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   BSG, 01.07.2010 - B 13 R 77/09 R   

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BSG, 01.07.2010 - B 13 R 77/09 R (https://dejure.org/2010,4732)
BSG, Entscheidung vom 01.07.2010 - B 13 R 77/09 R (https://dejure.org/2010,4732)
BSG, Entscheidung vom 01. Juli 2010 - B 13 R 77/09 R (https://dejure.org/2010,4732)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 45 Abs 3 S 3 Nr 1 SGB 10, § 45 Abs 3 S 4 SGB 10, § 45 Abs 3 S 5 SGB 10, § 45 Abs 4 S 2 SGB 10, § 48 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB 10
    Witwerrentenbezug - Rückforderung der überzahlten Leistung wegen nicht angezeigter Wiederheirat - Zeitraum von über zehn Jahren

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rückwirkende Aufhebung der Bewilligung einer Witwerrente und Rückforderung der Überzahlung nach nicht angezeigter Wiederheirat

  • rewis.io

    Witwerrentenbezug - Rückforderung der überzahlten Leistung wegen nicht angezeigter Wiederheirat - Zeitraum von über zehn Jahren

  • ra.de
  • rewis.io

    Witwerrentenbezug - Rückforderung der überzahlten Leistung wegen nicht angezeigter Wiederheirat - Zeitraum von über zehn Jahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückwirkende Aufhebung der Bewilligung einer Witwerrente und Rückforderung der Überzahlung nach nicht angezeigter Wiederheirat

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2011, 513 (Ls.)
  • FamRZ 2010, 2075
 
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Wird zitiert von ... (110)Neu Zitiert selbst (22)

  • BSG, 11.12.1992 - 9a RV 20/90

    Verwaltungsakt - Rücknahme - Wesentliche Änderung - Aufhebung mit Wirkung für die

    Auszug aus BSG, 01.07.2010 - B 13 R 77/09 R
    Die erforderliche wesentliche Änderung in den (tatsächlichen) Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, liegt darin, dass der Kläger am 19.7.1991 wieder geheiratet hat (vgl BSG Urteile vom 11.12.1992 - 9a RV 20/90 - BSGE 72, 1 = SozR 3-1300 § 48 Nr. 22 S 30; vom 11.7.1985 - 5b/1 RJ 82/84 - SozR 2200 § 1291 Nr. 29 S 88) .

    Damit hat der Gesetzgeber unter Verzicht auf eine besondere Wegfallbestimmung, das Nichtverheiratetsein der Witwe oder des Witwers als Anspruchsgrundlage normiert, ohne jedoch eine Rechtsänderung zur Rechtslage nach der RVO bezwecken zu wollen (BSG Urteil vom 11.12.1992 - 9a RV 20/90 - BSGE 72, 1, 2 = SozR 3-1300 § 48 Nr. 22 S 30 unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung in BR-Drucks 120/89 S 164 zu § 46 des Entwurfs zum Rentenreformgesetz 1992).

    Nach der zuvor geltenden Rechtslage bewirkte die Verweisung von § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X auf § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X, dass zehn Jahre nach der wesentlichen Änderung eine Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit ausgeschlossen war, wenn sich dies zuungunsten des Betroffenen auswirkte (eingehend BSG Urteil vom 11.12.1992 - 9a RV 20/90 - BSGE 72, 1, 3 ff = SozR 3-1300 § 48 Nr. 22 S 32 ff) .

    bb) Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 11.12.1992 - 9a RV 20/90 - BSGE 72, 1, 3 = SozR 3-1300 § 48 Nr. 22) betraf die in § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X in der bis zum 14.4.1998 geltenden Fassung (aF) angeordnete entsprechende Anwendung der in § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X enthaltenen Regelung nur die darin bestimmte Rechtsfolge (Korrektur bis zum Ablauf von zehn Jahren) und nicht auch die in dem "Wennsatz" dieser Bestimmung enthaltenen Voraussetzungen für den Eintritt dieser Rechtsfolge .

    Nach dem System des § 45 SGB X ist bereits die Zehnjahresfrist in § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X für die Rücknahme eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung als Ausnahmeregelung ausgestaltet (vgl BSG Urteil vom 11.12.1992 - 9a RV 20/90 - BSGE 72, 1, 6 f = SozR 3-1300 § 48 Nr. 22 S 35) .

    cc) Vorliegend war zwar die Zehnjahresfrist, die vom Zeitpunkt der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (Wiederheirat des Klägers am 19.7.1991) an lief ( vgl BSG Urteil vom 11.12.1992 - 9a RV 20/90 - BSGE 72, 1, 6 = SozR 3-1300 § 48 Nr. 22 S 35), zu Beginn des Verwaltungsverfahrens, das zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheids vom 20.8.2007 führte, längst abgelaufen.

  • BSG, 29.06.1994 - 1 RK 45/93

    Krankengeldbewilligung - Aufrechnung - Rückwirkende Aufhebung

    Auszug aus BSG, 01.07.2010 - B 13 R 77/09 R
    Bei der Prüfung, ob eine zur Ermessensausübung zwingende Atypik des Geschehensablaufs vorliegt, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an (BSG Urteile vom 26.10.1998 - B 2 U 35/97 R - Juris RdNr 26, vom 29.6.1994 - 1 RK 45/93 - BSGE 74, 287, 294 = SozR 3-1300 § 48 Nr. 33 S 72; vom 25.4.1990 - 7 RAr 20/89 - Juris RdNr 43, jeweils mwN) .

    Hierbei ist zu prüfen, ob die mit der Aufhebung verbundene Pflicht zur Erstattung der zu Unrecht erhaltenen Leistungen (§ 50 Abs. 1 SGB X) nach Lage des Falls eine Härte bedeuten, die den Leistungsbezieher in atypischer Weise stärker belastet als den hierdurch im Normalfall Betroffenen (BSG Urteile vom 26.10.1998 aaO; vom 29.6.1994 aaO; vom 25.4.1990 aaO) .

    Mitwirkendes Fehlverhalten auf seiner Seite, das als eine atypische Behandlung des Falls iS einer Abweichung von der grundsätzlich zu erwartenden ordnungsgemäßen Sachbearbeitung zu werten ist, kann im Einzelfall die Atypik des verwirklichten Tatbestands nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X ergeben (BSG Urteile vom 29.6.1994 aaO = SozR 3-1300 § 48 Nr. 33 S 72 f; vom 25.4.1990 aaO, jeweils mwN).

  • BSG, 25.04.1990 - 7 RAr 20/89

    Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) - Anspruch auf Erstattung

    Auszug aus BSG, 01.07.2010 - B 13 R 77/09 R
    Bei der Prüfung, ob eine zur Ermessensausübung zwingende Atypik des Geschehensablaufs vorliegt, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an (BSG Urteile vom 26.10.1998 - B 2 U 35/97 R - Juris RdNr 26, vom 29.6.1994 - 1 RK 45/93 - BSGE 74, 287, 294 = SozR 3-1300 § 48 Nr. 33 S 72; vom 25.4.1990 - 7 RAr 20/89 - Juris RdNr 43, jeweils mwN) .

    Hierbei ist zu prüfen, ob die mit der Aufhebung verbundene Pflicht zur Erstattung der zu Unrecht erhaltenen Leistungen (§ 50 Abs. 1 SGB X) nach Lage des Falls eine Härte bedeuten, die den Leistungsbezieher in atypischer Weise stärker belastet als den hierdurch im Normalfall Betroffenen (BSG Urteile vom 26.10.1998 aaO; vom 29.6.1994 aaO; vom 25.4.1990 aaO) .

    Mitwirkendes Fehlverhalten auf seiner Seite, das als eine atypische Behandlung des Falls iS einer Abweichung von der grundsätzlich zu erwartenden ordnungsgemäßen Sachbearbeitung zu werten ist, kann im Einzelfall die Atypik des verwirklichten Tatbestands nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X ergeben (BSG Urteile vom 29.6.1994 aaO = SozR 3-1300 § 48 Nr. 33 S 72 f; vom 25.4.1990 aaO, jeweils mwN).

  • BSG, 05.10.2006 - B 10 EG 6/04 R

    Bundeserziehungsgeld - Erwerbstätigkeit - Familienleistung - Familienangehörige -

    Auszug aus BSG, 01.07.2010 - B 13 R 77/09 R
    Das Wort "soll" in Abs. 1 Satz 2 des § 48 SGB X bedeutet, dass der Leistungsträger in der Regel den Verwaltungsakt rückwirkend aufheben muss, er jedoch in atypischen Fällen nach seinem Ermessen hiervon abweichen kann (stRspr, zB BSG Urteil vom 5.10.2006 - B 10 EG 6/04 R - BSGE 97, 144 = SozR 4-1300 § 48 Nr. 8, RdNr 18) .

    Die Frage, ob ein atypischer Fall vorliegt, ist als Rechtsvoraussetzung im Rechtsstreit von den Gerichten zu überprüfen und zu entscheiden (ebenfalls stRspr, zB BSG Urteile vom 5.10.2006 aaO; vom 12.12.1995 - 10 RKg 9/95 - SozR 3-1300 § 48 Nr. 42 S 93; vom 18.9.1991 - 10 RKg 5/91 - BSGE 69, 233, 237 = SozR 3-5870 § 20 Nr. 3 S 8, jeweils mwN) .

    Dabei ist die Frage, ob ein atypischer Fall vorliegt, nicht losgelöst davon zu beurteilen, welcher der in Nr. 1 bis 4 vorausgesetzten Aufhebungstatbestände erfüllt ist (BSG Urteil vom 5.10.2006 - B 10 EG 6/04 R - BSGE 97, 144 = SozR 4-1300 § 48 Nr. 8, RdNr 18 mwN) .

  • BSG, 26.10.1998 - B 2 U 35/97 R

    Verletztengeld - nachträgliche Lohnfortzahlung - Doppelleistung -

    Auszug aus BSG, 01.07.2010 - B 13 R 77/09 R
    Bei der Prüfung, ob eine zur Ermessensausübung zwingende Atypik des Geschehensablaufs vorliegt, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an (BSG Urteile vom 26.10.1998 - B 2 U 35/97 R - Juris RdNr 26, vom 29.6.1994 - 1 RK 45/93 - BSGE 74, 287, 294 = SozR 3-1300 § 48 Nr. 33 S 72; vom 25.4.1990 - 7 RAr 20/89 - Juris RdNr 43, jeweils mwN) .

    Hierbei ist zu prüfen, ob die mit der Aufhebung verbundene Pflicht zur Erstattung der zu Unrecht erhaltenen Leistungen (§ 50 Abs. 1 SGB X) nach Lage des Falls eine Härte bedeuten, die den Leistungsbezieher in atypischer Weise stärker belastet als den hierdurch im Normalfall Betroffenen (BSG Urteile vom 26.10.1998 aaO; vom 29.6.1994 aaO; vom 25.4.1990 aaO) .

  • BSG, 18.09.1991 - 10 RKg 5/91

    Anwendung des § 20 Abs. 4 BKGG bei Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit

    Auszug aus BSG, 01.07.2010 - B 13 R 77/09 R
    Die Frage, ob ein atypischer Fall vorliegt, ist als Rechtsvoraussetzung im Rechtsstreit von den Gerichten zu überprüfen und zu entscheiden (ebenfalls stRspr, zB BSG Urteile vom 5.10.2006 aaO; vom 12.12.1995 - 10 RKg 9/95 - SozR 3-1300 § 48 Nr. 42 S 93; vom 18.9.1991 - 10 RKg 5/91 - BSGE 69, 233, 237 = SozR 3-5870 § 20 Nr. 3 S 8, jeweils mwN) .

    e) Nicht zu beanstanden ist schließlich die mit der Entscheidung über die Aufhebung verbundene - ihr rechtlich nachgeordnete - Erstattungsentscheidung der Beklagten nach § 50 Abs. 1 SGB X. Ist - wie hier - die Aufhebungsentscheidung sachlich richtig, beschränkt sich die Prüfung der Entscheidung über die Erstattung nur noch darauf, ob dem Erstattungsverlangen selbst gegenüber Einwendungen entgegengesetzt werden können (vgl BSG Urteil vom 18.9.1991 - 10 RKg 5/91 - Juris RdNr 22 = BSGE 69, 233 = SozR 3-5870 § 20 Nr. 3 ) .

  • BSG, 12.12.1995 - 10 RKg 9/95

    Rückwirkende Aufhebung von Kindergeld nach § 48 SGB X wegen Überschreitens der

    Auszug aus BSG, 01.07.2010 - B 13 R 77/09 R
    Die Frage, ob ein atypischer Fall vorliegt, ist als Rechtsvoraussetzung im Rechtsstreit von den Gerichten zu überprüfen und zu entscheiden (ebenfalls stRspr, zB BSG Urteile vom 5.10.2006 aaO; vom 12.12.1995 - 10 RKg 9/95 - SozR 3-1300 § 48 Nr. 42 S 93; vom 18.9.1991 - 10 RKg 5/91 - BSGE 69, 233, 237 = SozR 3-5870 § 20 Nr. 3 S 8, jeweils mwN) .

    Schließlich hat das LSG auch nicht festgestellt, dass der Kläger durch die Erfüllung des Erstattungsanspruchs im Nachhinein sozialhilfebedürftig und dadurch seine wirtschaftliche Existenz auf Dauer ernsthaft gefährdet würde (vgl BSG Urteil vom 12.12.1995 - 10 RKg 9/95 - SozR 3-1300 § 48 Nr. 42 S 94) .

  • BSG, 26.09.2006 - B 1 KR 1/06 R

    Krankenversicherung - Tod des Versicherten nach dem 1. 1. 2002 - Übergang der

    Auszug aus BSG, 01.07.2010 - B 13 R 77/09 R
    Vielmehr tritt die Rücknahmesperre in solchen Fällen gemäß § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X erst zehn Jahre nach Bescheiderteilung ein, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen des seit dem 15.4.1998 geltenden weiteren Ausnahmetatbestands des § 45 Abs. 3 Satz 4 SGB X vor: Handelt es sich um einen Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung (also eine Leistung, die regelmäßig wiederkehrend für bestimmte Zeitabschnitte gezahlt wird SozR 4-2500 § 31 Nr. 5 RdNr 11, unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung zu § 48 SGB I, BT-Drucks 7/868 S 31> ), und wird diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens (§§ 8, 18 SGB X) über die Rücknahme gezahlt, dann kann dieser rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakt auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren seit seinem Erlass noch zurückgenommen werden.

    Eine "laufende Geldleistung" verliert ihren Charakter nicht dadurch, dass sie verspätet gezahlt wird (vgl BSG Urteil vom 26.9.2006 - B 1 KR 1/06 R - SozR 4-2500 § 31 Nr. 5 RdNr 11).

  • BSG, 13.07.2006 - B 7a AL 16/05 R

    Erlöschen der Wirkung der Arbeitslosmeldung - unentgeltliche Auslandsfahrt eines

    Auszug aus BSG, 01.07.2010 - B 13 R 77/09 R
    Das BSG hat bereits mehrfach entschieden, dass die Feststellung grober Fahrlässigkeit nur in engen Grenzen revisionsrechtlich überprüfbar ist (vgl Urteile vom 5.9.2006 - B 7a AL 14/05 R - BSGE 97, 73 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 15, RdNr 24; vom 13.7.2006 - B 7a AL 16/05 R - SozR 4-4300 § 122 Nr. 5 RdNr 14; vom 28.11.1978 - 4 RJ 130/77 - BSGE 47, 180, 181 ff = SozR 2200 § 1301 Nr. 8 S 20 ff) .

    Das LSG hat entsprechend der ständigen Rechtsprechung des BSG bei der Beurteilung der groben Fahrlässigkeit einen subjektiven Maßstab angelegt (vgl zB Urteile vom 29.10.2008 - B 11 AL 52/07 R - SozR 4-4300 § 118 Nr. 2 RdNr 20; vom 13.7.2006 aaO; vom 9.2.2006 - B 7a AL 58/05 R - Juris RdNr 16) .

  • BVerfG, 02.06.1992 - 2 BvR 1401/91

    Wiedereinsetzung - Fristversäumung - Ausländer - Sprachunkundiger Asylbewerber

    Auszug aus BSG, 01.07.2010 - B 13 R 77/09 R
    Sofern der Kläger sich insoweit auf schlechte eigene deutsche Sprachkenntnisse beruft, ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass er sich durch Hinzuziehung einer für die Übersetzung ausreichend sprachkundigen Person (zB Dolmetscher) hinreichende Klarheit über den Inhalt des Bescheids hätte verschaffen müssen (vgl BSG Urteil vom 24.4.1997 - 11 RAr 89/96 - Juris RdNr 23; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 31.7.2007 - L 12 AL 124/06 - Juris RdNr 32; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 6.12.2000 - L 5 AL 4372/00 - Juris RdNr 41; vgl auch BVerfG Beschluss vom 2.6.1992 - 2 BvR 1401/91, 2 BvR 254/92 - BVerfGE 86, 280, 284 f) .
  • GemSOGB, 27.04.1993 - GmS-OGB 1/92

    Absoluter Revisionsgrund bei unvollständig abgefaßtem Urteil

  • BSG, 16.06.1999 - B 9 V 4/99 R

    Vorbehaltsbescheid - Anpassungsbescheide - endgültiger Bescheid - Rückforderung -

  • LSG Baden-Württemberg, 06.12.2000 - L 5 AL 4372/00

    Grobe Fahrlässigkeit bei der Rücknahme eines Verwaltungsaktes wegen

  • BSG, 17.02.2009 - B 2 U 189/08 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Überschreiten der Fünf-Monats-Frist für

  • BSG, 09.02.2006 - B 7a AL 58/05 R

    Aufhebung der Arbeitslosengeldbewilligung für die Vergangenheit - Nichtmitteilung

  • BSG, 20.11.2003 - B 13 RJ 41/03 R

    Überschreiten der Fünf-Monats-Frist zur Urteilsabsetzung - fehlende

  • BSG, 24.04.1997 - 11 RAr 89/96

    Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld - Wegfall des Begriffsmerkmals der

  • BSG, 29.10.2008 - B 11 AL 52/07 R

    Arbeitslosigkeit - Überschreitung der Kurzzeitigkeitsgrenze des § 118 Abs 2 SGB

  • BSG, 05.09.2006 - B 7a AL 14/05 R

    Arbeitslosenhilfe - Sperrzeit - Ablehnung eines Arbeitsangebots - Inhalt und Form

  • BSG, 11.07.1985 - 5b/1 RJ 82/84

    Witwenrente - Wiederverheiratung - Rentenanspruch - Neufeststellung der

  • BSG, 28.11.1978 - 4 RJ 130/77

    Rückforderung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit - Verschulden eines

  • BSG, 08.02.2001 - B 11 AL 21/00 R

    Vertrauensschutz bei der Rücknahme von Verwaltungsakten

  • LSG Baden-Württemberg, 18.12.2015 - L 4 R 3154/15
    Diese Legaldefinition in § 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 Halbsatz 2 SGB X gilt auch für § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X (BSG, Urteil vom 1. Juli 2010 - B 13 R 77/09 R - in juris, Rn. 32; BSG, Urteil vom 19. Februar 1986 - 7 RAr 55/84 - in juris, Rn. 17).

    Es ist auf die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit, das Einsichtsvermögen und Verhalten des Betroffenen sowie die besonderen Umstände des Falls abzustellen (BSG, Urteil vom 1. Juli 2010 - B 13 R 77/09 R - in juris, Rn. 32; BSG, Urteil vom 16. März 2005 - B 11a/11 AL 41/03 R - in juris, Rn. 19).

    Denn Empfänger von Bescheiden haben die Obliegenheit, diese zu lesen (BSG, Urteil vom 1. Juli 2010 - B 13 R 77/09 R - in juris, Rn. 33; BSG, Urteil vom 8. Februar 2001 - B 11 AL 21/00 R - in juris, Rn. 25).

    Nur in Ausnahmefällen, wenn ein sogenannter atypischer Fall gegeben ist, muss und darf die Behörde Ermessen ausüben, ob ausnahmsweise von einer (ganzen oder teilweisen) Aufhebung der Bewilligung abzusehen ist (BSG, Urteil vom 1. Juli 2010 - B 13 R 77/09 R - in juris, Rn. 57 m.w.N.).

    Bei der Prüfung, ob eine zur Ermessensausübung zwingende Atypik des Geschehensablaufs vorliegt, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an (BSG, Urteil vom 1. Juli 2010 - B 13 R 77/09 R - in juris, Rn. 58 m.w.N.).

    Hierbei ist zu prüfen, ob die mit der Aufhebung verbundene Pflicht zur Erstattung der zu Unrecht erhaltenen Leistungen (§ 50 Abs. 1 SGB X) nach Lage des Falls eine Härte bedeuten, die den Leistungsbezieher in atypischer Weise stärker belastet als den hierdurch im Normalfall Betroffenen (BSG, Urteil vom 1. Juli 2010 - B 13 R 77/09 R - in juris, Rn. 57 m.w.N.).

    Mitwirkendes Fehlverhalten auf seiner Seite, das als eine atypische Behandlung des Falls im Sinne einer Abweichung von der grundsätzlich zu erwartenden ordnungsgemäßen Sachbearbeitung zu werten ist, kann im Einzelfall die Atypik des verwirklichten Tatbestands nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X ergeben (BSG, Urteil vom 1. Juli 2010 - B 13 R 77/09 R - in juris, Rn. 57 m.w.N.).

    Dabei ist die Frage, ob ein atypischer Fall vorliegt, nicht losgelöst davon zu beurteilen, welcher der in Nr. 1 bis 4 vorausgesetzten Aufhebungstatbestände erfüllt ist (BSG, Urteil vom 1. Juli 2010 - B 13 R 77/09 R - in juris, Rn. 57; BSG, Urteil vom 5. Oktober 2006 - B 10 EG 6/04 R - in juris, Rn. 18 m.w.N.).

  • BSG, 08.12.2022 - B 7/14 AS 10/21 R

    Vergleichbarkeit einer russischen Altersarbeitsrente mit einer deutschen

    Die Klägerin war gehalten, sich durch die Hinzuziehung einer für die Übersetzung der Antragsformulare ausreichend sprachkundigen Person (BSG vom 1.7.2010 - B 13 R 77/09 R - SozR 4-1300 § 48 Nr. 18 RdNr 33 mwN; Schütze in Schütze, SGB X, 9. Aufl 2020, § 45 RdNr 70; Roller in Schütze, SGB X, 9. Aufl 2020, § 19 RdNr 6) und unter Inanspruchnahme der die Behörde treffenden Aufklärungs- und Beratungsverpflichtung (§§ 13, 14 SGB l, vgl BSG vom 24.4.1997 - 11 RAr 89/96 - juris RdNr 23) hinreichende Klarheit über deren Inhalt zu verschaffen.
  • LSG Hessen, 25.01.2019 - L 5 R 137/18

    Keine Rücknahme einer Rentenbewilligung als rechtswidriger begünstigender

    Dem stehe das Urteil des Bundessozialgerichtes vom 1. Juli 2010 (Aktenzeichen B 13 R 77/09 R) nicht entgegen, nach dem die rückwirkende Aufhebung einer Rentenbewilligung zu Lasten eines Begünstigten auch nach Ablauf der Zehnjahresfrist trotz Nichtzahlung zu Beginn des Verwaltungsverfahrens nicht ausgeschlossen sei, solange der das Ende der Rentenzahlung verfügende Verwaltungsakt noch nicht bindend sei.

    Mit der Gesetzesänderung wollte der Gesetzgeber die vom Bundesrechnungshof angemahnten offensichtlich unbilligen Ergebnisse bei der Anwendung der strikten Zehnjahresfrist vermeiden und Bedenken ausräumen, die der bis dahin geltenden Fristenregelung des § 45 Abs. 3 SGB X einen "Betrügerschutz" (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2010, B 13 R 77/09 R, juris Rn. 45 m.w.N.) entnommen hatten.

    Nach dem System des § 45 SGB X ist bereits die Zehnjahresfrist in § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X für die Rücknahme eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung als Ausnahmeregelung ausgestaltet (vgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 1992, 9a RV 20/90, juris Rn. 26; vgl. zum Folgenden BSG, Urteil vom 1. Juli 2010, B 13 R 77/09 R, juris Rn. 43.).

    In einer Entscheidung vom 1. Juli 2010 (B 13 R 77/09 R) hat das Bundessozialgericht eine rückwirkende Aufhebung der Bewilligung einer Witwenrente wegen Wiederheirat des Klägers gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X i.V.m. § 45 Abs. 3 Satz 4 SGB X nicht an der Zehnjahresfrist scheitern lassen, obwohl die Witwerrente zu Beginn des Verwaltungsverfahrens, das zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheids führte, wegen Anrechnung von Einkommen tatsächlich nicht mehr gezahlt wurde.

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