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   BSG, 31.01.2008 - B 13 R 17/07 R   

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https://dejure.org/2008,4604
BSG, 31.01.2008 - B 13 R 17/07 R (https://dejure.org/2008,4604)
BSG, Entscheidung vom 31.01.2008 - B 13 R 17/07 R (https://dejure.org/2008,4604)
BSG, Entscheidung vom 31. Januar 2008 - B 13 R 17/07 R (https://dejure.org/2008,4604)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com

    Beginn der Verzinsung bei Umdeutung eines Antrags auf Leistungen zur Rehabilitation in einen Rentenantrag - Vollständigkeit des Rentenantrags

  • openjur.de

    Beginn der Verzinsung bei Umdeutung eines Antrags auf Leistungen zur Rehabilitation in einen Rentenantrag; Vollständigkeit des Rentenantrags

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Antrag auf berufsfördernde Leistungen - Umdeutung in Rentenantrag - Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit - keine Verzinsung der Rentennachzahlung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bestehen eines Verzinsungsanspruchs auf eine Rentennachzahlung; Umdeutung eines vollständigen Antrags auf Leistungen zur Rehabilitation als vollständiger Leistungsantrag; Sinn und Zweck der Fiktion des § 116 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)

  • Judicialis

    SGB I § 44 Abs 1; ; SGB I § 44 Abs 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verzinsungsbeginn bei Umdeutung eines Antrags auf Leistungen zur Rehabilitation in einen Rentenantrag

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • Drs-Bund, 27.06.1973 - BT-Drs 7/868
    Auszug aus BSG, 31.01.2008 - B 13 R 17/07 R
    Die Zinspflicht des § 44 SGB I soll die Nachteile ausgleichen, die die verspätete Zahlung von oftmals existenzsichernden Sozialleistungen mit sich bringen (BT-Drucks 7/868, S 30); die Fiktion des § 116 Abs. 2 SGB VI soll sicherstellen, dass sich die Rehabilitationsbereitschaft des Versicherten rentenrechtlich nicht nachteilig auswirken kann (BT-Drucks 11/4124, S 179).

    Hieraus kann aber weder - im Sinne der Revision - geschlossen werden, dass die Stellung eines formlosen Antrags auf Rehabilitation widersinnigerweise zugleich als Stellung eines vollständigen Rentenantrags gewertet werden müsste, noch - im Sinne des LSG -, dass im Rahmen des § 44 Abs. 2 SGB I das Vorliegen eines vollständigen Rentenantrags, der bereits nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 7/868, S 30) "alle Tatsachen (zu enthalten hat), die der Antragsteller zur Bearbeitung seines Antrags angeben muss", bereits zu einem solchen Zeitpunkt unterstellt wird, zu dem der Antragsteller entsprechende Angaben noch gar nicht gemacht hat.

  • Drs-Bund, 07.03.1989 - BT-Drs 11/4124
    Auszug aus BSG, 31.01.2008 - B 13 R 17/07 R
    Entgegen der insoweit übereinstimmenden Rechtsmeinung des LSG und der Klägerin hat die Fiktion des § 116 Abs. 2 SGB VI keinen Einfluss auf den Zeitpunkt der Vollständigkeit des Rentenantrags und damit auch nicht auf den Verzinsungsbeginn iS des § 44 Abs. 2 SGB I. Die Rentenantragsfiktion (früher geregelt in § 1241b Abs. 3 und 4 der Reichsversicherungsordnung bzw § 18d Abs. 3 und 4 des Angestelltenversicherungsgesetzes) soll zwar vor allem Nachteile für den Versicherten ausschließen (Senatsurteil vom 1.9.1999, SozR 3-1300 § 86 Nr. 3 S 7) und sicherstellen, dass sich die Rehabilitationsbereitschaft des Versicherten rentenrechtlich nicht nachteilig auswirken kann (Begründung des Rentenreformgesetzes 1992, BT-Drucks 11/4124 S 179 zu § 117 des Entwurfs).

    Die Zinspflicht des § 44 SGB I soll die Nachteile ausgleichen, die die verspätete Zahlung von oftmals existenzsichernden Sozialleistungen mit sich bringen (BT-Drucks 7/868, S 30); die Fiktion des § 116 Abs. 2 SGB VI soll sicherstellen, dass sich die Rehabilitationsbereitschaft des Versicherten rentenrechtlich nicht nachteilig auswirken kann (BT-Drucks 11/4124, S 179).

  • BSG, 01.09.1999 - B 13 RJ 49/98 R

    Erwerbsunfähigkeitsrente - Festsetzung des Rentenbeginnes Erstattungsanspruch der

    Auszug aus BSG, 31.01.2008 - B 13 R 17/07 R
    Entgegen der insoweit übereinstimmenden Rechtsmeinung des LSG und der Klägerin hat die Fiktion des § 116 Abs. 2 SGB VI keinen Einfluss auf den Zeitpunkt der Vollständigkeit des Rentenantrags und damit auch nicht auf den Verzinsungsbeginn iS des § 44 Abs. 2 SGB I. Die Rentenantragsfiktion (früher geregelt in § 1241b Abs. 3 und 4 der Reichsversicherungsordnung bzw § 18d Abs. 3 und 4 des Angestelltenversicherungsgesetzes) soll zwar vor allem Nachteile für den Versicherten ausschließen (Senatsurteil vom 1.9.1999, SozR 3-1300 § 86 Nr. 3 S 7) und sicherstellen, dass sich die Rehabilitationsbereitschaft des Versicherten rentenrechtlich nicht nachteilig auswirken kann (Begründung des Rentenreformgesetzes 1992, BT-Drucks 11/4124 S 179 zu § 117 des Entwurfs).
  • BSG, 22.06.1989 - 4 RA 44/88

    Vollständiger Leistungsantrag iS. von § 44 Abs. 2 SGB I

    Auszug aus BSG, 31.01.2008 - B 13 R 17/07 R
    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist der Antrag spätestens dann vollständig gestellt, wenn der Leistungsberechtigte den vom Leistungsträger verwendeten Antragsvordruck vollständig ausgefüllt und die hierin aufgeführten beizubringenden Unterlagen eingereicht hat (BSG vom 22.6.1989, BSGE 65, 160, 161 ff = SozR 1200 § 44 Nr. 24 S 61 ff).
  • BSG, 14.01.1986 - 5a RKn 4/84

    Zur Frage eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs

    Auszug aus BSG, 31.01.2008 - B 13 R 17/07 R
    Auch die Verzögerung eines Verwaltungsverfahrens kann einen Herstellungsanspruch begründen (vgl BSG vom 14.1.1986, SozR 2200 § 1241d Nr. 9 S 29; BSG vom 30.10.1985, SozR 2200 § 1241a Nr. 9 S 13).
  • BSG, 30.10.1985 - 5b RJ 86/84

    Verletzung der Betreuungspflicht des Leistungsträgers gegenüber Versicherten

    Auszug aus BSG, 31.01.2008 - B 13 R 17/07 R
    Auch die Verzögerung eines Verwaltungsverfahrens kann einen Herstellungsanspruch begründen (vgl BSG vom 14.1.1986, SozR 2200 § 1241d Nr. 9 S 29; BSG vom 30.10.1985, SozR 2200 § 1241a Nr. 9 S 13).
  • LSG Baden-Württemberg, 21.10.2016 - L 10 R 319/16

    Rehabilitationsantrag - gesetzliche Fiktion des § 116 Abs 2 SGB 6 - Antrag auf

    Beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 2 SGB VI tritt die Fiktion automatisch von Gesetzes wegen und unabhängig von einem Antrag und einer Willensentscheidung des Rentenversicherungsträgers (i.S. einer "Umdeutung") ein und ist demnach bei einem Verfahren auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente von Amts wegen als maßgeblicher Antrag i.S.d. § 99 SGB VI zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 31.01.2008, B 13 R 17/07 R in SozR 4-1200 § 44 Nr. 3).
  • LSG Hamburg, 25.04.2017 - L 3 R 102/15

    Rente wegen Erwerbsunfähigkeit

    Der Antrag ist spätestens dann vollständig gestellt, wenn der Leistungsberechtigte den vom Leistungsträger verwendeten Antragsvordruck vollständig ausgefüllt und die hierin aufgeführten beizubringenden Unterlagen eingereicht hat (BSG v. 31.01.2008 - B 13 R 17/07 R in juris, Rn. 12 mit weiteren Nachweisen).

    Die Fiktion des § 116 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch (SGB VI) führt zwar dazu, dass der Rentenantrag im Sinne des § 99 SGB VI wirksam gestellt worden ist, hat jedoch keinen Einfluss auf den Zeitpunkt der Vollständigkeit des Rentenantrags und damit auch nicht auf den Verzinsungsbeginn (BSG v. 31.01.2008 - B 13 R 17/07 R in juris, Rn. 13 mit weiteren Nachweisen).

    Mit der Fiktion des § 116 Abs. 2 SGB VI soll sichergestellt werden, dass sich die Rehabilitationsbereitschaft des Versicherten rentenrechtlich nicht nachteilig auswirken kann und die Zinspflicht des § 44 SGB I soll die Nachteile ausgleichen, die die verspätete Zahlung von oftmals existenzsichernden Sozialleistungen mit sich bringen kann (BSG v. 31.01.2008 - B 13 R 17/07 R in juris, Rn. 13).

  • LSG Baden-Württemberg, 22.01.2016 - L 4 R 1412/15

    Verzinsung einer im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs gewährten

    Dieses Ergebnis liegt im Übrigen in Übereinstimmung mit einem Urteil des BSG zur Umdeutung eine Antrages auf Leistungen zur Rehabilitation gemäß § 116 Abs. 2 SGB VI in einen Rentenantrag: Das BSG hat hier betont, dass die Fiktion des § 116 Abs. 2 SGB VI zwar bewirkt, dass der Rentenantrag im Sinne des § 99 SGB VI (als zum Zeitpunkt des Rehabilitationsantrages) wirksam gestellt gilt, dass die Regelung jedoch keinen vollständigen Antrag auch im Sinne des § 44 Abs. 2 SGB I fingiert (BSG, Urteil vom 31. Januar 2008 - B 13 R 17/07 R - juris, Rn. 13).

    In dem selben Urteil hat sich das BSG zudem gegen die Vermengung von Gesichtspunkten, die im Rahmen einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs erheblich sein können, mit den Tatbestandsvoraussetzungen des § 44 Abs. 2 SGB I gewandt (BSG, Urteil vom 31. Januar 2008 - B 13 R 17/07 R - juris, Rn. 16).

  • LSG Hessen, 11.10.2017 - L 4 SO 169/16

    Sozialhilfe SGB XII

    Der Zinsanspruch besteht nämlich frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach dem Zeitpunkt, ab dem die antragstellende Person die notwendigen Antragsvordrucke vollständig ausgefüllt und die hierin aufgeführten beizubringenden Unterlagen eingereicht hat, jedenfalls alles Erforderliche getan hat, um dem Leistungsträger die zügige Bearbeitung seines Antrags nach Grund und Höhe zu ermöglichen (vgl. BSG, Urteil vom 31. Januar 2008 - B 13 R 17/07 R - juris Rn. 12; Lilge, in: Lilge, SGB I, 4. Aufl. 2016, § 44 Rn. 38).
  • LSG Baden-Württemberg, 16.05.2012 - L 5 R 1609/11
    Ein früherer Zinszeitpunkt ergibt sich hier aber aus dem maßgeblichen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch (vgl. BSG, Urteil vom 31.01.2008 - B 13 R 17/07 R -, veröffentlicht in Juris).

    Der Herstellungsanspruch zielt damit darauf ab, einen Versicherten im Falle des rechtswidrigen Verhaltens eines Sozialleistungsträgers so zu stellen, als ob sich der Leistungsträger von Anfang an rechtmäßig verhalten hätte (vgl. BSG, Urteil vom 31.01.2008 - B 13 R 17/07 R -, m.w.N. veröffentlicht in Juris).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.01.2010 - L 2 R 414/08
    Soweit sie vom Senatsvorsitzenden des erkennenden Spruchkörpers in einer prozessleitenden Verfügung vom 26.07.2008 darauf hingewiesen worden sei, dass das Urteil des 1. Senats des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 31.01.2008 - B 13 R 17/07 R) stehe, meint die Klägerin, dass diese höchstrichterliche Rechtsprechung die "Trägheit" von Behörden nur fördere und daher nicht hinzunehmen sei.

    Das BSG hat in seinem Urteil vom 31.01.2008 (B 13 R 17/07 R) ausgeführt: "Der Senat folgt weder der Rechtsmeinung der Revision, dass insoweit wegen der Fiktion des § 116 Abs. 2 SGB VI der Tag der Stellung des Antrags maßgebend sei, noch kann er sich der Meinung des LSG anschließen, es komme insoweit auf den Zeitpunkt an, zu dem die Beklagte als zuständiger Leistungsträger bei pflichtgemäßem Geschäftsgang die Umdeutungsvoraussetzungen des § 116 Abs. 2 SGB VI hätte erkennen können.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.06.2009 - L 8 R 203/08

    Rentenversicherung

    Der Herstellungsanspruch zielt darauf ab, einen Versicherten im Falle des rechtswidrigen Verhaltens eines Sozialleistungsträgers so zu stellen, als ob sich der Leistungsträger von Anfang an rechtmäßig verhalten hätte (statt halber BSG, Urteil vom 31.1.2008, B 13 R 17/07 R, juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.02.2023 - L 14 R 148/22
    Beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Absatz 2 SGB VI trete die Fiktion automatisch von Gesetzes wegen und unabhängig von einem Antrag und einer Willensentscheidung des Rentenversicherungsträgers (i.S. einer "Umdeutung") ein und sei demnach bei einem Verfahren auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente von Amts wegen als maßgeblicher Antrag i.S.d. § 99 SGB VI zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 31.01.2008, B 13 R 17/07 R in SozR 4-1200 § 44 Nr. 3).
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