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   BSG, 12.03.2019 - B 13 R 35/17 R   

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https://dejure.org/2019,5835
BSG, 12.03.2019 - B 13 R 35/17 R (https://dejure.org/2019,5835)
BSG, Entscheidung vom 12.03.2019 - B 13 R 35/17 R (https://dejure.org/2019,5835)
BSG, Entscheidung vom 12. März 2019 - B 13 R 35/17 R (https://dejure.org/2019,5835)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de
  • Bundessozialgericht

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Urlaubsabgeltung aus einem während des Rentenbezugs noch fortbestehenden Beschäftigungsverhältnis - Anrechnung als Hinzuverdienst im Monat der Anspruchsentstehung

  • rechtsprechung-im-internet.de
  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Urlaubsabgeltung aus einem während des Rentenbezugs noch fortbestehenden Beschäftigungsverhältnis - Anrechnung als Hinzuverdienst im Monat der Anspruchsentstehung

  • rewis.io

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Urlaubsabgeltung aus einem während des Rentenbezugs noch fortbestehenden Beschäftigungsverhältnis - Anrechnung als Hinzuverdienst im Monat der Anspruchsentstehung

  • rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Zusammentreffen von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit Einkommen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Hinzuverdienst bei unbefristeter Erwerbsminderungsrente - Berücksichtigung einer Urlaubsabgeltung

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    1. M.T. K., 2. C. S. ./. Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz

    Rentenversicherung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 261
  • NZS 2019, 856
  • NZA-RR 2020, 55
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (26)

  • BSG, 26.04.2018 - B 5 R 26/16 R

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - Urlaubsabgeltung während dauerhafter

    Auszug aus BSG, 12.03.2019 - B 13 R 35/17 R
    Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in den Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum aufgrund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes, dh der jeweilige Monatsbeginn (§ 48 Abs. 1 S 3 SGB X iVm § 100 Abs. 1 S 1 und 2 SGB VI, letzterer in der Fassung des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.4.2007, BGBl I 554; vgl auch BSG Urteil vom 26.4.2018 - B 5 R 26/16 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 18 RdNr 12 mwN) .

    Hierunter fallen die Gegenleistungen des Arbeitgebers für eine bestimmte Arbeitsleistung, aber auch Zuwendungen, denen ein Anspruch des Arbeitgebers auf eine konkrete Arbeitsleistung nicht gegenübersteht, wie die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, das Urlaubsgeld oder hier die Urlaubsabgeltung ( vgl hierzu ausführlich Senatsurteil vom 6.9.2017 - B 13 R 21/15 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 16 RdNr 22 - 35 mwN; BSG Urteil vom 26.4.2018 - B 5 R 26/16 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 18 RdNr 21 ff mwN) .

    Ihnen kommt - wie der 5. Senat bestätigt hat - gerade in Zeiten der fehlenden tatsächlichen Erbringung von Arbeit dieselbe das Entgelt ersetzende und Unterhalt sichernde Funktion zu wie der funktionsgleichen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (vgl ausführlich BSG Urteil vom 26.4.2018 - B 5 R 26/16 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 18 RdNr 15 - 19; Senatsurteil vom 6.9.2017 - B 13 R 21/15 R - BSGE 124, 112 = SozR 4-2600 § 96a Nr. 16 RdNr 59 - 61, 50 - 57) .

    Für ausdrückliche oder konkludente Erklärungen der Arbeitsvertragsparteien, aus denen sich ein rechtliches Ruhen des Arbeitsverhältnisses bzw eine Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses schlussfolgern ließe (vgl Senatsurteil vom 6.9.2017, aaO, RdNr 63, 65; BSG Urteil vom 26.4.2018 - B 5 R 26/16 R - aaO, RdNr 18) , fehlt es hier an Anhaltspunkten.

    Ebenso ist es in diesem Zusammenhang unerheblich, wenn der Zeitpunkt der Anspruchsentstehung - etwa für die Abgeltung von Mehrurlaub - ausnahmsweise erst nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses liegen sollte (vgl BSG Urteil vom 26.4.2018 - B 5 R 26/16 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 18 RdNr 18; vergleichbar zur Einordnung als Arbeitsentgelt bereits BSG Urteil vom 1.4.1993 - 1 RK 38/92 - SozR 3-2200 § 182 Nr. 16 - Juris RdNr 14) .

    § 96a Abs. 1 S 2 SGB VI aF gebietet für die Ermittlung des verbleibenden Umfangs der Rentenzahlung eine Gegenüberstellung des erzielten (Brutto-)Arbeitsverdienstes als "Hinzuverdienst" und der jeweiligen Hinzuverdienstgrenzen; dabei geht die Vorschrift ausdrücklich von einer monatlichen Betrachtung aus ("im Monat"; vgl BSG Urteil vom 26.4.2018 - B 5 R 26/16 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 18 RdNr 24 mwN) .

    Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des 5. Senats an (BSG Urteil vom 26.4.2018 - B 5 R 26/16 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 18 RdNr 24 ff) .

    Demnach ist die Abgeltung für den Mindesturlaub grundsätzlich im Monat der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, hier dem November 2010, anzurechnen (BSG Urteil vom 26.4.2018 - B 5 R 26/16 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 18 RdNr 27) .

    Der Ausnahmefall einer rechtswidrigen vorzeitigen Auszahlung bereits im laufenden Arbeitsverhältnis liegt hier nicht vor (vgl dazu BSG Urteil vom 26.4.2018 - B 5 R 26/16 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 18 RdNr 25; Senatsurteil vom 6.9.2017 - B 13 R 21/15 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 16 RdNr 37).

    b) Soweit die Zahlung der Urlaubsabgeltung über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehende Urlaubsansprüche umfassen sollte, richtet sich der Zeitpunkt der Anspruchsentstehung nach den maßgeblichen einzelarbeits- bzw tarifvertraglichen Regelungen (BSG Urteil vom 26.4.2018 - B 5 R 26/16 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 18 RdNr 26).

  • BSG, 06.09.2017 - B 13 R 21/15 R

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - einmalig gezahltes Arbeitsentgelt

    Auszug aus BSG, 12.03.2019 - B 13 R 35/17 R
    Hierunter fallen die Gegenleistungen des Arbeitgebers für eine bestimmte Arbeitsleistung, aber auch Zuwendungen, denen ein Anspruch des Arbeitgebers auf eine konkrete Arbeitsleistung nicht gegenübersteht, wie die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, das Urlaubsgeld oder hier die Urlaubsabgeltung ( vgl hierzu ausführlich Senatsurteil vom 6.9.2017 - B 13 R 21/15 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 16 RdNr 22 - 35 mwN; BSG Urteil vom 26.4.2018 - B 5 R 26/16 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 18 RdNr 21 ff mwN) .

    Dieses Erfordernis (rechtlich-zeitliche Kongruenz) folgt aus Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der Vorschrift (im Einzelnen hierzu Senatsurteil vom 6.9.2017 - B 13 R 21/15 R - BSGE 124, 112 = SozR 4-2600 § 96a Nr. 16 - Juris RdNr 40 - 44, 62; vgl auch bereits Senatsurteil vom 10.7.2012 - B 13 R 85/11 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 14 RdNr 45).

    Denn wie der Senat bereits mit Urteil vom 6.9.2017 (B 13 R 21/15 R - BSGE 124, 112 = SozR 4-2600 § 96a Nr. 16) entschieden hat, kommt es unter Zugrundelegung einer funktionsdifferenten Auslegung des Begriffs der Beschäftigung iS des § 96a SGB VI nicht entscheidend auf die tatsächliche Erbringung der Arbeit - ggf sogar auf Kosten der Gesundheit - an.

    Ihnen kommt - wie der 5. Senat bestätigt hat - gerade in Zeiten der fehlenden tatsächlichen Erbringung von Arbeit dieselbe das Entgelt ersetzende und Unterhalt sichernde Funktion zu wie der funktionsgleichen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (vgl ausführlich BSG Urteil vom 26.4.2018 - B 5 R 26/16 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 18 RdNr 15 - 19; Senatsurteil vom 6.9.2017 - B 13 R 21/15 R - BSGE 124, 112 = SozR 4-2600 § 96a Nr. 16 RdNr 59 - 61, 50 - 57) .

    Für ausdrückliche oder konkludente Erklärungen der Arbeitsvertragsparteien, aus denen sich ein rechtliches Ruhen des Arbeitsverhältnisses bzw eine Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses schlussfolgern ließe (vgl Senatsurteil vom 6.9.2017, aaO, RdNr 63, 65; BSG Urteil vom 26.4.2018 - B 5 R 26/16 R - aaO, RdNr 18) , fehlt es hier an Anhaltspunkten.

    Aufgrund seines engen Zusammenhangs mit dem Urlaubsanspruch wird er deshalb auch nach § 14 SGB IV als Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung gewertet und nicht der Zeit nach dessen Beendigung zugeordnet (vgl Senatsurteil vom 6.9.2017 - B 13 R 21/15 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 16 RdNr 26 ff; BSG Urteil vom 1.4.1993 - 1 RK 38/92 - SozR 3-2200 § 182 Nr. 16 S 75 f - Juris RdNr 15) .

    Der Ausnahmefall einer rechtswidrigen vorzeitigen Auszahlung bereits im laufenden Arbeitsverhältnis liegt hier nicht vor (vgl dazu BSG Urteil vom 26.4.2018 - B 5 R 26/16 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 18 RdNr 25; Senatsurteil vom 6.9.2017 - B 13 R 21/15 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 16 RdNr 37).

  • BSG, 10.07.2012 - B 13 R 85/11 R

    Rente wegen voller Erwerbsminderung - Einkommensanrechnung nach dem Rentenbeginn

    Auszug aus BSG, 12.03.2019 - B 13 R 35/17 R
    Die Rechtsprechung des BSG, wonach eine Urlaubsabgeltung bei einem aufgrund von tarif- oder arbeitsvertraglichen Regelungen ruhenden Arbeitsverhältnis keinen Hinzuverdienst darstelle (Senatsurteil vom 10.7.2012 - B 13 R 85/11 R), sei nicht auf den Fall des lediglich faktischen Ruhens eines Beschäftigungsverhältnisses übertragbar.

    Dieses Erfordernis (rechtlich-zeitliche Kongruenz) folgt aus Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der Vorschrift (im Einzelnen hierzu Senatsurteil vom 6.9.2017 - B 13 R 21/15 R - BSGE 124, 112 = SozR 4-2600 § 96a Nr. 16 - Juris RdNr 40 - 44, 62; vgl auch bereits Senatsurteil vom 10.7.2012 - B 13 R 85/11 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 14 RdNr 45).

    Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich insoweit von dem vom LSG in Bezug genommenen Fall, bei dem aufgrund tarifvertraglicher Regelung mit dem Bezug einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung ein Ruhen des Arbeitsverhältnisses und damit eine Unterbrechung der Beschäftigung eintrat (vgl hierzu Senatsurteil vom 10.7.2012 - B 13 R 85/11 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 14 RdNr 34) .

  • BAG, 15.12.2015 - 9 AZR 747/14

    Anspruch auf tariflichen Mehrurlaub - eigenständiges tarifliches Fristenregime

    Auszug aus BSG, 12.03.2019 - B 13 R 35/17 R
    Die Arbeitsvertragsparteien können Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche, die den von § 3 Abs. 1 BUrlG begründeten Mindestjahresurlaubsanspruch von vier Wochen übersteigen, frei regeln (vgl EuGH Urteil vom 3.5.2012 - C-337/10 - "Neidel" - Juris RdNr 34 ff mwN; BAG Urteil vom 15.12.2015 - 9 AZR 747/14 - Juris RdNr 13; BAG Urteil vom 20.1.2015 - 9 AZR 585/13 - Juris RdNr 29; zB Entstehung des Abgeltungsanspruchs mit Eintritt des Ruhens des Arbeitsvertrags vgl BAG Urteil vom 23.3.2010 - 9 AZR 128/09 - BAGE 134, 1 - Juris RdNr 57).

    Fehlen solche Anhaltspunkte für einen abweichenden Regelungswillen - insbesondere zur Befristung, Übertragung oder dem (vorzeitigen) Verfall - ist grundsätzlich von einem Gleichlauf des gesetzlichen Urlaubsanspruchs und des Anspruchs auf Mehrurlaub sowie deren jeweiliger Abgeltung auszugehen (vgl BAG Urteil vom 15.12.2015 - 9 AZR 747/14 - Juris RdNr 14; BAG Urteil vom 16.7.2013 - 9 AZR 914/11 - Juris RdNr 23; BAG Urteil vom 7.8.2012 - 9 AZR 760/10 - BAGE 143, 1 - Juris RdNr 20; BAG Urteil vom 4.5.2010 - 9 AZR 183/09 - BAGE 134, 196 - Juris RdNr 26).

  • BAG, 16.07.2013 - 9 AZR 914/11

    Gesetzlicher Urlaub - tariflicher Mehrurlaub - Verfall und Abgeltung trotz

    Auszug aus BSG, 12.03.2019 - B 13 R 35/17 R
    Für die Annahme von Regelungen, die über das Regelungsziel des § 7 Abs. 4 BUrlG hinausgehen, bedarf es allerdings zumindest deutlicher Anhaltspunkte (vgl etwa BAG Urteil vom 16.7.2013 - 9 AZR 914/11 - Juris RdNr 15) .

    Fehlen solche Anhaltspunkte für einen abweichenden Regelungswillen - insbesondere zur Befristung, Übertragung oder dem (vorzeitigen) Verfall - ist grundsätzlich von einem Gleichlauf des gesetzlichen Urlaubsanspruchs und des Anspruchs auf Mehrurlaub sowie deren jeweiliger Abgeltung auszugehen (vgl BAG Urteil vom 15.12.2015 - 9 AZR 747/14 - Juris RdNr 14; BAG Urteil vom 16.7.2013 - 9 AZR 914/11 - Juris RdNr 23; BAG Urteil vom 7.8.2012 - 9 AZR 760/10 - BAGE 143, 1 - Juris RdNr 20; BAG Urteil vom 4.5.2010 - 9 AZR 183/09 - BAGE 134, 196 - Juris RdNr 26).

  • BSG, 01.04.1993 - 1 RK 38/92

    Urlaubsabgeltung - Arbeitsentgelt - Krankengeld

    Auszug aus BSG, 12.03.2019 - B 13 R 35/17 R
    Aufgrund seines engen Zusammenhangs mit dem Urlaubsanspruch wird er deshalb auch nach § 14 SGB IV als Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung gewertet und nicht der Zeit nach dessen Beendigung zugeordnet (vgl Senatsurteil vom 6.9.2017 - B 13 R 21/15 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 16 RdNr 26 ff; BSG Urteil vom 1.4.1993 - 1 RK 38/92 - SozR 3-2200 § 182 Nr. 16 S 75 f - Juris RdNr 15) .

    Ebenso ist es in diesem Zusammenhang unerheblich, wenn der Zeitpunkt der Anspruchsentstehung - etwa für die Abgeltung von Mehrurlaub - ausnahmsweise erst nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses liegen sollte (vgl BSG Urteil vom 26.4.2018 - B 5 R 26/16 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 18 RdNr 18; vergleichbar zur Einordnung als Arbeitsentgelt bereits BSG Urteil vom 1.4.1993 - 1 RK 38/92 - SozR 3-2200 § 182 Nr. 16 - Juris RdNr 14) .

  • BAG, 20.01.2015 - 9 AZR 585/13

    Urlaubsgeld - Fälligkeitsregelung in einem Formulararbeitsvertrag -

    Auszug aus BSG, 12.03.2019 - B 13 R 35/17 R
    Die Arbeitsvertragsparteien können Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche, die den von § 3 Abs. 1 BUrlG begründeten Mindestjahresurlaubsanspruch von vier Wochen übersteigen, frei regeln (vgl EuGH Urteil vom 3.5.2012 - C-337/10 - "Neidel" - Juris RdNr 34 ff mwN; BAG Urteil vom 15.12.2015 - 9 AZR 747/14 - Juris RdNr 13; BAG Urteil vom 20.1.2015 - 9 AZR 585/13 - Juris RdNr 29; zB Entstehung des Abgeltungsanspruchs mit Eintritt des Ruhens des Arbeitsvertrags vgl BAG Urteil vom 23.3.2010 - 9 AZR 128/09 - BAGE 134, 1 - Juris RdNr 57).
  • BAG, 07.08.2012 - 9 AZR 353/10

    Urlaub - krankheitsbedingtes Ruhen des Arbeitsverhältnisses

    Auszug aus BSG, 12.03.2019 - B 13 R 35/17 R
    Weder der Urlaub noch dessen Abgeltung wird im Urlaubsjahr "erdient"; ein abgeltungsfähiger Urlaubsanspruch steht nicht unter der Bedingung, dass der Arbeitnehmer im Bezugszeitraum eine Arbeitsleistung erbracht hat (BAG Urteil vom 7.8.2012 - 9 AZR 353/10 - BAGE 142, 371 - Juris RdNr 8 mwN) .
  • BSG, 09.12.2010 - B 13 R 10/10 R

    Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung - Hinzuverdienstgrenze - zweimaliges

    Auszug aus BSG, 12.03.2019 - B 13 R 35/17 R
    Auch die Antwort auf die Frage, ob ein privilegiertes zweimaliges Überschreiten iS von § 96a Abs. 1 S 2 Halbs 2 SGB VI vorliegt, ist chronologisch nach der im Vormonat eingehaltenen Hinzuverdienstgrenze zu ermitteln (vgl Senatsurteil vom 9.12.2010 - B 13 R 10/10 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 13 RdNr 21 f) .
  • BAG, 20.01.1998 - 9 AZR 812/96

    Erlaßvertrag - Urlaubsabgeltung - Arbeitsunfähigkeit

    Auszug aus BSG, 12.03.2019 - B 13 R 35/17 R
    Bei dem ursprünglichen Entstehungszeitpunkt eines Abgeltungsanspruchs verbliebe es demgegenüber bei einem sog Tatsachenvergleich, etwa wenn eine Einigung über die Anzahl der noch offenen Urlaubstage und damit lediglich über die Höhe des Abgeltungsanspruchs herbeigeführt worden wäre (vgl BAG Urteil vom 20.1.1998 - 9 AZR 812/96 - Juris RdNr 27) .
  • EuGH, 03.05.2012 - C-337/10

    Bei Eintritt in den Ruhestand hat ein Beamter Anspruch auf eine finanzielle

  • BAG, 23.03.2010 - 9 AZR 128/09

    Mehrurlaub - Zusatzurlaub - Vertrauensschutz

  • EuGH, 20.01.2009 - C-350/06

    Schultz-Hoff - Kein Verlust des Urlaubsanspruchs bei Krankheit

  • BAG, 07.08.2012 - 9 AZR 760/10

    Mindest- und Mehrurlaub - Tilgungsbestimmung

  • BAG, 05.08.2014 - 9 AZR 77/13

    Urlaub - tariflicher Ausschluss der Übertragbarkeit in das Folgejahr bei

  • BAG, 04.05.2010 - 9 AZR 183/09

    Urlaub und Urlaubsabgeltung

  • BVerwG, 16.03.2006 - 7 C 3.05

    Altlast; Abraumhalde Kalibergwerk; (Abschluss-) Betriebsplan; Entlassung aus der

  • BSG, 30.05.1956 - 7 RAr 132/55
  • BSG, 24.07.1986 - 7 RAr 4/85

    Minderung der Anspruchsdauer - Arbeitslosengeld - Bundesanstalt für Arbeit

  • BGH, 07.03.2002 - III ZR 73/01

    Nicht ohne weiteres Beeendigung eines Rechtsstreits durch außergerichtlichen

  • BAG, 19.06.2012 - 9 AZR 652/10

    Urlaubsabgeltung - Aufgabe der Surrogatstheorie

  • BSG, 09.02.2006 - B 7a AL 58/05 R

    Aufhebung der Arbeitslosengeldbewilligung für die Vergangenheit - Nichtmitteilung

  • BSG, 10.07.2012 - B 13 R 105/11 R

    Rückforderungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegenüber Erben bei

  • BSG, 17.12.1965 - 8 RV 749/64
  • BAG, 27.08.2014 - 4 AZR 999/12

    Rücktritt vom Prozessvergleich - gegenseitiger Vertrag

  • BAG, 29.01.1981 - 3 AZR 942/78
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2021 - L 2 R 105/20

    Urlaubsabgeltung als Hinzuverdienst

    Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in den Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum aufgrund der besonderen Teile des Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraums, also der jeweilige Monatsbeginn (§ 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X iVm § 100 Abs. 3 Satz 1 SGB VI, vgl. auch BSG, Urteil vom 12.03.2019 - B 13 R 35/17 R, Rn. 13 bei juris).

    Zu den einmaligen Einnahmen gehört auch die Zahlung einer Urlaubsabgeltung (vgl. im Einzelnen BSG, Urteil vom 06.09.2017 - B 13 R 21/15 R, Rn. 24 bei juris mwN; BSG, Urteil vom 26.04.2018 - B 5 R 26/16 R Rn. 21 ff. bei juris; BSG, Urteil vom 12.03.2019 - B 13 R 35/17 R, Rn. 15 bei juris).

    Die zuvor bestehende Arbeitsunfähigkeit führt nicht zu einem Ende des Beschäftigungsverhältnisses (vgl. BSG, Urteil vom 12.03.2019 - B 13 R 35/17 R, Rn. 18 bei juris).

    Maßgeblich für die Zuordnung einer Urlaubsabgeltung ist allerdings nicht der Zuflussmonat, sondern der Zeitpunkt des rechtlichen Entstehens des Anspruchs (BSG, Urteil vom 12.03.2019 - B 13 R 35/17 R, Rn. 23 bei juris; BSG, Urteil vom 26.04.2018 - B 5 R 26/16 R, Rn. 26 bei juris).

    Ob diesbezüglich auf den Zeitpunkt des Abschlusses des arbeitsgerichtlichen Vergleichs oder unter Berücksichtigung von § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzustellen ist (vgl. im Einzelnen BSG, Urteil vom 12.03.2019 - B 13 R 35/17 R, Rn. 25 ff. bei juris), oder es in bestimmten Konstellationen auf den Monat der Auszahlung durch den Arbeitgeber ankommt (vgl. dazu BSG, Urteil vom 26.04.2018 - B 5 R 26/16 R, Rn. 25 bei juris) kann hier dahinstehen, weil sowohl die Auszahlung der Urlaubsabgeltung als auch der Abschluss der Vereinbarung mit dem Arbeitgeber im Kalendermonat November 2016 erfolgt sind und auch das Ende des Beschäftigungsverhältnisses (30.11.2016) in diesem Monat liegt.

  • LSG Bayern, 22.07.2020 - L 13 R 91/20

    Rentenversicherung: Anrechnung von Hinzuverdienst aus Gehalt während

    Zwar könne der Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Beschäftigung im Sinne von § 96a SGB VI grundsätzlich auch vor dem rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses liegen (vgl. BSG, Urteil vom 12.03.2019 - B 13 R 35/17 R -).

    Zudem hat das BSG noch mit Urteil vom 12.03.2019 - B 13 R 35/17 R - auch zur früheren Rechtslage entschieden, dass es für das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses und des Bezugs der Zahlung zu einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis nicht darauf ankommt, ob eine Beschäftigung oder Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird.

    Allerdings hat das BSG schon zu der bis 30.06.2017 geltenden Rechtslage zuletzt mit Urteil vom 12.03.2019 (a.a.O.) ausdrücklich klargestellt, dass es hierauf nicht ankommt, sondern entscheidend für die Anrechnung der Monat der Anspruchsentstehung ist.

    Wenn man also mit dem BSG (Urteil vom 12.03.2019 a.a.O.) für den maßgebenden Anrechnungszeitraum darauf abstellt, wann die Ansprüche auf das Arbeitsentgelt bzw. die Auszahlung des Wertguthabens entstanden bzw. fällig geworden sind, ist hinsichtlich der laufend gezahlten Entgelte auf die Monate Januar und Februar 2018 abzustellen.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.03.2022 - L 18 R 164/21

    Rechtmäßigkeit der Aufhebung und Erstattung von Rentenleistungen wegen

    Nur in diesem Fall kann die Rente ihrer Funktion als Kompensation für auf gesundheitlichen Einschränkungen beruhenden wirtschaftlichen Nachteilen gerecht werden (vgl. zur bis zum 30.06.2017 geltenden Rechtslage BSG Urteil vom 10.07.2012 - B 13 R 85/11 R; Urteil vom 06.09.2017 - B 13 R 21/15 R; Urteil vom 26.04.2018 - B 5 R 26/17 R; Urteil vom 12.03.2019 - B 13 R 35/17 R) .

    Für die Urlaubsabgeltung hat das BSG bereits entschieden, dass diese aufgrund ihres engen inneren Zusammenhangs mit dem Beschäftigungsverhältnis diesem rechtlich zuzuordnen ist ( BSG Urteil vom 06.09.2017 - B 13 R 21/15 R - juris Rdn. 45ff. ; selbst dann wenn die Auszahlung der Urlaubsabgeltung weit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt ist: BSG Urteil vom 12.03.2019 - B 13 R 35/17 R - juris Rdn. 19ff. ).

    Neben der Zuordnung zu einem Beschäftigungsverhältnis hat eine Zuordnung des Hinzuverdienstes zu einem konkreten Anrechnungszeitraum zu erfolgen ( vgl. BSG Urteil vom 12.03.2019 - B 13 R 35/17 R - juris Rdn. 21ff ).

  • BSG, 22.07.2020 - B 13 R 17/19 BH

    Erstattung eingezahlter Sozialversicherungsbeiträge

    In der Rechtsprechung des BSG ist ferner geklärt, dass bei Überschreiten der für den Bezug einer Erwerbsminderungsrente maßgeblichen Hinzuverdienstgrenze die festgesetzte Rentenhöhe nach Maßgabe von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Satz 3 SGB X aufzuheben ist (vgl zuletzt Senatsurteil vom 6.9.2017 - B 13 R 21/15 R - BSGE 124, 112, 114 und Senatsurteil vom 12.3.2019 - B 13 R 35/17 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 19 RdNr 13 und).
  • BSG, 19.01.2022 - B 5 R 199/21 B

    Aufhebung einer Rentenfestsetzung wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze;

    Der Kläger bringt vor, das BSG habe in der Entscheidung vom 12.3.2019 (B 13 R 35/17 R) den Rechtssatz aufgestellt, unter Geltung von § 96a SGB VI aF sei für die Anrechnung einer Urlaubsabgeltung als Hinzuverdienst auf den Monat der Anspruchsentstehung abzustellen und die Anrechnung erfolge in diesem Monat.

    Zwar mag ausgehend vom Beschwerdevorbringen manches dafür sprechen, dass der Abschluss des Aufhebungsvertrags am 28.4.2016 der spätest mögliche Zeitpunkt für die Entstehung des Auszahlungsanspruchs aus beiden Wertguthaben war und daher ungeachtet des Zeitpunkts der tatsächlichen Auszahlung insoweit eine Zuordnung zum April 2016 in Betracht kommen könnte (vgl dazu, dass unter Geltung von § 96a SGB VI aF zwischen der grundsätzlichen Zuordnung eines Arbeitsentgelts zum Beschäftigungsverhältnis und seiner exakten Zuordnung zu einem "Monat des Rentenbezugs" zu unterscheiden ist, BSG Urteil vom 12.3.2019 - B 13 R 35/17 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 19 RdNr 21 ff) .

  • SG Hannover, 08.07.2019 - S 6 R 1001/16

    Klage gegen die Aufhebung einer Leistungsbewilligung und die Erstattung

    Der Kläger verweise zudem auf die Entscheidung des BSG vom 12.03.2019 (B 13 R 35/17 R), wonach es nicht auf den Zufluss einer Urlaubsabgeltung ankomme, sondern die Entstehung des Anspruchs, vorliegend den Juni 2015.

    Für die Anrechnung eines Hinzuverdienstes auf eine Rente wegen Erwerbsminderung (§ 96a SGB VI a.F.) hat das BSG entschieden, dass die Urlaubsabgeltung auf die Rente grundsätzlich in dem Monat anzurechnen ist, in dem der Anspruch auf die Urlaubsabgeltung entsteht (Terminbericht 9/19 zu B 13 R 35/17 R vom 12.03.2019; Entscheidungsgründe bisher unveröffentlicht).

  • BSG, 28.10.2020 - B 12 KR 65/20 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Anforderungen an die Begründung einer

    Es fehlt aber an einer hinreichenden Auseinandersetzung sowohl mit der umfangreichen Rechtsprechung des BSG zur Beitragspflicht aus Versorgungsbezügen (vgl zuletzt BSG Urteil vom 1.4.2019 - B 12 KR 19/18 R - juris; BSG Urteile vom 26.2.2019 - B 12 KR 17/18 R - BSGE 127, 254 = SozR 4-2500 § 229 Nr. 24 und - B 12 KR 13/18 R - SozR 4-2500 § 229 Nr. 25 und - B 12 KR 12/18 R - BSGE 127, 249 = SozR 4-2500 § 229 Nr. 26, jeweils mwN) und zur Einordnung von Abfindungen als Versorgungsbezüge (BSG Urteil vom 20.7.2017 - B 12 KR 12/15 R - BSGE 124, 20 = SozR 4-2500 § 229 Nr. 21; BSG Urteile vom 29.7.2015 - B 12 KR 4/14 R - SozR 4-2500 § 229 Nr. 19 und - B 12 KR 18/14 R - juris; BSG Urteil vom 25.4.2012 - B 12 KR 26/10 R - SozR 4-2500 § 229 Nr. 16) als auch mit den höchstrichterlichen Grundsätzen zur Auslegung von Vergleichen (zB BSG Urteil vom 11.1.1989 - 10 RAr 5/88 - juris RdNr 20; BSG Urteil vom 12.3.2019 - B 13 R 35/17 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 19 RdNr 20) .
  • LSG Hessen, 13.06.2023 - L 2 R 284/21

    Aufhebung und Erstattung von Rente wegen voller Erwerbsminderung wegen

    Hierunter fallen die Gegenleistungen des Arbeitgebers für eine bestimmte Arbeitsleistung, aber auch Zuwendungen, denen ein Anspruch des Arbeitgebers auf eine konkrete Arbeitsleistung nicht gegenübersteht, wie die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, das Urlaubsgeld oder die Urlaubsabgeltung (vgl. hierzu BSG, Urteile vom 6. September 2017, B 13 R 21/15 R, vom 26. April 2018, B 5 R 26/16 R und vom 12. März 2019, B 13 R 35/17 R).
  • BSG, 28.10.2020 - B 12 KR 60/20 B

    Beitragspflicht einer vergleichsweise vereinbarten Einmalzahlung in der

    Es fehlt aber an einer hinreichenden Auseinandersetzung sowohl mit der umfangreichen Rechtsprechung des BSG zur Beitragspflicht aus Versorgungsbezügen (vgl zuletzt BSG Urteil vom 1.4.2019 - B 12 KR 19/18 R - juris; BSG Urteile vom 26.2.2019 - B 12 KR 17/18 R - BSGE 127, 254 = SozR 4-2500 § 229 Nr. 24 und - B 12 KR 13/18 R - SozR 4-2500 § 229 Nr. 25 und - B 12 KR 12/18 R - BSGE 127, 249 = SozR 4-2500 § 229 Nr. 26, jeweils mwN) und zur Einordnung von Abfindungen als Versorgungsbezüge ( BSG Urteil vom 20.7.2017 - B 12 KR 12/15 R - BSGE 124, 20 = SozR 4-2500 § 229 Nr. 21; BSG Urteile vom 29.7.2015 - B 12 KR 4/14 R - SozR 4-2500 § 229 Nr. 19 und - B 12 KR 18/14 R - juris; BSG Urteil vom 25.4.2012 - B 12 KR 26/10 R - SozR 4-2500 § 229 Nr. 16) als auch mit den höchstrichterlichen Grundsätzen zur Auslegung von Vergleichen (zB BSG Urteil vom 11.1.1989 - 10 RAr 5/88 - juris RdNr 20 ; BSG Urteil vom 12.3.2019 - B 13 R 35/17 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 19 RdNr 20) .
  • BSG, 27.10.2020 - B 12 KR 64/20 B

    Verbeitragung einer Einmalzahlung zur Beendigung eines Rechtsstreits über die

    Es fehlt aber an einer hinreichenden Auseinandersetzung sowohl mit der umfangreichen Rechtsprechung des BSG zur Beitragspflicht aus Versorgungsbezügen (vgl zuletzt BSG Urteil vom 1.4.2019 - B 12 KR 19/18 R - juris; BSG Urteile vom 26.2.2019 - B 12 KR 17/18 R - BSGE 127, 254 = SozR 4-2500 § 229 Nr. 24, und - B 12 KR 13/18 R - SozR 4-2500 § 229 Nr. 25 und - B 12 KR 12/18 R - BSGE 127, 249 = SozR 4-2500 § 229 Nr. 26, jeweils mwN) und zur Einordnung von Abfindungen als Versorgungsbezüge ( BSG Urteil vom 20.7.2017 - B 12 KR 12/15 R - BSGE 124, 20 = SozR 4-2500 § 229 Nr. 21; BSG Urteile vom 29.7.2015 - B 12 KR 4/14 R - SozR 4-2500 § 229 Nr. 19, und - B 12 KR 18/14 R - juris; BSG Urteil vom 25.4.2012 - B 12 KR 26/10 R - SozR 4-2500 § 229 Nr. 16) als auch mit den höchstrichterlichen Grundsätzen zur Auslegung von Vergleichen (zB BSG Urteil vom 11.1.1989 - 10 RAr 5/88 - juris RdNr 20; BSG Urteil vom 12.3.2019 - B 13 R 35/17 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 19 RdNr 20) .
  • BSG, 25.09.2023 - B 5 R 46/23 B
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