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   BSG, 19.10.2011 - B 13 R 241/11 B   

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https://dejure.org/2011,16426
BSG, 19.10.2011 - B 13 R 241/11 B (https://dejure.org/2011,16426)
BSG, Entscheidung vom 19.10.2011 - B 13 R 241/11 B (https://dejure.org/2011,16426)
BSG, Entscheidung vom 19. Oktober 2011 - B 13 R 241/11 B (https://dejure.org/2011,16426)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • rewis.io

    Erstattungsanspruch des Grundsicherungsträgers gegen den Rentenversicherungsträger - Bedarfsgemeinschaft - Übergangsgeld - medizinische Rehabilitation

  • ra.de
  • rewis.io

    Erstattungsanspruch des Grundsicherungsträgers gegen den Rentenversicherungsträger - Bedarfsgemeinschaft - Übergangsgeld - medizinische Rehabilitation

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage; Erstattungsanspruch des Grundsicherungsträgers gegen den Rentenversicherungsträger; Ausweitung auch auf die übrigen Mitglieder der ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (75)Neu Zitiert selbst (4)

  • SG Fulda, 28.10.2009 - S 3 R 227/08
    Auszug aus BSG, 19.10.2011 - B 13 R 241/11 B
    Bereits daraus folgt, dass von dem Erstattungsanspruch gegen den Rentenversicherungsträger nur die Leistungen an das Mitglied der Bedarfsgemeinschaft erfasst sein können, das dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld gegen den Rentenversicherungsträger bei Leistungen der medizinischen Rehabilitation hat, nicht dagegen die nach dem SGB II erbrachten Leistungen an die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (so bereits SG Fulda vom 28.10.2009 - S 3 R 227/08 - Juris RdNr 30; ebenso Radüge, jurisPK-SGB II, § 25 RdNr 28, Stand: Einzelkommentierung 15.8.2011; Kohte in Komm zum SozR, 2. Aufl 2011, § 25 SGB II RdNr 9; vgl auch Winkler in Gagel, SGB II/SGB III, § 25 SGB II RdNr 11, Stand: Einzelkommentierung Juni 2008: "Lebt der SGB II-Empfänger in einer Bedarfsgemeinschaft, ist als Übergangsgeld nur sein Anteil an den SGB II-Leistungen zu berücksichtigen, nicht der der übrigen Mitglieder.").
  • BSG, 30.03.2005 - B 4 RA 257/04 B

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage, Empfänger einer Geldleistung

    Auszug aus BSG, 19.10.2011 - B 13 R 241/11 B
    Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, falls sich die Antwort auf die Rechtsfrage ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften oder aus bereits vorliegender höchstrichterlicher Rechtsprechung ergibt (zur Verneinung der Klärungsbedürftigkeit im Falle klarer Antwort s zB Senatsbeschlüsse vom 31.3.1993 - SozR 3-1500 § 146 Nr. 2 S 6; vom 13.5.1997 - SozR 3-1500 § 160a Nr. 21 S 38; BSG vom 30.3.2005 - SozR 4-1500 § 160a Nr. 7 RdNr 8) .
  • BSG, 31.03.1993 - 13 BJ 215/92

    Rentenzahlung - Berufung - Nachzahlung

    Auszug aus BSG, 19.10.2011 - B 13 R 241/11 B
    Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, falls sich die Antwort auf die Rechtsfrage ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften oder aus bereits vorliegender höchstrichterlicher Rechtsprechung ergibt (zur Verneinung der Klärungsbedürftigkeit im Falle klarer Antwort s zB Senatsbeschlüsse vom 31.3.1993 - SozR 3-1500 § 146 Nr. 2 S 6; vom 13.5.1997 - SozR 3-1500 § 160a Nr. 21 S 38; BSG vom 30.3.2005 - SozR 4-1500 § 160a Nr. 7 RdNr 8) .
  • BSG, 13.05.1997 - 13 BJ 271/96

    Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

    Auszug aus BSG, 19.10.2011 - B 13 R 241/11 B
    Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, falls sich die Antwort auf die Rechtsfrage ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften oder aus bereits vorliegender höchstrichterlicher Rechtsprechung ergibt (zur Verneinung der Klärungsbedürftigkeit im Falle klarer Antwort s zB Senatsbeschlüsse vom 31.3.1993 - SozR 3-1500 § 146 Nr. 2 S 6; vom 13.5.1997 - SozR 3-1500 § 160a Nr. 21 S 38; BSG vom 30.3.2005 - SozR 4-1500 § 160a Nr. 7 RdNr 8) .
  • BSG, 12.04.2017 - B 13 R 14/16 R

    Übergangsgeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung für einen Bezieher von

    Grund für diese Regelung ist, dass ein Trägerwechsel und damit eventuell einhergehende Lücken bei der Leistungsgewährung vermieden werden sollen (Senatsbeschluss vom 19.10.2011 - B 13 R 241/11 B - SozR 4-4200 § 25 Nr. 1 RdNr 13 unter Verweis auf die Beschlussempfehlung und den Bericht des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung vom 26.1.2005 zum Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht , BT-Drucks 15/4751, 44).

    c) Der von dem Kläger nach § 102 SGB X zu beanspruchende Erstattungsbetrag für Übg beschränkt sich gemäß § 21 Abs. 4 S 1 Halbs 2 SGB VI auf die Höhe des von ihm während der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme nach § 25 S 1 SGB II als Vorschuss "aufstockend" erbrachten Alg II. Erfasst werden vom Alg II aber nur die in § 19 Abs. 1 S 3 SGB II genannten Bedarfe (Regelbedarf , Mehrbedarf , Bedarf für Unterkunft und Heizung ) , soweit sie auf denjenigen entfallen, der die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhält (Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, K § 25 RdNr 13, Stand: Einzelkommentierung November 2014; vgl auch Senatsbeschluss vom 19.10.2011 - B 13 R 241/11 B - SozR 4-4200 § 25 Nr. 1 RdNr 13).

  • LSG Bayern, 04.05.2016 - L 19 R 817/14

    Erstattungsanspruch des Jobcenters gegenüber dem Träger der Rentenversicherung

    Zu verweisen sei auf die Kommentierung in Eicher SGB II, § 25 Rn. 28. Dieser Auffassung stehe auch nicht der Beschluss des BSG vom 19.10.2011 (Az. B 13 R 241/11 B - nach juris) entgegen.

    Im Gerichtsbescheid werde auch der BSG-Beschluss B 13 R 241/11 B vom 19.10.2011 zitiert.

    Dies wird auch durch den Beschluss des BSG vom 19.10.2011 (a. a. O.) bestätigt, wenn ausgeführt wird (Rn. 14), dass "ausschließlich die bisherigen Leistungen jenes Beziehers von ALG II, der dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld (gemäß § 20 Nr. 3b i. V. m. § 21 Abs. 4 Satz 1 SGB VI in Höhe des ALG II) gegenüber dem Rentenversicherungsträger" habe, berücksichtigt würden.

  • BSG, 24.10.2018 - B 13 R 239/17 B

    Anspruch auf Auszahlung ungekürzter Altersrente nach dem Tod der geschiedenen

    Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (stRspr, zB BSG Beschluss vom 19.10.2011 - B 13 R 241/11 B - SozR 4-4200 § 25 Nr. 1 RdNr 9 mwN; vgl auch BVerfG [Kammer] Beschluss vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr. 7; jüngst Senatsbeschluss vom 29.6.2018 - B 13 R 9/16 B - Juris RdNr 12).
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