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   BSG, 17.06.2010 - B 14 AS 145/09 B   

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BSG, 17.06.2010 - B 14 AS 145/09 B (https://dejure.org/2010,47887)
BSG, Entscheidung vom 17.06.2010 - B 14 AS 145/09 B (https://dejure.org/2010,47887)
BSG, Entscheidung vom 17. Juni 2010 - B 14 AS 145/09 B (https://dejure.org/2010,47887)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Anforderungen an die Begründung - Geordnetheit des Vortrags - Sichtung und rechtliche Durchdringung des Sach- und Streitstandes

  • ra.de
  • rewis.io

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Anforderungen an die Begründung - Geordnetheit des Vortrags - Sichtung und rechtliche Durchdringung des Sach- und Streitstandes

  • datenbank.nwb.de

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Anforderungen an die Begründung - Geordnetheit des Vortrags - Sichtung und rechtliche Durchdringung des Sach- und Streitstandes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Auszug aus BSG, 17.06.2010 - B 14 AS 145/09 B
    Sie machen hinsichtlich sämtlicher im Klage- und Berufungsverfahren streitig gewesener Punkte die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz ) und halten die Beschwerde insoweit auch nach Verkündung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9.2.2010 (1 BvL 1/09, 3/09 und 4/09) in der Sache aufrecht.

    Die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage, inwieweit das System der Regelleistungen gemäß § 20 SGB II der Verfassung entspreche, ist durch das Urteil des BVerfG vom 9.2.2010 (1 BvL 1/09, 3/09 und 4/09, BGBl I 193 = NJW 2010, 505) mittlerweile geklärt.

  • BSG, 21.09.2006 - B 12 KR 24/06 B

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei der Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BSG, 17.06.2010 - B 14 AS 145/09 B
    Zum Vorliegen einer Überraschungsentscheidung und damit einer Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG, Art. 103 Abs. 1 GG) hätten die Kläger unter Bezugnahme auf den Gang des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens und das Vorbringen der Beteiligten sowie unter Hervorhebung von Äußerungen des Berufungsgerichts darlegen müssen, dass die Entscheidung des LSG, nämlich die Entscheidung in der Sache anstelle der Vertagung des Rechtsstreits, nach dem bisherigen Sach- und Streitstand von keiner Seite als möglich vorausgesehen werden konnte (vgl BVerfGE 86, 133, 144 f; BSG, Beschluss vom 21.9.2006 - B 12 KR 24/06 B) .

    Ausgehend von dem allgemeinen Verfahrensgrundsatz, dass das Gericht nicht verpflichtet ist, die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe zuvor mit den Beteiligten zu erörtern (vgl BSG, Beschlüsse vom 23.4.2009 - B 13 R 15/09 B - vom 5.3.2007 - B 4 RS 58/06 B und vom 21.9.2006 - B 12 KR 24/06 B) , fehlt es an Darlegungen dazu, warum ein gewissenhafter Prozessbeteiligter unter Berücksichtigung aller vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte hier nicht davon ausgehen musste, dass das LSG von der Verfassungswidrigkeit der zugrunde liegenden Regelungen möglicherweise nicht überzeugt sein und deshalb in der Sache entscheiden würde.

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus BSG, 17.06.2010 - B 14 AS 145/09 B
    Zum Vorliegen einer Überraschungsentscheidung und damit einer Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG, Art. 103 Abs. 1 GG) hätten die Kläger unter Bezugnahme auf den Gang des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens und das Vorbringen der Beteiligten sowie unter Hervorhebung von Äußerungen des Berufungsgerichts darlegen müssen, dass die Entscheidung des LSG, nämlich die Entscheidung in der Sache anstelle der Vertagung des Rechtsstreits, nach dem bisherigen Sach- und Streitstand von keiner Seite als möglich vorausgesehen werden konnte (vgl BVerfGE 86, 133, 144 f; BSG, Beschluss vom 21.9.2006 - B 12 KR 24/06 B) .
  • BSG, 05.03.2007 - B 4 RS 58/06 B

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, Hinweispflicht des Gerichts

    Auszug aus BSG, 17.06.2010 - B 14 AS 145/09 B
    Ausgehend von dem allgemeinen Verfahrensgrundsatz, dass das Gericht nicht verpflichtet ist, die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe zuvor mit den Beteiligten zu erörtern (vgl BSG, Beschlüsse vom 23.4.2009 - B 13 R 15/09 B - vom 5.3.2007 - B 4 RS 58/06 B und vom 21.9.2006 - B 12 KR 24/06 B) , fehlt es an Darlegungen dazu, warum ein gewissenhafter Prozessbeteiligter unter Berücksichtigung aller vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte hier nicht davon ausgehen musste, dass das LSG von der Verfassungswidrigkeit der zugrunde liegenden Regelungen möglicherweise nicht überzeugt sein und deshalb in der Sache entscheiden würde.
  • BSG, 16.12.1993 - 7 BAr 126/93

    Nichtzulassungsbeschwerde - Berufung - Unzulässigkeit

    Auszug aus BSG, 17.06.2010 - B 14 AS 145/09 B
    Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17 und § 160a Nr. 7, 11, 31, 59, 65; SozR 3-1500 § 160a Nr. 16 mwN - stRspr) .
  • BSG, 23.04.2009 - B 13 R 15/09 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Auszug aus BSG, 17.06.2010 - B 14 AS 145/09 B
    Ausgehend von dem allgemeinen Verfahrensgrundsatz, dass das Gericht nicht verpflichtet ist, die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe zuvor mit den Beteiligten zu erörtern (vgl BSG, Beschlüsse vom 23.4.2009 - B 13 R 15/09 B - vom 5.3.2007 - B 4 RS 58/06 B und vom 21.9.2006 - B 12 KR 24/06 B) , fehlt es an Darlegungen dazu, warum ein gewissenhafter Prozessbeteiligter unter Berücksichtigung aller vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte hier nicht davon ausgehen musste, dass das LSG von der Verfassungswidrigkeit der zugrunde liegenden Regelungen möglicherweise nicht überzeugt sein und deshalb in der Sache entscheiden würde.
  • BSG, 19.02.2009 - B 4 AS 48/08 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Neben- bzw Betriebskosten -

    Auszug aus BSG, 17.06.2010 - B 14 AS 145/09 B
    Sie zitieren zwar die Entscheidung des BSG (BSGE 102, 274 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 18) , setzen sich aber nicht mit den dort aufgestellten rechtlichen Grundsätzen auseinander, wonach tatsächliche Aufwendungen für einen Kabelanschluss und die Anschlussnutzungsgebühren grundsätzlich nur dann erstattungsfähig sind, wenn die Verpflichtung zur Zahlung durch den Mietvertrag begründet worden ist (aaO RdNr 19) .
  • BSG, 12.05.1999 - B 4 RA 181/98 B

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BSG, 17.06.2010 - B 14 AS 145/09 B
    Es ist nicht Aufgabe des Bundessozialgerichts (BSG), sich aus den in die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde teilweise wörtlich übernommenen, teilweise nur zitierten Schriftsätzen der Kläger aus anderen Verfahren und dem im Übrigen vollständig ungeordneten Gemenge das herauszusuchen, was möglicherweise zur Begründung der Beschwerde geeignet sein könnte (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 26) .
  • BSG, 25.04.2001 - B 9 V 70/00 B

    Verfahrensmangel im sozialgerichtlichen Verfahren, mündliche Vollmachterteilung

    Auszug aus BSG, 17.06.2010 - B 14 AS 145/09 B
    Zur ordnungsgemäßen Bezeichnung eines Verfahrensmangels gehört, dass die verletzte Rechtsnorm und die eine Verletzung begründenden Tatsachen substantiiert und schlüssig dargelegt werden (stRspr; ua BSG SozR 3-1500 § 73 Nr. 10) .
  • BSG, 02.03.1976 - 11 BA 116/75

    Rechtsfrage - Klärungsbedürftigkeit - So gut wie unbestritten - Darlegungslast -

    Auszug aus BSG, 17.06.2010 - B 14 AS 145/09 B
    Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17 und § 160a Nr. 7, 11, 31, 59, 65; SozR 3-1500 § 160a Nr. 16 mwN - stRspr) .
  • BSG, 08.11.2018 - B 9 V 28/18 B

    Gewährung einer Beschädigtengrundrente

    Die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde muss eine verständliche Darlegung des entscheidungserheblichen Sachverhalts auf der Grundlage der Feststellungen des LSG enthalten sowie eine Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs durch den Prozessbevollmächtigten und ein Mindestmaß der Geordnetheit des Vortrags erkennen lassen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 12.5.1999 - B 4 RA 181/98 B = SozR 3-1500 § 160a Nr. 26 S 48 = Juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 17.6.2010 - B 14 AS 145/09 B - Juris RdNr 8).

    Es ist nicht Aufgabe des BSG, aus einem derartigen Gemenge das herauszusuchen, was möglicherweise - bei wohlwollender Auslegung - zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde im Hinblick auf die geltend gemachten Zulassungsgründe geeignet sein könnte (stRspr; zB Senatsbeschluss vom 24.10.2014 - B 9 SB 38/14 B - Juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 17.6.2010 - B 14 AS 145/09 B - Juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 12.5.1999 - B 4 RA 181/98 B = SozR 3-1500 § 160a Nr. 26 S 48 = Juris RdNr 4).

    Eine verständliche Schilderung des Sachverhalts auf der Grundlage der Feststellungen des LSG gehört jedoch zu den Mindestanforderungen an die Darlegung bzw Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrundes; denn es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die maßgeblichen Tatsachen aus der angegriffenen LSG-Entscheidung selbst herauszusuchen (stRspr; zB Senatsbeschluss vom 21.8.2017 - B 9 SB 3/17 B - Juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 12.6.2017 - B 13 R 144/17 B - Juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 17.6.2010 - B 14 AS 145/09 B - Juris RdNr 8).

  • BSG, 08.11.2018 - B 9 V 29/18 B

    Feststellung von Gesundheitsschäden als Folgen einer Inhaftierung in der

    Die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde muss eine verständliche Darlegung des entscheidungserheblichen Sachverhalts auf der Grundlage der Feststellungen des LSG enthalten sowie eine Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs durch den Prozessbevollmächtigten und ein Mindestmaß der Geordnetheit des Vortrags erkennen lassen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 12.5.1999 - B 4 RA 181/98 B = SozR 3-1500 § 160a Nr. 26 S 48 = Juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 17.6.2010 - B 14 AS 145/09 B - Juris RdNr 8).

    Es ist nicht Aufgabe des BSG, aus einem derartigen Gemenge das herauszusuchen, was möglicherweise - bei wohlwollender Auslegung - zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde im Hinblick auf die geltend gemachten Zulassungsgründe geeignet sein könnte (stRspr; zB Senatsbeschluss vom 24.10.2014 - B 9 SB 38/14 B - Juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 17.6.2010 - B 14 AS 145/09 B - Juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 12.5.1999 - B 4 RA 181/98 B = SozR 3-1500 § 160a Nr. 26 S 48 = Juris RdNr 4).

    Eine verständliche Schilderung des Sachverhalts auf der Grundlage der Feststellungen des LSG gehört jedoch zu den Mindestanforderungen an die Darlegung bzw Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrundes; denn es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die maßgeblichen Tatsachen aus der angegriffenen LSG-Entscheidung selbst herauszusuchen (stRspr; zB Senatsbeschluss vom 21.8.2017 - B 9 SB 3/17 B - Juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 12.6.2017 - B 13 R 144/17 B - Juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 17.6.2010 - B 14 AS 145/09 B - Juris RdNr 8).

  • BSG, 01.11.2010 - B 14 AS 3/10 C

    Sozialgerichtliches Verfahren - Anhörungsrüge - Anforderungen an die Darlegung

    Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 17. Juni 2010 - B 14 AS 145/09 B - wird als unzulässig verworfen.

    Der Senat hat mit Beschluss vom 17.6.2010 - B 14 AS 145/09 B - die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Mecklenburg-Vorpommern vom 24.9.2009 teils als unbegründet und im Übrigen als unzulässig zurückgewiesen.

  • BSG, 09.03.2015 - B 11 AL 68/14 B
    Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde bereits deshalb als unzulässig zu verwerfen ist (BSG, Beschluss vom 5.2.2014 - B 12 KR 43/13 B; Beschluss vom 30.1.2014 - B 12 R 13/13 B; Beschluss vom 17.6.2010 - B 14 AS 145/09 B).
  • BSG, 09.03.2015 - B 11 AL 67/14 B

    Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X

    Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde bereits deshalb als unzulässig zu verwerfen ist (BSG, Beschluss vom 5.2.2014 - B 12 KR 43/13 B; Beschluss vom 30.1.2014 - B 12 R 13/13 B; Beschluss vom 17.6.2010 - B 14 AS 145/09 B).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.09.2013 - L 13 AS 26/13
    Weiter hat das SG Stade zu Recht darauf hingewiesen, dass die tatsächlichen Aufwendungen für einen Kabelanschluss und die Anschlussnutzungsgebühren grundsätzlich nur dann erstattungsfähig sind, wenn die Verpflichtung zur Zahlung durch den Mietvertrag begründet worden ist (vgl. hierzu BSG, Beschluss vom 17. Juni 2010 - B 14 AS 145/09 B -).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.08.2013 - L 7 AS 1336/12
    Dass die tatsächlichen Aufwendungen für einen Kabelanschluss und die Anschlussnutzungsgebühren grundsätzlich nur dann erstattungsfähig sind, wenn die Verpflichtung zur Zahlung durch den Mietvertrag begründet worden ist, wird durch den Beschluss des BSG vom 17. Juni 2010 (Az.: B 14 AS 145/09 B) bestätigt.
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