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   BSG, 25.05.2018 - B 13 R 3/17 R   

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https://dejure.org/2018,13474
BSG, 25.05.2018 - B 13 R 3/17 R (https://dejure.org/2018,13474)
BSG, Entscheidung vom 25.05.2018 - B 13 R 3/17 R (https://dejure.org/2018,13474)
BSG, Entscheidung vom 25. Mai 2018 - B 13 R 3/17 R (https://dejure.org/2018,13474)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de
  • Bundessozialgericht

    Rückforderung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung - nachträgliche Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung - Befriedigung der Erstattungsansprüche anderer Leistungsträger - Nachzahlung übersteigender Rückforderungsbetrag - atypischer Fall

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Zahlungsanspruches aus einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für die Vergangenheit bei nachträglicher Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung

  • rewis.io

    Rückforderung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung - nachträgliche Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung - Befriedigung der Erstattungsansprüche anderer Leistungsträger - Nachzahlung übersteigender Rückforderungsbetrag - atypischer Fall

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Zahlungsanspruches aus einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für die Vergangenheit bei nachträglicher Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Gesetzliche Rentenversicherung

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Regelaltersrente ohne "Abschlag" bei Erstattung der vorangegangenen vorzeitigen Altersrente durch den Haftpflichtversicherer

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    R. R. ./. Deutsche Rentenversicherung Bund

    Rentenversicherung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2018, 952
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (19)

  • BSG, 13.08.1986 - 7 RAr 33/85

    Rückwirkende Ruhen eines Anspruchs - Ermessensausübung - Aufhebung und

    Auszug aus BSG, 25.05.2018 - B 13 R 3/17 R
    Denn dieser "Anspruch" aus der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist durch die nachträglich gewährte höhere Rente iS des § 48 Abs. 1 S 2 Nr. 3 SGB X weggefallen (vgl zur Anwendbarkeit des § 48 Abs. 1 S 2 Nr. 3 SGB X in Fällen des Ruhens einer Sozialleistung aufgrund nachträglicher Rentengewährung BSG Urteil vom 19.2.1986 - 7 RAr 55/84 - SozR 1300 § 48 Nr. 22 - Juris RdNr 19; BSG Urteil vom 13.8.1986 - 7 RAr 33/85 - BSGE 60, 180 = SozR 1300 § 48 Nr. 26 - Juris RdNr 16 ff) .

    Dementsprechend ist das Aufhebungsrecht für die Vergangenheit im Rahmen des § 48 Abs. 1 S 2 Nr. 3 SGB X auf die Höhe der nachträglich bewilligten Leistung beschränkt, wenn die wegfallende Leistung höher ist als diejenige, die den Wegfall bewirkt (BSG Urteil vom 13.8.1986 - 7 RAr 33/85 - BSGE 60, 180 = SozR 1300 § 48 Nr. 26 - Juris RdNr 23) .

    Als "erzielt" ist daher auch Einkommen anzusehen, das einem Leistungsträger verrechnungsweise durch einen anderen Leistungsträger direkt überwiesen wird (BSG Urteil vom 13.8.1986 - 7 RAr 33/85 - BSGE 60, 180 = SozR 1300 § 48 Nr. 26 - Juris RdNr 23; BSG Urteil vom 31.10.1991 - 7 RAr 46/90 - Juris RdNr 23; Merten in Hauck/Noftz, SGB, Stand 05/17, K § 48 SGB X RdNr 46) , wie es hier die Beklagte im Hinblick auf die Erstattungsforderung der Krankenkasse der Klägerin getan hat.

  • BSG, 30.06.2016 - B 5 RE 1/15 R

    Rückwirkende Aufhebung eines Verwaltungsaktes (hier: Bewilligung von Zuschüssen

    Auszug aus BSG, 25.05.2018 - B 13 R 3/17 R
    In ständiger Rechtsprechung geht das BSG in Übereinstimmung mit der einhelligen Auffassung im Schrifttum davon aus, dass das Wort "soll" in § 48 Abs. 1 S 2 SGB X bedeutet, dass der Leistungsträger in der Regel den Verwaltungsakt rückwirkend aufheben muss, er jedoch in atypischen Fällen nach seinem Ermessen hiervon abweichen kann (vgl nur BSG Urteil vom 30.6.2016 - B 5 RE 1/15 R - SozR 4-1300 § 48 Nr. 33 RdNr 22 mwN; Schütze in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 48 RdNr 20 mwN) .

    Diese müssen im Hinblick auf die mit der rückwirkenden Aufhebung des Verwaltungsakts verbundenen Nachteile, insbesondere der aus § 50 Abs. 1 SGB X folgenden Pflicht zur Erstattung der erbrachten Leistungen, vom Normalfall derart abweichen, dass der betroffene Leistungsempfänger deutlich schlechter dasteht, als es beim Vorliegen eines Normalfalles der einschlägigen Regelung des § 48 Abs. 1 S 2 SGB X der Fall wäre (BSG Urteil vom 6.11.1985 - 10 RKg 3/84 - BSGE 59, 111 = SozR 1300 § 48 Nr. 19 - Juris RdNr 19; Senatsurteil vom 31.1.2008 - B 13 R 23/07 R - ZFE 2008, 395 - Juris RdNr 30; BSG Urteil vom 30.6.2016 - B 5 RE 1/15 R - SozR 4-1300 § 48 Nr. 33 RdNr 26 mwN) .

  • BSG, 06.11.1985 - 10 RKg 3/84

    Behindertes Kind - Rückwirkende Bewilligung einer Rente - Ablehnung des Antrags

    Auszug aus BSG, 25.05.2018 - B 13 R 3/17 R
    Dabei gilt nach § 48 Abs. 1 S 3 SGB X als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse der Beginn des Anrechnungszeitraums, vorliegend also der Beginn der Rente wegen voller Erwerbsminderung am 1.10.2011 (vgl BSG Urteil vom 6.11.1985 - 10 RKg 3/84 - BSGE 59, 111 = SozR 1300 § 48 Nr. 19 - Juris RdNr 15; BSG Urteil vom 5.6.2003 - B 11 AL 70/02 R - Juris RdNr 15) .

    Diese müssen im Hinblick auf die mit der rückwirkenden Aufhebung des Verwaltungsakts verbundenen Nachteile, insbesondere der aus § 50 Abs. 1 SGB X folgenden Pflicht zur Erstattung der erbrachten Leistungen, vom Normalfall derart abweichen, dass der betroffene Leistungsempfänger deutlich schlechter dasteht, als es beim Vorliegen eines Normalfalles der einschlägigen Regelung des § 48 Abs. 1 S 2 SGB X der Fall wäre (BSG Urteil vom 6.11.1985 - 10 RKg 3/84 - BSGE 59, 111 = SozR 1300 § 48 Nr. 19 - Juris RdNr 19; Senatsurteil vom 31.1.2008 - B 13 R 23/07 R - ZFE 2008, 395 - Juris RdNr 30; BSG Urteil vom 30.6.2016 - B 5 RE 1/15 R - SozR 4-1300 § 48 Nr. 33 RdNr 26 mwN) .

  • BSG, 31.10.1991 - 7 RAr 46/90

    Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld wegen Altersruhegeld - Ruhen des

    Auszug aus BSG, 25.05.2018 - B 13 R 3/17 R
    Der Begriff des Einkommens iS von § 48 Abs. 1 S 2 Nr. 3 SGB X ist weit zu fassen; er umfasst auch geldwerte Zuflüsse (Brandenburg in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl 2017, § 48 SGB X RdNr 136) und mittelbare Einkommens- und Vermögenszuwächse (BSG Urteil vom 31.10.1991 - 7 RAr 46/90 - Juris RdNr 24) wie das Freiwerden von einer Forderung.

    Als "erzielt" ist daher auch Einkommen anzusehen, das einem Leistungsträger verrechnungsweise durch einen anderen Leistungsträger direkt überwiesen wird (BSG Urteil vom 13.8.1986 - 7 RAr 33/85 - BSGE 60, 180 = SozR 1300 § 48 Nr. 26 - Juris RdNr 23; BSG Urteil vom 31.10.1991 - 7 RAr 46/90 - Juris RdNr 23; Merten in Hauck/Noftz, SGB, Stand 05/17, K § 48 SGB X RdNr 46) , wie es hier die Beklagte im Hinblick auf die Erstattungsforderung der Krankenkasse der Klägerin getan hat.

  • BSG, 07.04.2016 - B 5 R 26/15 R

    Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung - nachträgliche Bewilligung einer Rente

    Auszug aus BSG, 25.05.2018 - B 13 R 3/17 R
    Die im Bescheid vom 4.7.2012 verlautbarten Verwaltungsakte über die vollständige Aufhebung des Zahlungsanspruchs aus der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für die Zeit ab 1.10.2011 sowie über die vollständige Erstattung der sich hieraus bis zum 31.8.2012 ergebenden Überzahlung iHv 6337, 76 Euro sind durch die gleichlautenden Verwaltungsakte des Bescheids vom 10.8.2012 in Gänze ersetzt worden (sog Zweitbescheid, vgl hierzu zB BSG Urteil vom 7.4.2016 - B 5 R 26/15 R - SozR 4-2600 § 89 Nr. 3 RdNr 18 ff mwN) und dadurch "auf andere Weise erledigt" (§ 39 Abs. 2 SGB X) .

    Neben der höheren Rente wegen voller Erwerbsminderung war die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nicht (mehr) zu leisten (§ 89 Abs. 1 S 1 SGB VI, damals idF durch Gesetz vom 21.7.2004, BGBl I 1791) , weshalb die aus dem Stammrecht auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung resultierenden Einzelansprüche während der Dauer des Bezugs der vollen Erwerbsminderungsrente materiell-rechtlich nicht zur Entstehung gelangten (zum Ganzen vgl BSG Urteil vom 7.4.2016 - B 5 R 26/15 R - SozR 4-2600 § 89 Nr. 3 RdNr 31 mwN) .

  • BSG, 16.12.2004 - B 9 VG 1/03 R

    Opferentschädigung - Kriegsopferversorgung - Beschädigtengrundrente - Absenkung -

    Auszug aus BSG, 25.05.2018 - B 13 R 3/17 R
    Daher liegt eine "Atypik" gegenüber dem typischen Fall, der wegen Erzielung von Einkommen zur Aufhebung für die Vergangenheit berechtigt, vor, wenn die ursprüngliche Leistung - hier die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung - gutgläubig verbraucht worden sein sollte und die Erstattungsforderung, soweit sie den verbliebenen nachzuzahlenden Betrag der später bewilligten höheren Sozialleistung - hier der Rente wegen voller Erwerbsminderung - übersteigt, aus dem laufenden Bezug dieser Leistung beglichen werden müsste (so bereits BSG Urteil vom 11.1.1989 - 10 RKg 12/87 - SozR 1300 § 48 Nr. 53; vgl auch BSG Urteil vom 16.12.2004 - B 9 VG 1/03 R - SozR 4-3800 § 10a Nr. 1 RdNr 41 - Juris RdNr 49) .
  • BSG, 31.01.2008 - B 13 R 23/07 R

    Rente wegen Erwerbsminderung - Erwerbsersatzeinkommen - Hinzuverdienst -

    Auszug aus BSG, 25.05.2018 - B 13 R 3/17 R
    Diese müssen im Hinblick auf die mit der rückwirkenden Aufhebung des Verwaltungsakts verbundenen Nachteile, insbesondere der aus § 50 Abs. 1 SGB X folgenden Pflicht zur Erstattung der erbrachten Leistungen, vom Normalfall derart abweichen, dass der betroffene Leistungsempfänger deutlich schlechter dasteht, als es beim Vorliegen eines Normalfalles der einschlägigen Regelung des § 48 Abs. 1 S 2 SGB X der Fall wäre (BSG Urteil vom 6.11.1985 - 10 RKg 3/84 - BSGE 59, 111 = SozR 1300 § 48 Nr. 19 - Juris RdNr 19; Senatsurteil vom 31.1.2008 - B 13 R 23/07 R - ZFE 2008, 395 - Juris RdNr 30; BSG Urteil vom 30.6.2016 - B 5 RE 1/15 R - SozR 4-1300 § 48 Nr. 33 RdNr 26 mwN) .
  • BSG, 11.01.1989 - 10 RKg 12/87

    Ermessensausübung bei rückwirkender Aufhebung der Leistungsbewilligung

    Auszug aus BSG, 25.05.2018 - B 13 R 3/17 R
    Daher liegt eine "Atypik" gegenüber dem typischen Fall, der wegen Erzielung von Einkommen zur Aufhebung für die Vergangenheit berechtigt, vor, wenn die ursprüngliche Leistung - hier die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung - gutgläubig verbraucht worden sein sollte und die Erstattungsforderung, soweit sie den verbliebenen nachzuzahlenden Betrag der später bewilligten höheren Sozialleistung - hier der Rente wegen voller Erwerbsminderung - übersteigt, aus dem laufenden Bezug dieser Leistung beglichen werden müsste (so bereits BSG Urteil vom 11.1.1989 - 10 RKg 12/87 - SozR 1300 § 48 Nr. 53; vgl auch BSG Urteil vom 16.12.2004 - B 9 VG 1/03 R - SozR 4-3800 § 10a Nr. 1 RdNr 41 - Juris RdNr 49) .
  • BSG, 05.04.2012 - B 10 EG 10/11 R

    Elterngeld - Höhe - Bemessung - Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,

    Auszug aus BSG, 25.05.2018 - B 13 R 3/17 R
    cc) Wenn jedoch - wie auch hier - die Erstattungsforderung des Rentenversicherungsträgers gegenüber dem Versicherten nicht vollständig aus dem verbliebenen Nachzahlungsbetrag der Rente wegen voller Erwerbsminderung beglichen werden kann, besteht besonderer Anlass zu prüfen (vgl zu der den Gerichten obliegenden Prüfung, ob ein atypischer Fall gegeben ist, zB BSG Urteil vom 5.4.2012 - B 10 EG 10/11 R - SozR 4-7837 § 2 Nr. 14 RdNr 47 mwN) , ob ein atypischer Fall vorliegt.
  • BSG, 16.03.2017 - B 10 LW 1/15 R

    Nachholung einer Anhörung im zurückverwiesenen Berufungsverfahren

    Auszug aus BSG, 25.05.2018 - B 13 R 3/17 R
    Ggf ist Gelegenheit zu geben, die Anhörung nachzuholen (BSG Urteil vom 16.3.2017 - B 10 LW 1/15 R - SozR 4-1300 § 41 Nr. 3 RdNr 16 ff, zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) .
  • BSG, 06.09.2017 - B 13 R 21/15 R

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - einmalig gezahltes Arbeitsentgelt

  • BSG, 05.06.2003 - B 11 AL 70/02 R

    Arbeitslosenhilfeanspruch - Bedürftigkeitsprüfung - Einkommensanrechnung -

  • BSG, 15.12.1999 - B 11 AL 57/99 R

    Bedürftigkeitsprüfung bei der Arbeitslosenhilfe, Berechnung des Freibetrages,

  • BSG, 21.01.1993 - 13 RJ 19/91

    Ehescheidung - Unterhaltsverzicht - Witwenrente - Geschiedenenwitwenrente -

  • BSG, 23.06.1994 - 4 RA 70/93

    Angestelltenversicherung - Altersruhegeld - Anspruchshöhe

  • BSG, 23.03.1995 - 13 RJ 39/94

    Wegfall einer Sozialleistung wegen Überschreitens einer Verdienstgrenze -

  • BSG, 30.09.1997 - 4 RA 6/96

    Anwendung des Rentnerprivilegs beim Versorgungsausgleich

  • BSG, 19.02.1986 - 7 RAr 55/84

    Zuerkennung einer Rente - Rente wegen Erwerbsunfähigkeit - Ruhen eines

  • BSG, 21.06.2016 - B 10 EG 3/15 R

    Elterngeld - Höhe - selbständige Tätigkeit - Anrechnung von nachgeburtlichem

  • LSG Thüringen, 14.10.2021 - L 5 SB 1259/19

    Schwerbehindertenrecht - Anspruch auf unbefristeten Schwerbehindertenausweis -

    Ob ein atypischer Fall vorliegt, ist stets nach dem Zweck der jeweiligen Regelung und nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. BSG, Urteil vom 25. Mai 2018, Az.: B 13 R 3/17 R, Rn. 20 - juris).
  • BSG, 13.10.2022 - B 2 U 6/22 R

    Sozialwahlen in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ungültig?

    a) Isoliert betrachtet erfasst der Wortsinn des Ausdrucks "Rentenbezieher" in § 47 Abs. 3 Nr. 2 SGB IV alle Personen, die am jeweiligen Stichtag aus einem Stammrecht einen regelmäßig zahlbaren Einzelanspruch auf einen bestimmten Geldbetrag haben (zur Unterscheidung zwischen Renten-Stammrecht und -zahlungsanspruch BSG Urteile vom 23.6.2020 - B 2 U 5/19 R - BSGE 130, 226 = SozR 4-2700 § 202 Nr. 1, RdNr 16 f und vom 25.5.2018 - B 13 R 3/17 R - SozR 4-1300 § 48 Nr. 35 RdNr 14 mwN) .
  • SG Rostock, 27.10.2020 - S 14 R 269/17

    Rückforderung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aus der gesetzlichen

    Ein atypischer Fall kann vorliegen, wenn bei nachträglicher Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung die Rückforderung wegen der zuvor bewilligten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung die nach Befriedigung der Erstattungsansprüche anderer Leistungsträger verbleibende Nachzahlung übersteigt (Anschluss an BSG, Urteil vom 25.05.2018 - B 13 R 3/17 R).

    Zur Begründung verweist er auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Verfahren B 13 R 3/17 R.

    Daher liegt eine "Atypik" gegenüber dem typischen Fall, der wegen Erzielung von Einkommen zur Aufhebung für die Vergangenheit berechtigt, vor, wenn die ursprüngliche Leistung - hier die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung - gutgläubig verbraucht worden sein sollte und die Erstattungsforderung, soweit sie den verbliebenen nachzuzahlenden Betrag der später bewilligten höheren Sozialleistung - hier der Rente wegen voller Erwerbsminderung - übersteigt, aus dem laufenden Bezug dieser Leistung beglichen werden müsste (so bereits BSG Urteil vom 11.1.1989 - 10 RKg 12/87 - SozR 1300 § 48 Nr. 53; vgl auch BSG Urteil vom 16.12.2004 - B 9 VG 1/03 R - SozR 4-3800 § 10a Nr. 1 RdNr 41 - Juris RdNr 49; erneut BSG, Urteil vom 25. Mai 2018 - B 13 R 3/17 R -, SozR 4-1300 § 48 Nr. 35, Rn. 20 - 21).

  • LSG Sachsen, 29.08.2017 - L 5 R 286/15

    Bewilligung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung; Aufhebung des

    bb) Es liegen auch die Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung mit Wirkung ab Eintritt der wesentlichen Änderung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X vor: Die (rückwirkende) Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. Januar 2013 mit Rentenbescheid vom 10. Juli 2013 erfüllt - entgegen der Ansicht des Sozialgerichts Dresden im angefochtenen Urteil vom 21. März 2017 - auch das Tatbestandmerkmal des "Erzielens von Einkommen" (ebenso bereits: Sächsisches LSG, Urteil vom 28. Februar 2017 - L 5 KN 305/16 - JURIS-Dokument, RdNr. 22; Hessisches LSG, Urteil vom 27. September 2016 - L 2 R 298/15 - JURIS-Dokument, RdNr. 24; anderer Ansicht: Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 20. Dezember 2016 - L 7 R 92/15 - JURIS-Dokument, RdNr. 32f. [Revision anhängig unter B 13 R 3/17 R]; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 23. Februar 2016 - L 7 R 133/15 - JURIS-Dokument, RdNr. 29; SG Regenburg, Urteil vom 12. April 2017 - S 10 R 4162/15 - JURIS-Dokument, RdNr. 21 und 31; SG München, Gerichtsbescheid vom 14. Januar 2015 - S 31 R 990/13 - JURIS-Dokument, RdNr. 27ff.).
  • BSG, 13.10.2022 - B 2 U 5/22 R

    Wahlanfechtungsklage - Gültigkeit der im Jahr 2017 in der Gruppe der

    a) Isoliert betrachtet erfasst der Wortsinn des Ausdrucks "Rentenbezieher" in § 47 Abs. 3 Nr. 2 SGB IV alle Personen, die am jeweiligen Stichtag aus einem Stammrecht einen regelmäßig zahlbaren Einzelanspruch auf einen bestimmten Geldbetrag haben (zur Unterscheidung zwischen Rentenstammrecht und -zahlungsanspruch BSG Urteile vom 23.6.2020 - B 2 U 5/19 R - BSGE 130, 226 = SozR 4-2700 § 202 Nr. 1, RdNr 16 f und vom 25.5.2018 - B 13 R 3/17 R - SozR 4-1300 § 48 Nr. 35 RdNr 14 mwN) .
  • LSG Sachsen, 28.02.2017 - L 5 KN 305/16

    Rückwirkende Aufhebung einer Erwerbsminderungsrente

    Es liegen auch die Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung mit Wirkung ab Eintritt der wesentlichen Änderung vor: Die (rückwirkende) Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. September 2011 mit Rentenbescheid vom 16. Oktober 2012 erfüllt auch das Tatbestandmerkmal des "Erzielens von Einkommen" (anderer Ansicht: Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 20. Dezember 2016 - L 7 R 92/15 - JURIS-Dokument, RdNr. 32f. [Revision anhängig unter B 13 R 3/17 R]; SG München, Gerichtsbescheid vom 14. Januar 2015 - S 31 R 990/13 - JURIS-Dokument, RdNr. 27ff).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.01.2019 - L 21 R 370/15

    Bewertung von Zeiten als Beitragszeiten im Anwendungsbereich des FRG in der

    Der vorangegangene, von dem Versicherten mit seinem Widerspruch angefochtene Bescheid vom 11.10.2013 ist von der Beklagten durch den Bescheid vom 23.06.2014, der als Teil-Abhilfebescheid Gegenstand des Widerspruchsverfahrens wurde (gemäß § 86 SGG; nicht gemäß § 96 SGG, wie von der Beklagten irrtümlich angenommen), vollständig ersetzt worden, so dass er sich dadurch "auf andere Weise erledigt" (§ 39 Abs. 2 SGB X) hat (zum so genannten Zweitbescheid zuletzt BSG vom 25.05.2018 - B 13 R 3/17 R, juris Rn. 10 m.N.).
  • SG Regensburg, 12.04.2017 - S 10 R 4162/15

    Rückwirkende Aufhebung einer Teil-Erwerbsminderungsrente und rückwirkende

    Insbesondere hat die Klägerin kein "Einkommen erzielt" im Sinn des § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X (ebenso: Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 20.12.2016 - L 7 R 92/15, zitiert nach juris, dort Rn. 32 f - Revision anhängig unter B 13 R 3/17 R).
  • BSG, 22.06.2020 - B 13 R 47/19 B

    Teilweise Rückforderung einer großen Witwenrente aufgrund nachträglichen

    Dabei ist auch entschieden worden, dass ein mitwirkendes Verschulden auf Seiten der Verwaltung iS einer Abweichung von der grundsätzlich zu erwartenden ordnungsgemäßen Sachbearbeitung einen atypischen Fall begründen kann (s nur BSG Urteil vom 24.9.1986 - 10 RKg 9/85 - SozR 5870 § Nr. 47 für den Fall eines fehlerhaften Hinweises in einem Merkblatt über die Berücksichtigung bei der Bruttoentgeltberechnung; BSG Urteil vom 29.6.1994 - 1 RK 45/93 - BSGE 74, 287 = SozR 3-1300 § 48 Nr. 33 - juris RdNr 27 im Falle einer fehlerhaften Auskunft zur Rückzahlungspflicht von Krankengeld; BSG Urteil vom 1.7.2010 - B 13 R 77/09 R - SozR 4-1300 § 48 Nr. 18 - juris RdNr 58 verneinend allein aufgrund des Rückforderungszeitraums von 15 Jahren; s auch BSG Urteil vom 25.5.2018 - B 13 R 3/17 R - SozR 4-1300 § 48 Nr. 35 RdNr 21) .
  • SG Regensburg, 12.04.2017 - S 10 R 4190/15

    Kein Anspruch auf Erstattung teilweiser Erwerbsminderungsrente

    Bei dem hier gegebenen Sachverhalt sind die in ähnlichen Fallgestaltungen diskutierten Rechtsfragen, ob der nachträglich zuerkannte Bezug der vollen Erwerbsminderungsrente eine "Einkommenserzielung" i.S. des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X darstellen kann (vgl. hierzu ablehnend mit einleuchtender Begründung: Landessozialgericht Schleswig Holstein, Urteil vom 20.12.2016 - L 7 R 92/15, derzeit noch anhängig im Revisionsverfahren unter Az. B 13 R 3/17 R.) sowie, ob in den so gelagerten Fällen der nachträglichen Zuerkennung einer vollen Erwerbsminderungsrente eine die Ausübung von Verwaltungsermessen erfordernde A-Typik im Rahmen des § 48 Abs. 1 Satz 2 (Sollvorschrift) gegeben ist (s. hierzu Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 28.02.2017 - L 5 Kn 305/16; Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 17.09.2016 - L 2 R 298/15; Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.02.2016 - L 7 R 133/15) nicht entscheidungserheblich.
  • BSG, 29.06.2022 - B 5 R 98/22 B

    Rückwirkende Aufhebung einer großen Witwenrente; Grundsatzrüge im

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