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   BSG, 11.02.2015 - B 13 R 9/14 R   

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BSG, 11.02.2015 - B 13 R 9/14 R (https://dejure.org/2015,1637)
BSG, Entscheidung vom 11.02.2015 - B 13 R 9/14 R (https://dejure.org/2015,1637)
BSG, Entscheidung vom 11. Februar 2015 - B 13 R 9/14 R (https://dejure.org/2015,1637)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 76 Abs 3 SGB 6, § 100 Abs 1 S 1 SGB 6, § 101 Abs 3 S 1 SGB 6 vom 03.04.2009, § 102 Abs 5 SGB 6, § 264 S 1 SGB 6
    Versorgungsausgleich - Altersrente - Anpassung wegen Todes der ausgleichsberechtigten Person - Bestimmung der Leistungsbezugsdauer nach § 37 Abs 2 VersAusglG bei schuldbefreiender Leistungserbringung durch den Rentenversicherungsträger

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Altersrente; Rückausgleich beim Versorgungsausgleich nach dem Tod der ausgleichsberechtigten Person; Berechnung der 36-Monatsfrist des § 37 Abs. 2 VersAusglG

  • rewis.io

    Versorgungsausgleich - Altersrente - Anpassung wegen Todes der ausgleichsberechtigten Person - Bestimmung der Leistungsbezugsdauer nach § 37 Abs 2 VersAusglG bei schuldbefreiender Leistungserbringung durch den Rentenversicherungsträger

  • ra.de
  • rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VersAusglG § 37 Abs. 2
    Anspruch auf Altersrente; Rückausgleich beim Versorgungsausgleich nach dem Tod der ausgleichsberechtigten Person; Berechnung der 36-Monatsfrist des § 37 Abs. 2 VersAusglG

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • mayer-kuegler.de (Entscheidungsbesprechung)

    Rückausgleich wegen Versterbens der begünstigten Person

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2016, 49
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 14.02.1990 - 1 RA 111/88

    Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht

    Auszug aus BSG, 11.02.2015 - B 13 R 9/14 R
    Da sich § 37 Abs. 2 VersAusglG erheblich von der Vorgängerregelung in § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) unterscheide, könne nicht auf die hierzu ergangene Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 14.2.1990 - 1 RA 111/88 - BSGE 66, 192 = SozR 3-5795 § 4 Nr. 1) zurückgegriffen werden.

    Auch die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des § 1587p BGB seitens der Beklagten lagen vor (vgl hierzu allgemein BSGE 66, 192, 194 = SozR 3-5795 § 4 Nr. 1 S 3 f).

    b) Das BSG hat mit Urteil vom 14.2.1990 (BSGE 66, 192 = SozR 3-5795 § 4 Nr. 1) zur Vorgängerregelung des § 4 Abs. 2 VAHRG entschieden, dass zu den Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht auch die für die Dauer der Schutzfrist des § 1587p BGB noch an den ausgleichsverpflichteten Ehegatten bewirkten Leistungen gehören.

    Dabei handele es sich jedoch lediglich um eine nachvollziehende Rentenberechnung von nur noch deklaratorischer Bedeutung (BSGE 66, 192, 195 = SozR 3-5795 § 4 Nr. 1 S 4 mwN) .

    Auch mit der Zahlung des auf den übertragenen Rentenanwartschaften beruhenden Teils der Rente an den ausgleichsverpflichteten Ehegatten gemäß § 1587p BGB würden vom Rentenversicherungsträger iS des § 4 Abs. 2 VAHRG Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht "gewährt" (BSGE 66, 192, 196 f = SozR 3-5795 § 4 Nr. 1 S 5 f).

    Dieser Schuldnerschutz ist deshalb erforderlich, weil der Rentenversicherungsträger regelmäßig erst einige Zeit nach Rechtskraft des Splitting-Beschlusses des Familiengerichts davon Kenntnis erhält (hier: erst am 15. Tag nach eingetretener Rechtskraft) und er diese Entscheidung sowohl bei der ausgleichsberechtigten als auch der ausgleichspflichtigen Person zahlungstechnisch noch umsetzen muss, wobei er mit Rücksicht auf die Bedürfnisse der automatisierten Massenverwaltung einen Umstellungszeitraum von mindestens einem Monat hat (vgl BSGE 54, 87, 90 = SozR 7610 § 1587p Nr. 1 S 3; BSGE 66, 192, 197 = SozR 3-5795 § 4 Nr. 1 S 6) .

    Vielmehr setzt die Vorschrift gerade voraus, dass der Ausgleichsverpflichtete vom Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft und Wirksamkeit des Splitting-Beschlusses des Familiengerichts an materiell-rechtlich nicht mehr Gläubiger des auf den übertragenen Anwartschaften beruhenden Teils der ihm bis zum Ablauf der Schutzfrist in unveränderter Höhe fortgezahlten Rente ist (BSGE 66, 192, 197 = SozR 3-5795 § 4 Nr. 1 S 6) .

  • BVerfG, 11.12.2014 - 1 BvR 1485/12

    Abschaffung des sogenannten Rentnerprivilegs im Rahmen der Strukturreform des

    Auszug aus BSG, 11.02.2015 - B 13 R 9/14 R
    Denn bereits mit der Durchführung des Versorgungsausgleichs erwirbt der ausgleichsberechtigte Ehegatte eine eigenständige, vom Rentenversicherungsverhältnis des ausgleichspflichtigen Ehegatten losgelöste Versorgung (vgl BVerfGE 53, 257, 302 = SozR 7610 § 1587 Nr. 1 S 11; BVerfGE 80, 297, 312 = SozR 5795 § 4 Nr. 8 S 28; BVerfG NJW 2014, 2093 RdNr 48, 59; BVerfG NJW 2015, 686 RdNr 21; BGH NZS 2013, 588, 589 ) .

    Das BVerfG hat bereits in seiner Entscheidung vom 5.7.1989 (BVerfGE 80, 297 = SozR 5795 § 4 Nr. 8) zu der Vorgängerregelung in § 4 Abs. 2 VAHRG entschieden, dass es nicht gegen Art. 14 Abs. 1 S 1 GG, Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 2 GG verstößt, dass beim Vorversterben des ausgleichsberechtigten Ehegatten die Kürzung der Versorgung des Ausgleichsverpflichteten nur dann entfällt, wenn die auf Grund des Versorgungsausgleichs gewährten Leistungen innerhalb der von § 4 Abs. 2 VAHRG bestimmten (engen) Grenzen liegen (zur grundsätzlichen Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs: BVerfGE 53, 257 = SozR 7610 § 1587 Nr. 1; vgl zuletzt BVerfG NJW 2015, 686 RdNr 20).

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus BSG, 11.02.2015 - B 13 R 9/14 R
    Denn bereits mit der Durchführung des Versorgungsausgleichs erwirbt der ausgleichsberechtigte Ehegatte eine eigenständige, vom Rentenversicherungsverhältnis des ausgleichspflichtigen Ehegatten losgelöste Versorgung (vgl BVerfGE 53, 257, 302 = SozR 7610 § 1587 Nr. 1 S 11; BVerfGE 80, 297, 312 = SozR 5795 § 4 Nr. 8 S 28; BVerfG NJW 2014, 2093 RdNr 48, 59; BVerfG NJW 2015, 686 RdNr 21; BGH NZS 2013, 588, 589 ) .

    Das BVerfG hat bereits in seiner Entscheidung vom 5.7.1989 (BVerfGE 80, 297 = SozR 5795 § 4 Nr. 8) zu der Vorgängerregelung in § 4 Abs. 2 VAHRG entschieden, dass es nicht gegen Art. 14 Abs. 1 S 1 GG, Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 2 GG verstößt, dass beim Vorversterben des ausgleichsberechtigten Ehegatten die Kürzung der Versorgung des Ausgleichsverpflichteten nur dann entfällt, wenn die auf Grund des Versorgungsausgleichs gewährten Leistungen innerhalb der von § 4 Abs. 2 VAHRG bestimmten (engen) Grenzen liegen (zur grundsätzlichen Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs: BVerfGE 53, 257 = SozR 7610 § 1587 Nr. 1; vgl zuletzt BVerfG NJW 2015, 686 RdNr 20).

  • BSG, 07.09.1982 - 1 RA 61/81

    Schutzfrist des § 1587p BGB

    Auszug aus BSG, 11.02.2015 - B 13 R 9/14 R
    Er allein ist also Gläubiger der Rentenleistungen aus den im Versorgungsausgleich übertragenen Rentenanwartschaften, und der Rentenversicherungsträger ist - vorbehaltlich der Inanspruchnahme des ihm von § 1587p BGB (bzw nunmehr: § 30 VersAusglG) eingeräumten Schuldnerschutzes - auch nur ihm gegenüber nicht nur leistungsberechtigt, sondern auch leistungsverpflichtet (vgl bereits BSGE 54, 87, 90 = SozR 7610 § 1587p Nr. 1 S 3).

    Dieser Schuldnerschutz ist deshalb erforderlich, weil der Rentenversicherungsträger regelmäßig erst einige Zeit nach Rechtskraft des Splitting-Beschlusses des Familiengerichts davon Kenntnis erhält (hier: erst am 15. Tag nach eingetretener Rechtskraft) und er diese Entscheidung sowohl bei der ausgleichsberechtigten als auch der ausgleichspflichtigen Person zahlungstechnisch noch umsetzen muss, wobei er mit Rücksicht auf die Bedürfnisse der automatisierten Massenverwaltung einen Umstellungszeitraum von mindestens einem Monat hat (vgl BSGE 54, 87, 90 = SozR 7610 § 1587p Nr. 1 S 3; BSGE 66, 192, 197 = SozR 3-5795 § 4 Nr. 1 S 6) .

  • BVerfG, 05.07.1989 - 1 BvL 11/87

    Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 2 VAHRG

    Auszug aus BSG, 11.02.2015 - B 13 R 9/14 R
    Denn bereits mit der Durchführung des Versorgungsausgleichs erwirbt der ausgleichsberechtigte Ehegatte eine eigenständige, vom Rentenversicherungsverhältnis des ausgleichspflichtigen Ehegatten losgelöste Versorgung (vgl BVerfGE 53, 257, 302 = SozR 7610 § 1587 Nr. 1 S 11; BVerfGE 80, 297, 312 = SozR 5795 § 4 Nr. 8 S 28; BVerfG NJW 2014, 2093 RdNr 48, 59; BVerfG NJW 2015, 686 RdNr 21; BGH NZS 2013, 588, 589 ) .

    Das BVerfG hat bereits in seiner Entscheidung vom 5.7.1989 (BVerfGE 80, 297 = SozR 5795 § 4 Nr. 8) zu der Vorgängerregelung in § 4 Abs. 2 VAHRG entschieden, dass es nicht gegen Art. 14 Abs. 1 S 1 GG, Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 2 GG verstößt, dass beim Vorversterben des ausgleichsberechtigten Ehegatten die Kürzung der Versorgung des Ausgleichsverpflichteten nur dann entfällt, wenn die auf Grund des Versorgungsausgleichs gewährten Leistungen innerhalb der von § 4 Abs. 2 VAHRG bestimmten (engen) Grenzen liegen (zur grundsätzlichen Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs: BVerfGE 53, 257 = SozR 7610 § 1587 Nr. 1; vgl zuletzt BVerfG NJW 2015, 686 RdNr 20).

  • BGH, 06.03.2013 - XII ZB 271/11

    Versorgungsausgleich: Anpassung der Rentenkürzung wegen Tod der

    Auszug aus BSG, 11.02.2015 - B 13 R 9/14 R
    Denn bereits mit der Durchführung des Versorgungsausgleichs erwirbt der ausgleichsberechtigte Ehegatte eine eigenständige, vom Rentenversicherungsverhältnis des ausgleichspflichtigen Ehegatten losgelöste Versorgung (vgl BVerfGE 53, 257, 302 = SozR 7610 § 1587 Nr. 1 S 11; BVerfGE 80, 297, 312 = SozR 5795 § 4 Nr. 8 S 28; BVerfG NJW 2014, 2093 RdNr 48, 59; BVerfG NJW 2015, 686 RdNr 21; BGH NZS 2013, 588, 589 ) .
  • LSG Saarland, 29.03.2012 - L 1 R 78/11

    Rückübertragung von im Rahmen eines Versorgungsausgleichs übertragenen

    Auszug aus BSG, 11.02.2015 - B 13 R 9/14 R
    Vielmehr ist in dieser Norm die Grenze, bis zu der ein Versorgungsbezug des Ausgleichsberechtigten einer Anpassung nicht entgegensteht, gegenüber dem früheren Recht zugunsten des Ausgleichspflichtigen mit der Umstellung von einer Wert- auf eine Zeitgrenze faktisch sogar um ein Jahr (von 24 auf 36 Monate) verlängert worden (zur Verfassungsmäßigkeit des § 37 Abs. 2 VersAusglG vgl auch LSG Sachsen-Anhalt Urteil vom 10.10.2013 - L 1 R 471/12 - Juris RdNr 14; LSG für das Saarland Urteil vom 29.3.2012 - L 1 R 78/11 - Juris RdNr 21; VG Ansbach Urteil vom 1.2.2011 - AN 1 K 10.02237 - Juris RdNr 37-52) .
  • LSG Sachsen-Anhalt, 10.10.2013 - L 1 R 471/12

    Rentenversicherung - Rückgängigmachung der Kürzung aufgrund des

    Auszug aus BSG, 11.02.2015 - B 13 R 9/14 R
    Vielmehr ist in dieser Norm die Grenze, bis zu der ein Versorgungsbezug des Ausgleichsberechtigten einer Anpassung nicht entgegensteht, gegenüber dem früheren Recht zugunsten des Ausgleichspflichtigen mit der Umstellung von einer Wert- auf eine Zeitgrenze faktisch sogar um ein Jahr (von 24 auf 36 Monate) verlängert worden (zur Verfassungsmäßigkeit des § 37 Abs. 2 VersAusglG vgl auch LSG Sachsen-Anhalt Urteil vom 10.10.2013 - L 1 R 471/12 - Juris RdNr 14; LSG für das Saarland Urteil vom 29.3.2012 - L 1 R 78/11 - Juris RdNr 21; VG Ansbach Urteil vom 1.2.2011 - AN 1 K 10.02237 - Juris RdNr 37-52) .
  • BVerfG, 06.05.2014 - 1 BvL 9/12

    Ausschluss einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von den

    Auszug aus BSG, 11.02.2015 - B 13 R 9/14 R
    Denn bereits mit der Durchführung des Versorgungsausgleichs erwirbt der ausgleichsberechtigte Ehegatte eine eigenständige, vom Rentenversicherungsverhältnis des ausgleichspflichtigen Ehegatten losgelöste Versorgung (vgl BVerfGE 53, 257, 302 = SozR 7610 § 1587 Nr. 1 S 11; BVerfGE 80, 297, 312 = SozR 5795 § 4 Nr. 8 S 28; BVerfG NJW 2014, 2093 RdNr 48, 59; BVerfG NJW 2015, 686 RdNr 21; BGH NZS 2013, 588, 589 ) .
  • VG Ansbach, 01.02.2011 - AN 1 K 10.02237

    Kürzung der Versorgungsbezüge trotz Ablebens des geschiedenen Ehegatten

    Auszug aus BSG, 11.02.2015 - B 13 R 9/14 R
    Vielmehr ist in dieser Norm die Grenze, bis zu der ein Versorgungsbezug des Ausgleichsberechtigten einer Anpassung nicht entgegensteht, gegenüber dem früheren Recht zugunsten des Ausgleichspflichtigen mit der Umstellung von einer Wert- auf eine Zeitgrenze faktisch sogar um ein Jahr (von 24 auf 36 Monate) verlängert worden (zur Verfassungsmäßigkeit des § 37 Abs. 2 VersAusglG vgl auch LSG Sachsen-Anhalt Urteil vom 10.10.2013 - L 1 R 471/12 - Juris RdNr 14; LSG für das Saarland Urteil vom 29.3.2012 - L 1 R 78/11 - Juris RdNr 21; VG Ansbach Urteil vom 1.2.2011 - AN 1 K 10.02237 - Juris RdNr 37-52) .
  • SG Berlin, 15.08.2016 - S 10 R 5245/14

    Folgenreicher Versorgungsausgleich - Rückabwicklung nur in engen Grenzen, selbst

    (BSG, Urteil vom 11.02.2015 - B 13 R 9/14 R -, juris Rn. 30; kursive Hervorhebungen im Original).
  • LSG Baden-Württemberg, 27.06.2017 - L 11 R 4695/16

    Versorgungausgleich - Anpassung der Altersrente der ausgleichspflichtigen Person

    Durch das Abstellen auf den Versorgungsbezug des Ausgleichsberechtigten in § 37 Abs. 2 VersAusglG soll (lediglich) klargestellt werden, dass bei der Bestimmung des anpassungsunschädlichen Dreijahreszeitraums eines Versorgungsbezugs Zahlungen an Hinterbliebene des Ausgleichsberechtigten aus dem im Versorgungsaugleich erworbenen Anrecht außer Betracht bleiben (vgl BSG 11.02.2015, B 13 R 9/14 R, SozR 4-5796 § 37 Nr. 2 Rn 22 f).

    § 37 Abs. 2 VersAusglG verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (BSG 11.02.2015, B 13 R 9/14 R, SozR 4-5796 § 37 Nr. 2 unter Hinweis auf BVerfG 05.07.1989, 1 BvR 1/87 ua; LSG Berlin Brandenburg 29.09.2016, L 3 R 916/15).

  • LSG Baden-Württemberg, 19.02.2020 - L 5 R 2759/18

    Versorgungsausgleich - Altersrente - Anpassung wegen Todes der

    Das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 11.02.2015 (B 13 R 9/14 R, in juris) sei, abgesehen davon, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung handele, nicht akzeptabel.

    Das BSG habe in seiner Entscheidung vom 11.02.2015 (B 13 R 9/14 R, a.a.O.) diesbzgl.

    Zur Begründung hat es unter Verweis auf die Gründe des Widerspruchsbescheids vom 08.02.2016 ergänzend ausgeführt, dass das Urteil des BSG vom 11.02.2015 (B 13 R 9/14 R, a.a.O.) eine Tendenz, wonach der Sterbemonat mit einzubeziehen sei, jedoch noch keinen eindeutigen Rückschluss auf das Ende des 36-Monats-Zeitraums erlaubt habe.

    Durch das Abstellen auf den Versorgungsbezug des Ausgleichsberechtigten in § 37 Abs. 2 VersAusglG soll (lediglich) klargestellt werden, dass bei der Bestimmung des anpassungsunschädlichen Drei-Jahres-Zeitraums eines Versorgungsbezugs Zahlungen an Hinterbliebene des Ausgleichsberechtigten aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht außer Betracht bleiben (BSG, Urteil vom 11.02.2015 - B 13 R 9/14 R - Rn. 23, LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.06.2017 - L 11 R 4695/16 - Rn. 26, beide in juris).

    Umstände, die eine Verfassungswidrigkeit des § 37 Abs. 2 VersAusglG begründen könnten, sind nicht ersichtlich (BSG, Urteil vom 11.02.2015 - B 13 R 9/14 R -, unter Hinweis auf Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 05.07.1989 - 1 BvL 11/87 - u.a., beide in juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.12.2017 - 3 A 1773/16

    Gewährung von Versorgungsbezügen ohne Kürzung aufgrund Versorgungsausgleichs bei

    So BSG, Urteil vom 11.2.2015 - B 13 R 9/14 R -, juris, Rn. 28; Breuers, in: Herberger/Martinek/ Rüßmann u. a., jurisPK-BGB Band 4, 8. Aufl. 2017, § 37 VersAusglG, Rn. 17; Gräper, in: MüKO, Band 7, 6. Aufl. 2013, § 37 VersAusglG, Rn. 8.

    vgl. selbstverständlich auch die Zahlung von gesetzlicher Rente erst am Monatsende (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGB VI) und mithin für den Todesmonat regelmäßig erst nach dem Tod als Bezug der verstorbenen leistungsberechtigten Person ansehend: BSG, Urteil vom 11.2.2015 - B 13 R 9/14 R -, juris, Rn. 15; LSG Ba-Wü, Urteil vom 27.6.2017 - L 11 R 4695/16 -, juris, Rn. 25; Gräper, in: MüKO, Band 7, 6. Aufl. 2013, § 37 VersAusglG, Rn. 7; ausdrücklich "künftige", mithin nach dem Tode auszuzahlende Leistungen einbeziehend: Brudermüller, in: Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 37 VersAusglG, Rn. 2; jedenfalls bei vor dem Tod gegebener Bewilligung den Zahlungszeitpunkt als unerheblich ansehend: OVG NRW, Beschluss vom 24.1.2017 - 3 A 792/15 -, n. v.

    vgl. BSG, Urteil vom 11.2.2015 - B 13 R 9/14 R -, juris, Rn. 23; Norport/Sasse, in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 37 VersAusglG, Rn. 1; Wick, in: Wick, Der Versorgungsausgleich, 4. Aufl. 2017, Rn. 904; Breuers, in: Herberger/Martinek/ Rüßmann u. a., jurisPK-BGB Band 4, 8. Aufl. 2017, § 37 VersAusglG, Rn. 15; Gutdeutsch, in: Bamberger/Roth, BGB, Band 3, 3. Aufl. 2012, § 37 VersAusglG, Rn. 1 und 4; Gräper, in: MüKO, Band 7, 6. Aufl. 2013, § 37 VersAusglG, Rn. 7 und 9; Brudermüller, in:Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 37 VersAusglG, Rn. 2; Reimers, in: Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 8. Aufl. 2013, § 37 VersAusglG, Rn. 2.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.05.2018 - L 21 R 831/14

    Aussetzung der Kürzung einer Rente aus einem Versorgungsausgleich

    Vielmehr ist in dieser Norm die Grenze, bis zu der ein Versorgungsbezug des Ausgleichsberechtigten einer Anpassung nicht entgegensteht, gegenüber dem früheren Recht zugunsten des Ausgleichspflichtigen mit der Umstellung von einer Wert- auf eine Zeitgrenze faktisch sogar um ein Jahr (von 24 auf 36 Monate) verlängert worden (BSG vom 11.02.2015 - B 13 R 9/14 R unter Hinweis u.a. auf Landessozialgericht Sachsen-Anhalt vom 10.10.2013 - L 1 R 471/12; Landessozialgericht für das Saarland vom 29.03.2012 - L 1 R 78/11).

    Damit ist zugleich die Grenze, bis zu der ein Versorgungsbezug des Ausgleichsberechtigten einer Anpassung wegen dessen Todes zugunsten des Ausgleichsverpflichteten nicht entgegensteht, wie bereits ausgeführt gegenüber dem früheren Recht faktisch um ein Jahr verlängert worden (vgl. BSG vom 11.02.2015 - B 13 R 9/14 R m.w.N.).

    Auch kommt es im Rahmen des § 37 Abs. 2 VersAusglG nur (noch) darauf an, ob die ausgleichsberechtigte Person Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht "bezogen" hat, wodurch klargestellt ist, dass (anders als bei der Bestimmung der Wertgrenze in § 4 Abs. 2 VARHG) Zahlungen an Hinterbliebene des Ausgleichsberechtigten aus dem im Versorgungsaugleich erworbenen Anrecht außer Betracht bleiben (vgl. BSG vom 11.02.2015 - B 13 R 9/14 R m.w.N.).

  • LSG Baden-Württemberg, 13.12.2019 - L 8 R 2345/19
    Vielmehr ist in dieser Norm die Grenze, bis zu der ein Versorgungsbezug des Ausgleichsberechtigten einer Anpassung nicht entgegensteht, gegenüber dem früheren Recht zugunsten des Ausgleichspflichtigen mit der Umstellung von einer Wert- auf eine Zeitgrenze faktisch sogar um ein Jahr (von 24 auf 36 Monate) verlängert worden (BSG vom 11.02.2015 - B 13 R 9/14 R unter Hinweis u.a. auf Landessozialgericht Sachsen-Anhalt vom 10.10.2013 - L 1 R 471/12; Landessozialgericht für das Saarland vom 29.03.2012 - L 1 R 78/11).

    Damit ist zugleich die Grenze, bis zu der ein Versorgungsbezug des Ausgleichsberechtigten einer Anpassung wegen dessen Todes zugunsten des Ausgleichsverpflichteten nicht entgegensteht, wie bereits ausgeführt gegenüber dem früheren Recht faktisch um ein Jahr verlängert worden (vgl. BSG vom 11.02.2015 - B 13 R 9/14 R m.w.N.).

    Auch kommt es im Rahmen des § 37 Abs. 2 VersAusglG nur (noch) darauf an, ob die ausgleichsberechtigte Person Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht "bezogen" hat, wodurch klargestellt ist, dass (anders als bei der Bestimmung der Wertgrenze in § 4 Abs. 2 VARHG) Zahlungen an Hinterbliebene des Ausgleichsberechtigten aus dem im Versorgungsaugleich erworbenen Anrecht außer Betracht bleiben (vgl. BSG vom 11.02.2015 - B 13 R 9/14 R m.w.N.).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 29.09.2016 - L 3 R 916/15

    Verfassungsmäßigkeit der Rentenkürzung nach durchgeführtem Versorgungsausgleich

    Vielmehr ist in dieser Norm die Grenze, bis zu der ein Versorgungsbezug des Ausgleichsberechtigten einer Anpassung nicht entgegensteht, gegenüber dem früheren Recht zugunsten des Ausgleichspflichtigen mit der Umstellung von einer Wert- auf eine Zeitgrenze faktisch sogar um ein Jahr (von 24 auf 36 Monate) verlängert worden (zur Verfassungsmäßigkeit des § 37 Abs. 2 VersAusglG: Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 11. Februar 2015 - B 13 R 9/14 R, zitiert nach juris, mit Verweis auf: Landessozialgericht - LSG - Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10. Oktober 2013 - L 1 R 471/12 - juris Rn. 14; LSG für das Saarland, Urteil vom 29. März 2012 - L 1 R 78/11 - juris Rn. 21; VG Ansbach, Urteil vom 01. Februar 2011 - AN 1 K 10.02237 - juris Rn. 37-52).
  • LSG Baden-Württemberg, 16.10.2020 - L 4 R 411/20
    Hierzu verwies es auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 11. Februar 2015 (B 13 R 9/14 R - juris, Rn. 30), das es in Auszügen zitierte.

    Zu Recht hat das BSG in seinem bereits vom SG herangezogenen Urteil vom 11. Februar 2015 (a.a.O.) darauf hingewiesen, dass mit dieser Norm die Grenze, bis zu der ein Versorgungsbezug des Ausgleichsberechtigten einer Anpassung nicht entgegensteht, gegenüber dem früheren Recht zu Gunsten des Ausgleichspflichtigen mit der erfolgten Umstellung von einer Wert- auf eine Zeitgrenze faktisch sogar noch um ein Jahr (von 24 auf 36 Monate) verlängert wurde.

    Die Begrenzung des Wegfalls der Versorgungskürzung auf Fälle eines Rentenbezugs von bis zu 36 Monaten ist mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar; die Regelung verstößt insbesondere nicht gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 6 Abs. 1 GG oder Art. 3 Abs. 2 GG (zur Verfassungsmäßigkeit des § 37 Abs. 2 VersAusglG: BSG, Urteil vom 11. Februar 2015 - B 13 R 9/14 R -, a.a.O.; Breuers, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, Stand: April 2020, § 37 VersAusglG, Rn. 18).

  • LSG Baden-Württemberg, 21.09.2023 - L 10 R 2933/21

    Keine analoge Anwendung von § 27 VersAusglG bei nicht erfüllten Voraussetzungen

    Insoweit habe bereits das Bundessozialgericht (BSG) in seiner Entscheidung vom 11.02.2015 (B 13 R 9/14 R, zitiert - wie sämtliche Rechtsprechung - nach juris) unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 05.07.1989 (1 BvL 11/87) zur Vorgängerregelung (§ 4 Abs. 2 Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich - VAHRG - darin hatte das BVerfG dargelegt, dass § 4 Abs. 2 VAHRG nicht gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 2 GG verstoße) ausgeführt, dass der zum 01.09.2009 in Kraft getretene und in § 37 Abs. 2 VersAusglG normierte "Rückausgleich" bei Tod des Ausgleichsberechtigten (ebenfalls) nicht gegen Verfassungsrecht verstoße und darauf hingewiesen, dass § 37 Abs. 2 VersAusglG die Grenze, bis zu der ein Versorgungsbezug des Ausgleichsberechtigten einer Anpassung nicht entgegenstehe gegenüber dem früheren Recht (§ 4 Abs. 2 VAHRG) zugunsten des Ausgleichspflichtigen mit der Umstellung von einer Wert- auf eine Zeitgrenze faktisch sogar um ein Jahr (von 24 auf 36 Monate) verlängert habe.

    Insoweit hat das BSG in seiner Entscheidung vom 11.02.2015 (a.a.O.) bereits klargestellt, dass mit der Zahlung des auf den übertragenen Rentenanwartschaften beruhenden Teils der Rente an den ausgleichsverpflichteten Ehegatten auch im Sinne des § 37 Abs. 2 VersAusglG Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht vom Ausgleichsberechtigten "bezogen" worden sind und diese Monate daher bei der Berechnung des Bezugszeitraums nach § 37 Abs. 2 VersAusglG zu berücksichtigen sind.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.11.2018 - L 1 R 332/16
    Die Kammer folge der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (Urteil vom 11.2.2015, B 13 R 9/14 R, Rz. 30, nach juris).

    Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat dementsprechend wiederholt festgestellt, dass die Regelung verfassungsgemäß ist (zuletzt Urteil des BSG vom 11.02.2015, B 13 R 9/14 R, Rz. 30, Urteil des BGH vom 11.02.2015, IV ZR 276/14, Rz. 4 f).

  • BSG, 13.01.2016 - B 5 R 398/15 B
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.09.2019 - L 2 R 156/19
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.09.2015 - L 1 R 423/14
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 05.04.2019 - L 2 R 417/18
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.09.2016 - L 12 R 159/15
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