Rechtsprechung
BSG, 06.05.1998 - B 13 RJ 11/97 R |
Volltextveröffentlichungen (6)
- lexetius.com
Keine Erbringung einer stationären Entgiftungsbehandlung eines nicht krankenversicherten Suchtkranken durch den Rentenversicherungsträger
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Entgiftungsbehandlung eines Suchtkranken - Langzeitentwöhnungsbehandlung - Stationäre Entgiftungsbehandlung - Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation - Akutbehandlung - Behandlungsbedürftige Krankheit
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Stationäre Entgiftungsbehandlung für Suchtkranke durch den Rentenversicherungsträger
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BSGE 82, 143
- NZS 1999, 253 (Ls.)
Wird zitiert von ... (15)
- BSG, 31.10.2012 - B 13 R 11/11 R
Rangfolge der Erstattungsansprüche der BA und des Grundsicherungsträgers …
Die Grundsicherung für Arbeitsuchende sei eine institutionell nachrangige Leistung, wie schon die Sozialhilfe (Hinweis auf BSGE 82, 143 = SozR 3-2600 § 13 Nr. 1;… BSGE 70, 186 = SozR 3-1200 § 53 Nr. 4;… BSGE 58, 119 = SozR 1300 § 104 Nr. 7). - BSG, 17.02.2010 - B 1 KR 23/09 R
Rehabilitationsträger - Erbringung von Rehabilitationsleistungen von Amts wegen - …
Auch die Betonung einer "psychosozialen Komponente", wie sie dem die Behandlung von Suchtkrankheiten betreffenden BSG-Urteil vom 6.5.1998 - B 13 RJ 11/97 R (BSGE 82, 143 = SozR 3-2600 § 13 Nr. 1) zugrunde lag, ist für die Bestimmung des Zeitpunkts, von dem an bei der Behandlung der Folgen einer Kniegelenkverletzung die Akutbehandlung beendet ist und medizinische Reha beginnt, nicht angebracht. - BSG, 13.01.1999 - B 13 RJ 33/98 R
Übernahme der Krankenhausbehandlungskosten durch den Rentenversicherungsträger …
Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung der §§ 13, 15 SGB VI. Dazu führt sie im wesentlichen aus: Der erkennende Senat habe sich in seinen Urteilen vom 6. Mai 1998 (- B 13 RJ 11/97 R - ua) auf die Suchtvereinbarung vom 20. November 1978 bezogen, die eine Leistungsabgrenzung zwischen Kranken- und Rentenversicherung auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (…Bezugnahme auf BSGE 46, 41 ff = SozR 2200 § 184a Nr. 1) enthalte.Geht man hingegen von einer Anwendbarkeit des SGB VI aus, so hat die Prüfung, wie der erkennende Senat in seinen Entscheidungen vom 6. Mai 1998 (- B 13 RJ 11/97 R - , - B 13 RJ 29/97 R -, - B 13 RJ 75/97 R - und - B 13 RJ 69/97 R - ) ausgeführt hat, bei den §§ 9 ff SGB VI anzusetzen.
Wie der erkennende Senat (s zB BSG, Urteil vom 6. Mai 1998 - B 13 RJ 11/97 - ) bereits entschieden hat, gehört die ärztlich indizierte stationäre Behandlung eines Suchtkranken ihrer Art nach zu den in § 9 Abs. 1 SGB VI angesprochenen medizinischen Leistungen zur Reha iS von § 15 SGB VI. Vorliegend ist eine Leistungserbringung durch die Beklagte auch nicht durch § 13 SGB VI ausgeschlossen.
Der Beigeladene litt während der Dauer der Entgiftungsbehandlung (3. bis 6. Mai 1992) unter einer "behandlungsbedürftigen Krankheit" und befand sich dabei in einer "Phase akuter Behandlungsbedürftigkeit" (vgl dazu zB BSG, Urteil vom 6. Mai 1998 - B 13 RJ 11/97 R -, Umdruck S 10).
Zwar grenzt § 13 Abs. 2 SGVB VI die Leistungserbringungspflicht der Rentenversicherungsträger umfassend - also auch im Verhältnis zu den Sozialhilfeträgern - ein (vgl zB BSG, Urteil vom 6. Mai 1998 - B 13 RJ 11/97 R - Umdruck S 8); wo es jedoch - wie nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 SGB VI - ausdrücklich bei einer Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger verbleibt, besteht keine Grundlage für eine "Spezialzuständigkeit" der Sozialhilfeträger.
- BSG, 21.06.2001 - B 13 RJ 47/00 R
Ambulante ärztliche bzw zahnärztliche Behandlung während einer stationären …
Was medizinische Leistungen zur Reha anbelangt, so ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) von einem denkbar breiten Leistungsspektrum auszugehen (vgl zB BSGE 82, 143, 145 f = SozR 3-2600 § 13 Nr. 1).Wie die Verwendung des Wortes "insbesondere" zeigt, handelt es sich nämlich bei § 15 Abs. 1 SGB VI nicht um einen abgeschlossenen Katalog, sondern um einen "offenen Tatbestand" (vgl zB BSGE 82, 143, 145 f = SozR 3-2600 § 13 Nr. 1).
Hingegen wäre es sachwidrig, die Durchführung einer medizinischen Reha-Maßnahme von vornherein allein daran scheitern zu lassen, daß der Versicherte an irgendeiner akut behandlungsbedürftigen Krankheit leidet, es sei denn, diese beeinträchtigte seine Reha-Fähigkeit iS von § 10 Nr. 2 SGB VI. Folglich sind bei einer rehabilitationsbedürftigen Suchterkrankung medizinische Reha-Leistungen der Rentenversicherung solange ausgeschlossen, als noch eine Entgiftung erforderlich ist (vgl dazu BSGE 82, 143 = SozR 3-2600 § 13 Nr. 1), nicht jedoch bereits dann, wenn eine davon unabhängige Krankheit des Versicherten akut einer Behandlung bedarf.
- BSG, 27.01.1999 - B 4 RA 27/98 R
Medizinische Leistung zur Rehabilitation - Krankenhausbehandlung durch …
Dem Urteil des 13. Senats des BSG vom 6. Mai 1998 (B 13 RJ 11/97 R) sei zuzustimmen.Mit mehreren Urteilen vom 6. Mai 1998 (B 13 RJ 11/97 R, zur Veröffentlichung vorgesehen, B 13 RJ 29/97 R, B 13 RJ 75/97 R, B 13 RJ 69/97 R) hat der 13. Senat des BSG geklärt, daß diesen Bestimmungen sich nicht entnehmen läßt, sie regelten eine Abgrenzung der "Leistungszuständigkeit" der Rentenversicherungsträger gegenüber derjenigen allein der Krankenversicherungsträger; vielmehr stellt § 13 Abs. 2 SGB VI eine allgemeine, dh umfassende Ausschlußklausel dar, die sich auch auf das Verhältnis zu allen anderen Reha-Trägern und somit auch zu den Trägern der Sozialhilfe bezieht.
Maßgebend ist, daß mit der Entgiftungsbehandlung Komplikationen - zB Entzugsdeliri, Krampfanfälle, Leberversagen, Halluzinationen und Kreislaufzusammenbrüche - einhergehen "können", die, sofern sie auftreten, ärztlicher Betreuung bedürfen (vgl ua BSG, Urteil des 13. Senats vom 6. Mai 1998 - B 13 RJ 11/97 R).
- BSG, 12.06.2001 - B 4 RA 80/00 R
Zwischen- bzw Überbrückungsübergangsgeld zwischen zwei medizinischen …
d) Die Entgiftungsbehandlung als solche ist darüber hinaus keine für den Träger der Rentenversicherung gesamtplanfähige Maßnahme (BSG SozR 3-2600 § 13 Nr. 1 bis 3;… SozR 3-2200 § 1237 Nr. 4). - LSG Niedersachsen-Bremen, 02.07.2012 - L 2 R 195/12
Rentenversicherung - medizinische Leistungen zur Rehabilitation - …
Dementsprechend ist auch in der Rechtsprechung des BSG anerkannt, dass von der Ausschlussregelung des § 13 Abs. 2 SGB VI erfasste ärztliche Behandlungsmaßnahmen gleichwohl als Rehabilitationsmaßnahmen zu qualifizieren sein können (BSG, U.v. 6. Mai 1998 - B 13 RJ 11/97 R - SozR 3-2600 § 13 Nr. 1 und U.v. 13. September 2011 - B 1 KR 25/10 R).Das BSG (U.v. 6. Mai 1998, aaO) hebt ausdrücklich hervor, dass im ersten Schritt der Begriff der medizinischen Leistungen zur Rehabilitation weit auszulegen ist, erst in einem weiteren Schritt bedarf es zur Abgrenzung der eingeschränkten Rehabilitationsaufgaben speziell des Rentenversicherungsträgers - immer bezogen auf seine originäre Zuständigkeit, also nicht mit Wirkung auf eine sich aus § 14 SGB IX ergebende erweiterte Zuständigkeit - einer Heranziehung der Ausschlusstatbestände des § 13 Abs. 2 Nrn 1 und 2 SGB VI. Für den Anwendungsbereich der §§ 10, 14 SGB IX kommt es jedoch allein darauf an, ob überhaupt eine medizinischen Leistung zur Rehabilitation erforderlich ist.
- LSG Niedersachsen-Bremen, 30.04.2003 - L 4 KR 224/00
Krankenversicherung - Abgrenzung zwischen Krankenhausbehandlung und stationärer …
Nach der Rechtsprechung des BSG ist Kennzeichen einer akuten Behandlungsbedürftigkeit ein plötzlich auftretender, schnell und heftig verlaufender Zustand, der -- im Gegensatz zu einem chronischen Krankheitsgeschehen -- durch intensive ärztliche Bemühungen relativ kurzfristig behoben und wesentlich gebessert werden kann (BSG, Urteil vom 6. Mai 1998 -- B 13 RJ 11/97 R -- in SozR 3-2600 § 13 Nr. 1). - BSG, 14.03.2002 - B 13 RJ 17/01 R
Kostenerstattung - akut behandlungsbedürftige Krankheit während …
Die Durchführung einer medizinischen Reha-Maßnahme scheitert aber nicht von vornherein allein daran, dass der Versicherte an irgendeiner akut behandlungsbedürftigen Krankheit leidet, es sei denn, diese beeinträchtigte seine Reha-Fähigkeit iS von § 10 Nr. 2 SGB VI. Folglich sind bei einer rehabilitationsbedürftigen Suchterkrankung - wie sie hier bei dem Versicherten vorlag - medizinische Reha-Leistungen der Rentenversicherung solange ausgeschlossen, als noch eine Entgiftung erforderlich ist (vgl dazu BSGE 82, 143 = SozR 3-2600 § 13 Nr. 1), nicht jedoch bereits dann, wenn eine davon unabhängige Krankheit des Versicherten akut einer Behandlung bedarf. - LSG Berlin-Brandenburg, 23.07.2009 - L 1 KR 451/08
Krankenversicherung - Rentenversicherung - erweiterte ambulante Physiotherapie …
Auch wenn die Beurteilung, wann die Akutbehandlung endet und ob und in welchem Umfang bestimmte Therapieformen der Akutbehandlung zuzurechnen sind, häufig schwierig ist (vgl. BSG SozR 3-2600 § 13 Nr. 1), führt die gebotene, an der Zielsetzung der Behandlung orientierte Abgrenzung hier dazu, dass die EAP des V. Teil einer Akutbehandlung war, für die die Krankenversicherung zuständig ist. - LSG Nordrhein-Westfalen, 12.11.2012 - L 19 AS 1450/10
Grundsicherung für Arbeitsuchende
- BSG, 06.05.1998 - B 13 RJ 69/97 R
Sozialgerichtliches Verfahren - Berufungszulässigkeit - Erstattungsstreitigkeit - …
- LSG Niedersachsen-Bremen, 01.07.2014 - L 2/12 R 122/12
Rehabilitationszuständigkeitsklärung - gesetzliche Rentenversicherung - …
- LSG Baden-Württemberg, 17.12.2012 - L 9 R 4675/12
- LSG Niedersachsen-Bremen, 12.08.2019 - L 9 R 99/19