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   BSG, 20.07.2005 - B 13 RJ 29/04 R   

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BSG, 20.07.2005 - B 13 RJ 29/04 R (https://dejure.org/2005,2961)
BSG, Entscheidung vom 20.07.2005 - B 13 RJ 29/04 R (https://dejure.org/2005,2961)
BSG, Entscheidung vom 20. Juli 2005 - B 13 RJ 29/04 R (https://dejure.org/2005,2961)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com

    Berufsunfähigkeitsrente - Rangierleiter - tarifliche Einstufung - Mehrstufenschema - Facharbeiter - Verweisbarkeit

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Berufsunfähigkeitsrente - Widerlegung der Vermutung der Richtigkeit der konkreten tariflichen Eingruppierung - Verweisbarkeit

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU); Bestimmung des bisherigen Berufs nach der letzten, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübten versicherungspflichtigen Tätigkeit; Berufsunfähigkeit bei Minderung der Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung; ...

  • Judicialis

    SGB VI aF § 43 Abs 1; ; SGG § 103; ; SGG § 128 Abs 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente, Einstufung eines Rangierleiters der Deutschen Bahn AG

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • archive.org (Leitsatz/Kurzinformation)

    Jedenfalls dann, wenn letzte versicherungspflichtige Tätigkeit qualitativ höchste ist, ist sie "Beruf"

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2006, 212 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (93)Neu Zitiert selbst (20)

  • BSG, 27.02.1997 - 13 RJ 5/96

    Tarifvertragliche Einstufung bei der Beurteilung von Berufsunfähigkeit eines

    Auszug aus BSG, 20.07.2005 - B 13 RJ 29/04 R
    Diese in die Auslegung des § 1246 Abs. 2 RVO bzw des § 43 Abs. 2 SGB VI einbezogene Erkenntnis erlaubt es, gesellschaftliche Entwicklungsprozesse und einen Wandel der sie begleitenden Wertungen zu berücksichtigen (vgl hierzu sowie allgemein Senatsurteil vom 27. Februar 1997, SozR 3-2600 § 43 Nr. 15 mwN).

    Nur diese kann den Wert widerspiegeln, den die zuletzt tatsächlich verrichtete Arbeit für den Betrieb hatte (vgl Senatsurteile vom 23. Mai 1995 - 13 RJ 65/94 - veröffentlicht bei Juris und vom 27. Februar 1997 - 13 RJ 5/96 - SozR 3-2600 § 43 Nr. 15 S 52).

    Damit handelt es sich bei dem der Tarifgruppe E 6 abstrakt (tarifvertraglich) zugeordneten Rangierleiter um einen Facharbeiter, auch wenn im Einzelnen die für eine Einstufung als Facharbeiter geforderte regelmäßige Ausbildung von über zwei Jahren (vgl BSG SozR 3-2600 § 43 Nr. 15; Senatsurteil vom 21. Juni 2001 - B 13 RJ 45/00 R - veröffentlicht bei Juris) nicht absolviert worden ist.

  • BSG, 18.01.1995 - 5 RJ 18/94

    Abstrakte "tarifvertragliche" - Klassifizierung einer Tätigkeit innerhalb eines

    Auszug aus BSG, 20.07.2005 - B 13 RJ 29/04 R
    Aus der Dauer der Ausbildung schließt man und hält es für gewiss, dass die Kenntnisse und Fertigkeiten, die zu vermitteln sind, diese Lehrdauer benötigen und entsprechend umfangreich sind (vgl BSG vom 18. Januar 1995 - 5 RJ 18/94 - SozVers 1996, 49, veröffentlicht auch bei Juris, mwN).

    Demgemäß lässt die abstrakte (tarifvertragliche) Einordnung einer bestimmten Berufstätigkeit in eine Tarifgruppe, in der auch Facharbeiter eingeordnet sind, in der Regel den Schluss zu, dass diese Berufstätigkeit im Geltungsbereich des Tarifvertrags als Facharbeitertätigkeit zu qualifizieren ist (vgl BSG vom 18. Januar 1995 - 5 RJ 18/94 - SozVers 1996, 49).

    Rechtfertigen die tatsächlichen Feststellungen die Einordnung in die Tarifgruppe nicht, so steht fest, dass der Arbeitgeber die Einordnung in die Tarifgruppe zu Unrecht vorgenommen hat oder dass er Gründe gehabt hat, die jedenfalls nicht qualitativer Art sind (vgl BSG vom 18. Januar 1995 - 5 RJ 18/94 - SozVers 1996, 49).

  • BSG, 28.05.1991 - 5 RJ 69/90

    Bedeutung der tariflichen Einstufung bei der Feststellung von Berufs- bzw.

    Auszug aus BSG, 20.07.2005 - B 13 RJ 29/04 R
    Soweit die Tarifvertragsparteien eine bestimmte Berufsart im Tarifvertrag aufführen und einer Tarifgruppe zuordnen, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass die tarifvertragliche Einstufung der einzelnen in der Tarifgruppe genannten Tätigkeiten auf deren Qualität beruht; denn die Tarifparteien als unmittelbar am Arbeitsleben Beteiligte nehmen relativ zuverlässig eine Bewertung von Berufstätigkeiten vor, die den Anforderungen auch des Mehrstufenschemas und der Qualität des Berufs in Bezug auf die in § 43 Abs. 2 SGB VI aF (§ 1246 Abs. 2 RVO) genannten Merkmale entspricht (vgl BSGE 68, 277, 281 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 13; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 14; BSGE 70, 56 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 21).

    Die Richtigkeit dieser Eingruppierung kann aber durchaus "widerlegt" werden (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 14 mwN).

  • BSG, 14.05.1991 - 5 RJ 82/89

    Verweisbarkeit bei tarifvertraglicher Gleichstellung mit einem Facharbeiter

    Auszug aus BSG, 20.07.2005 - B 13 RJ 29/04 R
    Soweit die Tarifvertragsparteien eine bestimmte Berufsart im Tarifvertrag aufführen und einer Tarifgruppe zuordnen, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass die tarifvertragliche Einstufung der einzelnen in der Tarifgruppe genannten Tätigkeiten auf deren Qualität beruht; denn die Tarifparteien als unmittelbar am Arbeitsleben Beteiligte nehmen relativ zuverlässig eine Bewertung von Berufstätigkeiten vor, die den Anforderungen auch des Mehrstufenschemas und der Qualität des Berufs in Bezug auf die in § 43 Abs. 2 SGB VI aF (§ 1246 Abs. 2 RVO) genannten Merkmale entspricht (vgl BSGE 68, 277, 281 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 13; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 14; BSGE 70, 56 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 21).

    Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten lediglich dann, wenn die Einstufung durch qualitätsfremde Merkmale bestimmt ist (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 101, 123; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 13, 22).

  • BSG, 17.12.1991 - 5 RJ 22/90

    Berufsschutz eines Postzustellers bei der Feststellung von Berufsunfähigkeit

    Auszug aus BSG, 20.07.2005 - B 13 RJ 29/04 R
    Schließlich sei eine "tarifvertragliche" Zuordnung durch den Arbeitgeber widerlegbar (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 22).

    Zu unterscheiden ist die abstrakte - "tarifvertragliche" - Klassifizierung der Tätigkeit (iS eines verselbständigten Berufsbildes) innerhalb eines nach Qualitätsstufen geordneten Tarifvertrags (vgl dazu BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 46, 111, 116, 122, 123, 164) von der - "tariflichen" - Eingruppierung des Versicherten in eine bestimmte Tarifgruppe des jeweiligen Tarifvertrags durch den Arbeitgeber (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 168, 169; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 22).

  • BAG, 08.02.1984 - 4 AZR 158/83

    Vergütungsmerkmale: Beispiele - Kassierer an Verbrauchermarktkassen im

    Auszug aus BSG, 20.07.2005 - B 13 RJ 29/04 R
    Unabhängig vom heutigen Ausbildungsgang eines Rangierleiters auf der Grundlage der Ausbildung des "Eisenbahners im Betriebsdienst" (EiB), die erst im Jahre 1997 eingeführt wurde (Verordnung über die Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst/zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst vom 2. April 1997, BGBl I 752), wurden bereits ab 1. Januar 1994 Rangierleiter nach dem Willen und der maßgeblichen qualitativen Einschätzung der Tarifpartner den Facharbeitern also gleichgestellt (zur Rolle der Richtbeispiele s das Senatsurteil vom 19. Juni 1997 - 13 RJ 93/96, veröffentlicht bei Juris, sowie aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts: Urteil vom 8. Februar 1984, BAGE 45, 121, 125 f).
  • BSG, 13.12.2000 - B 5 RJ 28/99 R

    Berufsunfähigkeit - Briefsortiererin - tarifliche Einstufung - qualitätsfremde

    Auszug aus BSG, 20.07.2005 - B 13 RJ 29/04 R
    Dieser Tarifvertrag, der bundesweit gilt und damit revisibles Recht iS des § 162 SGG enthält (vgl BSG vom 13. Dezember 2000 - B 5 RJ 28/99 R - veröffentlicht bei Juris), ist nach Qualitätsstufen geordnet: Während nach der Anlage 1 des Entgeltgruppenverzeichnisses des ETV die Entgeltgruppe E 3 lediglich Vorkenntnisse im Aufgabengebiet und aufgabenbezogene Fertigkeiten voraussetzt, werden zur Ausführung der Tätigkeiten der Entgeltgruppe E 4, der der "Rangierer" zugeordnet ist, schon eine abgeschlossene Berufsausbildung mit einer Regelausbildungsdauer von weniger als zweieinhalb Jahren oder Fachkenntnisse und Fertigkeiten, die durch entsprechende betriebliche Ausbildung erworben wurden, gefordert.
  • BSG, 19.06.1997 - 13 RJ 93/96

    Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit - Begriff der Berufsunfähigkeit -

    Auszug aus BSG, 20.07.2005 - B 13 RJ 29/04 R
    Unabhängig vom heutigen Ausbildungsgang eines Rangierleiters auf der Grundlage der Ausbildung des "Eisenbahners im Betriebsdienst" (EiB), die erst im Jahre 1997 eingeführt wurde (Verordnung über die Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst/zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst vom 2. April 1997, BGBl I 752), wurden bereits ab 1. Januar 1994 Rangierleiter nach dem Willen und der maßgeblichen qualitativen Einschätzung der Tarifpartner den Facharbeitern also gleichgestellt (zur Rolle der Richtbeispiele s das Senatsurteil vom 19. Juni 1997 - 13 RJ 93/96, veröffentlicht bei Juris, sowie aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts: Urteil vom 8. Februar 1984, BAGE 45, 121, 125 f).
  • BSG, 21.06.2001 - B 13 RJ 45/00 R

    Berufsunfähigkeit - Stahlkiesstrahler als Facharbeitertätigkeit - Verweisung

    Auszug aus BSG, 20.07.2005 - B 13 RJ 29/04 R
    Damit handelt es sich bei dem der Tarifgruppe E 6 abstrakt (tarifvertraglich) zugeordneten Rangierleiter um einen Facharbeiter, auch wenn im Einzelnen die für eine Einstufung als Facharbeiter geforderte regelmäßige Ausbildung von über zwei Jahren (vgl BSG SozR 3-2600 § 43 Nr. 15; Senatsurteil vom 21. Juni 2001 - B 13 RJ 45/00 R - veröffentlicht bei Juris) nicht absolviert worden ist.
  • BSG, 28.05.1991 - 5 RJ 4/90

    Verweisung angelernter Arbeiter mit Aufsichts- und Leitungsfunktionen, tarifliche

    Auszug aus BSG, 20.07.2005 - B 13 RJ 29/04 R
    Gerade in Fällen von Berufstätigkeiten, für die kein Ausbildungsgang nach dem Berufsbildungsgesetz bestehe, sei die "tarifvertragliche" Einordnung zwar ein wichtiger Anhaltspunkt, nicht aber allein ausschlaggebend (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 12).
  • BSG, 12.02.2004 - B 13 RJ 34/03 R

    Berufsunfähigkeit - Geschäftsführer eines Karussells im Schaustellergewerbe -

  • BSG, 17.12.1991 - 5 RJ 14/90

    Bedeutung der tariflichen Einstufung bei der Feststellung von Berufsunfähigkeit

  • BSG, 22.03.1988 - 5a RKn 9/86

    Bisheriger Beruf - Qualifikationswechsel - Berufstätigkeit

  • BSG, 25.08.1993 - 13 RJ 25/92

    Anspruch auf Rente infolge Berufsunfähigkeit - Unmöglichkeit der weiteren

  • BSG, 23.10.1996 - 4 RA 1/96

    Prüfungsumfang bei der Feststellung von Berufsunfähigkeit

  • BSG, 26.06.1990 - 5 RJ 46/89

    Beurteilung der Berufsunfähigkeit eines Kraftfahrers

  • BSG, 23.05.1995 - 13 RJ 65/94
  • BSG, 08.09.1982 - 5b RJ 16/81

    Facharbeitertätigkeit; Inkassobefugnis; Einarbeitungszeit; Versichertenrente

  • BSG, 28.06.1989 - 5 RJ 5/88

    Beurteilung des bisherigen Berufs iS. des § 1246 Abs. 2 S. 2 RVO bei einem

  • BSG, 09.09.1986 - 5b RJ 82/85

    Leitberuf - Ausbildungsberuf - Mehrstufenschema - Hochbaufacharbeiter -

  • BSG, 09.10.2007 - B 5b/8 KN 2/07 R

    Rente wegen Berufsunfähigkeit - Verweisung - Zigarettenautomatenauffüller -

    Nach den Übergangsvorschriften der § 300 Abs. 2, § 302b Abs. 1 SGB VI ist diese Vorschrift für einen am 31.12.2000 bestehenden Anspruch auf Rente wegen BU weiterhin maßgebend (vgl BSG SozR 3-2600 § 43 Nr. 26 S 96 mwN; SozR 4-2600 § 43 Nr. 4 RdNr 7).

    Darunter ist im allgemeinen diejenige der Versicherungspflicht unterliegende Tätigkeit zu verstehen, die zuletzt auf Dauer, dh mit dem Ziel verrichtet wurde, sie bis zum Eintritt der gesundheitlichen Unfähigkeit oder bis zum Erreichen der Altersgrenze auszuüben; in der Regel ist das die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls wenn sie die qualitativ höchste ist (BSG SozR 4-2600 § 43 Nr. 4 RdNr 8 mwN; SozR 3-2600 § 43 Nr. 26 S 97 mwN).

    Außerdem kann eine Tätigkeit einer gelernten oder angelernten gleichstehen, weil die Tarifvertragsparteien ihr einen besonderen qualitativen Wert beimessen, obwohl sich eine entsprechende Einstufung nicht bereits aus der durchlaufenen Ausbildung ergibt und auch nicht festgestellt werden kann, dass die Tätigkeit theoretische Kenntnisse und praktische Fertigkeiten in einem entsprechenden Umfang voraussetzt (zum Ganzen auch BSG SozR 4-2600 § 43 Nr. 4 RdNr 10 f).

    Im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf darf der Versicherte grundsätzlich auf die nächstniedere Gruppe verwiesen werden (vgl BSG SozR 4-2600 § 43 Nr. 4 RdNr 10 mwN).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2014 - L 8 R 92/11

    Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit

    Ausgangspunkt der Feststellung des Vorliegens des Versicherungsfalls der Berufsunfähigkeit ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) der bisherige Beruf, den der Versicherte ausgeübt hat (BSG, Urteil v. 20.7.2005, B 13 RJ 29/04 R - SozR 4-2600 § 43 Nr. 4; BSG, Urteil v. 26.4.2005, B 5 RJ 27/04 R - SGb 2005, 337).

    Darunter ist grundsätzlich die versicherungspflichtige Tätigkeit zu verstehen, die der Versicherte auf Dauer, d.h. mit dem Ziel, diese bis zum Erreichen der Altersgrenze oder bis zum Eintritt der gesundheitlichen Unfähigkeit durchzuführen, ausgeübt hat (BSG, Urteil v. 20.7.2005, a.a.O.).

    In der Regel ist dies die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls dann, wenn sie die qualitativ höchste ist (BSG, Urteil v. 20.7.2005, a.a.O.).

  • BSG, 09.10.2007 - 5b/8 KN 3/07
    Nach den Übergangsvorschriften der § 300 Abs. 2, § 302b Abs. 1 SGB VI ist diese Vorschrift für einen am 31.12.2000 bestehenden Anspruch auf Rente wegen BU weiterhin maßgebend (vgl BSG SozR 3-2600 § 43 Nr. 26 S 96 mwN; SozR 4-2600 § 43 Nr. 4 RdNr 7).

    Darunter ist im allgemeinen diejenige der Versicherungspflicht unterliegende Tätigkeit zu verstehen, die zuletzt auf Dauer, dh mit dem Ziel verrichtet wurde, sie bis zum Eintritt der gesundheitlichen Unfähigkeit oder bis zum Erreichen der Altersgrenze auszuüben; in der Regel ist das die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls wenn sie die qualitativ höchste ist (BSG SozR 4-2600 § 43 Nr. 4 RdNr 8 mwN; SozR 3-2600 § 43 Nr. 26 S 97 mwN).

    Außerdem kann eine Tätigkeit einer gelernten oder angelernten gleichstehen, weil die Tarifvertragsparteien ihr einen besonderen qualitativen Wert beimessen, obwohl sich eine entsprechende Einstufung nicht bereits aus der durchlaufenen Ausbildung ergibt und auch nicht festgestellt werden kann, dass die Tätigkeit theoretische Kenntnisse und praktische Fertigkeiten in einem entsprechenden Umfang voraussetzt (zum Ganzen auch BSG SozR 4-2600 § 43 Nr. 4 RdNr 10 f).

    Im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf darf der Versicherte grundsätzlich auf die nächstniedere Gruppe verwiesen werden (vgl BSG SozR 4-2600 § 43 Nr. 4 RdNr 10 mwN).

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