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   BSG, 06.02.2003 - B 13 RJ 5/02 R   

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BSG, 06.02.2003 - B 13 RJ 5/02 R (https://dejure.org/2003,2379)
BSG, Entscheidung vom 06.02.2003 - B 13 RJ 5/02 R (https://dejure.org/2003,2379)
BSG, Entscheidung vom 06. Februar 2003 - B 13 RJ 5/02 R (https://dejure.org/2003,2379)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com

    Berücksichtigung der Zeit einer schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung - überwiegender Zeitaufwand - Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Inkraftsetzung des § 58 Abs 4a SGB 6 zum 1. 1. 1997 durch das EuroEG 4

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung bei Berechnung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit - Anspruch auf Gewährung höherer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit - Berücksichtigungsfähigkeit von Zeiten einer schulischen Ausbildung

  • Judicialis

    SGB VI § 58 Abs. 4a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schulische Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung, rückwirkende Inkraftsetzung des § 58 Abs. 4a SGB VI nicht verfassungswidrig

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 90, 279
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 04.06.1985 - 1 BvL 12/83

    Verfassungsmäßigkeit der Doppelanrechnung von Ersatz- und Ausfallzeiten in der

    Auszug aus BSG, 06.02.2003 - B 13 RJ 5/02 R
    Im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG hat der Gesetzgeber die Befugnis, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen; er kann insbesondere Maßnahmen zur Beseitigung von Doppelleistungen ergreifen (BVerfGE 70, 101 = SozR 2200 § 1260c Nr. 17; BVerfGE 31, 185 = SozR Nr. 18 zu Art. 14 GG und BVerfG SozR 2200 § 1278 Nr. 11).

    Eine Unabänderlichkeit der bei Rentenbeginn bestehenden Bedingung widerspräche dem Rentenversicherungsverhältnis, das im Unterschied zum Privatversicherungsverhältnis von Anfang an nicht auf dem reinen Versicherungsprinzip, sondern wesentlich auf dem Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs beruht (BVerfGE 70, 101 = SozR 2200 § 1260c Nr. 17; BSG SozR 3-2600 § 93 Nr. 3).

    Für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des § 58 Abs. 4a SGB VI ist aber von ausschlaggebender Bedeutung, dass der Gesetzgeber mit dieser in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit der Konsolidierung der Rentenversicherung konzipierten Regelung (auch) eine größere Beitragsgerechtigkeit anstrebte (vgl hierzu: BVerfGE 70, 101 = SozR 2200 § 1260c Nr. 17).

  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvR 564/84

    Eigentumsgarantie - Rentenversicherung - Sozialversicherung - Rentenbezüge -

    Auszug aus BSG, 06.02.2003 - B 13 RJ 5/02 R
    Nach stRspr des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) verschafft die Rentenanwartschaft den Versicherten zwar eine Rechtsposition, die vor allem wegen der einkommensbezogenen Beitragsleistungen derjenigen eines Eigentümers gleicht und deshalb auch dem Schutz der Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG unterliegt (BVerfGE 58, 81, 109 = SozR 2200 § 1255a Nr. 7 S 10 und BVerfGE 75, 78, 97 = SozR 2200 § 1246 Nr. 142 S 461 jeweils mwN).

    Der Betroffene muss nur solche Einschränkungen seiner eigentumsrechtlich geschützten Position hinnehmen, die durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sind (BVerfGE 31, 275, 290 und BVerfGE 75, 78, 97 = SozR 2200 § 1246 Nr. 142 S 461 f).

    Dies setzt voraus, dass die Eingriffe zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich sein müssen, wobei sie den Betroffenen nicht übermäßig belasten dürfen, dh sie müssen zumutbar sein (BVerfGE 75, 78, 98 = SozR 2200 § 1246 Nr. 142 S 462; BSG SozR 3-2600 § 300 Nr. 14).

  • BSG, 24.02.1999 - B 5 RJ 28/98 R

    Regelaltersrentenanspruch - Fälligkeit - Rechtsänderung durch das WFG - Bewertung

    Auszug aus BSG, 06.02.2003 - B 13 RJ 5/02 R
    Dies setzt voraus, dass die Eingriffe zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich sein müssen, wobei sie den Betroffenen nicht übermäßig belasten dürfen, dh sie müssen zumutbar sein (BVerfGE 75, 78, 98 = SozR 2200 § 1246 Nr. 142 S 462; BSG SozR 3-2600 § 300 Nr. 14).

    Dabei tritt der verfassungsrechtlich wesentliche personale Bezug des Versicherten zu dieser Berechtigung und mit ihm ein tragender Grund des Eigentumsschutzes umso stärker hervor, je höher der zu Grunde liegende Anteil eigener Leistung ist (BSG SozR 3-2600 § 300 Nr. 14).

    Der Tatsache, dass infolge dessen in dieser Zeit auch niedrigere Entgelte erzielt werden, hat der Gesetzgeber in der Vergangenheit in unterschiedlicher Weise Rechnung getragen (vgl hierzu im Einzelnen: BSG SozR 3-2600 § 300 Nr. 14).

  • BVerfG, 01.07.1981 - 1 BvR 874/77

    Ausbildungsausfallzeiten

    Auszug aus BSG, 06.02.2003 - B 13 RJ 5/02 R
    Nach stRspr des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) verschafft die Rentenanwartschaft den Versicherten zwar eine Rechtsposition, die vor allem wegen der einkommensbezogenen Beitragsleistungen derjenigen eines Eigentümers gleicht und deshalb auch dem Schutz der Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG unterliegt (BVerfGE 58, 81, 109 = SozR 2200 § 1255a Nr. 7 S 10 und BVerfGE 75, 78, 97 = SozR 2200 § 1246 Nr. 142 S 461 jeweils mwN).

    Rechtfertigende Gründe für Eingriffe liegen bei Regelungen vor, die dazu dienen, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems im Interesse aller Versicherten zu erhalten, zu verbessern oder veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen (BVerfGE 58, 81, 110 f = SozR 2200 § 1255a Nr. 7 S 10 f - zur Begrenzung der Bewertung von Ausbildungs-Ausfallzeiten).

    Aber auch der Eingriff in eine Position, die beitragsunabhängig eine Vergünstigung gibt, muss in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehen (BVerfGE 58, 81, 114 = SozR 2200 § 1255a Nr. 7 S 14 mwN).

  • BSG, 23.08.1989 - 10 RKg 5/86

    Wöchentliche Mindestdauer der Schul- oder Berufsausbildung nach dem BKGG

    Auszug aus BSG, 06.02.2003 - B 13 RJ 5/02 R
    Der 10. Senat des BSG hat im Urteil vom 23. August 1989 (SozR 5870 § 2 Nr. 64) diese zumutbare Gesamtbelastung hingegen für zu hoch gehalten und die Belastbarkeitsgrenze im Regelfall auf 48 Stunden pro Woche reduziert.

    Im Ergebnis stimmt die Regelung in § 58 Abs. 4a SGB VI (ab 1. Januar 1997) mit den Ausführungen des 10. Senats des BSG im Urteil vom 23. August 1989 (SozR 5870 § 2 Nr. 64) überein, wonach eine berücksichtigungsfähige Ausbildungszeit nur dann anzunehmen sei, wenn für diese mehr Zeit pro Woche aufgewendet worden ist, als für die versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit.

  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

    Auszug aus BSG, 06.02.2003 - B 13 RJ 5/02 R
    Diese sind aber erst dann überschritten, wenn der Eingriff zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (BVerfGE 95, 64, 86 und BVerfGE 101, 239, 263 f).
  • BVerfG, 15.06.1971 - 1 BvR 88/69

    Verfassungsmäßigkeit des Ruhens eines Anspruchs auf Altersruhegeld bei Erhalt von

    Auszug aus BSG, 06.02.2003 - B 13 RJ 5/02 R
    Im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG hat der Gesetzgeber die Befugnis, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen; er kann insbesondere Maßnahmen zur Beseitigung von Doppelleistungen ergreifen (BVerfGE 70, 101 = SozR 2200 § 1260c Nr. 17; BVerfGE 31, 185 = SozR Nr. 18 zu Art. 14 GG und BVerfG SozR 2200 § 1278 Nr. 11).
  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvL 55/83

    Verfassungsmäßigkeit des Fortfalls der Geschiedenen-Witwenrente für nach dem 30.

    Auszug aus BSG, 06.02.2003 - B 13 RJ 5/02 R
    Das Vertrauen der Betroffenen ist danach enttäuscht, wenn das Gesetz einen entwertenden Eingriff vornimmt, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen brauchte, den er also bei seinen Dispositionen nicht berücksichtigen konnte (BVerfGE 72, 141 = SozR 2200 § 1265 Nr. 78).
  • BSG, 28.05.1997 - 8 RKn 27/95

    Rückwirkende Anwendung der Ergänzung des § 93 Abs. 5 SGB VI durch das Wachstums-

    Auszug aus BSG, 06.02.2003 - B 13 RJ 5/02 R
    Eine Unabänderlichkeit der bei Rentenbeginn bestehenden Bedingung widerspräche dem Rentenversicherungsverhältnis, das im Unterschied zum Privatversicherungsverhältnis von Anfang an nicht auf dem reinen Versicherungsprinzip, sondern wesentlich auf dem Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs beruht (BVerfGE 70, 101 = SozR 2200 § 1260c Nr. 17; BSG SozR 3-2600 § 93 Nr. 3).
  • BVerfG, 08.07.1971 - 1 BvR 766/66

    Bearbeiter-Urheberrechte

    Auszug aus BSG, 06.02.2003 - B 13 RJ 5/02 R
    Der Betroffene muss nur solche Einschränkungen seiner eigentumsrechtlich geschützten Position hinnehmen, die durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sind (BVerfGE 31, 275, 290 und BVerfGE 75, 78, 97 = SozR 2200 § 1246 Nr. 142 S 461 f).
  • BSG, 25.11.1976 - 11 RA 146/75

    Anspruch auf Wiedergewährung eines Kinderzuschusses zum Altersruhegeld -

  • BSG, 25.08.1987 - 11a RA 26/86
  • BSG, 03.02.1988 - 5/5b RJ 50/87
  • BSG, 12.02.1975 - 12 RJ 236/74

    Schulausbildung - Arbeitskraft - Abendgymnasium - Möglichkeit einer

  • BSG, 09.06.1988 - 11a RA 68/87
  • BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92

    Mietpreisbindung

  • BGH, 20.09.2006 - IV ZR 304/04

    Verfassungswidrigkeit des Ruhens von Zusatzversorgungsansprüchen von

    Bundesverfassungsgericht und Bundessozialgericht haben diesen Unterschied zwischen einem Privatversicherungsverhältnis und dem gesetzlichen Rentenversicherungsverhältnis mehrfach hervorgehoben (vgl. BVerfGE 70, 101, 111; 58, 81, 110; BSGE 90, 279, 280, 284; 85, 161, 170).
  • LSG Baden-Württemberg, 25.09.2008 - L 10 R 4743/07

    Ausbildungsanrechnungszeit - Erlangung der Fachhochschulreife und nachfolgendes

    Ob aus dem Umstand, dass der 13. Senat des Bundessozialgerichts in seiner Entscheidung vom 06.02.2003 (B 13 RJ 5/02 R in SozR 4-2600 § 54 Nr. 1) nur auf die Entscheidung des 10. Senats zu unter 18-jährigen Jugendlichen (SozR 5870 § 2 Nr. 64) Bezug genommen hat, zu schließen ist, dass er damit von der am gleichen Tag ergangenen Entscheidung des 10. Senates zu Volljährigen (SozR 5870 § 2 Nr. 65) abgerückt ist, bleibt ebenso unklar, wie die Wirkung des zum 01.01.1997 eingeführten Abs. 4a des § 58 SGB VI im Falle von versicherungspflichtigen und insbesondere nicht versicherungspflichtigen Teilzeittätigkeiten.
  • BGH, 24.02.2010 - IV ZR 7/09

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Wirksamkeitskontrolle für eine

    Insoweit besteht von je her ein wesentlicher Unterschied zwischen einem Privatversicherungsverhältnis und dem gesetzlichen Rentenversicherungsverhältnis (vgl. BVerfGE 70, 101, 111; 58, 81, 110; BSGE 90, 279, 280, 284; 85, 161, 170), der durch die Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von einer aus dem Alimentationsgedanken entwickelten betrieblichen Altersversorgung (vgl. BVerfG FamRZ 1996, 1067 zu § 65 VBLS a.F.) auf ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem eher bekräftigt als beseitigt worden ist.
  • BSG, 10.11.2022 - B 5 R 37/21 R

    Altersrente für schwerbehinderte Menschen aus der gesetzlichen Rentenversicherung

    Die zeitgleiche Beitragszeit bleibt vollwertig und kann nicht mit niedrigeren beitragsgeminderten Zeiten wegen beruflicher Ausbildung verrechnet werden (vgl BSG Urteil vom 6.2.2003 - B 13 RJ 5/02 R - BSGE 90, 279, 283 = SozR 4-2600 § 58 Nr. 1, RdNr 23 unter Hinweis auf die Amtliche Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung zum 4. Euro-EinfG, BT-Drucks 14/4375, Teil B, S 53 zu Art. 6 Nr. 2) .
  • BSG, 17.06.2013 - B 13 R 415/12 B
    Das BSG habe im Urteil vom 6.2.2003 (B 13 RJ 5/02 R - BSGE 90, 279 = SozR 4-2600 § 58 Nr. 1) die Gesamtproblematik sehr gut dargestellt, jedoch aus seiner Sicht nicht den richtigen Schluss gezogen und dabei insbesondere den Gesichtspunkt des Art. 3 GG überhaupt nicht erörtert.

    Im Übrigen hätte auch aufgrund des Hinweises in dem vom Kläger zitierten Senatsurteil vom 6.2.2003 (BSGE 90, 279, 282 f = SozR 4-2600 § 58 Nr. 1 RdNr 16), der Gesetzgeber habe mit der Einführung des § 58 Abs. 4a SGB VI eine ansonsten mögliche spürbare Minderung der Rentenhöhe infolge der Anrechnung einer schulischen Ausbildung neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung verhindern wollen, Veranlassung bestanden, die Entscheidungserheblichkeit der gestellten Rechtsfrage für das vom Kläger verfolgte Begehren im Einzelnen darzustellen.

  • LSG Baden-Württemberg, 17.02.2011 - L 4 R 2527/10
    Wie das BSG in seiner Entscheidung vom 06. Februar 2003 ausgeführt hat (B 13 RJ 5/02 R = SozR 4-2600 § 58 Nr. 1), verschafft die Rentenanwartschaft nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG den Versicherten zwar eine Rechtsposition, die vor allem wegen der einkommensbezogenen Beitragsleistungen derjenigen eines Eigentümers gleicht und deshalb auch dem Schutz der Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG unterliegt.

    Eine Unabänderlichkeit der bei Rentenbeginn bestehenden Bedingung widerspräche dem Rentenversicherungsverhältnis, das im Unterschied zum Privatversicherungsverhältnis von Anfang an nicht auf dem reinen Versicherungsprinzip, sondern wesentlich auf dem Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs beruht (BSG SozR 4-2600 § 58 Nr. 1).

  • BSG, 06.10.2016 - B 13 R 303/16 B
    So hätte insbesondere Anlass bestanden, sich mit dem Urteil des Senats vom 6.2.2003 (B 13 RJ 5/02 R - BSGE 90, 279 = SozR 4-2600 § 58 Nr. 1) auseinanderzusetzen.

    Dort hat der Senat ausgeführt, dass die Bestimmung des § 58 Abs. 4a SGB VI mit der bisherigen Rechtsprechung des BSG übereinstimme, wonach eine berücksichtigungsfähige Ausbildungszeit nur dann anzunehmen sei, wenn für diese mehr Zeit pro Woche aufgewendet worden sei als für die versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit (BSGE 90, 279, 283 = SozR 4-2600 § 58 Nr. 1).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.12.2013 - L 2 R 317/13
    Das Sozialgericht (SG) hat der Klägerin mit Hinweisverfügung vom 22. Februar 2013 die Sach- und Rechtslage erläutert und eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 6. Februar 2003 (B 13 RJ 5/02 R) zur Kenntnis übersandt.

    § 58 Abs. 4a SGB VI gilt ebenso für originär in der Bundesrepublik zurückgelegte Zeiten (vgl. das vom SG zitierte und der Klägerin übersandte Urteil des BSG vom 6. Februar 2003, - B 13 RJ 5/02 R).

  • LG Karlsruhe, 28.11.2008 - 6 O 113/08

    Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder: Betriebsrente für Hinterbliebene;

    Bundesverfassungsgericht und Bundessozialgericht haben diesen Unterschied zwischen einem Privatversicherungsverhältnis und dem gesetzlichen Rentenversicherungsverhältnis mehrfach hervorgehoben (vgl. BVerfGE 70, 101, 111; 58, 81, 110; BSGE 90, 279, 280, 284; 85, 161, 170 und BGH, Urteil vom 20. September 2006 - IV ZR 304/04 -, in NJW 2006, 3774 ff = VersR 2006, 1630 ff m.w.N.).
  • LG Karlsruhe, 27.06.2008 - 6 S 70/07

    Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder: Anspruch auf ungekürzte

    Bundesverfassungsgericht und Bundessozialgericht haben diesen Unterschied zwischen einem Privatversicherungsverhältnis und dem gesetzlichen Rentenversicherungsverhältnis mehrfach hervorgehoben (vgl. BVerfGE 70, 101, 111; 58, 81, 110; BSGE 90, 279, 280, 284; 85, 161, 170 und BGH, Urteil vom 20.09.2006 - IV ZR 304/04, in NJW 2006, 3774 ff = VersR 2006, 1630 ff m.w.N.).
  • LSG Bayern, 30.01.2007 - L 6 R 341/05

    Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit;

  • LSG Baden-Württemberg, 20.10.2011 - L 10 R 4726/10
  • SG Oldenburg, 10.12.2012 - S 81 R 637/10

    Anspruch auf Neuberechnung einer Regelaltersrente unter Berücksichtigung weiterer

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.04.2003 - L 1 RA 87/03

    Verfassungswidrigkeit der auf Grund eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses

  • LSG Baden-Württemberg, 28.06.2011 - L 9 R 940/09
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.12.2005 - L 1 RA 36/04
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