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   BSG, 31.10.2012 - B 13 R 13/12 R   

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https://dejure.org/2012,45287
BSG, 31.10.2012 - B 13 R 13/12 R (https://dejure.org/2012,45287)
BSG, Entscheidung vom 31.10.2012 - B 13 R 13/12 R (https://dejure.org/2012,45287)
BSG, Entscheidung vom 31. Oktober 2012 - B 13 R 13/12 R (https://dejure.org/2012,45287)
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 31.08.2011 - GS 2/10

    Zulässigkeit der Erklärung einer Verrechnung durch Verwaltungsakt

    Auszug aus BSG, 31.10.2012 - B 13 R 13/12 R
    Der Senat hat mit Beschluss vom 6.8.2010 das Ruhen des Verfahrens (§ 251 S 1 ZPO iVm § 202 SGG) bis zur Entscheidung des Großen Senats im Verfahren GS 2/10 angeordnet.

    Dieser hat am 31.8.2011 entschieden, dass die Verrechnung gemäß § 52 SGB I durch Verwaltungsakt geregelt werden darf (BSGE 109, 81 = SozR 4-1200 § 52 Nr. 4) .

    Nach der während des Revisionsverfahrens ergangenen Entscheidung des Großen Senats vom 31.8.2011 (vgl BSGE 109, 81 = SozR 4-1200 § 52 Nr. 4) steht fest, dass die Beklagte die Verrechnung durch Verwaltungsakt regeln durfte (im Anschluss vgl die Senatsurteile vom 7.2.2012 - B 13 R 85/09 R - SozR 4-1200 § 52 Nr. 5 und B 13 R 109/11 R) .

  • BSG, 07.02.2012 - B 13 R 85/09 R

    Zulässigkeit der Verrechnungserklärung durch Verwaltungsakt -

    Auszug aus BSG, 31.10.2012 - B 13 R 13/12 R
    Nach der während des Revisionsverfahrens ergangenen Entscheidung des Großen Senats vom 31.8.2011 (vgl BSGE 109, 81 = SozR 4-1200 § 52 Nr. 4) steht fest, dass die Beklagte die Verrechnung durch Verwaltungsakt regeln durfte (im Anschluss vgl die Senatsurteile vom 7.2.2012 - B 13 R 85/09 R - SozR 4-1200 § 52 Nr. 5 und B 13 R 109/11 R) .

    Der Verrechnungs-Verwaltungsakt war auch iS von § 33 Abs. 1 SGB X "inhaltlich hinreichend bestimmt" (zu den näheren Anforderungen an das Bestimmtheitserfordernis vgl Senatsurteil vom 7.2.2012 - B 13 R 85/09 R - SozR 4-1200 § 52 Nr. 5 RdNr 46 ff) .

    Die Forderung, mit der verrechnet wird (hier: Forderungen der Einzugsstelle gegen den Kläger), muss entstanden und fällig sein; die gleichartige Forderung, gegen die (durch Einbehalt mittels Verwaltungsakt) verrechnet werden soll (hier: Zahlungsanspruch des Klägers aus der Regelaltersrente gegen die Beklagte), muss zwar nicht fällig, aber entstanden und erfüllbar sein (vgl BSGE 97, 63 = SozR 4-2500 § 255 Nr. 1, RdNr 26; Senatsurteil vom 7.2.2012 - B 13 R 85/09 R - SozR 4-1200 § 52 Nr. 5 RdNr 55) .

  • BSG, 12.06.2008 - B 3 P 1/07 R

    Aufrechnung von Gesamtsozialversicherungsbeitrag gegen Vergütungsansprüche eines

    Auszug aus BSG, 31.10.2012 - B 13 R 13/12 R
    Die Einzugsstelle trete nach außen im Rahmen eines Treuhandverhältnisses als alleinige Inhaberin der Gesamtsozialversicherungsbeiträge auf; die Sozialversicherungsträger, die die Versicherung der Arbeitnehmer durchführten, blieben jedoch Gläubiger des Beitragsanspruchs (Hinweis auf BSGE 101, 1 = SozR 4-2400 § 28h Nr. 5) .

    Es mag dahingestellt bleiben, ob die Einzugsstelle an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt ist, dass die Entscheidung auch ihr gegenüber nur einheitlich ergehen kann (zu deren Rechtsstellung vgl BSGE 101, 1 = SozR 4-2400 § 28h Nr. 5, RdNr 15 mwN) .

  • BSG, 18.01.1990 - 4 RA 4/89

    Revision - Zurückverweisung - Beiladung - Ehrenbeamtendienst

    Auszug aus BSG, 31.10.2012 - B 13 R 13/12 R
    Eine unterbliebene notwendige Beiladung zieht dann keine Aufhebung des angefochtenen Urteils und keine Zurückverweisung nach sich, wenn sich im Revisionsverfahren ergibt, dass die zu treffende Entscheidung aus Sicht des Revisionsgerichts den Beizuladenden nicht benachteiligen kann (vgl BSG SozR 4-3250 § 51 Nr. 2 RdNr 15; BSG SozR 4-2500 § 121 Nr. 6 RdNr 18; BSGE 66, 144, 146 = SozR 3-5795 § 6 Nr. 1 S 3; BSG SozR 3-1500 § 55 Nr. 34 S 68; BSGE 96, 190 = SozR 4-4300 § 421g Nr. 1, RdNr 20) .
  • BSG, 02.08.2001 - B 7 AL 18/00 R

    Klage auf Feststellung des Bestehen oder Nichtbestehens eines

    Auszug aus BSG, 31.10.2012 - B 13 R 13/12 R
    Eine unterbliebene notwendige Beiladung zieht dann keine Aufhebung des angefochtenen Urteils und keine Zurückverweisung nach sich, wenn sich im Revisionsverfahren ergibt, dass die zu treffende Entscheidung aus Sicht des Revisionsgerichts den Beizuladenden nicht benachteiligen kann (vgl BSG SozR 4-3250 § 51 Nr. 2 RdNr 15; BSG SozR 4-2500 § 121 Nr. 6 RdNr 18; BSGE 66, 144, 146 = SozR 3-5795 § 6 Nr. 1 S 3; BSG SozR 3-1500 § 55 Nr. 34 S 68; BSGE 96, 190 = SozR 4-4300 § 421g Nr. 1, RdNr 20) .
  • BSG, 06.04.2006 - B 7a AL 56/05 R

    Vermittlungsgutschein - Vergütungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers -

    Auszug aus BSG, 31.10.2012 - B 13 R 13/12 R
    Eine unterbliebene notwendige Beiladung zieht dann keine Aufhebung des angefochtenen Urteils und keine Zurückverweisung nach sich, wenn sich im Revisionsverfahren ergibt, dass die zu treffende Entscheidung aus Sicht des Revisionsgerichts den Beizuladenden nicht benachteiligen kann (vgl BSG SozR 4-3250 § 51 Nr. 2 RdNr 15; BSG SozR 4-2500 § 121 Nr. 6 RdNr 18; BSGE 66, 144, 146 = SozR 3-5795 § 6 Nr. 1 S 3; BSG SozR 3-1500 § 55 Nr. 34 S 68; BSGE 96, 190 = SozR 4-4300 § 421g Nr. 1, RdNr 20) .
  • BSG, 10.12.1980 - 9 RV 25/80
    Auszug aus BSG, 31.10.2012 - B 13 R 13/12 R
    Gesamtsozialversicherungsbeiträge unterliegen zwar der kurzen (vierjährigen) Verjährungsfrist (§ 25 Abs. 1 S 1 SGB IV); die kurze Verjährung verlängerte sich aber auch nach dieser Gesetzeslage auf 30 Jahre, wenn der Verwaltungsakt - wie hier - unanfechtbar geworden war (vgl § 52 SGB X in der bis zum 31.12.2001 gültigen Fassung, § 218 BGB aF; vgl auch BSG vom 10.12.1980 - 9 RV 25/80 - BSG SozR 2200 § 29 Nr. 14 S 39) .
  • BSG, 30.03.2000 - B 12 KR 14/99 R

    Verjährungsfrist bei der Vorenthaltung von Beiträgen

    Auszug aus BSG, 31.10.2012 - B 13 R 13/12 R
    Denn wenn der Schuldner zum Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit der Beiträge oder innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 S 1 SGB IV bösgläubig sei bzw werde, verjährten diese Ansprüche nach § 25 Abs. 1 S 2 SGB IV erst in 30 Jahren (Hinweis auf BSG SozR 3-2400 § 25 Nr. 7) .
  • BSG, 05.09.2006 - B 4 R 71/06 R

    Einbehaltung von Beiträgen zur sozialen Pflegeversicherung aus der Rente durch

    Auszug aus BSG, 31.10.2012 - B 13 R 13/12 R
    Die Forderung, mit der verrechnet wird (hier: Forderungen der Einzugsstelle gegen den Kläger), muss entstanden und fällig sein; die gleichartige Forderung, gegen die (durch Einbehalt mittels Verwaltungsakt) verrechnet werden soll (hier: Zahlungsanspruch des Klägers aus der Regelaltersrente gegen die Beklagte), muss zwar nicht fällig, aber entstanden und erfüllbar sein (vgl BSGE 97, 63 = SozR 4-2500 § 255 Nr. 1, RdNr 26; Senatsurteil vom 7.2.2012 - B 13 R 85/09 R - SozR 4-1200 § 52 Nr. 5 RdNr 55) .
  • BSG, 06.09.2006 - B 6 KA 40/05 R

    Hemmung der vierjährigen Ausschlussfrist für den Erlass von

    Auszug aus BSG, 31.10.2012 - B 13 R 13/12 R
    Die Behörde musste zur Erreichung dieses Zwecks auch nicht besondere Vollstreckungsmaßnahmen ergreifen oder etwa Leistungsklage erheben (vgl BSGE 97, 84 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 15, RdNr 16 mwN; dort RdNr 14 auch zur Neufassung des § 45 SGB I mit Wirkung ab 1.1.2002) .
  • BSG, 05.02.2009 - B 13 R 31/08 R

    Erklärung der Verrechnung - Verwaltungakt

  • BSG, 07.02.2012 - B 13 R 109/11 R

    Erklärung der Verrechnung - Zulässigkeit - Verwaltungsakt

  • BSG, 04.03.2021 - B 11 AL 5/20 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung zu Unrecht erbrachter

    Für diese Fallgestaltungen verweist die Beklagte zur Recht auf die Anwendbarkeit des § 52 Abs. 1 und 2 SGB X mit der Folge, dass erstmalig bestandskräftig festgestellte Beitragsansprüche der dreißigjährigen Verjährung unterliegen (BSG vom 31.10.2012 - B 13 R 13/12 R - juris RdNr 23 f) .
  • BSG, 23.02.2017 - B 4 AS 57/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Ablehnung der Überprüfung bzw Rücknahme eines

    Eine Aufrechnung nach § 51 SGB I zielt nur auf zukünftig rechtsgestaltende Wirkungen, weil nur der künftige Auszahlungsanspruch hinsichtlich der bereits in einem Bewilligungsbescheid festgelegten Art und Weise seiner Erfüllung modifiziert und zum Erlöschen gebracht wird (vgl zur "objektiven Verrechnungslage" BSG vom 26.9.1991 - 4/1 RA 33/90 - BSGE 69, 238, 242 = SozR 3-1200 § 52 Nr. 2 S 24 = juris RdNr 26; BSG vom 31.10.2012 - B 13 R 13/12 R - juris, RdNr 21 f; BSG vom 14.3.2013 - B 13 R 5/11 R - SozR 4-1200 § 51 Nr. 1 RdNr 21) .
  • LSG Baden-Württemberg, 26.06.2020 - L 8 AL 3185/19

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung zu Unrecht erbrachter

    Die von der Beklagten (und dem LSG Baden-Württemberg in der Entscheidung vom 11.10.2017, a.a.O.) weiterhin herangezogenen Entscheidungen des BSG vom 28.02.1996 (3 RK 12/95) und vom 31.10.2012 (B 13 R 13/12 R, in juris) sind für den vorliegenden Fall unergiebig, da dort gerade keine Erstattungsbescheide streitgegenständlich waren, sondern die erstmalige Festsetzung von Künstlersozialabgabe bzw. von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen; ein solcher Bescheid unterfällt von vornherein nicht der Regelung des § 50 Abs. 4 S. 1 SGB X, der sich explizit nur auf Bescheide, die die nach § 50 Abs. 1 SGB X zu erstattende Leistung im Sinne des § 50 Abs. 3 S. 1 SGB X festsetzen, bezieht.
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