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   BSG, 06.05.1998 - B 13 RJ 29/97 R   

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https://dejure.org/1998,3541
BSG, 06.05.1998 - B 13 RJ 29/97 R (https://dejure.org/1998,3541)
BSG, Entscheidung vom 06.05.1998 - B 13 RJ 29/97 R (https://dejure.org/1998,3541)
BSG, Entscheidung vom 06. Mai 1998 - B 13 RJ 29/97 R (https://dejure.org/1998,3541)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erstattung von Kosten einer Alkoholentgiftung; Abgrenzung der Zuständigkeit von Renten- und Krankenversicherung; Entgiftungsbehandlung als akute Behandlungsbedürftigkeit

  • Judicialis

    SGB X § 104 Abs 1 Satz 1; ; SGB VI § 13 Abs 2; ; SGB I § 31

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Stationäre Entgiftungsbehandlung für Suchtkranke durch den Rentenversicherungsträger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BSG, 13.01.1999 - B 13 RJ 33/98 R

    Übernahme der Krankenhausbehandlungskosten durch den Rentenversicherungsträger

    Geht man hingegen von einer Anwendbarkeit des SGB VI aus, so hat die Prüfung, wie der erkennende Senat in seinen Entscheidungen vom 6. Mai 1998 (- B 13 RJ 11/97 R - , - B 13 RJ 29/97 R -, - B 13 RJ 75/97 R - und - B 13 RJ 69/97 R - ) ausgeführt hat, bei den §§ 9 ff SGB VI anzusetzen.
  • BSG, 06.05.1998 - B 13 RJ 69/97 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Berufungszulässigkeit - Erstattungsstreitigkeit -

    Vielmehr stellt § 13 Abs. 2 SGB VI eine allgemeine, dh umfassende Ausschlußklausel dar, die sich auch auf das Verhältnis zu den Trägern der Sozialhilfe bezieht (Urteil des Senats vom 6. Mai 1998 - B 13 RJ 11/97 R -, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen, sowie Urteile des Senats vom 6. Mai 1998 - B 13 RJ 29/97 R und B 13 RJ 75/97 R -).
  • BSG, 27.01.1999 - B 4 RA 27/98 R

    Medizinische Leistung zur Rehabilitation - Krankenhausbehandlung durch

    Mit mehreren Urteilen vom 6. Mai 1998 (B 13 RJ 11/97 R, zur Veröffentlichung vorgesehen, B 13 RJ 29/97 R, B 13 RJ 75/97 R, B 13 RJ 69/97 R) hat der 13. Senat des BSG geklärt, daß diesen Bestimmungen sich nicht entnehmen läßt, sie regelten eine Abgrenzung der "Leistungszuständigkeit" der Rentenversicherungsträger gegenüber derjenigen allein der Krankenversicherungsträger; vielmehr stellt § 13 Abs. 2 SGB VI eine allgemeine, dh umfassende Ausschlußklausel dar, die sich auch auf das Verhältnis zu allen anderen Reha-Trägern und somit auch zu den Trägern der Sozialhilfe bezieht.
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