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   BSG, 12.12.2011 - B 13 R 3/10 R   

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https://dejure.org/2011,47145
BSG, 12.12.2011 - B 13 R 3/10 R (https://dejure.org/2011,47145)
BSG, Entscheidung vom 12.12.2011 - B 13 R 3/10 R (https://dejure.org/2011,47145)
BSG, Entscheidung vom 12. Dezember 2011 - B 13 R 3/10 R (https://dejure.org/2011,47145)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 58 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 6, § 58 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB 6, § 71 Abs 2 S 1 SGB 6 vom 11.04.2002, § 74 S 3 SGB 6 vom 21.07.2004, § 252 Abs 7 S 1 Nr 3 SGB 6
    Rentenberechnung - Berücksichtigung von Ausbildungszeiten - Fachschulausbildung - Gesamtleistungsbewertung - Verfassungsmäßigkeit

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung von Ausbildungszeiten der Fachschulausbildung bei der Rentenberechnung; Anspruch auf Altersrente

  • rewis.io

    Rentenberechnung - Berücksichtigung von Ausbildungszeiten - Fachschulausbildung - Gesamtleistungsbewertung - Verfassungsmäßigkeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Altersrente; Berücksichtigung von Ausbildungszeiten der Fachschulausbildung bei der Rentenberechnung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 19.04.2011 - B 13 R 79/09 R

    Anrechnungszeiten wegen Fachschulausbildung - Berücksichtigung während des

    Auszug aus BSG, 12.12.2011 - B 13 R 3/10 R
    Im Rahmen der begrenzten Gesamtleistungsbewertung ist die Zeit einer mit Unterhaltsgeld geförderten Fachschulausbildung, die als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit bewertet wird, in die Höchstdauer von drei Jahren für die Bewertung nichtakademischer Ausbildungen einzubeziehen (Abgrenzung zu BSG vom 19.4.2011 - B 13 R 79/09 R = SozR 4-2600 § 58 Nr. 13).

    Allerdings hat der Senat bereits entschieden, dass eine Fachschulausbildung, die im Rahmen einer berufsfördernden Rehabilitationsmaßnahme der BA absolviert wurde, nicht als Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung berücksichtigt werden darf, sondern diese versicherungsrechtlich insgesamt und einheitlich das Schicksal der Rehabilitationsmaßnahme teilt (Senatsurteil vom 19.4.2011 - B 13 R 79/09 R - SozR 4-2600 § 58 Nr. 13 RdNr 33 f) .

    Insbesondere greift vorliegend - anders als im Senatsurteil vom 19.4.2011 (aaO) - kein gesetzlicher Ausschlusstatbestand ein, der die Konkurrenz zeitgleich erfüllter rentenrechtlicher Sachverhalte regelt.

  • BSG, 19.04.2011 - B 13 R 27/10 R

    Gesamtleistungsbewertung bei der Rentenberechnung - Bewertung von betragsfreien

    Auszug aus BSG, 12.12.2011 - B 13 R 3/10 R
    Der Sinn und Zweck der Regelung besteht somit darin, die (Höher-)Bewertung aller Formen einer nichtakademischen Ausbildung auf maximal drei Jahre zu begrenzen, um deren gewollte - jedoch rechtfertigungsbedürftige (vgl Senatsurteil vom 19.4.2011 - BSGE 108, 126 = SozR 4-2600 § 74 Nr. 3, RdNr 51 ff) - Privilegierung abzusichern, indem eine "Überprivilegierung" ausgeschlossen wird.

    Zugleich ist sie Bestandteil einer mittel- und langfristig wirkenden (Spar-)Maßnahme, mit der die nachhaltige Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung sichergestellt werden sollte (BT-Drucks 15/2149 S 2 bzw S 18 - vgl hierzu bereits BSG SozR 4-2600 § 48 Nr. 4 RdNr 32 und BSGE 108, 126 = SozR 4-2600 § 74 Nr. 3, RdNr 32 f) .

  • BSG, 11.09.1979 - 5 RJ 36/78

    Ausfallszeit iSv RVO § 1259 Abs. 1 S. 1 Nr. 3

    Auszug aus BSG, 12.12.2011 - B 13 R 3/10 R
    Bei der Umsetzung der Höchstdauerbegrenzungsregelung des § 74 S 3 SGB VI hat die Beklagte zu Recht die beitragsfreie Zeit von April 1974 bis März 1976 (24 Monate), in der der arbeitslose Kläger (vgl BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 43 S 116) von der BA Unterhaltsgeld nach § 44 AFG für die von ihm absolvierte Fachschulausbildung erhielt, als Zeit einer Fachschulausbildung berücksichtigt.

    Damit erhielt er für eine Zeit der Arbeitslosigkeit (vgl BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 43 S 116) eine öffentlich-rechtliche Leistung, sodass auch die Voraussetzungen für eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit erfüllt sind (§ 58 Abs. 1 S 1 Nr. 3 iVm § 252 Abs. 7 S 1 Nr. 3 Buchst a und § 263 Abs. 2a SGB VI) .

  • BVerfG, 14.04.2010 - 1 BvL 8/08

    Landesbetrieb Krankenhäuser Hamburg

    Auszug aus BSG, 12.12.2011 - B 13 R 3/10 R
    Art. 3 Abs. 1 GG ist demnach dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl BVerfGE 117, 272, 300 f = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7 RdNr 70; BVerfGE 122, 151, 188 = SozR 4-2600 § 237 Nr. 16 RdNr 62; BVerfGE 126, 29, 47; stRspr).
  • BVerfG, 11.11.2008 - 1 BvL 3/05

    Begünstigung von Versicherten mit 45 Pflichtbeitragsjahren und Kürzungen von

    Auszug aus BSG, 12.12.2011 - B 13 R 3/10 R
    Art. 3 Abs. 1 GG ist demnach dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl BVerfGE 117, 272, 300 f = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7 RdNr 70; BVerfGE 122, 151, 188 = SozR 4-2600 § 237 Nr. 16 RdNr 62; BVerfGE 126, 29, 47; stRspr).
  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvL 10/00

    Rentenrechtliche Neubewertung der ersten Berufsjahre durch das Wachstums- und

    Auszug aus BSG, 12.12.2011 - B 13 R 3/10 R
    Art. 3 Abs. 1 GG ist demnach dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl BVerfGE 117, 272, 300 f = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7 RdNr 70; BVerfGE 122, 151, 188 = SozR 4-2600 § 237 Nr. 16 RdNr 62; BVerfGE 126, 29, 47; stRspr).
  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus BSG, 12.12.2011 - B 13 R 3/10 R
    Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liegt vor, wenn wesentlich Gleiches ohne sachliche Rechtfertigung - dh willkürlich - ungleich behandelt wird (BVerfGE 76, 256, 329).
  • BSG, 06.05.2010 - B 13 R 118/08 R

    Gesetzliche Rentenversicherung - Rentenbescheid - Vormerkungsbescheid -

    Auszug aus BSG, 12.12.2011 - B 13 R 3/10 R
    Nach diesem dem SGB VI zugrunde liegenden System zur Bewältigung von Konkurrenzen unterschiedlicher rentenrechtlicher Zeiten kommt hinsichtlich des Umfangs der Bewertung zeitgleich erfüllter Anrechnungszeiten - wegen ihres identischen Zwecks, ausgefallene Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung teilweise auszugleichen (vgl Senatsurteil vom 6.5.2010 - B 13 R 118/08 R - Juris RdNr 25 mwN) - im Rahmen des sog Günstigkeitsprinzips nur die jeweils höhere Bewertung zum Tragen (Erwe, aaO S 5 ; Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Band 3 - Rentenversicherungsrecht, 1999, § 38 RdNr 159; Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, Stand September 2011, K § 58 RdNr 15) .
  • BSG, 30.01.2003 - B 4 RA 49/02 R

    Zusammentreffen von fiktiven Pflichtbeitragszeiten einer beruflichen Ausbildung

    Auszug aus BSG, 12.12.2011 - B 13 R 3/10 R
    aa) Das SGB VI enthält - anders als früher die RVO bzw das AVG - keinen Rechtssatz des Inhalts, dass bei zeitgleicher Erfüllung von Tatbeständen unterschiedlicher rentenrechtlicher Zeiten eine Zeit der anderen Zeit stets und in jeder Hinsicht vorgeht, letztere also vollständig verdrängt (BSG SozR 4-2600 § 247 Nr. 1 RdNr 14 mwN - insbesondere unter Hinweis auf Erwe, NZS 1995, 1, 3 ff) .
  • BSG, 17.04.2007 - B 5 R 62/06 R

    Anrechnungszeit - unvermeidbare Zwischenzeit - Zeiten zwischen Ende der

    Auszug aus BSG, 12.12.2011 - B 13 R 3/10 R
    Der Berücksichtigung eines Zuschlags für diesen Zeitraum steht vorliegend jedoch die Regelung in § 74 S 3 SGB VI zur Begrenzung der Gesamtleistungsbewertung - in Gestalt einer Anordnung zur ausnahmsweisen Nicht-Bewertung bestimmter Zeiten (vgl BSG SozR 4-2600 § 58 Nr. 8 RdNr 28) - entgegen.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.12.2019 - L 12 R 193/17
    Insoweit werde auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 12.12.2011 - B 13 R 3/10 R - verwiesen.

    Nach dem Urteil des BSG vom 12.12.2011 - B 13 R 3/10 R - seien sie allerdings als Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug anzurechnen gewesen, weil dies für den Kläger günstiger gewesen sei.

    Dem steht nicht entgegen, dass der genannte Zeitraum im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung nicht als Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung (§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI), sondern als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit (§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI) für den Kläger günstiger bewertet worden ist (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 12.12.2011, a. a. O., Rn. 16 - juris).

    Die Voraussetzungen für die Zuordnung der Fachschulzeit als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI liegen im Übrigen vor, da der Kläger während der von der Bundesagentur für Arbeit geförderten Maßnahme weiterhin als arbeitslos galt (vgl. BSG, Urteil vom 11.9.1979 - 5 RJ 36/78; Urteil vom 12.12.2011, a. a. O., Rn. 23 - juris) und mit dem Übergangsgeld nach § 56 AFG eine "öffentlich-rechtliche Leistung" i. S. d. Vorschrift bezog.

    Insoweit haben sowohl die Beklagte als auch das SG zutreffend in ihren jeweiligen Ausführungen auf das Urteil des BSG vom 12.12.2011, a. a. O., verwiesen.

    Eine sachliche Rechtfertigung hierfür ist nicht ohne Weiteres ersichtlich (vgl. zu allem: BSG, Urteil vom 12.12.2011, a. a. O., Rn. 29ff. - juris).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.12.2016 - L 12 R 3/14
    bis 15.10.1976 als Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung anerkannt und die Rentenansprüche des Klägers neu festgestellt (Bescheide v. 23. und 24.7.2012); jedoch ergebe sich daraus keine Rentensteigerung, weil weiterhin keine ergänzenden Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung bewertet werden könnten, wie sich auch aus der Rechtsprechung des BSG ergebe (Bezug auf Urt. v. 12.12.2011 - B 13 R 3/10 R).

    Die Beklagte und das SG haben hierzu bereits zutreffend auf die Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 12.12.2011 (B 13 R 3/10 R) hingewiesen, wonach im Rahmen der begrenzten Gesamtleistungsbewertung die Zeit einer - wie hier - mit Unterhaltsgeld geförderten Fachschulausbildung, die bereits als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit bewertet wird, in die Höchstdauer von drei Jahren für die Bewertung schulischer Ausbildungen einzubeziehen ist.

    Zum anderen hat das BSG in der erwähnten Entscheidung selbst darauf hingewiesen, die Entstehungsgeschichte der Regelung (§ 74 Satz 3 SGB VI) zeige auf, dass durch sie eine unverhältnismäßige rentenrechtliche Besserstellung nichtakademischer Ausbildungen im Zusammenhang mit der Abschaffung einer Bewertung von Zeiten der Schul- bzw. Hochschulausbildung verhindert werden sollte (Urt. v. 12.12.2011, a.a.O., Urteilsumdruck Rn. 12, unter Hinweis auf BT-Drs. 15/2149, S. 19).

  • BSG, 10.11.2022 - B 5 R 37/21 R

    Altersrente für schwerbehinderte Menschen aus der gesetzlichen Rentenversicherung

    Sie sind in ihrer jeweiligen Ausprägung bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen, sofern nicht gesetzliche Ausschlusstatbestände oder die Grundsätze der Gesetzeskonkurrenz die Anrechnung nur einer Art der an sich in mehrfacher Hinsicht berücksichtigungsfähigen Zeit anordnen (vgl BSG Urteil vom 12.12.2011 - B 13 R 3/10 R - SozR 4-2600 § 74 Nr. 4 RdNr 20 unter Hinweis auf BSG Urteil vom 30.1.2003 - B 4 RA 49/02 R - SozR 4-2600 § 247 Nr. 1 RdNr 14 mwN) .
  • LSG Baden-Württemberg, 08.04.2014 - L 9 R 798/10
    Dies ergibt sich sowohl aus dem Sinn und Zweck der Regelung des § 74 Satz 3 SGB VI als auch aus systematischen Gesichtspunkten (BSG Urteil vom 12.12.2011, B 13 R 3/10 R, SozR 4-2600 § 74 Nr. 4).

    Vielmehr stehen grundsätzlich die zeitgleich erfüllten Tatbestände mehrerer rentenrechtlicher Zeiten gleichwertig nebeneinander, d.h. sie sind in ihrer jeweiligen Ausprägung bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen, sofern nicht gesetzliche Ausschlusstatbestände oder die Grundsätze der Gesetzeskonkurrenz die Anrechnung nur einer Art der an sich in mehrfacher Hinsicht berücksichtigungsfähigen Zeit anordnen (BSG Urteil vom 12.12.2011, a.a.O.).

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