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   BSG, 21.03.2018 - B 13 R 17/15 R   

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BSG, 21.03.2018 - B 13 R 17/15 R (https://dejure.org/2018,6210)
BSG, Entscheidung vom 21.03.2018 - B 13 R 17/15 R (https://dejure.org/2018,6210)
BSG, Entscheidung vom 21. März 2018 - B 13 R 17/15 R (https://dejure.org/2018,6210)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de
  • Bundessozialgericht

    Pflicht des zuständigen Unfallversicherungsträges zur Erstattung von aus der materiell-rechtswidrigen Übertragung von Ansprüchen auf Verletztenrente durch rechtskräftigen familiengerichtlichen Versorgungsausgleich resultierenden Aufwendungen des Trägers der gesetzlichen ...

  • Wolters Kluwer

    Erstattung von Aufwendungen aufgrund von Rentenanwartschaften i.R.e. Versorgungsausgleichs; Rechtswidrige Einbeziehung eines Verletztenrentenanspruchs in einen Versorgungsausgleich; Bindungswirkung einer familiengerichtlichen Entscheidung für die Sozialgerichtsbarkeit

  • rewis.io

    Pflicht des zuständigen Unfallversicherungsträges zur Erstattung von aus der materiell-rechtswidrigen Übertragung von Ansprüchen auf Verletztenrente durch rechtskräftigen familiengerichtlichen Versorgungsausgleich resultierenden Aufwendungen des Trägers der gesetzlichen ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VI § 225 Abs. 1 S. 1
    Erstattung von Aufwendungen aufgrund von Rentenanwartschaften im Rahmen eines Versorgungsausgleichs

  • datenbank.nwb.de

    Träger der Versorgungslast iS des § 225 Abs 1 S 1 SGB 6 - irrtümliche Berücksichtigung einer Verletztenrente bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich durch das Familiengericht - Erstattungspflicht eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Gesetzliche Rentenversicherung

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz ./. Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft

    Rentenversicherung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2018, 1820
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (20)

  • BSG, 09.11.1999 - B 4 RA 16/99 R

    Maßgeblichkeit rechtskräftiger Abänderungsentscheidungen für das

    Auszug aus BSG, 21.03.2018 - B 13 R 17/15 R
    Dem steht die gesetzgeberische Intention einer Beschränkung des Kreises der Erstattungsverpflichteten auf öffentlich-rechtlich organisierte Rechtssubjekte im Interesse eines einfachen und (wirtschaftlich) sicheren Verfahrens (vgl hierzu ausführlich BGH Beschluss vom 19.9.1984 - IVb ZB 921/80 - BGHZ 92, 152 = FamRZ 1985, 56 - Juris RdNr 15 ff; s auch BSG Urteil vom 9.11.1999 - B 4 RA 16/99 R - SozR 3-2600 § 225 Nr. 2 - Juris RdNr 28 mwN) vorliegend nicht entgegen, denn bei der Beklagten handelt es sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (Art. 87 Abs. 2 GG) .

    Dies erfolgt spiegelbildlich zur Begründung von Rentenanwartschaften im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs zwischen den Ehegatten, woran sich auch das Erstattungsverfahren der beteiligten Träger zu orientieren hat (BSG Urteil vom 9.11.1999 - B 4 RA 16/99 R - SozR 3-2600 § 225 Nr. 2 - Juris RdNr 17, 29; BSG Urteil vom 29.9.1998 - B 4 RA 14/98 R - SozR 3-2600 § 225 Nr. 1 - Juris RdNr 36) .

    § 225 Abs. 1 SGB VI soll in jedem Fall gewährleisten, dass der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung immer dann und insoweit Erstattung begehren kann, als seine Aufwendungen gegenüber dem Ausgleichsberechtigten gerade auf Anwartschaften beruhen, die durch eine familiengerichtliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich erst begründet worden sind (vgl BSG Urteil vom 23.6.1994 - 4 RA 51/93 - SozR 3-2200 § 1304b Nr. 3 S 21 mwN; BSG Urteil vom 9.11.1999 - B 4 RA 16/99 R - SozR 3-2600 § 225 Nr. 2 mwN - Juris RdNr 28) .

  • BSG, 23.06.1994 - 4 RA 51/93

    Angestelltenversicherung - Rentenanwartschaften - Bestandsschutz

    Auszug aus BSG, 21.03.2018 - B 13 R 17/15 R
    bb) Die Entscheidung des FamG wirkt unmittelbar rechtsgestaltend (vgl BSG Urteil vom 23.6.1994 - 4 RA 51/93 - SozR 3-2200 § 1304b Nr. 3 - Juris RdNr 23 mwN) ; sie begründet unmittelbar Rechte und Pflichten sowohl zwischen den (geschiedenen) Ehegatten als auch zwischen dem einzelnen Ehegatten und seinem jeweiligen Sozialversicherungs- bzw Versorgungsträger.

    Ein doppelter Rentenanspruch aus der gleichen Rentenanwartschaft ist nicht gewollt (BSG Urteil vom 26.3.1987 - 11a RA 38/86 - BSGE 61, 230 = SozR 2200 § 1304a Nr. 10 - Juris RdNr 13; BSG Urteil vom 23.6.1994 - 4 RA 51/93 - SozR 3-2200 § 1304b Nr. 3 - Juris RdNr 27) .

    § 225 Abs. 1 SGB VI soll in jedem Fall gewährleisten, dass der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung immer dann und insoweit Erstattung begehren kann, als seine Aufwendungen gegenüber dem Ausgleichsberechtigten gerade auf Anwartschaften beruhen, die durch eine familiengerichtliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich erst begründet worden sind (vgl BSG Urteil vom 23.6.1994 - 4 RA 51/93 - SozR 3-2200 § 1304b Nr. 3 S 21 mwN; BSG Urteil vom 9.11.1999 - B 4 RA 16/99 R - SozR 3-2600 § 225 Nr. 2 mwN - Juris RdNr 28) .

  • BSG, 29.09.1998 - B 4 RA 14/98 R

    Abwicklung des Versorgungsausgleichs - VBL - Erstattung durch den Träger der

    Auszug aus BSG, 21.03.2018 - B 13 R 17/15 R
    Auch die "amtliche", dh vom Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages mitumfasste, Überschrift "Erstattung durch den Träger der Versorgungslast" weist die in § 225 SGB VI geregelten Verpflichtungen allen ("den") angesprochenen Trägern zu (vgl BSG Urteil vom 29.9.1998 - B 4 RA 14/98 R - SozR 3-2600 § 225 Nr. 1 - Juris RdNr 30) .

    Dies erfolgt spiegelbildlich zur Begründung von Rentenanwartschaften im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs zwischen den Ehegatten, woran sich auch das Erstattungsverfahren der beteiligten Träger zu orientieren hat (BSG Urteil vom 9.11.1999 - B 4 RA 16/99 R - SozR 3-2600 § 225 Nr. 2 - Juris RdNr 17, 29; BSG Urteil vom 29.9.1998 - B 4 RA 14/98 R - SozR 3-2600 § 225 Nr. 1 - Juris RdNr 36) .

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.02.2007 - L 1 RA 23/03

    Abwicklung des Versorgungsausgleichs - Erstattung der Aufwendung auf Grund von

    Auszug aus BSG, 21.03.2018 - B 13 R 17/15 R
    Vielmehr entsteht dieser von Gesetzes wegen und zwar erst dann, wenn dem Rentenversicherungsträger tatsächlich Aufwendungen entstehen (OLG Hamm Beschluss vom 26.5.1982 - 3 UF 395/80 - FamRZ 1982, 829; vgl auch LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 22.2.2007 - L 1 RA 23/03 - Juris RdNr 26 mwN) .

    (1) Grundsätzlich trifft es zu, dass sich die Erstattungsverpflichtung des § 225 Abs. 1 S 1 SGB VI gegen öffentlich-rechtliche Versorgungsträger richtet (LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 22.2.2007 - L 1 RA 23/03 - Juris; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 19.3.2010 - L 13 R 12/05; Bachmann in Hauck/Noftz, SGB, Stand Februar 2018, K § 225 SGB VI RdNr 18 f) .

  • BGH, 12.11.1980 - IVb ZB 547/80

    Beteiligung des Trägers der betrieblichen Altersversorgung am Verfahren über den

    Auszug aus BSG, 21.03.2018 - B 13 R 17/15 R
    Denn die rechtskräftige familiengerichtliche Entscheidung wirkt für und gegen die Beteiligten (§ 325 Abs. 1 Halbs 1 ZPO) , wozu im Verfahren vor dem FamG Saarburg auch die Klägerin und die Beklagte des vorliegenden Rechtstreits gehörten (§ 53b Abs. 2 S 1 des - im Zeitpunkt der Entscheidung des FamG Saarburg - auf das Verfahren über den Versorgungsausgleich gemäß § 621a Abs. 1 ZPO iVm § 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO idF vom 14.6.1976, BGBl I 1421, anwendbaren Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FGG - "in den Fällen des § 1587b Abs. 2 BGB"; zu dem hieraus uU folgenden Beschwerderecht vgl zB BGH Beschlüsse vom 12.11.1980 - IVb ZB 712/80 - FamRZ 1981, 132 - Juris RdNr 7 ff und - IVb ZB 547/80 - FamRZ 1981, 246) .

    Die familiengerichtliche Entscheidung ist mit einem Eingriff in die Rechtsstellung eines Versorgungsträgers auch dann verbunden, wenn bei ihm bestehende Anwartschaften des Versicherten zugunsten des Ausgleichsberechtigten gekürzt werden oder überhaupt ein bei ihm bestehendes Rechtsverhältnis inhaltlich verändert wird (Wick in Jansen, FGG, 3. Aufl 2006, § 53b RdNr 9, 67 mwN; s auch Brudermüller in Henrich, Eherecht, 3. Aufl 1998, § 53b FGG RdNr 9; Bäumel in Weinreich/Klein, Fachanwaltskommentar Familienrecht, 3. Aufl 2008, § 621e ZPO RdNr 13; Rolland, 1. EheRG Kommentar, 2. Aufl 1982, § 621e ZPO RdNr 8, 16, § 53b FGG RdNr 9; zu den Voraussetzungen des Beschwerderechts vgl zB BGH Beschlüsse vom 12.11.1980 - IVb ZB 712/80 - FamRZ 1981, 132 - Juris RdNr 7 ff und - IVb ZB 547/80 - FamRZ 1981, 246) .

  • BGH, 12.11.1980 - IVb ZB 712/80

    Beteiligung des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung am Verfahren über den

    Auszug aus BSG, 21.03.2018 - B 13 R 17/15 R
    Denn die rechtskräftige familiengerichtliche Entscheidung wirkt für und gegen die Beteiligten (§ 325 Abs. 1 Halbs 1 ZPO) , wozu im Verfahren vor dem FamG Saarburg auch die Klägerin und die Beklagte des vorliegenden Rechtstreits gehörten (§ 53b Abs. 2 S 1 des - im Zeitpunkt der Entscheidung des FamG Saarburg - auf das Verfahren über den Versorgungsausgleich gemäß § 621a Abs. 1 ZPO iVm § 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO idF vom 14.6.1976, BGBl I 1421, anwendbaren Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FGG - "in den Fällen des § 1587b Abs. 2 BGB"; zu dem hieraus uU folgenden Beschwerderecht vgl zB BGH Beschlüsse vom 12.11.1980 - IVb ZB 712/80 - FamRZ 1981, 132 - Juris RdNr 7 ff und - IVb ZB 547/80 - FamRZ 1981, 246) .

    Die familiengerichtliche Entscheidung ist mit einem Eingriff in die Rechtsstellung eines Versorgungsträgers auch dann verbunden, wenn bei ihm bestehende Anwartschaften des Versicherten zugunsten des Ausgleichsberechtigten gekürzt werden oder überhaupt ein bei ihm bestehendes Rechtsverhältnis inhaltlich verändert wird (Wick in Jansen, FGG, 3. Aufl 2006, § 53b RdNr 9, 67 mwN; s auch Brudermüller in Henrich, Eherecht, 3. Aufl 1998, § 53b FGG RdNr 9; Bäumel in Weinreich/Klein, Fachanwaltskommentar Familienrecht, 3. Aufl 2008, § 621e ZPO RdNr 13; Rolland, 1. EheRG Kommentar, 2. Aufl 1982, § 621e ZPO RdNr 8, 16, § 53b FGG RdNr 9; zu den Voraussetzungen des Beschwerderechts vgl zB BGH Beschlüsse vom 12.11.1980 - IVb ZB 712/80 - FamRZ 1981, 132 - Juris RdNr 7 ff und - IVb ZB 547/80 - FamRZ 1981, 246) .

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2010 - L 13 R 12/05

    Rentenversicherung

    Auszug aus BSG, 21.03.2018 - B 13 R 17/15 R
    Die Beklagte sei daher ungeachtet ihrer Organisationsform als Körperschaft des öffentlichen Rechts kein "Träger der Versorgungslast" im Sinne des § 225 Abs. 1 S 1 SGB VI. Dies gelte auch dann, wenn sie irrtümlich durch eine falsche rechtskräftige Entscheidung des FamG in den Versorgungsausgleich einbezogen worden sei (Verweis auf LSG NRW Urteil vom 19.3.2010 - L 13 R 12/05 - Juris RdNr 28) .

    (1) Grundsätzlich trifft es zu, dass sich die Erstattungsverpflichtung des § 225 Abs. 1 S 1 SGB VI gegen öffentlich-rechtliche Versorgungsträger richtet (LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 22.2.2007 - L 1 RA 23/03 - Juris; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 19.3.2010 - L 13 R 12/05; Bachmann in Hauck/Noftz, SGB, Stand Februar 2018, K § 225 SGB VI RdNr 18 f) .

  • BSG, 03.04.2001 - B 4 RA 4/00 R

    Übertragung von Rentenanwartschaften - Überschreitung des Höchstbetrages - durch

    Auszug aus BSG, 21.03.2018 - B 13 R 17/15 R
    Dies hat das BSG bereits in Bezug auf eine Missachtung des ursprünglich in § 1587b Abs. 5 BGB aF, § 1304a Abs. 1 S 4 RVO (= § 83a Abs. 1 S 4 Angestelltenversicherungsgesetz - AVG) festgelegten Höchstbetrags entschieden, wenn der Rentenversicherungsträger als Beteiligter am familiengerichtlichen Verfahren kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des FamG eingelegt hat (BSG Urteil vom 28.11.1990 - 4 RA 19/90 - SozR 3-2200 § 1304a Nr. 1 - Juris RdNr 24 f mwN; bestätigt BSG Urteil vom 3.4.2001 - B 4 RA 4/00 R - SozR 3-2600 § 76 Nr. 1; vgl auch BSG Urteil vom 8.11.1989 - 1 RA 5/88 - BSGE 66, 53 = SozR 2200 § 1304a Nr. 16) .

    Denn bis zur Höchstbetragsgrenze des § 76 Abs. 2 S 3 Halbs 1 SGB VI aF und in allen anderen Fällen materieller Rechtswidrigkeit war und ist ein rechtskräftiger Versorgungsausgleich weiterhin wirksam (vgl BSG Urteil vom 3.4.2001 - B 4 RA 4/00 R - SozR 3-2600 § 76 Nr. 1 - Juris RdNr 15; Rehme in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2004, § 1587b RdNr 135 mwN) .

  • BSG, 08.11.1989 - 1 RA 5/88

    Anwendung des § 83a Abs. 4 S. 1 AVG bei nachträglich eingetretener

    Auszug aus BSG, 21.03.2018 - B 13 R 17/15 R
    Dies hat das BSG bereits in Bezug auf eine Missachtung des ursprünglich in § 1587b Abs. 5 BGB aF, § 1304a Abs. 1 S 4 RVO (= § 83a Abs. 1 S 4 Angestelltenversicherungsgesetz - AVG) festgelegten Höchstbetrags entschieden, wenn der Rentenversicherungsträger als Beteiligter am familiengerichtlichen Verfahren kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des FamG eingelegt hat (BSG Urteil vom 28.11.1990 - 4 RA 19/90 - SozR 3-2200 § 1304a Nr. 1 - Juris RdNr 24 f mwN; bestätigt BSG Urteil vom 3.4.2001 - B 4 RA 4/00 R - SozR 3-2600 § 76 Nr. 1; vgl auch BSG Urteil vom 8.11.1989 - 1 RA 5/88 - BSGE 66, 53 = SozR 2200 § 1304a Nr. 16) .

    Mit Eintritt ihrer formellen und materiellen Rechtskraft entfaltet die familiengerichtliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich - da keine Nichtigkeitsgründe vorliegen und ungeachtet der materiellen Rechtswidrigkeit - Bindungswirkung auch gegenüber den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit (vgl BSG Urteil vom 8.11.1989 - 1 RA 5/88 - BSGE 66, 53 = SozR 2200 § 1304a Nr. 16 - Juris RdNr 17 ff; BSG Urteil vom 16.11.1993 - 4 RA 54/92 - AmtlMittLVA Rheinpr 1994, 235 - Juris RdNr 23, 27; Senatsurteil vom 9.9.1998 - B 13 RJ 5/97 R - SozR 3-5795 § 10b Nr. 1 - Juris RdNr 36) .

  • BGH, 19.09.1984 - IVb ZB 921/80

    Zuordnung des Trägers einer Versorgung zu den öffentlich-rechtlichen

    Auszug aus BSG, 21.03.2018 - B 13 R 17/15 R
    Dem steht die gesetzgeberische Intention einer Beschränkung des Kreises der Erstattungsverpflichteten auf öffentlich-rechtlich organisierte Rechtssubjekte im Interesse eines einfachen und (wirtschaftlich) sicheren Verfahrens (vgl hierzu ausführlich BGH Beschluss vom 19.9.1984 - IVb ZB 921/80 - BGHZ 92, 152 = FamRZ 1985, 56 - Juris RdNr 15 ff; s auch BSG Urteil vom 9.11.1999 - B 4 RA 16/99 R - SozR 3-2600 § 225 Nr. 2 - Juris RdNr 28 mwN) vorliegend nicht entgegen, denn bei der Beklagten handelt es sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (Art. 87 Abs. 2 GG) .
  • BSG, 26.03.1987 - 11a RA 38/86

    Kostenneutralität - Rentenbewilligung - Versorgungsausgleich - Rückwirkende

  • AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 06.11.2000 - 142 F 11563/99
  • OLG Hamm, 26.05.1982 - 3 UF 395/80
  • OLG Schleswig, 01.04.1982 - 12 UF 18/81
  • BSG, 09.09.1998 - B 13 RJ 5/97 R

    Versorgungsausgleich - pauschale Beitragszahlung - Erstattungsverfahren - Tod des

  • BGH, 12.04.1989 - IVb ZB 146/86

    Einbeziehung einer privaten betrieblichen Altersversorgung mit dem statischen

  • BSG, 28.11.1990 - 4 RA 19/90

    Versorgungsausgleich - Rentenanwartschaft - Verfahrensbeteiligter

  • BSG, 14.02.1990 - 1 RA 11/89

    Versorgungsausgleich - Rentenanwartschaft - Übertragen - Ehegatte

  • BSG, 16.11.1993 - 4 RA 54/92

    Streit zwischen Leistungsträgern über die Pflicht zur Zahlung eines einmaligen

  • BSG, 02.10.1984 - 5b RJ 26/83

    Beginn der Schutzfrist des § 1587p BGB

  • BGH, 05.05.2021 - XII ZR 45/20

    Versorgungsausgleich: Bindung des Revisionsgerichts an die vom Oberlandesgericht

    Aufwendungen des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung auf Grund eines (rechtswidrig durchgeführten) Quasi-Splittings von privatrechtlichen Versorgungsansprüchen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen sind nach § 225 Abs. 1 Satz 1 SGB VI zu erstatten (Fortführung von Senatsbeschluss vom 17. April 1985 - IVb ZB 796/81, FamRZ 1985, 794 sowie von BSG Urteil vom 21. März 2018 - B 13 R 17/15 R, SozR 4 - 2600 § 225 Nr. 3).

    Die rechtskräftig gewordene, rechtsgestaltend wirkende Entscheidung über den Versorgungsausgleich geht im konkreten Einzelfall der materiellen Rechtslage vor, bindet die Parteien ungeachtet ihrer Rechtsfehlerhaftigkeit bis zu einer Aufhebung oder Abänderung und ist daher dem Ausgleichsverfahren gemäß § 225 Abs. 1 Satz 1 SGB VI zugrunde zu legen (vgl. BSG Urteil vom 21. März 2018 - B 13 R 17/15 R - SozR 4-2600 § 225 Nr. 3 Rn. 18 ff.).

    Dazu gehörten nicht nur Versorgungsträger im eigentlichen Sinne, sondern auch sonstige Leistungsträger, wenn die bei ihnen bestehenden Anrechte - gesetzeswidrig - zum Quasi-Splitting herangezogen worden seien, wie etwa eine Berufsgenossenschaft im Hinblick auf eine im Versorgungsausgleich ausgeglichene Verletztenrente (vgl. BSG Urteil vom 21. März 2018 - B 13 R 17/15 R - SozR 4-2600 § 225 Nr. 3 Rn. 27; Wick ZNotP 2019, 441, 447).

    Der in der Gesetzesüberschrift ebenso wie im Gesetzestext verwendete Begriff "Träger der Versorgungslast" erfasst begrifflich alle denkbaren Versorgungsträger und weist ihnen die Schuldnerstellung zu (vgl. BSG Urteil vom 21. März 2018 - B 13 R 17/15 R - SozR 4-2600 § 225 Nr. 3 Rn. 28).

    Hiermit soll gewährleistet sein, dass der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung immer dann und insoweit Erstattung begehren kann, als seine Aufwendungen gegenüber dem Ausgleichsberechtigten gerade auf Anwartschaften beruhen, die durch eine familiengerichtliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich erst begründet worden sind (vgl. BSG Urteil vom 21. März 2018 - B 13 R 17/15 R - SozR 4-2600 § 225 Nr. 3 Rn. 29 ff.; Hauck/Noftz/Bachmann Sozialgesetzbuch VI [Stand: 4/19] Rn. 12 mwN).

    Der Gesetzgeber hat das Quasi-Splitting gemäß § 1587 b Abs. 2 BGB seinerzeit bewusst auf öffentlich-rechtliche Versorgungsträger beschränkt, weil er aufgrund deren weitgehender Insolvenzunfähigkeit und der überschaubaren Anzahl dieser Rentenversicherungsträger annahm, dass das Erstattungsverfahren mit vertretbarem Verwaltungsaufwand und ohne wirtschaftliches Risiko durchgeführt und somit der Anspruch des Rentenversicherungsträgers dauerhaft erfüllt werden könne (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 17. April 1985 - IVb ZB 796/81 - FamRZ 1985, 794, 795 f. mwN zu § 1587 b Abs. 2 BGB und vom 19. September 1984 - IVb ZB 921/80 - FamRZ 1985, 56, 58 zu § 1 Abs. 3 VAHRG; BSG Urteil vom 21. März 2018 - B 13 R 17/15 R - SozR 4-2600 § 225 Nr. 3 Rn. 27).

    Daher kann auch der Leistungsträger eines anderen vom Familiengericht im Wege des Quasi-Splittings als ausgleichsfähig herangezogenen Anrechts in den Anwendungsbereich des § 225 Abs. 1 Satz 1 SGB VI fallen (vgl. BSG Urteil vom 21. März 2018 - B 13 R 17/15 R - SozR 4-2600 § 225 Nr. 3 Rn. 27).

    Denn die gleiche Möglichkeit bestand für den am Versorgungsausgleichsverfahren ebenfalls beteiligten Beklagten zu 1 (vgl. BSG Urteil vom 21. März 2018 - B 13 R 17/15 R - SozR 4-2600 § 225 Nr. 3 Rn. 32).

    Weder aus dem Wortlaut des § 225 Abs. 1 Satz 1 SGB VI noch aus dem Zweck einer unselbständigen Hilfs- und Garantiefunktion des Erstattungsverfahrens und dem Prinzip der Kostenneutralität für den Versorgungsträger (BSG Urteil vom 21. März 2018 - B 13 R 17/15 R - SozR 4-2600 § 225 Nr. 3 Rn. 31) ergibt sich jedoch, dass eine solche Kürzungsmöglichkeit für eine Inanspruchnahme aus § 225 Abs. 1 Satz 1 SGB VI vorausgesetzt wird.

    Deshalb hat das Bundessozialgericht auch die Heranziehung einer Berufsgenossenschaft zur Erstattung nach § 225 Abs. 1 Satz 1 SGB VI nicht davon abhängig gemacht, dass im Leistungsverhältnis zu ihrem Unfallversicherten entsprechende Kürzungsmöglichkeiten bestehen (vgl. Borth FamRZ 2018, 1820, 1821).

    Die gemäß § 225 Abs. 1 Satz 1 SGB VI erstattungsfähigen Aufwendungen der Klägerin, für deren Berechnung sie an die rechtskräftige Entscheidung über den Versorgungsausgleich gebunden ist (vgl. BSG Urteil vom 21. März 2018 - B 13 R 17/15 R - SozR 4-2600 § 225 Nr. 3 Rn. 15 ff.), betragen nach den getroffenen Feststellungen 26.913,70 EUR.

  • LSG Baden-Württemberg, 30.04.2020 - L 10 R 1177/16

    Bindung der Rentenversicherungsträger an die vom Familiengericht vorgenommene

    Derartige Entscheidungen wirken nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (z.B. BSG, Urteil vom 21.03.2018, B 13 R 17/15 R m.w.N., auch zum Nachfolgenden) unmittelbar rechtsgestaltend und begründen unmittelbar Rechte und Pflichten sowohl zwischen den geschiedenen Eheleuten als auch zwischen dem einzelnen Ehegatten und seinem jeweiligen Sozialversicherungs- und Versorgungsträger.

    Mit Eintritt ihrer formellen (vgl. § 45 Satz 1 FamFG) und materiellen Rechtskraft (zur materiellen Rechtskraft von Entscheidungen im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichsverfahren s. nur BGH, Beschluss vom 17.01.2017, XII ZB 134/03; Götsche in: ders./Rehbein/Breuers, Versorgungsausgleichsrecht, 3. Aufl. 2018, § 224 FamFG Rdnr. 23 m.w.N.) entfaltet die familiengerichtliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich - bzw. über die Anpassung nach Rechtskraft i.S.d. §§ 32 ff. VersAusglG - Bindungswirkung sowohl gegenüber dem Rentenversicherungsträger als auch gegenüber den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und zwar unabhängig davon, ob die familiengerichtliche Entscheidung (möglicherweise) materiell rechtswidrig ist (BSG, Urteil vom 21.03.2018, B 13 R 17/15; Beschluss vom 10.06.2013, B 13 R 1/13 BH, beide m.w.N.; vgl. für die Arbeitsgerichte auch BAG, Urteil vom 10.11.2015, 3 AZR 813/14).

    Demgemäß ist der erkennende Senat nicht dazu berechtigt, die familiengerichtliche Entscheidung - vorliegend die rechtskräftige Entscheidung des OLG - zu korrigieren oder auch nur (materiell-rechtlich) zu überprüfen (vgl. BSG, Urteil vom 21.03.2018, B 13 R 17/15).

    Das BSG hat bereits mehrmals ausgeführt (zuletzt im Urteil vom 21.03.2018, B 13 R 17/15: "in ständiger Rechtsprechung geklärt"), dass die (etwaige) materielle Rechtswidrigkeit einer familiengerichtlichen Entscheidung im Versorgungsausgleichsverfahren für die Frage der Bindungswirkung auch gegenüber dem Rentenversicherungsträger "unerheblich" ist, weil die familiengerichtliche Entscheidung der materiellen Rechtslage vorgeht.

    Nur am Rande merkt der Senat an, dass gerade das für die Beklagte vorliegend zuvörderst anwendbare "materielle Recht" - nämlich § 101 Abs. 3a SGB VI - keinerlei Spielraum für eine irgendwie geartete Beschränkung der Bindungswirkung der familiengerichtlichen Entscheidung lässt ("ist zu berücksichtigen"; vgl. auch BSG, Urteil vom 21.03.2018, B 13 R 17/15, zu § 76 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI in der bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung).

  • BAG, 13.10.2020 - 3 AZR 130/20

    Betriebliche Altersversorgung - beamtenmäßige Versorgung - Versorgungsausgleich -

    Das gilt auch dann, wenn man - wie möglicherweise das Bundessozialgericht (BSG 21. März 2018 - B 13 R 17/15 R - Rn. 23)  - davon ausgeht, dass sie nach § 225 Abs. 1 Satz 1 SGB VI gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Rheinland aufgrund des Beschlusses des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich als zuständiger Versorgungsträger zur Erstattung verpflichtet ist.

    Schon die Frage, welche Rechte der gesetzlichen Rentenversicherung daraus erwachsen, ist keine Frage der Gestaltungswirkung des familiengerichtlichen Beschlusses, sondern der Auslegung von § 225 Abs. 1 Satz 1 SGB VI (BSG 21. März 2018 - B 13 R 17/15 R - Rn. 23) .

    Darüber hinaus wird angenommen, die Gestaltungswirkung greife unmittelbar in das Rechtsverhältnis zwischen dem zuständigen Versorgungsträger und der ausgleichspflichtigen Person ein (BSG 21. März 2018 - B 13 R 17/15 R - Rn. 23) .

  • ArbG Düsseldorf, 04.10.2018 - 7 Ca 2844/18
    Allein die Ehegatten sollen das wirtschaftliche Risiko der Ehescheidung tragen und ein doppelter Rentenanspruch aus der gleichen Rentenanwartschaft soll vermieden werden (BSG, Urteil vom 21.03.2018, Az.: B 13 R 17/15 R, Juris Rn.29).

    Eine rechtskräftige Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich entfaltet bindende Rechtswirkung, auch wenn sie materiell-rechtlich unzutreffend sein sollte (BSG, Urteil vom 21.03.2018, Az.: B 13 R 17/15 R, Juris Rn.18; BAG Urteil vom 26.04.2018, Az.: 3 AZR 738/16, Juris Rn.34).

    Die Entscheidung des Familiengerichts und damit auch die Rechtskraft eines Beschlusses erstreckt sich hingegen nicht auf die Fragen, wer zuständiger Versorgungsträger der ausgeglichenen Versorgungsleistungen ist (BSG, Urteil vom 21.03.2018, Az.: B 13 R 17/15 R, Juris Rn.22) und ob und in welcher Höhe überhaupt ein Versorgungsanspruch besteht (BAG, Urteil vom 26.04.2018, Az.: 3 AZR 738/16, Juris Rn.32, 34).

    Vielmehr kann Träger der Versorgungslast ebenfalls der Träger eines anderen vom Familiengericht (vermeintlich) als ausgleichsfähig angesehenen Anspruchs sein (BSG, Urteil vom 21.03.2018, Az.: B 13 R 17/15 R, Juris Rn.27).

  • BSG, 31.03.2022 - B 5 R 35/21 R

    Verjährung des Erstattungsanspruchs des Rentenversicherungsträgers gegen den

    Die Vorschriften der VAErstV, die die Art und Weise der Erstattung zwischen den Trägern der Rentenversicherung und den Trägern der Versorgungslast ausgestalten, richten sich regelmäßig an öffentlich-rechtliche Verwaltungsträger (zu unter besonderen Umständen möglichen Ausnahmen vgl BSG Urteil vom 21.3.2018 - B 13 R 17/15 R - SozR 4-2600 § 225 Nr. 3 RdNr 26 f).
  • OLG Köln, 04.07.2019 - 15 U 95/18
    Im Hinblick auf ein neueres Urteil des Bundessozialgerichtes vom 21.03.2018 - B 13 R 17/15 R - müsse im Übrigen gelten, dass die bisher maßgebliche sozialgerichtliche Sicht der Landessozialgerichte von Niedersachsen-Bremen bzw. Nordrhein-Westfalen dahingehend abgeändert worden sei, dass die Norm des § 225 Abs. 1 S. 1 SGB VI eine Erstattungspflicht eines Versorgungsträgers eben auch dann begründe, wenn dieser - wie hier - nicht öffentlich-rechtlich organisiert sei.

    Davon ist auch das Bundessozialgericht - entgegen der Ansicht der Klägerin - in der von dieser zitierten Entscheidung vom 21.03.2018 nicht abgerückt, da auch dort ausdrücklich nur eine Körperschaft des öffentlichen Rechts betroffen war (vgl. BSG Urteil vom 21.03.2018 - B 13 R 17/15 R - zitiert nach juris Tz. 27).

    Zwar gilt, dass die streitgegenständliche Entscheidung rechtsgestaltend Rentenanwartschaften bei der Klägerin zu Gunsten der ersten Ehefrau begründet hat, auch wenn dies materiellrechtlich unrichtig war, was hier jedoch unerheblich ist, da die amtsgerichtliche Entscheidung in Rechtskraft erwachsen ist (vergleiche BSG Urteil vom 21.03.2018 - B 13 R 17/15 R - zitiert nach juris Textziffer 18).

  • LAG Düsseldorf, 18.12.2019 - 12 Sa 1127/18

    Beamtenähnliche Versorgung; Versorgungsausgleich; Rechtskraft; Schuldanerkenntnis

    Die Erstattungspflicht ist von der Kürzungsmöglichkeit unabhängig (BSG 31.03.2018 - B 13 R 17/15 R, juris Rn. 25 ff.; Hauck/Noftz, SGB VI, Stand 02/18, § 225 Rn. 14).
  • OLG Düsseldorf, 10.12.2019 - 24 U 55/18
    In ständiger Rechtsprechung ist geklärt, dass die rechtsgestaltende Wirkung einer rechtskräftigen familiengerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich der materiellen Rechtslage vorgeht (BSG v. 21.03.2018, B 13 R 17/15 R, Rn. 17f, juris).
  • SG Duisburg, 11.02.2021 - S 21 R 421/20
    Hinsichtlich der Entscheidung des Bundessozialgericht, das sich mit Urteil vom 21.03.2018 (Aktenzeichen B 13 R 17/15 R) mit der Erstattungspflichten gemäß § 225 SGB VI beschäftigt habe, sei eine mögliche Erstattungsverpflichtung gemäß § 225 SGB VI von privatrechtlich organisierten Versorgungsträgern geprüft worden.

    Vielmehr ergebe eine auch am Sinn und Zweck der Erstattungsregelung orientierte Auslegung, dass zuständiger "Träger der Versorgungslast" im Ausnahmefall ebenfalls ein Träger eines anderen vom Familiengerichts für im Wege des (analogen) Quasi- Splittings (vermeintlich) als ausgleichsfähig angesehenen Anspruchs sein könne (BSG, Urteil vom 21. März 2018 - B 13 R 17/15 R -, SozR 4-2600 § 225 Nr. 3, Rn. 23 - 25, 27).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.12.2020 - 4 B 3.20

    Versorgungsausgleich; ausgleichspflichtige Landesbeamtin; fehlerhafte

    Zwar sind die im Versorgungsausgleichsverfahren beteiligten Versorgungsträger wie auch die Gerichte der Sozial- oder Verwaltungsgerichtsbarkeit an rechtskräftige Entscheidungen der Familiengerichte ungeachtet dessen gebunden, ob diese rechtlich fehlerhaft sind (vgl. VGH München, Beschluss vom 16. Juli 2015 - 14 ZB 14.867 - juris Rn. 8; BSG, Beschluss vom 21. März 2018 - B 13 R 17/15 R - juris Rn. 7; BAG, Urteil vom 10. November 2015 - 3 AZR 813/14 - juris Rn. 19 f.).
  • SG Münster, 30.09.2020 - S 14 R 239/19
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