Weitere Entscheidung unten: BSG, 12.06.2018

Rechtsprechung
   BSG, 11.12.2019 - B 13 R 7/18 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,42871
BSG, 11.12.2019 - B 13 R 7/18 R (https://dejure.org/2019,42871)
BSG, Entscheidung vom 11.12.2019 - B 13 R 7/18 R (https://dejure.org/2019,42871)
BSG, Entscheidung vom 11. Dezember 2019 - B 13 R 7/18 R (https://dejure.org/2019,42871)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 43 Abs 2 SGB 6, § 43 Abs 3 SGB 6
    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Summierung gewöhnlicher Leistungseinschränkungen mit besonderer Addierungs- und Verstärkungswirkung

  • rewis.io

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Summierung gewöhnlicher Leistungseinschränkungen mit besonderer Addierungs- und Verstärkungswirkung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung

  • datenbank.nwb.de

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Summierung gewöhnlicher Leistungseinschränkungen mit besonderer Addierungs- und Verstärkungswirkung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • REHADAT Informationssystem (Pressemitteilung)

    Erwerbsminderung bei Summierung von ungewöhnlichen Leistungseinschränkungen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rente wegen Erwerbsminderung bei vollschichtigem Leistungsvermögen

  • etl-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Rente wegen Erwerbsminderung bei vollschichtigem Leistungsvermögen

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    M. E. ../. Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg

    Rentenversicherung

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    M.E. ./. Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg

    Rentenversicherung

Besprechungen u.ä. (2)

  • reha-recht.de (Entscheidungsbesprechung)

    Erwerbsminderung - Summierung von Leistungseinschränkungen und allgemeiner Arbeitsmarkt

  • reha-recht.de (Entscheidungsbesprechung)

    Erwerbsminderung - Summierung von Leistungseinschränkungen und allgemeiner Arbeitsmarkt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 129, 274
  • NZS 2020, 313
 
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Wird zitiert von ... (206)Neu Zitiert selbst (37)

  • BSG, 19.12.1996 - GS 2/95

    Bezeichnung von Verweisungstätigkeiten bei der Erwerbsunfähigkeit älterer

    Auszug aus BSG, 11.12.2019 - B 13 R 7/18 R
    Zudem habe sich der Arbeitsmarkt seit dem Beschluss des Großen Senats des BSG vom 19.12.1996 (GS 2/95 - BSGE 80, 24 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8) erheblich verändert.

    Das Leistungsvermögen und dessen Umsetzungsfähigkeit wurden dabei grundsätzlich an den individuellen Verhältnissen des Versicherten und den konkreten Bedingungen des Arbeitsmarktes gemessen (BSG Beschluss vom 19.12.1996 - GS 2/95 - BSGE 80, 24 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8 - juris RdNr 33 ff) .

    Als Verweisungstätigkeit zu benennen war insoweit eine Berufstätigkeit mit ihren typischen, das Anforderungsprofil bestimmenden Merkmalen (BSG Beschluss vom 19.12.1996 - GS 2/95 - BSGE 80, 24 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8 - juris RdNr 33) .

    Abweichend davon war die Benennung einer Verweisungstätigkeit jedoch nicht erforderlich, wenn der Versicherte - auch mit qualitativen Einschränkungen - noch vollschichtig zu mittelschweren oder leichten Arbeiten in der Lage war und auf eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (im Sinne ungelernter Tätigkeiten) verwiesen werden durfte (BSG Beschluss vom 19.12.1996 - GS 2/95 - BSGE 80, 24 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8 - juris RdNr 34) .

    Relevant konnte im Fall eines vollschichtigen Leistungsvermögens allenfalls der Gesichtspunkt der sog praktischen Verschlossenheit des Arbeitsmarktes werden, insoweit waren die von der Rechtsprechung entwickelten sog Seltenheits- oder Katalogfälle von Bedeutung (vgl BSG Beschluss vom 19.12.1996 - GS 2/95 - BSGE 80, 24 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8 - juris RdNr 38 mwN) .

    Der Große Senat hat es in seiner Entscheidung vom 19.12.1996 abgelehnt, diesen Verschlossenheitskatalog insbesondere für ältere Arbeitnehmer um Arbeitsplätze zu erweitern, auf denen ungelernte körperlich leichte Tätigkeiten zu erbringen sind (BSG Beschluss vom 19.12.1996 - GS 2/95 - BSGE 80, 24 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8 - juris RdNr 39 ff, 43) .

    Dem lag ua die Überlegung zugrunde, dass sich die nicht oder nur ganz wenig qualifizierten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ("Hilfsarbeiten") einerseits einer knappen Benennung, die aussagekräftig Art und Anforderungen der Tätigkeiten beschreiben würde, entzogen, das Arbeitsfeld andererseits aber so heterogen war, dass mit einem Restleistungsvermögen für körperlich leichte Tätigkeiten jedenfalls noch von ausreichenden Erwerbsmöglichkeiten ausgegangen werden konnte (BSG Beschluss vom 19.12.1996 - GS 2/95 - BSGE 80, 24 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8 - juris RdNr 34) .

    Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sollen nur das Risiko abdecken, das "wegen Krankheit oder Behinderung" eingetreten ist, nicht dagegen das Risiko einer Reduzierung der Erwerbsmöglichkeiten oder der Arbeitslosigkeit, wodurch auch immer die letztgenannten Risiken eingetreten sind (vgl BSG Beschluss vom 19.12.1996 - GS 2/95 - BSGE 80, 24 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8 - juris RdNr 42) .

    Denn dies beruhe nicht auf der Schwankungen unterworfenen Lage des Arbeitsmarktes, sondern auf dem praktisch gänzlichen Fehlen entsprechender Arbeitsplätze (BSG Beschluss vom 19.12.1996 - GS 2/95 - BSGE 80, 24 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8 - juris RdNr 40) .

    Das schließe es aus, einen Versicherten, der noch vollschichtig arbeiten könne, deshalb als erwerbsunfähig anzusehen, weil neben den gesundheitlichen Einschränkungen Risikofaktoren wie Langzeitarbeitslosigkeit, vorgerücktes Alter oder mangelhafte Ausbildung die Vermittlungschancen zusätzlich erschwerten (BSG Beschluss vom 19.12.1996 - GS 2/95 - BSGE 80, 24 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8 - juris RdNr 41).

    Eine vernünftige Handhabung dieser weiten Begriffe sichere, dass es in solchen Fällen zu einer konkreten Bezeichnung einer Verweisungstätigkeit komme (BSG Beschluss vom 19.12.1996 - GS 2/95 - BSGE 80, 24 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8 - juris RdNr 48) .

    Damit wollte der damalige Gesetzgeber allerdings nicht von den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wie sie in der Entscheidung des Großen Senats vom 19.12.1996 (GS 2/95 - BSGE 80, 24 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8 ) dargestellt wurden, abweichen.

    Ansonsten hielt der Gesetzgeber an der in § 43 Abs. 1 und 2 SGB VI verwendeten Formulierung der üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mit derselben auf den Beschluss des Großen Senats vom 19.12.1996 (GS 2/95 - BSGE 80, 24 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8) Bezug nehmenden Begründung wie im RRG 1999 fest.

    Vielmehr hat der Gesetzgeber ersichtlich selbst die Grundsätze des Beschlusses vom 19.12.1996 (GS 2/95 - BSGE 80, 24 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8) in seinen Willen aufgenommen und damit erkennbar festschreiben wollen.

    Erst ein solcher Ausnahmefall begründet die Notwendigkeit der Benennung einer Verweisungstätigkeit, weil ernste Zweifel daran bestehen, dass der Versicherte mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar ist (vgl BSG Beschluss vom 19.12.1996 - GS 2/95 - BSGE 80, 24 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8 - juris RdNr 48) .

    Soweit sich die Beklagte auf den Beschluss des Großen Senats vom 19.12.1996 ( GS 2/95 - BSGE 80, 24 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8) bezieht, lag diesem ein Fall zugrunde ( vgl Vorlagebeschluss vom 23.11.1994 - 13 RJ 71/93 - juris) , in dem zunächst die Berufsunfähigkeit der Klägerin geprüft worden war.

  • BSG, 09.05.2012 - B 5 R 68/11 R

    Rente wegen voller Erwerbsminderung - Analphabetismus - Summierung ungewöhnlicher

    Auszug aus BSG, 11.12.2019 - B 13 R 7/18 R
    Insoweit schließe sich der (LSG-)Senat dem Urteil des 13. Senats des BSG vom 19.8.1997 (13 RJ 55/96 - juris RdNr 27) an und nicht dem Urteil des 5. Senats vom 9.5.2012 (B 5 R 68/11 R - SozR 4-2600 § 43 Nr. 18 RdNr 29) .

    Außerdem weiche es bewusst von der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 19.10.2011 - B 13 R 78/09 R - BSGE 109, 189 = SozR 4-2600 § 43 Nr. 16, RdNr 36; Urteil vom 9.5.2012 - B 5 R 68/11 R - SozR 4-2600 § 43 Nr. 18 RdNr 25 ff) ab, wonach zunächst zu prüfen sei, ob das Restleistungsvermögen typische Verrichtungen ungelernter Tätigkeiten erlaube, wie zB Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen.

    Eine Einsatzfähigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ist weiterhin dann nicht gegeben, wenn einer der in der früheren Rechtsprechung des BSG anerkannten sog Katalogfälle (s oben zu A.1) des verschlossenen Arbeitsmarktes vorliegt (vgl BSG Urteil vom 19.10.2011 - B 13 R 78/09 R - BSGE 109, 189 = SozR 4-2600 § 43 Nr. 16, RdNr 29; BSG Urteil vom 9.5.2012 - B 5 R 68/11 R - SozR 4-2600 § 43 Nr. 18 RdNr 17).

    Den Tatrichtern kommt bei ihrer Würdigung des Gesamtbildes der Verhältnisse ein Wertungsspielraum zu, dessen Ergebnis nur eingeschränkt überprüft werden kann, weil es keine nach logischen Maßstäben einzig richtige Entscheidung gibt (ausführlich BSG Urteil vom 9.5.2012 - B 5 R 68/11 R - SozR 4-2600 § 43 Nr. 18 - juris RdNr 29) .

    Die bisherigen Entscheidungen des BSG sind vor diesem Hintergrund als Einzelfallentscheidungen zu werten, die den Gegebenheiten der jeweiligen Sachlage Rechnung tragen (BSG Urteil vom 9.5.2012 - B 5 R 68/11 R - SozR 4-2600 § 43 Nr. 18 - juris RdNr 29) .

    Dabei darf es sich jedoch nicht um subjektive Zweifel handeln, sondern diese müssen - ggf auf der Grundlage medizinischer und/oder berufskundlicher Aufklärung nach richterlichem Ermittlungsermessen (vgl BSG Urteil vom 9.5.2012 - B 5 R 68/11 R - SozR 4 2600 § 43 Nr. 18 RdNr 26) - durch eine hinreichend nachvollziehbare Begründung objektiviert werden.

    Dabei sind die beiden Fragen nach der Einsetzbarkeit des Versicherten in geeigneten Arbeitsfeldern auf dem Arbeitsmarkt und nach der Bewertung seiner Leistungseinschränkungen als "ungewöhnlich" (Prüfungsschritt 1 und 2 nach BSG Urteil vom 19.10.2011 - B 13 R 78/09 R - BSGE 109, 189 = SozR 4-2600 § 43 Nr. 16, RdNr 35 sowie vom 9.5.2012 - B 5 R 68/11 R - SozR 4-2600 § 43 Nr. 18 RdNr 24, 25) nicht klar voneinander abgrenzbar.

    In diesem Sinne ist die "schwere spezifische Leistungsbehinderung" eine schwerwiegende Behinderung, die bereits alleine ein weites Feld an Einsatzmöglichkeiten versperrt (vgl BSG Urteil vom 9.5.2012 - B 5 R 68/11 R - SozR 4-2600 § 43 Nr. 18 RdNr 28 mwN).

    Als solche wurden zB die Einarmigkeit oder besondere Schwierigkeiten hinsichtlich der Gewöhnung und Anpassung an einen neuen Arbeitsplatz angesehen (vgl BSG Urteil vom 9.5.2012 - B 5 R 68/11 R - SozR 4-2600 § 43 Nr. 18 RdNr 28 mit weiteren Beispielen).

  • BSG, 12.04.2000 - B 9 VS 2/99 R

    Erläuterungsbedürftigkeit von Sachverständigengutachten als Verfahrensmangel,

    Auszug aus BSG, 11.12.2019 - B 13 R 7/18 R
    Unabhängig von dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, bei einem erläuterungsbedürftigen schriftlichen Sachverständigengutachten nach §§ 118 SGG, 411 Abs. 3 ZPO das Erscheinen des Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens anzuordnen, steht jedem Beteiligten nach § 116 Satz 2, § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG iVm §§ 397, 402, 411 Abs. 4 ZPO das Recht zu, einem Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die er zur Aufklärung der Sache für dienlich erachtet (vgl ua BSG Beschluss vom 16.6.2016 - B 13 R 119/14 B - juris RdNr 12; Urteil vom 12.4.2000 - B 9 VS 2/99 R - SozR 3-1500 § 116 Nr. 1 - juris RdNr 20; BVerfG Kammerbeschluss vom 24.8.2015 - 2 BvR 2915/14 - juris RdNr 17) .

    Denn in diesen Fällen will ein Beteiligter auch sein Fragerecht als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör ausüben (vgl BSG Urteil vom 12.4.2000 - B 9 VS 2/99 R - SozR 3-1500 § 116 Nr. 1 - juris RdNr 20).

    Die Beklagte hat ihren Antrag rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung im Schriftsatz vom 1.6.2018 gestellt und das Begehren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten (vgl BSG Beschluss vom 15.9.2015 - B 13 R 201/15 B - juris RdNr 7; BSG Urteil vom 12.4.2000 - B 9 V 2/99 R - SozR 3-1750 § 411 Nr. 1 - juris RdNr 20) .

    Dies ist hier nach der vorzunehmenden objektiven Betrachtung der Fall (vgl BSG Beschluss vom 13.2.2019 - B 6 KA 14/18 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 15.9.2015 - B 13 R 201/15 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 7.4.2011 - B 9 SB 47/10 B - juris RdNr 4; BSG Urteil vom 12.4.2000 - B 9 VS 2/99 R - SozR 3-1750 § 411 Nr. 1 - juris RdNr 20; BSG vom 27.6.1984 - 9b RU 48/83 - juris RdNr 9) .

  • BSG, 19.10.2011 - B 13 R 78/09 R

    Rente wegen Erwerbsminderung - Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen

    Auszug aus BSG, 11.12.2019 - B 13 R 7/18 R
    Außerdem weiche es bewusst von der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 19.10.2011 - B 13 R 78/09 R - BSGE 109, 189 = SozR 4-2600 § 43 Nr. 16, RdNr 36; Urteil vom 9.5.2012 - B 5 R 68/11 R - SozR 4-2600 § 43 Nr. 18 RdNr 25 ff) ab, wonach zunächst zu prüfen sei, ob das Restleistungsvermögen typische Verrichtungen ungelernter Tätigkeiten erlaube, wie zB Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen.

    Diese zur früheren Rechtslage entwickelten Grundsätze sind auch für Ansprüche auf Renten wegen Erwerbsminderung nach dem ab dem 1.1.2001 geltenden Recht weiter anzuwenden; dies kommt in § 43 SGB VI nF mit den Formulierungen "unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes" "erwerbstätig" sein zu können und der Beibehaltung der erstmals im 2. SGB VI-ÄndG eingefügten Klausel, wonach für vollschichtig einsetzbare Versicherte die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist (§ 43 Abs. 3 Halbsatz 2 SGB VI) zum Ausdruck (vgl bereits Senatsurteil vom 19.10.2011 - B 13 R 78/09 R - BSGE 109, 189 = SozR 4-2600 § 43 Nr. 16 - juris RdNr 19 mwN; BSG Urteil vom 5.10.2005 - B 5 RJ 6/05 R - SozR 4-2600 § 43 Nr. 5 - juris RdNr 18, aA Apidopoulos, SGb 2006, 720 ff: der neue Wortlaut erlaube nur mehr die Anwendung des Verschlossenheitskatalogs) .

    Eine Einsatzfähigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ist weiterhin dann nicht gegeben, wenn einer der in der früheren Rechtsprechung des BSG anerkannten sog Katalogfälle (s oben zu A.1) des verschlossenen Arbeitsmarktes vorliegt (vgl BSG Urteil vom 19.10.2011 - B 13 R 78/09 R - BSGE 109, 189 = SozR 4-2600 § 43 Nr. 16, RdNr 29; BSG Urteil vom 9.5.2012 - B 5 R 68/11 R - SozR 4-2600 § 43 Nr. 18 RdNr 17).

    Dabei sind die beiden Fragen nach der Einsetzbarkeit des Versicherten in geeigneten Arbeitsfeldern auf dem Arbeitsmarkt und nach der Bewertung seiner Leistungseinschränkungen als "ungewöhnlich" (Prüfungsschritt 1 und 2 nach BSG Urteil vom 19.10.2011 - B 13 R 78/09 R - BSGE 109, 189 = SozR 4-2600 § 43 Nr. 16, RdNr 35 sowie vom 9.5.2012 - B 5 R 68/11 R - SozR 4-2600 § 43 Nr. 18 RdNr 24, 25) nicht klar voneinander abgrenzbar.

  • Drs-Bund, 04.12.2014 - BT-Drs 18/3474
    Auszug aus BSG, 11.12.2019 - B 13 R 7/18 R
    Auf deren Stellungnahmen hin hat er als weitere Erkenntnisgrundlagen den Beteiligten die Grundauswertung der Erwerbstätigenbefragung 2018 des Bundesinstituts für Berufsbildung (BiBB) und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) übersandt sowie auf die Auswertung der Erwerbstätigenbefragung 2012 differenziert nach Anforderungsniveau (enthalten im Bericht der Bundesregierung über den Stand von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit vom 4.12.2014 - BT-Drucks 18/3474 - S 150 - Abb C 14 ff) hingewiesen.

    Als Anhaltspunkte für die Relevanz der Leistungseinschränkungen in Bezug auf die Einsetzbarkeit auf dem Arbeitsmarkt können weitere Quellen zB die jeweils aktuellen Auswertungen der BIBB/BAuaA-Erwerbstätigenbefragungen herangezogen werden, aus denen sich - differenziert nach Anforderungsniveau (zuletzt enthalten im Bericht der Bundesregierung über den Stand von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit vom 4.12.2014 - BT-Drucks 18/3474 - S 150 - Abb C 14 ff) - ergibt, welche Arbeitsanforderungen (zB Arbeit im Stehen, Arbeit mit Händen) besonders häufig gestellt werden und daher von erheblicher Bedeutung sind.

    Zwar kann der Auswertung der Erwerbstätigenbefragung der BIBB/BAuA von 2012 nach Anforderungsniveau (BT-Drucks 18/3474 vom 4.12.2014, S 150) entnommen werden, dass 82 % der Helfer- und Anlerntätigkeiten häufiges Stehen erfordern; gravierende Veränderungen dieser Zahl aus 2012 haben sich gegenüber 2018 nicht ergeben (vgl Lück/Hünefeld/Brenscheidt/Bödefeld/Hünefeld/BAuA, in BAuA , Grundauswertung der BIBB/BAuA-Erwerbstätigenbefragung 2018, Vergleich zur Grundauswertung 2006 und 2012, 2. Aufl 2019) .

  • BSG, 15.09.2015 - B 13 R 201/15 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Antrag auf Anhörung eines

    Auszug aus BSG, 11.12.2019 - B 13 R 7/18 R
    Die Beklagte hat ihren Antrag rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung im Schriftsatz vom 1.6.2018 gestellt und das Begehren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten (vgl BSG Beschluss vom 15.9.2015 - B 13 R 201/15 B - juris RdNr 7; BSG Urteil vom 12.4.2000 - B 9 V 2/99 R - SozR 3-1750 § 411 Nr. 1 - juris RdNr 20) .

    Dies ist hier nach der vorzunehmenden objektiven Betrachtung der Fall (vgl BSG Beschluss vom 13.2.2019 - B 6 KA 14/18 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 15.9.2015 - B 13 R 201/15 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 7.4.2011 - B 9 SB 47/10 B - juris RdNr 4; BSG Urteil vom 12.4.2000 - B 9 VS 2/99 R - SozR 3-1750 § 411 Nr. 1 - juris RdNr 20; BSG vom 27.6.1984 - 9b RU 48/83 - juris RdNr 9) .

  • BSG, 23.11.1994 - 13 RJ 19/93

    Konkrete Benennung von Verweisungstätigkeiten bei Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit,

    Auszug aus BSG, 11.12.2019 - B 13 R 7/18 R
    Ausgangspunkt jeder Beurteilung der Berufsunfähigkeit war der "bisherige Beruf" (stRspr, vgl BSG Beschluss vom 23.11.1994 - 13 RJ 19/93 - juris RdNr 31) .

    Der bisherige Beruf war zwar auch für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht ohne Bedeutung (so ausdrücklich BSG Beschluss vom 23.11.1994 - 13 RJ 19/93 - juris RdNr 31).

  • BSG, 26.04.2005 - B 5 RJ 27/04 R

    Berufsunfähigkeit - Hauptberuf - Berufsschutz - Lösung vom bisherigen Beruf

    Auszug aus BSG, 11.12.2019 - B 13 R 7/18 R
    Daher muss auch nicht denklogisch vorweg geprüft werden, welcher von ggf mehreren ausgeübten Berufen des Klägers der bisherige war (vgl dazu ua BSG Urteil vom 26.4.2005 - B 5 RJ 27/04 R - juris RdNr 16) .
  • BSG, 10.10.2018 - B 13 R 265/17 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BSG, 11.12.2019 - B 13 R 7/18 R
    Denn sie hielten sich im Rahmen des Beweisthemas und waren nicht abwegig oder bereits eindeutig beantwortet (vgl BSG Beschluss vom 10.10.2018 - B 13 R 265/17 B - juris RdNr 9) .
  • BSG, 14.07.1999 - B 13 RJ 65/97 R

    Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit - Zuschneiderin - Amtsermittlungspflicht -

    Auszug aus BSG, 11.12.2019 - B 13 R 7/18 R
    Die Einschränkung der Einsatzmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt muss dabei grundsätzlich über diejenige hinaus gehen, die sich bereits durch die Beschränkung auf körperlich leichte Tätigkeiten ergibt (stRspr, zB BSG Urteil vom 14.7.1999 - B 13 RJ 65/97 R - juris RdNr 33, vgl auch Loytved, NZS 1999, 276, 278) .
  • BSG, 27.06.1984 - 9b RU 48/83
  • BSG, 19.08.1997 - 13 RJ 21/95

    Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische

  • BSG, 01.03.1984 - 4 RJ 43/83

    Verweisungstätigkeit - Summierung von Leistungsbeschränkungen - Schwere

  • BSG, 16.06.2016 - B 13 R 119/14 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - rechtliches Gehör - Verletzung des

  • BSG, 07.04.2011 - B 9 SB 47/10 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verstoß gegen den

  • BSG, 28.08.1991 - 5 RJ 47/90

    Verweisbarkeit bei der Feststellung von Berufs- und Erwerbsunfähigkeit, objektive

  • BSG, 24.07.2012 - B 2 U 9/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Begriff der Verrichtung und der

  • BSG, 05.10.2005 - B 5 RJ 6/05 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit -

  • BSG, 14.12.1998 - B 5 RJ 184/98 B

    Tatsachenfeststellungen bei der Prüfung von Berufs- und Erwerbsunfähigkeit,

  • BSG, 11.11.2004 - B 9 SB 1/03 R

    Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - Verfahrensmangel - Verletzung des

  • BSG, 23.11.1994 - 13 RJ 71/93
  • BSG, 24.02.1999 - B 5 RJ 30/98 R

    Erwerbsunfähigkeit - Verweisungstätigkeit - Bezeichnungspflicht - Summierung

  • BSG, 19.08.1997 - 13 RJ 55/96

    Anspruch auf Gewährung von Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit oder wegen

  • BSG, 13.09.2005 - B 2 U 365/04 B

    Amtsermittlungsgrundsatz im sozialgerichtlichen Verfahren

  • BSG, 19.12.1996 - GS 1/95

    Gefahr einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes - Anforderungen an die

  • BSG, 13.02.2019 - B 6 KA 14/18 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - unterlassene Beweiserhebung - hinreichender Grund

  • BVerfG, 24.08.2015 - 2 BvR 2915/14

    Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn ein

  • BSG, 19.10.2011 - B 13 R 135/11 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verstoß gegen den

  • BSG, 17.12.1991 - 5 RJ 73/90

    Erwerbsunfähigkeit bei eingeschränkter Gehfähigkeit

  • BSG, 30.11.1982 - 4 RJ 1/82

    Verweisungstätigkeit; Leistungsvermögen; Bezeichnung der Verweisungstätigkeit

  • BSG, 14.05.1996 - 4 RA 60/94

    Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage bei der Feststellung von Berufsunfähigkeit,

  • BSG, 11.12.1969 - GS 2/68

    Ermittlung der Arbeitsmöglichkeiten - Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung

  • BSG, 30.10.1959 - 7 RAr 2/58
  • BSG, 11.12.1969 - GS 4/69

    Zusammensetzung des Großen Senats des Bundessozialgerichtes (BSG) - Zulässigkeit

  • BSG, 25.08.1993 - 13 RJ 59/92

    Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit - Nicht selbstständiger Bäckermeister

  • BSG, 27.03.2007 - B 13 R 63/06 R

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - Flugbegleiterin - Verweisbarkeit -

  • BSG, 11.05.1999 - B 13 RJ 71/97 R

    Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit - ungewöhnliche Leistungseinschränkungen -

  • BSG, 01.02.2022 - B 12 KR 40/19 R

    Beitragspflicht einer monatliche Firmenrente wegen dauerhafter

    Das Risiko, mit gesundheitlichen Leistungseinschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine zumutbare Tätigkeit zu finden, ist sozialversicherungsrechtlich grundsätzlich dem Aufgabenbereich der Arbeitslosenversicherung zugewiesen (stRspr; vgl zB BSG Urteil vom 11.12.2019 - B 13 R 7/18 R - BSGE 129, 274 = SozR 4-2600 § 43 Nr. 22, RdNr 19, 23) .
  • BSG, 01.02.2022 - B 12 KR 39/19 R

    Kranken- und Pflegeversicherung - Beitragspflicht einer Rente wegen dauerhafter

    Das Risiko, mit gesundheitlichen Leistungseinschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine zumutbare Tätigkeit zu finden, ist sozialversicherungsrechtlich grundsätzlich dem Aufgabenbereich der Arbeitslosenversicherung zugewiesen (stRspr; vgl zB BSG Urteil vom 11.12.2019 - B 13 R 7/18 R - BSGE 129, 274 = SozR 4-2600 § 43 Nr. 22, RdNr 19, 23) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.02.2024 - L 8 R 13/22
    Arbeitsplätze, auf denen ungelernte körperlich leichte Tätigkeiten zu erbringen sind, sind auch heute nicht generell "unüblich" (vgl. ausführlich BSG Urt. v. 11.12.2019 - B 13 R 7/18 R - juris Rn. 26 f.; Senatsbeschl. v. 20.09.2023 - L 8 R 788/22; Beschl. v. 24.05.2023 - L 8 R 446/22 - juris Rn. 31).

    Eine eingehende Auseinandersetzung mit der Art der (qualitativen) Leistungseinschränkungen ist in den Fällen eines noch ausreichenden positiven (Rest-)Leistungsvermögens in typischen Arbeitsfeldern wie z.B. dem Bedienen von Maschinen, dem Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Kleben, Sortieren, Verpacken oder Zusammensetzen von Teilen nicht erforderlich (vgl. z.B. BSG Urt. v. 11.12.2019 - B 13 R 7/18 R - juris Rn. 32 m.w.N.; Urt. v. 19.10.2011 - B 13 R 78/09 R - juris Rn. 31, 36).

    Fehlt es an derartigen Zweifeln, die sich auch nicht durch die Feststellung der Schwerbehinderung begründen lassen (vgl. BSG Beschl. v. 17.09.2015 - B 13 R 290/15 B - juris Rn. 5), bedurfte es der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit zum Ausschluss eines Anspruchs auf Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht (vgl. z.B. BSG Urt. v. 11.12.2019 - B 13 R 7/18 R - juris Rn. 26 f.; Urt. v. 09.05.2012 - B 5 R 68/11 R - juris Rn. 27; Urt. v. 19.10.2011 - B 13 R 78/09 R - juris Rn. 37 m.w.N.).

    Einer der von der Rechtsprechung des BSG entwickelten sogenannten Katalogfälle, bei denen der Arbeitsmarkt ggf. als verschlossen anzusehen ist (vgl. z.B. BSG Urt. v. 11.12.2019 - B 13 R 7/18 R - juris Rn. 17), liegt nicht vor.

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Rechtsprechung
   BSG, 12.06.2018 - B 13 R 7/18 S   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,31990
BSG, 12.06.2018 - B 13 R 7/18 S (https://dejure.org/2018,31990)
BSG, Entscheidung vom 12.06.2018 - B 13 R 7/18 S (https://dejure.org/2018,31990)
BSG, Entscheidung vom 12. Juni 2018 - B 13 R 7/18 S (https://dejure.org/2018,31990)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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