorliegt: Denn es lasse sich kein (bedingter) Vorsatz bezüglich der Nichtabführung von Beiträgen an die Beklagte feststellen: "Das theoretisch vorstellbare Unterlassen von organisatorischen Maßnahmen zur Optimierung der Arbeitsabläufe und zur Verhinderung von Fehlern wäre mit Sicherheit nicht von der Intention getragen, der Beklagten Nachversicherungsbeiträge vorzuenthalten.".
  • BSG, 21.03.2007 - B 11a AL 15/06 R

    Verjährung von Ansprüchen auf Beiträge - vorsätzlich vorenthaltene Beiträge -

  • BGH, 28.11.2006 - VI ZR 196/05

    Begriff der Kenntnis bei Behörden und juristischen Personen

  • BGH, 29.06.2006 - IX ZR 167/04

    Zurechnung von Kenntnissen der Bediensteten einer Behörde bei der Berechnung von

  • BGH, 09.03.2000 - III ZR 198/99

    Verjährungsbeginn bei Regreß einer Berufsgenossenschaft

  • FG Schleswig-Holstein, 03.08.2006 - 5 V 69/06

    Ämterübergreifender Informationsaustausch - Kenntnis der Zahlungseinstellung und

  • BSG, 08.02.1996 - 13 RJ 35/94

    Beginn der Jahresfrist des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X

  • BGH, 04.02.1997 - VI ZR 306/95

    Beginn der Verjährung bei Behörden und öffentlichen Körperschaften; Anforderungen

  • BSG, 12.12.2018 - B 12 R 15/18 R

    Erhebung von Säumniszuschlägen auf nachgeforderte Sozialversicherungsbeiträge für

    a) Eine Exkulpation nach § 24 Abs. 2 SGB IV ist ausgeschlossen, wenn der säumige Beitragsschuldner Kenntnis von seiner Zahlungspflicht hatte ( vgl BSG Urteil vom 17.4.2008 - B 13 R 123/07 R - BSGE 100, 215 = SozR 4-2400 § 25 Nr. 2, RdNr 22) .

    Allerdings betreffen sowohl diese Entscheidung als auch die darin in Bezug genommenen Urteile vom 17.4.2008 (B 13 R 123/07 R - BSGE 100, 215 = SozR 4-2400 § 25 Nr. 2) , vom 29.11.2007 (B 13 R 48/06 R - BSGE 99, 227 = SozR 4-2600 § 186 Nr. 1) und vom 12.2.2004 (B 13 RJ 28/03 R - BSGE 92, 150 = SozR 4-2400 § 24 Nr. 2) die analoge Anwendung des § 24 Abs. 2 SGB IV auf den Sonderfall der Nachversicherung nach §§ 8, 181 ff SGB VI durch die Bundesrepublik Deutschland und einzelne Bundesländer als Träger öffentlicher Verwaltung.

  • BSG, 16.12.2015 - B 12 R 11/14 R

    Betriebsprüfung - Beitragsnachforderung - Arbeitnehmerüberlassung - Feststellung

    Aus einem aktiven Handeln im Bewusstsein, so vorzugehen, folgt aber in aller Regel auch das entsprechende Wollen (im Einzelnen vgl BSGE 100, 215 = SozR 4-2400 § 25 Nr. 2, RdNr 29 ff).

    Darüber hinaus kann jedoch auch die Kenntnis weiterer im Rahmen einer betrieblichen Hierarchie verantwortlicher Personen der betroffenen juristischen Person zuzurechnen sein, nämlich dann, wenn keine Organisationsstrukturen geschaffen wurden, um entsprechende Informationen aufzunehmen und intern weiterzugeben (vgl BGH Urteil vom 15.12.2005 - IX ZR 227/04 - WM 2006, 195 ff; BSGE 100, 215 = SozR 4-2400 § 25 Nr. 2, RdNr 19).

  • LSG Baden-Württemberg, 09.04.2014 - L 5 R 2239/13

    Nachversicherung - verspätete Beitragsentrichtung - Erhebung von

    Da der Kläger selbst als Körperschaft des öffentlichen Rechts keine Kenntnisse von bestimmten Umständen haben könne, könne es von vornherein nur darum gehen, inwieweit ihm das Wissen ihrer Organwalter bzw. Bediensteten entsprechend § 166 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zuzurechnen sei (unter Verweis auf BSG Urt. v. 17.04.2008 - B 13 R 123/07 R).

    Jedenfalls dann, wenn es an derartigen organisatorischen Maßnahmen fehle, müsse sich die Organisation das Wissen einzelner Mitarbeiter, auf welcher Ebene auch immer diese angesiedelt sind, zurechnen lassen (unter Verweis auf BSG Urt. v. 17.04.2008 - B 13 R 123/07 R; BGH Urt. v. 02.02.1996 - V ZR 239/94).

    Am 27.05.2013 hat die Beklagte gegen das ihr am 06.05.2013 zugestellte Urteil beim LSG Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen, das SG übersehe, dass sich in dem zitierten Fall des BSG (Urt. v. 17.04.2008 - B 13 R 123/07 R) der Dienstherr für die Betreuung der aktiven Beamten und der Durchführung der Nachversicherung ausgeschiedener Beamter unterschiedlicher Behörden bedient habe und die für die Nachversicherung zuständige Dienststelle von der bis dahin zuständigen Behörde nicht über das unversorgte Ausscheiden des Beamten informiert worden sei.

    Da der Kläger die verspätete Zahlung verschuldet habe, sei auch die lange Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 S. 2 SGB IV anzuwenden (unter Verweis auf BSG Urt. v. 17.04.2008 - B 13 R 123/07 R).

    Zur Begründung hat der Kläger ausgeführt, der Fall des BSG (Urt. v. 17.04.2008 - B 13 R 123/07 R) sei übertragbar.

    Dies gilt auch für Körperschaften des öffentlichen Rechts (BSG Urt. v. 17.04.2008 - B 13 R 123/07 R, BSGE 100, 215).

    Nebenleistungen teilen das Schicksal der Hauptforderung, so dass die Regelungen auch auf die Säumniszuschläge Anwendung finden; der Beitragsschuldner kann auf die Hauptleistung zahlen, etwa weil er hierzu nach beamtenrechtlichen Grundsätzen verpflichtet ist, sich aber gleichwohl wegen einer Nebenforderung auf die Verjährung berufen (BSG Urt. v. 17.04.2008 - B 13 R 123/07 R, juris-Rn. 24).

    Jedenfalls wenn feststeht, dass der Schuldner zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der kurzen Verjährungsfrist Kenntnis von der Beitragspflicht hatte und die Zahlung nicht sichergestellt hat, obwohl er hierzu in der Lage war, indiziert dies den im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV erforderlichen Vorsatz (BSG Urt. v. 17.04.2008 - B 13 R 123/07 R, juris-Rn. 31).

    Andernfalls liefe die Verlängerung der Verjährung auch bei bedingtem Vorsatz weitgehend ins Leere, denn dann könnte sich ein Schuldner nach Ablauf von vier Jahren seiner Zahlungspflicht stets mit der Behauptung entziehen, er habe zwar zunächst von seiner Zahlungspflicht gewusst, die geplante Zahlung sei jedoch unterblieben, weil er die Unterlagen verlegt und dann den Vorgang vergessen habe (BSG Urt. v. 17.04.2008 - B 13 R 123/07 R, juris-Rn. 32).

    Denn ebenso wie bei der Frage, ob § 24 SGB IV auf Körperschaften öffentlichen Rechts als Nachversicherungsschuldner anzuwenden ist, besteht auch im Rahmen des § 25 SGB IV kein Grund zu ihrer Bevorzugung (BSG Urt. v. 17.04.2008 - B 13 R 123/07 R, juris-Rn. 33).

    Auch der Realisierung dieser Verpflichtung dient ihre möglichst effektive Bewehrung mit Säumniszuschlägen (BSG Urt. v. 17.04.2008 - B 13 R 123/07 R, juris-Rn. 34).

    Damit kommt die genannte Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 17.04.2008 - B 13 R 123/07 R, juris) zur Anwendung mit der Folge, dass die 30-jährige Verjährungsfrist greift und die Beklagte damit zu Recht Säumniszuschläge festgesetzt hat.

    Jedenfalls dann, wenn es an derartigen organisatorischen Maßnahmen fehlt, muss sich die Organisation das Wissen einzelner Mitarbeiter, auf welcher Ebene auch immer diese angesiedelt sind, zurechnen lassen (im Ganzen zu § 24 Abs. 2 SGB IV: BSG Urt. v. 17.04.2008 - B 13 R 123/07 R, juris-Rn. 19, m.w.N.).

    Dass im Zusammenhang mit Nachversicherungsfällen es den Behörden verwehrt ist, sich darauf zu berufen, die Nachversicherung sei aus nicht weiter nachvollziehbaren Gründen unterblieben, zeigt die Rechtsprechung des BSG, wenn dort zu § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB VI ausgeführt wird: "Jedenfalls wenn feststeht, dass der Schuldner zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der kurzen Verjährungsfrist Kenntnis von der Beitragspflicht hatte und die Zahlung nicht sichergestellt hat, obwohl er hierzu in der Lage war, indiziert dies den im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV erforderlichen Vorsatz (BSG Urt. v. 17.04.2008 - B 13 R 123/07 R, juris-Rn. 31).

    Andernfalls liefe die Verlängerung der Verjährung auch bei bedingtem Vorsatz weitgehend ins Leere, denn dann könnte sich ein Schuldner nach Ablauf von vier Jahren seiner Zahlungspflicht stets mit der Behauptung entziehen, er habe zwar zunächst von seiner Zahlungspflicht gewusst, die geplante Zahlung sei jedoch unterblieben, weil er die Unterlagen verlegt und dann den Vorgang vergessen habe (BSG Urt. v. 17.04.2008 - B 13 R 123/07 R, juris-Rn. 32).".

    Soweit der 4. Senat des LSG in der Entscheidung vom 16.11.2007 - L 4 R 2218/05 die Auffassung vertreten hat, allein aus der nicht mehr möglichen Nachvollziehbarkeit des Vorgangs sei es nicht möglich, auf eine innere Willensrichtung zu schließen, kann ihm angesichts der klaren Aussage des BSG in der Entscheidung vom 17.04.2008 - B 13 R 123/07 R zur Bewertung angeblich verlegter Unterlagen nicht mehr gefolgt werden.

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