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   BSG, 01.07.2010 - B 13 R 74/09 R   

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BSG, 01.07.2010 - B 13 R 74/09 R (https://dejure.org/2010,6865)
BSG, Entscheidung vom 01.07.2010 - B 13 R 74/09 R (https://dejure.org/2010,6865)
BSG, Entscheidung vom 01. Juli 2010 - B 13 R 74/09 R (https://dejure.org/2010,6865)
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 27.10.1998 - 2 BvR 2662/95

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Erledigungsfiktion bei Nichtbetreiben

    Auszug aus BSG, 01.07.2010 - B 13 R 74/09 R
    Das BVerfG (Kammer) hat in seinem Beschluss vom 27.10.1998 (2 BvR 2662/95 - DVBl 1999, 166, 167) darauf hingewiesen, dass in Einklang mit Art. 19 Abs. 4 GG jede an einen Antrag gebundene Entscheidung ein Rechtsschutzbedürfnis voraussetzt und ein Gericht im Einzelfall von einem Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses ausgehen kann, wenn das Verhalten eines Verfahrensbeteiligten Anlass zu der Annahme bietet, dass ihm an einer Sachentscheidung nicht mehr gelegen ist.

    Das BVerfG hat bereits mehrfach entschieden, dass hiervon ausgehende Vorschriften mit der Rechtsfolge einer Verfahrensbeendigung mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar sind; es hat aber zugleich betont, dass Regelungen dieser Art Ausnahmecharakter haben, der bei ihrer Auslegung und Anwendung besonders zu beachten ist (BVerfG Beschluss vom 27.10.1998 - 2 BvR 2662/95 - DVBl 1999, 166, 167 zu § 81 AsylVfG und § 92 Abs. 2 VwGO; vgl bereits BVerfG Beschluss vom 7.8.1984 - 2 BvR 187/84 - NVwZ 1985, 33; BVerfG Beschluss vom 15.8.1984 - 2 BvR 357/84 - DVBl 1984, 1005; BVerfG Beschluss vom 19.5.1993 - 2 BvR 1972/92 - NVwZ 1994, 62 f, alle zu § 33 AsylVfG 1982).

    b) Fraglich ist vorliegend ferner, ob das vom BVerfG für gesetzliche Rechtsmittelrücknahmefiktionen aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 103 Abs. 1 GG) geforderte ungeschriebene Tatbestandsmerkmal erfüllt war, dass zum Zeitpunkt der Betreibensaufforderung sachlich begründete Anhaltspunkte für den Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses bestanden (vgl BVerfG Beschluss vom 27.10.1998 - 2 BvR 2662/95 - DVBl 1999, 166, 167; vgl ebenso Senatsurteil vom heutigen Tage - B 13 R 58/09 R).

    Damit aber genügt für eine Betreibensaufforderung iS des § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG nicht jegliche Verletzung einer Mitwirkungspflicht; vielmehr ist nur das Unterlassen solcher prozessualen Mitwirkungshandlungen erheblich, die für die Feststellung von entscheidungserheblichen Tatsachen bedeutsam sind, die also für das Gericht - nach seiner Rechtsansicht - notwendig sind, um den Sachverhalt zu klären und eine Sachentscheidung zu treffen (vgl Bienert, NZS 2009, 554, 556; in diesem Sinne auch Krasney/Udsching, aaO, Kap VII RdNr 170a, wonach ein Nichtbetreiben nur vorliege, wenn der Kläger "einer vom Gericht zu Recht für notwendig gehaltenen Mitwirkung nicht nachkommt"; vgl auch BVerfG Beschluss vom 27.10.1998 - 2 BvR 2662/95 - DVBl 1999, 166, 168, wo ausdrücklich darauf abgestellt wird, ob bestimmte Erklärungen der Beschwerdeführer "für die weitere Förderung des Verfahrens notwendig" waren).

  • BVerwG, 12.04.2001 - 8 B 2.01

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde zweier minderjähriger Asylbewerberinnen

    Auszug aus BSG, 01.07.2010 - B 13 R 74/09 R
    In der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum SGGArbGGÄndG heißt es zum dortigen Entwurf des § 102 Abs. 2 SGG unter Bezugnahme auf die vorgenannte Rechtsprechung des BVerfG und des BVerwG (Beschluss vom 12.4.2001 - 8 B 2/01 - NVwZ 2001, 918) ausdrücklich, dass "die Auslegung und Anwendung der Norm nur vor dem Hintergrund ihres strengen Ausnahmecharakters erfolgen" darf (BT-Drucks 16/7716 S 19 zu Nummer 17 ).

    Denn die Klagerücknahmefiktion ist "kein Hilfsmittel zur bequemen Erledigung lästiger Verfahren oder zur vorsorglichen Sanktionierung prozessleitender Verfügungen" (so zutreffend BVerwG Beschluss vom 12.4.2001 - 8 B 2/01 - NVwZ 2001, 918; BVerwG Beschluss vom 5.7.2000 - 8 B 119/00 - NVwZ 2000, 1297, jeweils zu § 92 Abs. 2 VwGO).

  • BSG, 01.07.2010 - B 13 R 58/09 R

    Klagerücknahmefiktion - Terminaufhebung - Vertagung

    Auszug aus BSG, 01.07.2010 - B 13 R 74/09 R
    Schon von daher trifft die Ansicht des LSG nicht zu, aus den entsprechenden Vorschriften über das Berufungsverfahren ergebe sich "nichts anderes" iS des § 153 Abs. 1 SGG (aA auch LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 15.10.2009 - L 33 R 290/09 WA - Juris RdNr 32, ohne eigenständige Begründung unter Hinweis auf das im Parallelverfahren B 13 R 58/09 R aufgehobene Urteil des LSG Hamburg vom 18.3.2009 <L 1 R 9/09>) .

    b) Fraglich ist vorliegend ferner, ob das vom BVerfG für gesetzliche Rechtsmittelrücknahmefiktionen aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 103 Abs. 1 GG) geforderte ungeschriebene Tatbestandsmerkmal erfüllt war, dass zum Zeitpunkt der Betreibensaufforderung sachlich begründete Anhaltspunkte für den Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses bestanden (vgl BVerfG Beschluss vom 27.10.1998 - 2 BvR 2662/95 - DVBl 1999, 166, 167; vgl ebenso Senatsurteil vom heutigen Tage - B 13 R 58/09 R).

  • BVerwG, 05.07.2000 - 8 B 119.00

    Rücknahme der Klage durch Erklärung - Einlegung der Beschwerde - Nichtzulassung

    Auszug aus BSG, 01.07.2010 - B 13 R 74/09 R
    Denn die Klagerücknahmefiktion ist "kein Hilfsmittel zur bequemen Erledigung lästiger Verfahren oder zur vorsorglichen Sanktionierung prozessleitender Verfügungen" (so zutreffend BVerwG Beschluss vom 12.4.2001 - 8 B 2/01 - NVwZ 2001, 918; BVerwG Beschluss vom 5.7.2000 - 8 B 119/00 - NVwZ 2000, 1297, jeweils zu § 92 Abs. 2 VwGO).
  • BSG, 27.09.1983 - 8 BK 16/82

    Rücknahmefiktion; fiktive Klagerücknahme; Voraussetzungen für

    Auszug aus BSG, 01.07.2010 - B 13 R 74/09 R
    Dies hat der Gesetzgeber mit der Änderung des § 102 Abs. 1 Satz 1 SGG durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (6. SGGÄndG) vom 17.8.2001 (BGBl I 2144) klargestellt (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung zum 6. SGGÄndG, BT-Drucks 14/5943 S 26 zu Nummer 38 ) , entsprach aber auch schon der Rechtsprechung des BSG zur früheren Fassung des § 102 Abs. 1 Satz 1 SGG, wonach der Kläger die Klage "bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung" zurücknehmen konnte (s hierzu BSG Beschluss vom 27.9.1983 - 8 BK 16/82 - SozR 1500 § 102 Nr. 5 S 10 ).
  • BVerfG, 15.08.1984 - 2 BvR 357/84

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Feststellung der Voraussetzungen der

    Auszug aus BSG, 01.07.2010 - B 13 R 74/09 R
    Das BVerfG hat bereits mehrfach entschieden, dass hiervon ausgehende Vorschriften mit der Rechtsfolge einer Verfahrensbeendigung mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar sind; es hat aber zugleich betont, dass Regelungen dieser Art Ausnahmecharakter haben, der bei ihrer Auslegung und Anwendung besonders zu beachten ist (BVerfG Beschluss vom 27.10.1998 - 2 BvR 2662/95 - DVBl 1999, 166, 167 zu § 81 AsylVfG und § 92 Abs. 2 VwGO; vgl bereits BVerfG Beschluss vom 7.8.1984 - 2 BvR 187/84 - NVwZ 1985, 33; BVerfG Beschluss vom 15.8.1984 - 2 BvR 357/84 - DVBl 1984, 1005; BVerfG Beschluss vom 19.5.1993 - 2 BvR 1972/92 - NVwZ 1994, 62 f, alle zu § 33 AsylVfG 1982).
  • BVerfG, 19.05.1993 - 2 BvR 1972/92

    Asylverfahren - Verfassungsmäßigkeit

    Auszug aus BSG, 01.07.2010 - B 13 R 74/09 R
    Das BVerfG hat bereits mehrfach entschieden, dass hiervon ausgehende Vorschriften mit der Rechtsfolge einer Verfahrensbeendigung mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar sind; es hat aber zugleich betont, dass Regelungen dieser Art Ausnahmecharakter haben, der bei ihrer Auslegung und Anwendung besonders zu beachten ist (BVerfG Beschluss vom 27.10.1998 - 2 BvR 2662/95 - DVBl 1999, 166, 167 zu § 81 AsylVfG und § 92 Abs. 2 VwGO; vgl bereits BVerfG Beschluss vom 7.8.1984 - 2 BvR 187/84 - NVwZ 1985, 33; BVerfG Beschluss vom 15.8.1984 - 2 BvR 357/84 - DVBl 1984, 1005; BVerfG Beschluss vom 19.5.1993 - 2 BvR 1972/92 - NVwZ 1994, 62 f, alle zu § 33 AsylVfG 1982).
  • BVerfG, 07.08.1984 - 2 BvR 187/84

    Fortführung des schriftlichen Vorverfahrens durch Setzung einer Frist zur

    Auszug aus BSG, 01.07.2010 - B 13 R 74/09 R
    Das BVerfG hat bereits mehrfach entschieden, dass hiervon ausgehende Vorschriften mit der Rechtsfolge einer Verfahrensbeendigung mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar sind; es hat aber zugleich betont, dass Regelungen dieser Art Ausnahmecharakter haben, der bei ihrer Auslegung und Anwendung besonders zu beachten ist (BVerfG Beschluss vom 27.10.1998 - 2 BvR 2662/95 - DVBl 1999, 166, 167 zu § 81 AsylVfG und § 92 Abs. 2 VwGO; vgl bereits BVerfG Beschluss vom 7.8.1984 - 2 BvR 187/84 - NVwZ 1985, 33; BVerfG Beschluss vom 15.8.1984 - 2 BvR 357/84 - DVBl 1984, 1005; BVerfG Beschluss vom 19.5.1993 - 2 BvR 1972/92 - NVwZ 1994, 62 f, alle zu § 33 AsylVfG 1982).
  • BGH, 13.03.1980 - VII ZR 147/79
    Auszug aus BSG, 01.07.2010 - B 13 R 74/09 R
    Denn ein - wie hier - lediglich mit dem Zusatz "auf richterliche Anordnung" durch eine(n) Justizangestellte(n) unterzeichnetes gerichtliches Schreiben der Geschäftsstelle vermag eine Frist zum Betreiben des Verfahrens nicht in Lauf zu setzen (vgl Krasney/Udsching, aaO, Kap VII RdNr 170a; Leopold SGb 2009, 458, 460; Breitkreuz in Breitkreuz/Fichte, aaO, § 102 RdNr 11, mit dem Hinweis, die Betreibensaufforderung müsse "wenigstens die Form eines Richterbriefs" haben; s auch BGH Urteil vom 13.3.1980 - VII ZR 147/79 - BGHZ 76, 236, 241 - zur Frist gemäß § 273 Abs. 2 Nr. 1, § 275 Abs. 1, § 296 ZPO) .
  • LSG Hamburg, 18.03.2009 - L 1 R 9/09

    Erledigung des Verfahrens durch Fiktion der Berufungsrücknahme mangels Betreibens

    Auszug aus BSG, 01.07.2010 - B 13 R 74/09 R
    Schon von daher trifft die Ansicht des LSG nicht zu, aus den entsprechenden Vorschriften über das Berufungsverfahren ergebe sich "nichts anderes" iS des § 153 Abs. 1 SGG (aA auch LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 15.10.2009 - L 33 R 290/09 WA - Juris RdNr 32, ohne eigenständige Begründung unter Hinweis auf das im Parallelverfahren B 13 R 58/09 R aufgehobene Urteil des LSG Hamburg vom 18.3.2009 <L 1 R 9/09>) .
  • BSG, 05.07.1979 - 9 RV 72/77

    Sozialgerichtsverfahren - Anwendung von ZPO-Normen

  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.10.2009 - L 33 R 290/09

    Rücknahmefiktion; fiktive Klagerücknahme; Voraussetzungen der

  • BSG, 01.07.2010 - B 13 R 58/09 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Berufungsrücknahmefiktion - Klagerücknahmefiktion

    a) Zwar ist im Zeitpunkt der Betreibensaufforderung das vom BVerfG für eine Rechtsmittelrücknahmefiktion geforderte ungeschriebene Tatbestandsmerkmal erfüllt gewesen, dass nach dem prozessualen Verhalten des Klägers hinreichender Anlass bestand, von einem Wegfall des Rechtsschutzinteresses auszugehen (vgl BVerfG Beschluss vom 27.10.1998 - 2 BvR 2662/95 - DVBl 1999, 166, 167; vgl ebenso Senatsurteil vom heutigen Tage - B 13 R 74/09 R).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.12.2010 - L 1 KR 360/09

    Fiktion der Klagerücknahme bei Wegfall des Rechtsschutzinteresses

    Die Klagerücknahmefiktion ist kein Hilfsmittel zur bequemen Erledigung lästiger Verfahren oder zur vorsorglichen Sanktionierung prozessleitender Verfügungen (BSG, Urteil vom 1. Juli 2010 - B 13 R 74/09 R Rdnr. 51 mwN).

    Es kann hier unter Berücksichtigung der strengen Anforderungen an die Auslegung des § 102 Abs. 2 SGG und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in den Urteilen vom 1. Juli 2010 - B 13 R 58/09 R und B 13 R 74/09 R nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin kein Interesse mehr an der Fortsetzung des Rechtsstreits S 38 KR 456/06 hatte.

    Die Voraussetzungen des § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG sind durch das Verhalten der Klägerin allerdings noch nicht erfüllt, denn diese Vorschrift dient nicht der Sanktionierung prozessleitender Verfügungen (BSG, Urteil vom 1. Juli 2010 - B 13 R 74/09 R Rdnr. 51 mwN).

    Es genügt für eine Betreibensaufforderung im Sinne des § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG nicht jegliche Verletzung einer Mitwirkungspflicht, sondern nur das Unterlassen solcher prozessualer Mitwirkungshandlungen, die für die Feststellung von entscheidungserheblichen Tatsachen bedeutsam sind und die für das Gericht - nach seiner Rechtsansicht - notwendig sind, um den Sachverhalt zu klären und eine Entscheidung zu treffen (BSG, Urteil vom 1. Juli 2010 - B 13 R 74/09 R Rdnr. 52).

    Die Klagerücknahmefiktion ist kein Hilfsmittel zur bequemen Erledigung lästiger Verfahren oder zur vorsorglichen Sanktionierung prozessleitender Verfügungen (BSG, Urteil vom 1. Juli 2010 - B 13 R 74/09 R Rdnr. 51 mwN).

    Es kann hier unter Berücksichtigung der strengen Anforderungen an die Auslegung des § 102 Abs. 2 SGG und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in den Urteilen vom 1. Juli 2010 - B 13 R 58/09 R und B 13 R 74/09 R nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin kein Interesse mehr an der Fortsetzung des Rechtsstreits S 38 KR 456/06 hatte.

    Die Voraussetzungen des § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG sind durch das Verhalten der Klägerin allerdings noch nicht erfüllt, denn diese Vorschrift dient nicht der Sanktionierung prozessleitender Verfügungen (BSG, Urteil vom 1. Juli 2010 - B 13 R 74/09 R Rdnr. 51 mwN).

    Es genügt für eine Betreibensaufforderung im Sinne des § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG nicht jegliche Verletzung einer Mitwirkungspflicht, sondern nur das Unterlassen solcher prozessualer Mitwirkungshandlungen, die für die Feststellung von entscheidungserheblichen Tatsachen bedeutsam sind und die für das Gericht - nach seiner Rechtsansicht - notwendig sind, um den Sachverhalt zu klären und eine Entscheidung zu treffen (BSG, Urteil vom 1. Juli 2010 - B 13 R 74/09 R Rdnr. 52).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2019 - L 19 AS 1810/18

    Erstattung vorläufiger Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II

    Für eine Betreibensaufforderung i.S.v. § 102 Abs. 2 S. 1 SGG ist daher das Unterlassen von Mitwirkungshandlungen erforderlich, die für die Feststellung entscheidungserheblicher Tatsachen bedeutsam und nach der Rechtsansicht des Gerichts notwendig sind, um den Sachverhalt zur Entscheidungsreife aufzuklären (BSG, Urteile vom 04.04.2017 - B 4 AS 2/16 R und vom 01.07.2010 - B 13 R 74/09 R).
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