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   BSG, 04.11.1998 - B 13 RJ 9/98 R   

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BSG, 04.11.1998 - B 13 RJ 9/98 R (https://dejure.org/1998,4456)
BSG, Entscheidung vom 04.11.1998 - B 13 RJ 9/98 R (https://dejure.org/1998,4456)
BSG, Entscheidung vom 04. November 1998 - B 13 RJ 9/98 R (https://dejure.org/1998,4456)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Gewöhnlicher Aufenthalt eines polnischen Asylbewerbers im Bundesgebiet - Ostblockregelung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Höhe der Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) und der Regelaltersrente; Gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet ; Unbefristeten Aufenthaltserlaubnis; "Einfrieren" von Rentenbeträgen; Polnische Asylbewerber ; Rücknahme eines bindend gewordenen Bewilligungsbescheides ; ...

  • Judicialis

    SGB I § 30 Abs. 3 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Polnischer Asylbewerber, gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 09.08.1995 - 13 RJ 59/93

    Gewöhnlicher Aufenthalt polnischer Asylbewerber während des Asylverfahrens

    Auszug aus BSG, 04.11.1998 - B 13 RJ 9/98 R
    Der Aufenthalt müsse ausländerrechtlich zumindest so abgesichert sein, daß der Betroffene vor einer Abschiebung sicher sein könne (Bezug auf Urteil des Bundessozialgerichts vom 9. August 1995 - 13 RJ 59/93 -, SozR 3-1200 § 30 Nr. 15).

    Mit dem Verhältnis der Wohnortdefinitionen in Art. 1 Nr. 2 Abk Polen RV/UV, Art. 1a Abk Polen RV/UV und Art. 1 Nr. 10 Abk Polen SozSich zueinander hat sich der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 9. August 1995 - 13 RJ 59/93 - (SozR 3-1200 § 30 Nr. 15) eingehend auseinandergesetzt.

    Da das Abk Polen RV/UV selbst den Begriff "wohnen" - über die allgemeine Definition in Art. 1 Nr. 2 dieses Abkommens hinaus - nicht näher bestimmt, ist wegen des ausdrücklichen Bezugs auf die Bundesrepublik Deutschland davon auszugehen, daß auf den betreffenden innerstaatlichen (deutschen) Rechtsbegriff des gewöhnlichen Aufenthaltes verwiesen werden sollte, wie er für die gesetzliche Rentenversicherung als Teil des SGB (vgl § 4 Abs. 2, § 23 SGB I; Art II § 1 Nr. 4 SGB I) in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I umschrieben ist (vgl BSG SozR 3-1200 § 30 Nr. 15 mwN).

    Dies hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 9. August 1995 - 13 RJ 59/93 - (SozR 3-1200 § 30 Nr. 15) des näheren ausgeführt.

    Demgegenüber wird in der Rechtsprechung des BSG zum Teil davon ausgegangen, daß der Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes nur unter Berücksichtigung des Gesetzeszweckes bestimmt werden kann, in dem er gebraucht wird (vgl dazu und insbesondere zur sog Einfärbungslehre BSG, Urteil vom 9. August 1995 - 13 RJ 59/93 - ; vgl auch Urteil vom 28. Juli 1992 - 5 RJ 24/91 - ; Urteil vom 30. April 1997 - 12 RK 30/96 - ).

    Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 9. August 1995, aaO, bereits dargelegt hat, ist die Begriffsumschreibung in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I grundsätzlich einheitlich auszulegen.

    Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 9. August 1995, aaO, hervorgehoben hat, ist in solchen Fällen entscheidend, ob Umstände vorliegen, die für den Betreffenden Vertrauen begründen konnten, nicht nur befristet im Bundesgebiet bleiben zu dürfen.

    Ausschlaggebend für die Beurteilung des gewöhnlichen Aufenthaltes hat nach allen Meinungen die Gesamtwürdigung der entscheidungserheblichen Tatsachen zu sein, bezogen auf den maßgeblichen Stichtag (vgl BSG SozR 3-6710 Art. 1 Nr. 1; BSG, Urteil vom 9. Mai 1995 - 8 RKn 2/94 -, unveröffentlicht; BSG SozR 3-1200 § 30 Nr. 15).

    Bei seiner weiteren Sachaufklärung wird das LSG insbesondere dem Vorbringen des Klägers nachzugehen haben, daß er aufgrund der sog Ostblockregierung (vgl dazu bereits BSG SozR 3-1200 § 30 Nr. 15 S 30) darauf habe vertrauen dürfen, auch bei Ablehnung seines Asylantrags auf Dauer im Bundesgebiet geduldet zu werden.

  • BSG, 09.05.1995 - 8 RKn 2/94

    Anspruch auf Altersruhegeld aus der deutschen Rentenversicherung - Ablehnung der

    Auszug aus BSG, 04.11.1998 - B 13 RJ 9/98 R
    Die davon abweichenden Auffassungen des 4. und 8. Senates des BSG hinsichtlich einer "eingefärbten" Begriffsbestimmung (vgl BSG SozR 3-2600 § 56 Nr. 2; BSG SozR 3-6710 Art. 1 Nr. 1; BSG, Urteile vom 9. Mai 1995 - 8 RKn 2/94, 8 RKn 5/94, 8 RKn 11/94 -, jeweils unveröffentlicht) geben keine Veranlassung zur Einleitung eines Verfahrens nach § 41 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG); denn sie betreffen nicht die Frage des gewöhnlichen Inlandsaufenthaltes eines abgelehnten Asylbewerbers, der mit einer Abschiebung aufgrund besonderer Regelungen nicht zu rechnen brauchte.

    Ausschlaggebend für die Beurteilung des gewöhnlichen Aufenthaltes hat nach allen Meinungen die Gesamtwürdigung der entscheidungserheblichen Tatsachen zu sein, bezogen auf den maßgeblichen Stichtag (vgl BSG SozR 3-6710 Art. 1 Nr. 1; BSG, Urteil vom 9. Mai 1995 - 8 RKn 2/94 -, unveröffentlicht; BSG SozR 3-1200 § 30 Nr. 15).

    Der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes auch von Asylbewerbern stehen nach übereinstimmender Auffassung grundsätzlich keine Hindernisse entgegen, soweit keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen getroffen oder zu erwarten sind (vgl BSG SozR 3-6710 Art. 1 Nr. 1; BSG, Urteil vom 9. Mai 1995 - 8 RKn 2/94 -, unveröffentlicht).

  • BSG, 30.09.1993 - 4 RA 49/92

    Polen - Rentner - Aufenthaltserlaubnis - Wohnsitz - Gewöhnlicher Aufenthalt

    Auszug aus BSG, 04.11.1998 - B 13 RJ 9/98 R
    Die davon abweichenden Auffassungen des 4. und 8. Senates des BSG hinsichtlich einer "eingefärbten" Begriffsbestimmung (vgl BSG SozR 3-2600 § 56 Nr. 2; BSG SozR 3-6710 Art. 1 Nr. 1; BSG, Urteile vom 9. Mai 1995 - 8 RKn 2/94, 8 RKn 5/94, 8 RKn 11/94 -, jeweils unveröffentlicht) geben keine Veranlassung zur Einleitung eines Verfahrens nach § 41 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG); denn sie betreffen nicht die Frage des gewöhnlichen Inlandsaufenthaltes eines abgelehnten Asylbewerbers, der mit einer Abschiebung aufgrund besonderer Regelungen nicht zu rechnen brauchte.

    Ausschlaggebend für die Beurteilung des gewöhnlichen Aufenthaltes hat nach allen Meinungen die Gesamtwürdigung der entscheidungserheblichen Tatsachen zu sein, bezogen auf den maßgeblichen Stichtag (vgl BSG SozR 3-6710 Art. 1 Nr. 1; BSG, Urteil vom 9. Mai 1995 - 8 RKn 2/94 -, unveröffentlicht; BSG SozR 3-1200 § 30 Nr. 15).

    Der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes auch von Asylbewerbern stehen nach übereinstimmender Auffassung grundsätzlich keine Hindernisse entgegen, soweit keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen getroffen oder zu erwarten sind (vgl BSG SozR 3-6710 Art. 1 Nr. 1; BSG, Urteil vom 9. Mai 1995 - 8 RKn 2/94 -, unveröffentlicht).

  • BSG, 18.02.1998 - B 5 RJ 12/97 R

    Anerkennung von Kindererziehungszeiten - srilankischer Staatsangehöriger

    Auszug aus BSG, 04.11.1998 - B 13 RJ 9/98 R
    Dieser Auffassung hat sich zwischenzeitlich der 5. Senat des BSG angeschlossen und seine frühere abweichende Ansicht - jedenfalls bezüglich Kindererziehungszeiten - aufgegeben (Urteil vom 18. Februar 1998 - B 5 RJ 12/97 R -, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

    Das ist ua anzunehmen, wenn von vornherein feststeht, daß eine Abschiebung auch bei Ablehnung des Asylgesuchs nicht in Betracht kommt, weil von einem Abschiebehindernis auf unabsehbare Zeit auszugehen ist (BSG Urteil vom 18. Februar 1998 - B 5 RJ 12/97 R -, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

  • BSG, 28.07.1992 - 5 RJ 24/91

    Ausländer - Kindeserziehung - Inland - Anrechnung von Kindeserziehungszeiten -

    Auszug aus BSG, 04.11.1998 - B 13 RJ 9/98 R
    Demgegenüber wird in der Rechtsprechung des BSG zum Teil davon ausgegangen, daß der Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes nur unter Berücksichtigung des Gesetzeszweckes bestimmt werden kann, in dem er gebraucht wird (vgl dazu und insbesondere zur sog Einfärbungslehre BSG, Urteil vom 9. August 1995 - 13 RJ 59/93 - ; vgl auch Urteil vom 28. Juli 1992 - 5 RJ 24/91 - ; Urteil vom 30. April 1997 - 12 RK 30/96 - ).

    Die davon abweichenden Auffassungen des 4. und 8. Senates des BSG hinsichtlich einer "eingefärbten" Begriffsbestimmung (vgl BSG SozR 3-2600 § 56 Nr. 2; BSG SozR 3-6710 Art. 1 Nr. 1; BSG, Urteile vom 9. Mai 1995 - 8 RKn 2/94, 8 RKn 5/94, 8 RKn 11/94 -, jeweils unveröffentlicht) geben keine Veranlassung zur Einleitung eines Verfahrens nach § 41 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG); denn sie betreffen nicht die Frage des gewöhnlichen Inlandsaufenthaltes eines abgelehnten Asylbewerbers, der mit einer Abschiebung aufgrund besonderer Regelungen nicht zu rechnen brauchte.

  • BSG, 09.05.1995 - 8 RKn 11/94

    Anspruch auf Witwenrente aus der Versicherung eines verstorbenen Ehegatten -

    Auszug aus BSG, 04.11.1998 - B 13 RJ 9/98 R
    Die davon abweichenden Auffassungen des 4. und 8. Senates des BSG hinsichtlich einer "eingefärbten" Begriffsbestimmung (vgl BSG SozR 3-2600 § 56 Nr. 2; BSG SozR 3-6710 Art. 1 Nr. 1; BSG, Urteile vom 9. Mai 1995 - 8 RKn 2/94, 8 RKn 5/94, 8 RKn 11/94 -, jeweils unveröffentlicht) geben keine Veranlassung zur Einleitung eines Verfahrens nach § 41 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG); denn sie betreffen nicht die Frage des gewöhnlichen Inlandsaufenthaltes eines abgelehnten Asylbewerbers, der mit einer Abschiebung aufgrund besonderer Regelungen nicht zu rechnen brauchte.
  • BSG, 09.05.1995 - 8 RKn 5/94

    Anspruch auf Knappschaftsruhegeld - Anspruch als Rechtsnachfolger des

    Auszug aus BSG, 04.11.1998 - B 13 RJ 9/98 R
    Die davon abweichenden Auffassungen des 4. und 8. Senates des BSG hinsichtlich einer "eingefärbten" Begriffsbestimmung (vgl BSG SozR 3-2600 § 56 Nr. 2; BSG SozR 3-6710 Art. 1 Nr. 1; BSG, Urteile vom 9. Mai 1995 - 8 RKn 2/94, 8 RKn 5/94, 8 RKn 11/94 -, jeweils unveröffentlicht) geben keine Veranlassung zur Einleitung eines Verfahrens nach § 41 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG); denn sie betreffen nicht die Frage des gewöhnlichen Inlandsaufenthaltes eines abgelehnten Asylbewerbers, der mit einer Abschiebung aufgrund besonderer Regelungen nicht zu rechnen brauchte.
  • BSG, 28.06.1984 - 3 RK 27/83

    Familienkrankenhilfe - Asylbewerber - Familienhilfe

    Auszug aus BSG, 04.11.1998 - B 13 RJ 9/98 R
    Insoweit kann weiterhin offenbleiben, ob ein Asylbewerber allein wegen der zu erwartenden längeren Dauer des Asylverfahrens einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben kann (vgl BSGE 57, 93 = SozR 2200 § 205 Nr. 56).
  • BSG, 30.04.1997 - 12 RK 30/96

    Familienversicherung von Asylbewerbern

    Auszug aus BSG, 04.11.1998 - B 13 RJ 9/98 R
    Demgegenüber wird in der Rechtsprechung des BSG zum Teil davon ausgegangen, daß der Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes nur unter Berücksichtigung des Gesetzeszweckes bestimmt werden kann, in dem er gebraucht wird (vgl dazu und insbesondere zur sog Einfärbungslehre BSG, Urteil vom 9. August 1995 - 13 RJ 59/93 - ; vgl auch Urteil vom 28. Juli 1992 - 5 RJ 24/91 - ; Urteil vom 30. April 1997 - 12 RK 30/96 - ).
  • BSG, 16.06.2015 - B 13 R 36/13 R

    Gesetzliche Rentenversicherung - Anwendbarkeit des RV/UVAbk POL - gewöhnlicher

    Ein gewöhnlicher Aufenthalt sei anzunehmen, wenn der Ausländer die Gewissheit habe, im Inland bleiben zu dürfen und nicht abgeschoben zu werden (Hinweis auf das Urteil des Senats vom 4.11.1998 - B 13 RJ 9/98 R - Juris) .

    Die Ansicht der Vorinstanzen, sie habe wegen eines fehlenden Aufenthaltstitels oder einer vergleichbaren ausländerrechtlichen Absicherung keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Berlin begründen können, stehe im Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung des BSG (Hinweis auf Urteile vom 16.12.1987 - 11a REg 3/87 - SozR 7833 § 1 Nr. 4; vom 30.9.1993 - 4 RA 49/92 - SozR 3-6710 Art. 1 Nr. 1; vom 9.8.1995 - 13 RJ 59/93 - SozR 3-1200 § 30 Nr. 15; vom 4.11.1998 - B 13 RJ 9/98 R - Juris) .

    a) Für die Begriffe "Wohnort" und "wohnen" in Art. 27 Abk Polen SozSich ist nach der bisherigen Rechtsprechung die Definition im Abk Polen RV/UV maßgeblich (so Senatsurteil vom 10.12.2013 - B 13 R 9/13 R - NZS 2014, 264 RdNr 25 unter Hinweis auf BSG vom 9.5.1995 - 8 RKn 2/94 - Juris RdNr 13; Senatsurteile vom 9.8.1995 - SozR 3-1200 § 30 Nr. 15 S 31 f, und vom 4.11.1998 - B 13 RJ 9/98 R - Juris RdNr 32 f) .

    Der 13. Senat hat hingegen in erster Linie darauf abgestellt, dass in dem Fall der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts bis zum 30.6.1990 dieser weder durch das Inkrafttreten von Art. 1a AbkG Polen RV/UV zum 1.7.1990 noch durch den zum 1.10.1991 in Kraft getretenen Art. 1 Nr. 10 Abk Polen SozSich wieder weggefallen sei (Urteile vom 9.8.1995 - 13 RJ 59/93 - SozR 3-1200 § 30 Nr. 15 - Juris RdNr 31; vom 4.11.1998 - B 13 RJ 9/98 R - Juris RdNr 33).

    Allerdings hat der 13. Senat im Urteil vom 4.11.1998 (aaO RdNr 32) betont, dass Art. 1a AbkG Polen RV/UV eine grundsätzlich gegenüber § 30 Abs. 3 SGB I vorrangige Spezialregelung enthalte.

    Davon ist ua auszugehen, wenn der Betreffende aufgrund besonderer ausländer- bzw aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen oder behördlicher Praxis auch bei endgültiger Ablehnung eines Antrags auf ein dauerhaftes Bleiberecht (zB Asyl) nicht mit einer Abschiebung zu rechnen braucht (vgl BSG Urteil vom 23.2.1988 - 10 RKg 17/87 - BSGE 63, 47, 50 = SozR 5870 § 1 Nr. 14 S 34; Senatsurteil vom 4.11.1998 - B 13 RJ 9/98 R - Juris RdNr 39).

    Vorliegend hat sich das LSG insbesondere mit der konkreten Verwaltungspraxis der Berliner Ausländerbehörde im Umgang mit sich hier illegal aufhaltenden polnischen Staatsangehörigen im Zeitraum bis zum 31.12.1990 nicht befasst (s hierzu bereits Senatsurteil vom 4.11.1998 - B 13 RJ 9/98 R - Juris RdNr 41) .

  • BSG, 10.12.2013 - B 13 R 9/13 R

    Gesetzliche Rentenversicherung - Vormerkung polnischer Versicherungszeiten -

    Weitere Voraussetzung ist jedoch, dass sie im Zeitpunkt des Versicherungsfalls, spätestens vom 30.6.1991 an, in diesem Vertragsstaat auch "wohnen" (zur Abgrenzung von Abs. 2 und Abs. 3 des Art. 27 Abk Polen SozSich s Senatsurteil vom 4.11.1998 - B 13 RJ 9/98 R - Juris RdNr 31) .

    a) Für die Begriffe "Wohnort" und "wohnen" in Art. 27 Abs. 2 und 3 Abk Polen SozSich ist die Definition des Abk Polen RV/UV maßgeblich (BSG vom 9.5.1995 - 8 RKn 2/94 - Juris RdNr 13; Senatsurteile vom 9.8.1995 - SozR 3-1200 § 30 Nr. 15 S 31 f und vom 4.11.1998 - B 13 RJ 9/98 R - Juris RdNr 32 f; stRspr) .

    Da das Abk Polen RV/UV selbst die Begriffe "Wohnort" und "wohnen" - über die soeben beschriebenen allgemeinen Definitionen hinaus - nicht näher bestimmt, ist wegen des ausdrücklichen Bezugs auf die Bundesrepublik Deutschland davon auszugehen, dass auf den betreffenden innerstaatlichen (deutschen) Rechtsbegriff des gewöhnlichen Aufenthalts verwiesen werden sollte, wie er für die gesetzliche Rentenversicherung als Teil des SGB in § 30 Abs. 3 S 2 SGB I bestimmt ist (Senatsurteile vom 9.8.1995 - SozR 3-1200 § 30 Nr. 15 S 26 und vom 4.11.1998 - B 13 RJ 9/98 R - Juris RdNr 35; stRspr) .

    Dabei wird die Aufenthaltsposition wesentlich durch den Inhalt der von der Ausländerbehörde erteilten Bescheinigungen bestimmt, wie er sich nach der behördlichen Praxis und der gegebenen Rechtslage darstellt (BSG vom 18.2.1998 - BSGE 82, 23, 26 = SozR 3-2600 § 56 Nr. 11 S 52; Senatsurteil vom 4.11.1998 - B 13 RJ 9/98 R - Juris RdNr 39) .

    Davon ist ua auszugehen, wenn der Betreffende aufgrund besonderer ausländer- bzw aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen oder behördlicher Praxis auch bei endgültiger Ablehnung eines Antrags auf ein dauerhaftes Bleiberecht (zB Asyl) nicht mit einer Abschiebung zu rechnen braucht (vgl BSG vom 23.2.1988 - BSGE 63, 47, 50 = SozR 5870 § 1 Nr. 14 S 34; Senatsurteil vom 4.11.1998 aaO).

    Es hat dementsprechend in seine Entscheidungsfindung auch - für die Klägerin jedoch ohne Vorteil - die bis zum hier relevanten Stichtag bestehende tatsächliche Praxis der Ausländerbehörden in Nordrhein-Westfalen mit einbezogen (vgl BSG vom 18.2.1998 - BSGE 82, 23, 26 = SozR 3-2600 § 56 Nr. 11 S 52; Senatsurteil vom 4.11.1998 - B 13 RJ 9/98 R - Juris RdNr 39) .

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.09.2019 - L 12 R 191/16
    "Für die Begriffe "Wohnort" und "wohnen" in Art. 27 Abs. 2 und 3 Abk Polen SozSich ist die Definition des Abk Polen RV/UV maßgeblich (BSG vom 9.5.1995 - 8 RKn 2/94 - Juris RdNr 13; Senatsurteile vom 9.8.1995 - SozR 3-1200 § 30 Nr. 15 S 31 f und vom 4.11.1998 - B 13 RJ 9/98 R - Juris RdNr 32 f; stRspr).

    Da das Abk Polen RV/UV selbst die Begriffe "Wohnort" und "wohnen" - über die soeben beschriebenen allgemeinen Definitionen hinaus - nicht näher bestimmt, ist wegen des ausdrücklichen Bezugs auf die Bundesrepublik Deutschland davon auszugehen, dass auf den betreffenden innerstaatlichen (deutschen) Rechtsbegriff des gewöhnlichen Aufenthalts verwiesen werden sollte, wie er für die gesetzliche Rentenversicherung als Teil des SGB in § 30 Abs. 3 S 2 SGB I bestimmt ist (Senatsurteile vom 9.8.1995 - SozR 3-1200 § 30 Nr. 15 S 26 und vom 4.11.1998 - B 13 RJ 9/98 R - Juris RdNr 35; stRspr).

    Dabei wird die Aufenthaltsposition wesentlich durch den Inhalt der von der Ausländerbehörde erteilten Bescheinigungen bestimmt, wie er sich nach der behördlichen Praxis und der gegebenen Rechtslage darstellt (BSG vom 18.2.1998 - BSGE 82, 23, 26 = SozR 3-2600 § 56 Nr. 11 S 52; Senatsurteil vom 4.11.1998 - B 13 RJ 9/98 R - Juris RdNr 39).

    Davon ist ua auszugehen, wenn der Betreffende aufgrund besonderer ausländer- bzw aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen oder behördlicher Praxis auch bei endgültiger Ablehnung eines Antrags auf ein dauerhaftes Bleiberecht (zB Asyl) nicht mit einer Abschiebung zu rechnen braucht (vgl BSG vom 23.2.1988 - BSGE 63, 47, 50 = SozR 5870 § 1 Nr. 14 S 34; Senatsurteil vom 4.11.1998 aaO).

    "Für die Begriffe "Wohnort" und "wohnen" in Art. 27 Abk Polen SozSich ist nach der bisherigen Rechtsprechung die Definition im Abk Polen RV/UV maßgeblich (so Senatsurteil vom 10.12.2013 - B 13 R 9/13 R - NZS 2014, 264 RdNr 25 unter Hinweis auf BSG vom 9.5.1995 - 8 RKn 2/94 - Juris RdNr 13; Senatsurteile vom 9.8.1995 - SozR 3-1200 § 30 Nr. 15 S 31 f, und vom 4.11.1998 - B 13 RJ 9/98 R - Juris RdNr 32 f).

    Der 13. Senat hat hingegen in erster Linie darauf abgestellt, dass in dem Fall der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts bis zum 30.6.1990 dieser weder durch das Inkrafttreten von Art. 1a AbkG Polen RV/UV zum 1.7.1990 noch durch den zum 1.10.1991 in Kraft getretenen Art. 1 Nr. 10 Abk Polen SozSich wieder weggefallen sei (Urteile vom 9.8.1995 - 13 RJ 59/93 - SozR 3-1200 § 30 Nr. 15 - Juris RdNr 31; vom 4.11.1998 - B 13 RJ 9/98 R - Juris RdNr 33).

    Allerdings hat der 13. Senat im Urteil vom 4.11.1998 (aaO RdNr 32) betont, dass Art. 1a AbkG Polen RV/UV eine grundsätzlich gegenüber § 30 Abs. 3 SGB I vorrangige Spezialregelung enthalte.

  • BSG, 31.10.2012 - B 13 R 1/12 R

    Fremdrentenrecht - Rentenberechnung - Entgeltpunkte Ost - gewöhnlicher Aufenthalt

    Ein (gewichtiges) Indiz für einen Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts ist die Verlagerung des örtlichen Schwerpunkts der Lebensverhältnisse (BSG vom 27.1.1994 - SozR 3-2600 § 56 Nr. 7 S 34; BSG vom 3.4.2001 - SozR 3-1200 § 30 Nr. 21 S 46; vgl aber auch Senatsurteile vom 9.8.1995 - SozR 3-1200 § 30 Nr. 15 S 30 und vom 4.11.1998 - B 13 RJ 9/98 R - Juris RdNr 36) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2012 - L 19 AS 525/12

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Diese Sicht folgt der von mehreren Senaten des Bundessozialgerichts vertretenen (vgl. zusammenfassend Urteil des BSG vom 04.11.1998 - B 13 RJ 9/98 R, Rn 36 mwN) sog. "Einfärbungslehre", wonach der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts nur unter Berücksichtigung des Gesetzeszweckes bestimmt werden kann und zu einem bereichsspezifischen Verständnis zwingt (vgl. Seewald in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand der 73. Ergänzungslieferung 2012, § 30 SGB I Rn 10 mit Beispielen).

    Diesem Verständnis sind Teile der Rechtsprechung und Kommentierung entgegengetreten unter Hinweis auf den vereinheitlichenden Zweck der Definition in § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I (vgl. Urteil des BSG vom 04.11.1998 - B 13 RJ 9/98 R, Rn 36 mwN ;Seewald in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand der 73. Ergänzungslieferung 2012, § 30 SGB I, Rn 11; Schlegel in jurisPK-SGB I, 2. Aufl. 2011, § 30 SGB I, Rn 51 f; ausdrücklich befürwortend Thie/Schoch a.a.O., Rn 12).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.03.2013 - L 14 R 307/12
    Die Klägerin hat am 18.07.2011 Klage erhoben und sich auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Urteil vom 04.11.1998 (B 13 RJ 9/98 R) bezogen.

    Soweit man in Anlehnung an die Rechtsprechung des 13.Senats (vgl. das vom Klägerbevollmächtigten zitierte Urteil v. 04.11.1998 - B 13 RJ 9/98 R, juris) zugunsten der Klägerin zusätzlich prüft, inwieweit eine besondere ausländerrechtliche Praxis, Aufenthalte auf unbestimmte Zeit im Bundesgebiet zuzulassen, es rechtfertigen könnte, von einem gewöhnlichen Aufenthalt auszugehen, liegen die dazu erforderlichen Voraussetzungen nicht vor.

  • LSG Baden-Württemberg, 30.07.2020 - L 7 R 1807/18

    Anerkennung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen

    Ein gewöhnlicher Aufenthalt ist damit dann anzunehmen, wenn die jeweiligen Umstände ergeben, dass sich der Ausländer auf unbestimmte Zeit im Bundesgebiet aufhalten darf (BSG, Urteil vom 4. November 1998 - B 13 RJ 9/98 R - juris Rdnr. 40; Urteil vom 16. Juni 2015 - B 13 R 36/13 R - juris Rdnr. 26; Pitz in jurisPK-SGB I, 3. Aufl. 2018 (Stand: 13. August 2018), § 30 SGB I Rdnr. 57 f.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.09.2014 - L 14 R 1047/13

    Berechnung einer Rente wegen Erwerbsminderung unter Berücksichtigung des Abk.

    Polen RV/UV 1975 selbst die Begriffe "Wohnort" und "wohnen" - über die soeben beschriebenen allgemeinen Definitionen hinaus - nicht näher bestimmt, ist wegen des ausdrücklichen Bezugs auf die Bundesrepublik Deutschland davon auszugehen, dass auf den betreffenden innerstaatlichen (deutschen) Rechtsbegriff des gewöhnlichen Aufenthalts verwiesen werden sollte, wie er für die gesetzliche Rentenversicherung als Teil des Sozialgesetzbuchs in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I bestimmt ist (vgl. BSG, Urteil vom 04.11.1998, Az.: B 13 RJ 9/98 R; BSG, Urteil vom 10.12.2013, Az.: B 13 R 9/13 R).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.06.2004 - 13 S 2516/02

    Einbürgerung eines in Deutschland geborenen Kindes; gewöhnlicher Aufenthalt

    Ein Beispiel hierfür ist es, wenn von vornherein feststeht, dass die Abschiebung eines Asylbewerbers auch bei endgültiger Ablehnung seines Asylantrags nicht in Betracht kommt, weil von einem Abschiebungshindernis auf unabsehbare Zeit auszugehen ist (BSG, Urteile vom 1.9.1999, a.a.O. und vom 4.11.1998 - B 13 RJ 9/98 - juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.03.2009 - L 8 R 244/05

    Berücksichtigung von in der DDR und in Polen zurückgelegten Versicherungszeiten;

    Der Inhalt des Begriffs des gewöhnlichen Aufenthalts richtet sich auch hier nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I. Am 2. Oktober 1990 hielt sich die Klägerin zwar rechtmäßig in der DDR auf, aber nicht mit der Aussicht auf einen unbefristeten weiteren Aufenthalt (s. zum Ganzen in Bezug auf das deutsch-polnische Abkommensrecht BSG, Urteile vom 25. März 1998 - B 5 RJ 22/06 R und vom 4. November 1998 - B 13 RJ 9/98 R).
  • BSG, 22.06.2020 - B 13 R 89/19 B

    Leistung einer höheren Regelaltersrente

  • LSG Baden-Württemberg, 26.02.2019 - L 9 R 257/17
  • LSG Hessen, 02.07.2013 - L 9 AS 183/13

    Folgenabwägung bei der Bewilligung von Leistungen für einen Unionsbürger durch

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.02.2008 - L 19 B 4/08

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.05.2014 - L 10 R 90/11
  • SG Dessau-Roßlau, 31.03.2016 - S 12 R 598/13

    Gesetzliche Rentenversicherung: Feststellung von Versicherungszeiten eines

  • SG Köln, 13.02.2007 - S 6 AS 30/07

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.11.2011 - L 10 R 207/08
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.05.2011 - L 1 R 263/09
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 02.01.2014 - L 2 R 291/13
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.02.2013 - L 2 R 26/10
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