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   BSG, 29.11.2007 - B 13 RJ 40/05 R   

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BSG, 29.11.2007 - B 13 RJ 40/05 R (https://dejure.org/2007,4011)
BSG, Entscheidung vom 29.11.2007 - B 13 RJ 40/05 R (https://dejure.org/2007,4011)
BSG, Entscheidung vom 29. November 2007 - B 13 RJ 40/05 R (https://dejure.org/2007,4011)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com

    Rücküberweisung von für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf dessen Konto überwiesenen Rentenleistungen durch das Geldinstitut bei durchgehend im Soll befindlichem Konto und Gewährung eines Dispositionskredits

  • openjur.de

    Rücküberweisungsanspruch; Tod des Rentenberechtigten; Debet-Konto; anderweitige Verfügung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rückforderung von nach dem Tode eines Rentenberechtigten auf dessen Konto gewährten Rentenzahlungen; Entreicherungseinwand bei einem durchgehend im Soll stehenden Konto

  • Judicialis

    SGB VI § 118 Abs 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VI § 118 Abs. 3 S. 3
    Anspruch auf Rücküberweisung überzahlter Rentenbeträge nach dem Tod des Rentenberechtigten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    SGB VI § 118 Abs. 3 Satz 2
    Zur Frage des Anspruchs des Rentenversicherungsträgers auf Rücküberweisung von Rentenbeträgen, die nach dem Tod des Versicherten auf dessen durchgehend im Soll stehendes Konto überwiesen wurden, wenn nach Eingang des Rentenbetrages Barabhebungen getätigt wurden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2008, 629
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 26.04.2007 - B 4 R 89/06 R

    Rücküberweisung von Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten -

    Auszug aus BSG, 29.11.2007 - B 13 RJ 40/05 R
    Denn dieser gewährt den Entreicherungseinwand auch bei einer derartigen Fallkonstellation unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass der bisherige Kreditrahmen (Verfügungsrahmen) ausgeschöpft und auch über einen Betrag in Höhe der gutgeschriebenen Rentenzahlung (den "Wert des Schutzbetrags") anderweitig verfügt (dieser weitergeleitet) wurde (so BSG 4. Senat vom 26.4.2007 - B 4 R 89/06 R, RdNr 51).

    Nur insoweit können die Abhebungen als "entsprechender Betrag" (vom 4. Senat des BSG als "Schutzbetrag" bezeichnet: zB Urteil vom 26.4.2007 - B 4 R 89/06 R, RdNr 50) gewertet werden.

    Die Reihenfolge der Gutschriften bzw Abbuchungen wird das LSG noch festzustellen haben (hierzu im Einzelnen BSG 4. Senat vom 26.4.2007 - B 4 R 89/06 R, RdNr 37 ff).

  • BSG, 09.12.1998 - B 9 V 48/97 R

    Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Rücküberweisungspflicht

    Auszug aus BSG, 29.11.2007 - B 13 RJ 40/05 R
    Der erkennende Senat kann im gegenwärtigen Stand des Verfahrens offen lassen, ob er dem folgt oder - weitergehend - mit dem 9. Senat des BSG (Urteil vom 9.12.1998, BSGE 83, 176 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 4) den Entreicherungseinwand bei einem durchgehend im Soll stehenden Konto auch ohne Rücksicht auf die Ausschöpfung eines Kreditrahmens zulässt - wozu er neigt.
  • BSG, 13.12.2005 - B 4 RA 28/05 R

    Rücküberweisung von für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei

    Auszug aus BSG, 29.11.2007 - B 13 RJ 40/05 R
    Das Urteil des 4. Senats des BSG vom 13.12.2005 - B 4 RA 28/05 R - bestätige ihre Auffassung.
  • BSG, 08.06.2004 - B 4 RA 42/03 R

    Erstattung überzahler Geldleistung durch Dritten nach Tod des Berechtigten -

    Auszug aus BSG, 29.11.2007 - B 13 RJ 40/05 R
    Das Geldinstitut bleibe erstattungspflichtig, wenn der Wert auf ein im Soll stehendes Konto übertragen werde und sich dadurch das Vermögen des Kontoinhabers bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise vermehre, dass sich seine Schulden gegenüber dem Geldinstitut verminderten (Hinweis auf BSG vom 8.6.2004 - B 4 RA 42/03 R).
  • BSG, 20.12.2001 - B 4 RA 53/01 R

    Erstattung überzahlter Geldleistung durch Dritten nach Tod des Versicherten -

    Auszug aus BSG, 29.11.2007 - B 13 RJ 40/05 R
    Dieser sei nur zulässig, wenn das betreffende Konto bei Eingang des Rückforderungsverlangens kein ausreichendes Guthaben aufweise und das Geldinstitut den Kontostand nicht durch Verfügungen zur Befriedigung eigener Forderungen unter den Wert der Sozialleistung gesenkt habe (Hinweis auf BSG vom 20.12.2001 - B 4 RA 53/01 R).
  • BSG, 24.10.2013 - B 13 R 35/12 R

    Erstattungsanspruch nach § 118 SGB 6 bzw § 42 SGB 1 auf einen Teil des

    Der Rentenversicherungsträger darf den wegen Todes des Berechtigten überzahlten Teil des Sterbequartalsvorschusses auch vom mittelbaren Empfänger der Geldleistungen zurückfordern (teilweise Aufgabe von BSG vom 13.11.2008 - B 13 R 48/07 R = SozR 4-2600 § 118 Nr. 9 und des Urteils vom 29.11.2007 - B 13 RJ 40/05 R).

    Soweit der Senat bisher zu § 118 Abs. 3 S 3 Halbs 1 SGB VI und der dortigen Wendung "über den entsprechenden Betrag bei Rückforderung anderweitig verfügt" die Ansicht vertreten hat, dass das Guthaben bei Eingang der ohne Rechtsgrund überwiesenen Rentengutschrift und die Beträge der weiteren danach auf dem Konto eingegangenen Gutschriften von den ausgeführten anderweitigen Verfügungen abzusetzen seien, weil die rechtsgrundlose Rentengutschrift bzw der "entsprechende Betrag" zur Ausführung der "anderweitigen Verfügung" gar nicht benötigt würden, wenn die das Überweisungskonto belastende Verfügung mit dem Wert aus anderen Quellen stammender Gelder ausgeführt werden könnte mit der Folge, dass der Wert der fehlüberwiesenen Rentenleistung im Vermögen des Geldinstituts geblieben wäre (so noch Senatsurteile vom 13.11.2008 - SozR 4-2600 § 118 Nr. 9 RdNr 44; ähnlich vom 29.11.2007 - B 13 RJ 40/05 R - Juris RdNr 17), gibt der Senat diese Rechtsprechung entsprechend seiner Ankündigung im Termin vom 17.4.2012 (zum unstreitig erledigten Rechtsstreit B 13 R 53/10 R - vgl Terminbericht Nr. 20/2012) auf.

  • BSG, 03.06.2009 - B 5 R 120/07 R

    Rücküberweisung von für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf dessen Konto

    Daran ändern zwischenzeitliche Gutschriften nur dann etwas, soweit das Konto dadurch im Zeitpunkt des Rücküberweisungsverlangens im Haben steht (Anschluss an BSG vom 9.12.1998 - B 9 V 48/97 R - BSGE 83, 176 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 4; Aufgabe von BSG vom 4.8.1998 - B 4 RA 72/97 R = BSGE 82, 239 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 3; Abgrenzung zu BSG vom 29.11.2007 - B 13 RJ 40/05 R und BSG vom 20.12.2001 - B 4 RA 53/01 R = SozR 3-2600 § 118 Nr. 9).

    Selbst wenn mit der bisherigen Rechtsprechung davon auszugehen sein sollte, dass das Befriedigungsverbot auch für die Saldierung im Kontokorrent gilt (BSG SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 S 24; BSG SozR 4-2600 § 118 Nr. 2 RdNr 23 mwN; BSG vom 29.11.2007 - B 13 RJ 40/05 R - Juris RdNr 13), so führt das Verbot doch keinesfalls dazu, dass der Saldierung nachfolgende anderweitige Verfügungen für den Rücküberweisungsanspruch des Rentenversicherungsträgers unerheblich sind (im Ergebnis ebenso Schmitt, SGb 1999, 647).

    An einer Entscheidung im aufgezeigten Sinne sieht sich der erkennende Senat auch durch die Erwägungen des 13. Senats in den Urteilen vom 27.11.2007 und vom 13.11.2008 (B 13 RJ 40/05 R, RdNr 17 bzw B 13 R 48/07 R, RdNr 40 ff, zur Veröffentlichung vorgesehenen) nicht gehindert.

  • BSG, 13.11.2008 - B 13 R 48/07 R

    Erstattung überzahlter Rentenleistungen nach dem Tod des Rentenberechtigten -

    Der Senat kann deshalb auch offenlassen, ob die Saldierung der Rentengutschrift mit eigenen Forderungen im Rahmen des Kontokorrent-Giro-Vertrags - wie das LSG meint - stets dem Befriedigungsverbot unterfällt (so zB Senatsurteil vom 29.11.2007 - B 13 RJ 40/05 R, Juris RdNr 13; BSG 9. Senat vom 9.12.1998 - BSGE 83, 176, 182 f = SozR 3-2600 § 118 Nr. 4 S 36 f; BSG 4. Senat vom 4.8.1998 - BSGE 82, 239, 247 f = SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 S 24; BSG 4. Senat vom 13.12.2005, SozR 4-2600 § 118 Nr. 2 RdNr 23; vgl hierzu aber neuerdings BSG 5a. Senat, Beschlüsse vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 65/07 R, RdNr 20 f und B 5a R 120/07 R, RdNr 26 f, der Bedenken gegen diese Rechtsprechung äußert).

    Ob und in welcher Höhe anderweitige Verfügungen iS des § 118 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI auch tatsächlich zu Lasten der rechtsgrundlosen Rentenüberweisungen des Rentenversicherungsträgers gingen, kann daher nur festgestellt werden, wenn von den anderweitigen Verfügungen das ursprüngliche - dh das bei Eingang der zu Unrecht erfolgten Rentengutschrift bereits vorhandene - Guthaben und die anschließend auf dem Überweisungskonto eingegangenen nicht vom Rentenversicherungsträger stammenden Gutschriften abgezogen werden (vgl bereits Senatsurteil vom 27.11.2007 - B 13 RJ 40/05 R, Juris RdNr 17).

    Um feststellen zu können, ob, ab wann und in welcher Höhe zur Ausführung der anderweitigen Verfügungen vom Geldinstitut nach "Verbrauch" des ursprünglichen Guthabens und der sonstigen Kontogutschriften auf die Rentenüberweisungen "zurückgegriffen" werden musste, also iS des § 118 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI über den der Rente "entsprechenden Betrag" anderweitig verfügt wurde, sind in chronologischer Reihenfolge die anderweitigen Verfügungen vom ursprünglichen Guthaben und von den sonstigen auf dem Überweisungskonto eingegangenen - nicht vom Rentenversicherungsträger überwiesenen - Gutschriften abzuziehen (vgl zur Berechnung bereits Senatsurteil vom 29.11.2007 - B 13 RJ 40/05 R, Juris RdNr 17).

  • BSG, 03.06.2009 - B 5 R 65/07 R

    Überzahlung der Rente nach dem Tod des Berechtigten auf dessen Konto;

    Selbst wenn mit der bisherigen Rechtsprechung davon auszugehen sein sollte, dass das Befriedigungsverbot auch für die Saldierung im Kontokorrent gilt (BSG SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 S 24; BSG SozR 4-2600 § 118 Nr. 2 RdNr 23 mwN; BSG vom 29.11.2007 - B 13 RJ 40/05 R - Juris RdNr 13), so führt das Verbot doch keinesfalls dazu, dass der Saldierung nachfolgende anderweitige Verfügungen für den Rücküberweisungsanspruch des Rentenversicherungsträgers unerheblich sind (im Ergebnis ebenso Schmitt, SGb 1999, 647).

    An einer Entscheidung im aufgezeigten Sinne sieht sich der erkennende Senat auch durch die Erwägungen des 13. Senats in den Urteilen vom 27.11.2007 und vom 13.11.2008 (B 13 RJ 40/05 R, RdNr 17 bzw B 13 R 48/07 R, RdNr 40 ff, zur Veröffentlichung vorgesehen) nicht gehindert.

  • BSG, 22.04.2008 - B 5a R 120/07 R

    Rücküberweisung von Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten -

    Selbst wenn mit der bisherigen Rechtsprechung davon auszugehen sein sollte, dass das Befriedigungsverbot auch für die Saldierung im Kontokorrent gilt (BSG SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 S 24; BSG SozR 4-2600 § 118 Nr. 2 RdNr 23 mwN; BSG vom 29.11.2007 - B 13 RJ 40/05 R - Juris RdNr 13), so führt das Verbot doch keinesfalls dazu, dass der Saldierung nachfolgende anderweitige Verfügungen für den Rücküberweisungsanspruch des Rentenversicherungsträgers unerheblich sind (im Ergebnis ebenso Schmitt, SGb 1999, 647).

    Der 13. Senat des BSG hat erkennen lassen, dass er den Auszahlungseinwand für unbegründet hält, soweit der Rentengutschrift nachfolgende andere Gutschriften die Belastung des Kontos durch "anderweitige Verfügungen" ausgleichen (BSG vom 29.11.2007 - B 13 RJ 40/05 R = Juris RdNr 17), und ist auf die anders lautende Rechtsprechung des 9. Senats des BSG nicht näher eingegangen (BSGE 83, 176, 184 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 4 S 38 f; vgl hierzu auch die zustimmende Anmerkung von Schmitt SGb 1999, 648).

  • BSG, 22.04.2008 - B 5a/4 R 65/07 R

    Rücküberweisungspflicht eines Geldinstitutes bei Überzahlung einer Rente nach Tod

    Selbst wenn mit der bisherigen Rechtsprechung davon auszugehen sein sollte, dass das Befriedigungsverbot auch für die Saldierung im Kontokorrent gilt (BSG SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 S 24; BSG SozR 4-2600 § 118 Nr. 2 RdNr 23 mwN; BSG vom 29.11.2007 - B 13 RJ 40/05 R - Juris RdNr 13), so führt das Verbot doch keinesfalls dazu, dass der Saldierung nachfolgende anderweitige Verfügungen für den Rücküberweisungsanspruch des Rentenversicherungsträgers unerheblich sind (im Ergebnis ebenso Schmitt, SGb 1999, 647).

    Der 13. Senat des BSG hat erkennen lassen, dass er den Auszahlungseinwand für unbegründet hält, soweit der Rentengutschrift nachfolgende andere Gutschriften die Belastung des Kontos durch "anderweitige Verfügungen" ausgleichen (BSG vom 29.11.2007 - B 13 RJ 40/05 R = Juris RdNr 17), und ist auf die anders lautende Rechtsprechung des 9. Senats des BSG nicht näher eingegangen (BSGE 83, 176, 184 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 4 S 38 f; vgl hierzu auch die zustimmende Anmerkung von Schmitt SGb 1999, 648).

  • BSG, 13.11.2008 - B 13 R 27/08 S

    Rücküberweisung von Geldleistungen nach dem Tod des Berechtigten; anderweitige

    Der 13. Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 29.11.2007 (B 13 RJ 40/05 R, Juris RdNr 14 f) darauf hingewiesen, dass auch bei einem durchgehend im Soll stehenden Konto anderweitige, nach Wirksamwerden der "fehlgegangenen" Rentengutschrift veranlasste Verfügungen (kontoverfügungs)berechtigter Dritter iS des § 118 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI zu berücksichtigen sind, und er dazu neigt, den "Entreicherungseinwand" nicht nur unter der zusätzlichen Voraussetzung gelten zu lassen, dass der bisherige Kreditrahmen (Verfügungsrahmen) ausgeschöpft und auch über einen Betrag in Höhe der gutgeschriebenen Rentenzahlung (den "Wert des Schutzbetrags") anderweitig verfügt (dieser weitergeleitet) wurde (so 4. Senat des BSG in seinem Urteil vom 26.4.2007, SozR 4-1500 § 170 Nr. 2 RdNr 51), sondern diesen weitergehend - mit dem 9. Senat des BSG (Urteil vom 9.12.1998, BSGE 83, 176, 183 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 4 S 37) - bei einem durchgehend im Soll stehenden Konto auch ohne Rücksicht auf die Ausschöpfung eines Kreditrahmens zuzulassen.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 05.09.2013 - L 4 R 496/08

    Rückforderungsanspruch des Rentenversicherungsträgers nach dem Tod des

    Nach Auffassung des 13. Senats des BSG (vgl. dessen Urteile vom 29. November 2007, B 13 RJ 40/05 R, und 13. November 2008, B 13 R 48/07 R) geht es zu Lasten des nach § 118 Abs. 1 Satz 2 SGB VI in Anspruch genommenen Geldinstituts, wenn sich nicht feststellen lässt, ob über den "entsprechenden Betrag" (oder aus den Beträgen anderer Gutschriften) im Sinne des § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde.

    Die Ausführungen des 13. Senats des BSG (vgl. dessen Urteile vom 29. November 2007, B 13 RJ 40/05 R, und 13. November 2008, B 13 R 48/07 R), von denen der Senat abweicht (siehe oben), sind keine die Entscheidungen des 13. Senats tragenden Gründe (vgl. BSG, Urteile vom 3. Juni 2009, B 5 R 65/07 R und B 5 R 120/07 R).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2008 - L 3 (4) R 147/07

    Rentenversicherung

    Das gilt jedenfalls dann, wenn der bisherige Verfügungsrahmen unter Berücksichtigung des dem Kontoinhaber eingeräumten Dispositionskredites bei Gutschrift der Rente noch nicht ausgeschöpft war (vgl. BSG, Urteil vom 26.04.2007 - B 4 R 89/06 R -, Rnrn. 51, 55, 58 f; offen gelassen in BSG, Urteil vom 29.11.2007 - B 13 RJ 40/05 -).

    Im Hinblick darauf, dass der 13. Senat in seiner aktuellen Entscheidung vom 29.11.2007 (aaO) angedeutet hat, er neige dazu, sich der weitergehenden Rechtsprechung des 9. Senats anzuschließen und den Entreicherungseinwand auch bei einem durchgehend im Soll stehenden Konto ohne Rücksicht auf den Kreditrahmen zuzulassen, ist nunmehr davon auszugehen, dass die Rechtsfrage weiter klärungsbedürftig ist.

  • LSG Bayern, 03.02.2011 - L 19 R 333/05

    Rentenversicherung, überzahlte Witwenrente, Rentenrückforderung

    Entgegen der Auffassung der Klägerin sind diese Einzahlungen des Beklagten nicht dem privilegierten Zugriff der Klägerin zur Befriedigung ihres Rückerstattungsanspruchs geöffnet, sondern diese Beträge bleiben ihrem Zugriff entzogen (BSG vom 27.11.2007 - B 13 RJ 40/05 R, Rdnr. 17; BSG vom 13.11.2008, a.a.O., Rdnr. 39, 40 und BSG vom 03.06.2009 - B 5 R 120/07 R, jeweils veröffentlicht in juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.10.2011 - L 14 R 183/09

    Rentenversicherung

  • SG Duisburg, 30.03.2006 - S 34 (29) RA 127/04

    Rentenversicherung

  • BSG, 13.11.2008 - B 13 R 25/08 S
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