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   BSG, 01.07.2010 - B 13 R 77/09 R   

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https://dejure.org/2010,4732
BSG, 01.07.2010 - B 13 R 77/09 R (https://dejure.org/2010,4732)
BSG, Entscheidung vom 01.07.2010 - B 13 R 77/09 R (https://dejure.org/2010,4732)
BSG, Entscheidung vom 01. Juli 2010 - B 13 R 77/09 R (https://dejure.org/2010,4732)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 45 Abs 3 S 3 Nr 1 SGB 10, § 45 Abs 3 S 4 SGB 10, § 45 Abs 3 S 5 SGB 10, § 45 Abs 4 S 2 SGB 10, § 48 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB 10
    Witwerrentenbezug - Rückforderung der überzahlten Leistung wegen nicht angezeigter Wiederheirat - Zeitraum von über zehn Jahren

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rückwirkende Aufhebung der Bewilligung einer Witwerrente und Rückforderung der Überzahlung nach nicht angezeigter Wiederheirat

  • rewis.io

    Witwerrentenbezug - Rückforderung der überzahlten Leistung wegen nicht angezeigter Wiederheirat - Zeitraum von über zehn Jahren

  • ra.de
  • rewis.io

    Witwerrentenbezug - Rückforderung der überzahlten Leistung wegen nicht angezeigter Wiederheirat - Zeitraum von über zehn Jahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückwirkende Aufhebung der Bewilligung einer Witwerrente und Rückforderung der Überzahlung nach nicht angezeigter Wiederheirat

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2011, 513 (Ls.)
  • FamRZ 2010, 2075
 
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Wird zitiert von ... (100)

  • LSG Baden-Württemberg, 17.05.2018 - L 10 R 3025/17

    Rückwirkende Aufhebung eines Witwenrentenbescheides wegen unterbliebener

    Der Verweis in § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X auf § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X als Rechtsgrundverweisung (vgl. BSG, Urteil vom 01.07.2010, B 13 R 77/09 R in SozR 4-1300 § 48 Nr. 18) erfordert eine folgerichtige Übertragung der in Bezug genommenen Regelungen auf § 48 SGB X, mit der Konsequenz, dass bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der Nr. 2 (vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung einer Mitteilungspflicht) oder der Nr. 4 (Kenntnis oder grob fahrlässige Nichtkenntnis vom Ruhen oder Wegfall des sich aus dem Verwaltungsakt ergebenden Anspruchs) des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X die Aufhebung eines rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsakts mit Dauerwirkung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse auch nach Ablauf der von diesem Zeitpunkt an laufenden Zehnjahresfrist in Betracht kommt, wenn ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung vorliegt und diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Aufhebung gezahlt wurde (BSG, a.a.O.).
  • LSG Baden-Württemberg, 18.12.2015 - L 4 R 3154/15
    Diese Legaldefinition in § 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 Halbsatz 2 SGB X gilt auch für § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X (BSG, Urteil vom 1. Juli 2010 - B 13 R 77/09 R - in juris, Rn. 32; BSG, Urteil vom 19. Februar 1986 - 7 RAr 55/84 - in juris, Rn. 17).

    Es ist auf die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit, das Einsichtsvermögen und Verhalten des Betroffenen sowie die besonderen Umstände des Falls abzustellen (BSG, Urteil vom 1. Juli 2010 - B 13 R 77/09 R - in juris, Rn. 32; BSG, Urteil vom 16. März 2005 - B 11a/11 AL 41/03 R - in juris, Rn. 19).

    Denn Empfänger von Bescheiden haben die Obliegenheit, diese zu lesen (BSG, Urteil vom 1. Juli 2010 - B 13 R 77/09 R - in juris, Rn. 33; BSG, Urteil vom 8. Februar 2001 - B 11 AL 21/00 R - in juris, Rn. 25).

    Nur in Ausnahmefällen, wenn ein sogenannter atypischer Fall gegeben ist, muss und darf die Behörde Ermessen ausüben, ob ausnahmsweise von einer (ganzen oder teilweisen) Aufhebung der Bewilligung abzusehen ist (BSG, Urteil vom 1. Juli 2010 - B 13 R 77/09 R - in juris, Rn. 57 m.w.N.).

    Bei der Prüfung, ob eine zur Ermessensausübung zwingende Atypik des Geschehensablaufs vorliegt, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an (BSG, Urteil vom 1. Juli 2010 - B 13 R 77/09 R - in juris, Rn. 58 m.w.N.).

    Hierbei ist zu prüfen, ob die mit der Aufhebung verbundene Pflicht zur Erstattung der zu Unrecht erhaltenen Leistungen (§ 50 Abs. 1 SGB X) nach Lage des Falls eine Härte bedeuten, die den Leistungsbezieher in atypischer Weise stärker belastet als den hierdurch im Normalfall Betroffenen (BSG, Urteil vom 1. Juli 2010 - B 13 R 77/09 R - in juris, Rn. 57 m.w.N.).

    Mitwirkendes Fehlverhalten auf seiner Seite, das als eine atypische Behandlung des Falls im Sinne einer Abweichung von der grundsätzlich zu erwartenden ordnungsgemäßen Sachbearbeitung zu werten ist, kann im Einzelfall die Atypik des verwirklichten Tatbestands nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X ergeben (BSG, Urteil vom 1. Juli 2010 - B 13 R 77/09 R - in juris, Rn. 57 m.w.N.).

    Dabei ist die Frage, ob ein atypischer Fall vorliegt, nicht losgelöst davon zu beurteilen, welcher der in Nr. 1 bis 4 vorausgesetzten Aufhebungstatbestände erfüllt ist (BSG, Urteil vom 1. Juli 2010 - B 13 R 77/09 R - in juris, Rn. 57; BSG, Urteil vom 5. Oktober 2006 - B 10 EG 6/04 R - in juris, Rn. 18 m.w.N.).

  • BSG, 08.12.2022 - B 7/14 AS 10/21 R

    Zur Frage, wann eine ausländischen Altersrente mit der deutschen Altersrente

    Die Klägerin war gehalten, sich durch die Hinzuziehung einer für die Übersetzung der Antragsformulare ausreichend sprachkundigen Person (BSG vom 1.7.2010 - B 13 R 77/09 R - SozR 4-1300 § 48 Nr. 18 RdNr 33 mwN; Schütze in Schütze, SGB X, 9. Aufl 2020, § 45 RdNr 70; Roller in Schütze, SGB X, 9. Aufl 2020, § 19 RdNr 6) und unter Inanspruchnahme der die Behörde treffenden Aufklärungs- und Beratungsverpflichtung (§§ 13, 14 SGB l, vgl BSG vom 24.4.1997 - 11 RAr 89/96 - juris RdNr 23) hinreichende Klarheit über deren Inhalt zu verschaffen.
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