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   BSG, 13.06.2013 - B 13 R 19/10 R   

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BSG, 13.06.2013 - B 13 R 19/10 R (https://dejure.org/2013,31920)
BSG, Entscheidung vom 13.06.2013 - B 13 R 19/10 R (https://dejure.org/2013,31920)
BSG, Entscheidung vom 13. Juni 2013 - B 13 R 19/10 R (https://dejure.org/2013,31920)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com

    Bestandsrente aus überführter Rente des Beitrittsgebiets - Berücksichtigung der tatsächlichen Arbeitsverdienste bei der Berechnung einer Vergleichsrente - FZR

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 256a Abs 3 SGB 6, § 307b Abs 1 S 1 SGB 6, § 307b Abs 1 S 2 SGB 6, § 307b Abs 1 S 3 SGB 6, § 307b Abs 2 S 4 SGB 6
    Bestandsrente aus überführter Rente des Beitrittsgebiets - Berücksichtigung der tatsächlichen Arbeitsverdienste bei der Berechnung einer Vergleichsrente - FZR - Verfassungsmäßigkeit

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berechnung einer Vergleichsrente bei der Festsetzung einer z.T. auf Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem beruhenden Altersrente eines sog. "Bestandsrentners" der ehemaligen DDR

  • rewis.io

    Bestandsrente aus überführter Rente des Beitrittsgebiets - Berücksichtigung der tatsächlichen Arbeitsverdienste bei der Berechnung einer Vergleichsrente - FZR - Verfassungsmäßigkeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berechnung einer Vergleichsrente bei der Festsetzung einer auch auf Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem beruhenden Altersrente eines sog. "Bestandsrentners" der ehemaligen DDR

  • rechtsportal.de

    Berechnung einer Vergleichsrente bei der Festsetzung einer auch auf Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem beruhenden Altersrente eines sog. "Bestandsrentners" der ehemaligen DDR

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BSG, 03.08.1999 - B 4 RA 50/97 R

    Feststellung des Rentenwertes bei Bestandsrenten von Sonder- und Zusatzversorgten

    Auszug aus BSG, 13.06.2013 - B 13 R 19/10 R
    Der Gesetzgeber des 2. AAÜG-ÄndG hat die heute geltende Fassung des § 307b SGB VI ausdrücklich "in Umsetzung der Urteile des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 104 ff.) und des Bundessozialgerichts vom 3. August 1999 (BSGE 84, 156 ff.) " geschaffen (Gesetzentwurf der Bundesregierung zum 2. AAÜG-ÄndG, BT-Drucks 14/5640 S 17 - zu Nr. 5 , Abs. 3) .

    Die Neuberechnung von Bestandsrenten nach § 307b SGB VI sollte in diesem Rahmen "entsprechend den Vorgaben des BSG (BSGE 84, 156 ff.) " im Wege der Vergleichsberechnung vorgenommen werden (BT-Drucks 14/5640 S 13 - 2. Spalte letzter Spiegelstrich).

    Ohne diese auf die Besonderheiten der Sicherungssysteme des Beitrittsgebietes abgestellte Definition der Begriffe Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wären zudem der Vergleichsberechnung nach § 307b Abs. 1 und 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zwei unterschiedliche Entgelte zugrunde zu legen (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 3. August 1999, BSGE 84, 156 ff.)".

    Außerdem macht die Gesetzesbegründung der Bundesregierung, auf die insoweit auch der Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung verwiesen hat (vgl BT-Drucks 14/6063 S 31 - Einleitung zu B. Besonderer Teil) , deutlich, dass mit der Regelung in § 307b Abs. 3 SGB VI idF des 2. AAÜG-ÄndG die "Vorgaben" aus der Entscheidung des BSG vom 3.8.1999 (BSGE 84, 156) umgesetzt werden sollten.

    Der 4. Senat des BSG hatte in jener Entscheidung zum einen ausgeführt, dass in die Rentenwertermittlung nach § 307b Abs. 1 SGB VI "sämtliche vom Versicherten während seines gesamten (versicherten) Berufslebens im Beitrittsgebiet während der gleichgestellten Pflichtbeitragszeiten erzielten ... Arbeitseinkommen und Arbeitsentgelte als bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze versichert einzustellen" sind (BSGE 84, 156, 173 = SozR 3-2600 § 307b Nr. 7 S 65 f - Juris RdNr 53) .

    Dabei sind auch die 1200 Mark monatlich übersteigenden Arbeitsentgelte - gegebenenfalls begrenzt auf die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze nach Anlage 3 zum AAÜG (vgl BSGE 84, 156, 165 = SozR 3-2600 § 307b Nr. 7 S 57 - Juris RdNr 31), soweit sie diese übersteigen - zu berücksichtigen; denn ab 1.1.1978 war eine Beitragszahlung zur FZR unbegrenzt möglich (§ 8 Abs. 2 FZR-VO: Wahlrecht einer Beitragsentrichtung nach dem tatsächlichen Einkommen oder nur nach dem Einkommensteil zwischen 600 und 1200 Mark monatlich; s hierzu auch BSG Urteil vom 31.3.2004 - B 4 RA 11/03 R - Juris RdNr 32).

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvR 1926/96

    Rentenüberleitung III

    Auszug aus BSG, 13.06.2013 - B 13 R 19/10 R
    Auch das BVerfG habe in seiner Entscheidung vom 28.4.1999 (BVerfGE 100, 104 = SozR 3-2600 § 307b Nr. 6) den Gesetzgeber nicht verpflichtet, die Vergleichsberechnung im Rahmen des § 307b SGB VI genauso auszugestalten wie in § 307a SGB VI. Dieser habe vielmehr seinen Gestaltungsspielraum für eine spezifische Regelung genutzt, die eine gleichheitswidrige Benachteiligung der Bestandsrentner nicht erkennen lasse.

    Der Gesetzgeber des 2. AAÜG-ÄndG hat die heute geltende Fassung des § 307b SGB VI ausdrücklich "in Umsetzung der Urteile des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 104 ff.) und des Bundessozialgerichts vom 3. August 1999 (BSGE 84, 156 ff.) " geschaffen (Gesetzentwurf der Bundesregierung zum 2. AAÜG-ÄndG, BT-Drucks 14/5640 S 17 - zu Nr. 5 , Abs. 3) .

    Die Neugestaltung des § 307b SGB VI durch das 2. AAÜG-ÄndG bezweckte eine verfassungsgemäße Ausgestaltung der Rentenüberleitung nach Maßgabe des Urteils des BVerfG vom 28.4.1999 (BVerfGE 100, 104 = SozR 3-2600 § 307b Nr. 6) .

    Das BVerfG hatte in jener Entscheidung die ursprüngliche Fassung der Vorschrift nur insoweit als mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar beanstandet, als den zusatz- und sonderversorgten Bestandsrentnern bei der Neuberechnung ihrer Rentenansprüche nach dem SGB VI die den sonstigen Bestandsrentnern aus dem Beitrittsgebiet in § 307a Abs. 2 SGB VI gewährte Vergünstigung einer Rentenberechnung nur auf der Grundlage der im letzten 20-Jahres-Zeitraum des Erwerbslebens erzielten - typischerweise höheren - Arbeitsentgelte versagt worden war (BVerfGE 100, 104, 134 ff = SozR 3-2600 § 307b Nr. 6 S 44 f) .

  • BSG, 31.03.2004 - B 4 RA 11/03 R

    Feststellung des Rentenwertes bei früher zusatzversorgten Bestandsrentnern des

    Auszug aus BSG, 13.06.2013 - B 13 R 19/10 R
    Nur insoweit erfolgte eine "Anlehnung an § 307a SGB VI" (BT-Drucks 14/5640 S 13 unter I. - letzter Spiegelstrich) , während das BVerfG "ersichtlich nicht auf die nach § 307a Abs. 2 S 1 Nr. 1 und 2 SGB VI zugrunde zu legenden Verdienste abgestellt" hat (so bereits BSG Urteil vom 31.3.2004 - B 4 RA 11/03 R - Juris RdNr 36; die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen: BVerfG Beschluss vom 8.9.2004 - 1 BvR 1632/04 ; im weiteren Kammerbeschluss vom 3.9.2007 - 1 BvR 1935/07, Juris RdNr 11 - wird dieses BSG-Urteil bestätigend in Bezug genommen).

    Dabei sind auch die 1200 Mark monatlich übersteigenden Arbeitsentgelte - gegebenenfalls begrenzt auf die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze nach Anlage 3 zum AAÜG (vgl BSGE 84, 156, 165 = SozR 3-2600 § 307b Nr. 7 S 57 - Juris RdNr 31), soweit sie diese übersteigen - zu berücksichtigen; denn ab 1.1.1978 war eine Beitragszahlung zur FZR unbegrenzt möglich (§ 8 Abs. 2 FZR-VO: Wahlrecht einer Beitragsentrichtung nach dem tatsächlichen Einkommen oder nur nach dem Einkommensteil zwischen 600 und 1200 Mark monatlich; s hierzu auch BSG Urteil vom 31.3.2004 - B 4 RA 11/03 R - Juris RdNr 32).

  • BSG, 24.03.1998 - B 4 RA 86/95 R

    Wert subjektiver Rentenrechte von Bestandsrentnern des Beitrittsgebietes -

    Auszug aus BSG, 13.06.2013 - B 13 R 19/10 R
    Bestandsrentner nach § 307a SGB VI hätten aber nach der Rechtsprechung des BSG (Hinweis auf BSGE 79, 204 = SozR 3-2600 § 307a Nr. 4 und auf BSGE 82, 64 = SozR 3-2600 § 307a Nr. 11) aufgrund der völlig unterschiedlichen Anwendungsbereiche von § 307a SGB VI und von § 256a SGB VI keinen Anspruch auf Anerkennung von Überentgelten gemäß § 256a Abs. 3 SGB VI.

    Soweit der 5. Senat des BSG im Urteil vom 6.11.1996 entschieden hat, dass es nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoße, wenn bei der Überführung von Renten nicht zusatz- oder sonderversorgter Bestandsrentner in eine SGB VI-Rente gemäß § 307a SGB VI die Vorschrift des § 256a Abs. 3 SGB VI keine Anwendung finde (BSGE 79, 204, 206 = SozR 3-2600 § 307a Nr. 4 S 20 f; fortgeführt vom 4. Senat in BSGE 82, 64, 70 ff = SozR 3-2600 § 307a Nr. 11 S 67 ff) , widerspricht das einer Anwendung des § 256a Abs. 3 SGB VI im Rahmen der grundlegend anders ausgestalteten Umwertung von Renten zusatz- oder sonderversorgter Bestandsrentner gemäß § 307b SGB VI von vornherein nicht.

  • BSG, 06.11.1996 - 5 RJ 2/95

    Verfassungsmäßigkeit der Berechnung von Entgeltpunkten bei Bestandsrenten und

    Auszug aus BSG, 13.06.2013 - B 13 R 19/10 R
    Bestandsrentner nach § 307a SGB VI hätten aber nach der Rechtsprechung des BSG (Hinweis auf BSGE 79, 204 = SozR 3-2600 § 307a Nr. 4 und auf BSGE 82, 64 = SozR 3-2600 § 307a Nr. 11) aufgrund der völlig unterschiedlichen Anwendungsbereiche von § 307a SGB VI und von § 256a SGB VI keinen Anspruch auf Anerkennung von Überentgelten gemäß § 256a Abs. 3 SGB VI.

    Soweit der 5. Senat des BSG im Urteil vom 6.11.1996 entschieden hat, dass es nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoße, wenn bei der Überführung von Renten nicht zusatz- oder sonderversorgter Bestandsrentner in eine SGB VI-Rente gemäß § 307a SGB VI die Vorschrift des § 256a Abs. 3 SGB VI keine Anwendung finde (BSGE 79, 204, 206 = SozR 3-2600 § 307a Nr. 4 S 20 f; fortgeführt vom 4. Senat in BSGE 82, 64, 70 ff = SozR 3-2600 § 307a Nr. 11 S 67 ff) , widerspricht das einer Anwendung des § 256a Abs. 3 SGB VI im Rahmen der grundlegend anders ausgestalteten Umwertung von Renten zusatz- oder sonderversorgter Bestandsrentner gemäß § 307b SGB VI von vornherein nicht.

  • BSG, 26.10.2004 - B 4 RA 27/04 R

    Bestandsrente aus überführter Rente des Beitrittsgebiets - Umwandlung einer Rente

    Auszug aus BSG, 13.06.2013 - B 13 R 19/10 R
    Aufgrund eines Antrags des vormaligen Klägers vom 28.4.2004 ermittelte die Beklagte in Umsetzung des BSG-Urteils vom 26.10.2004 (B 4 RA 27/04 R - SozR 4-2600 § 307b Nr. 5) die Altersrente für Rentenbezugszeiträume ab 1.7.1993 auch unter Durchführung einer Vergleichsrentenberechnung gemäß § 307b Abs. 1 S 2 iVm Abs. 3 SGB VI. Dabei ergab sich keine Änderung der zu berücksichtigenden EP und des Rentenzahlbetrags.

    Damit gehörte er zu dem Personenkreis der ehemals zusatz- oder sonderversorgten "Bestandsrentner", für die sich die Berechnung von Renten nach dem SGB VI - auch einer erst nach dem 31.12.1991 beginnenden Altersrente, wie sie hier im Streit steht - nach den Regelungen in § 307b SGB VI richtet (BSG SozR 4-2600 § 307b Nr. 5 RdNr 27 ff).

  • LSG Thüringen, 27.09.2004 - L 6 RA 125/03

    Rentenanspruch wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. die Regelaltersrente; Anspruch auf

    Auszug aus BSG, 13.06.2013 - B 13 R 19/10 R
    Danach hätten die Überentgelte des Klägers ab Dezember 1978 wegen der Regelung in § 256a Abs. 3 S 1 SGB VI nur dann ausgesondert werden müssen, wenn dieser die Möglichkeit gehabt habe, Beiträge zur FZR zu zahlen (Hinweis auf das Urteil des Thüringer LSG vom 27.9.2004 - L 6 RA 125/03 - Juris) ; dies sei aber nicht der Fall gewesen.

    Letztlich teile sie - die Beklagte - die Rechtsauffassung des Thüringer LSG (Urteil vom 27.9.2004 - L 6 RA 125/03 - Juris) , der zufolge bei der Vergleichsrentenberechnung außerhalb der AAÜG-Zeiten nur diejenigen Arbeitsverdienste anerkannt werden könnten, die in der Sozialversicherung oder in der FZR versichert gewesen seien.

  • BSG, 31.10.2012 - B 13 R 10/12 R

    Übergangsgeldberechnung - mehrere Rehabilitationsmaßnahmen - Kontinuität der

    Auszug aus BSG, 13.06.2013 - B 13 R 19/10 R
    dd) Auf dieser Grundlage ist kein Raum für die von der Beklagten praktizierte lückenfüllende Heranziehung der Berechnungsweise nach § 307a Abs. 2 SGB VI im Rahmen der Vergleichsrentenberechnung gemäß § 307b Abs. 1 S 2 iVm Abs. 3 SGB VI. Es fehlt bereits - wie oben näher dargestellt - an einer dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufenden Gesetzeslücke als Voraussetzung eines jeden Analogieschlusses (vgl BSGE 109, 147 = SozR 4-3800 § 1 Nr. 19, RdNr 39; Senatsurteil vom 31.10.2012 - B 13 R 10/12 R - RdNr 43, zur Veröffentlichung in SozR 4-3250 § 49 Nr. 2 vorgesehen, jeweils mwN) .
  • BVerfG, 03.09.2007 - 1 BvR 1935/07
    Auszug aus BSG, 13.06.2013 - B 13 R 19/10 R
    Nur insoweit erfolgte eine "Anlehnung an § 307a SGB VI" (BT-Drucks 14/5640 S 13 unter I. - letzter Spiegelstrich) , während das BVerfG "ersichtlich nicht auf die nach § 307a Abs. 2 S 1 Nr. 1 und 2 SGB VI zugrunde zu legenden Verdienste abgestellt" hat (so bereits BSG Urteil vom 31.3.2004 - B 4 RA 11/03 R - Juris RdNr 36; die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen: BVerfG Beschluss vom 8.9.2004 - 1 BvR 1632/04 ; im weiteren Kammerbeschluss vom 3.9.2007 - 1 BvR 1935/07, Juris RdNr 11 - wird dieses BSG-Urteil bestätigend in Bezug genommen).
  • BSG, 05.05.2009 - B 13 R 117/08 R

    Bestandsrente aus überführter Rente des Beitrittsgebiets - Ermittlung des

    Auszug aus BSG, 13.06.2013 - B 13 R 19/10 R
    Dabei kann offenbleiben, ob sich dies für den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt aus der Sonderregelung in § 307b Abs. 2 S 4 SGB VI ergibt (vgl BSG SozR 4-2600 § 307b Nr. 9 RdNr 18 am Ende) .
  • BSG, 05.07.2005 - B 4 RA 15/04 R

    Bestandsrente des Beitrittsgebietes - Berechnung der Vergleichsrente -

  • BSG, 31.10.2012 - B 13 R 65/11 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Revision - Bindung des Revisionsgerichts an

  • BSG, 23.08.2007 - B 4 RS 4/06 R

    Zusatzversorgung im Beitrittsgebiet - tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt -

  • BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 24/01 R

    Maßgeblicher monatlicher Wert des Rechts auf Rente bei früher zusatzversorgten

  • BSG, 02.02.2012 - B 8 SO 15/10 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Berufungseinlegung durch den

  • LSG Schleswig-Holstein, 25.05.2020 - L 5 KR 123/15

    Krankenversicherung - Kostenerstattungstatbestand - nicht rechtzeitige

    In einem solchen Fall stellt der Beteiligtenwechsel keine subjektive Klagänderung im Sinne des § 99 Abs. 1 und 2 SGG dar, sondern führt allein zu einer von Amts wegen durchzuführenden Berichtigung des Rubrums, das dann den Sonderrechtsnachfolger als Kläger auszuweisen hat (vgl. BSG, Urteil vom 13. Juni 2013, B 13 R 19/10 R, Breith. 2014, 337 ff.).
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