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   BSG, 24.05.2017 - B 14 AS 16/16 R   

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BSG, 24.05.2017 - B 14 AS 16/16 R (https://dejure.org/2017,16489)
BSG, Entscheidung vom 24.05.2017 - B 14 AS 16/16 R (https://dejure.org/2017,16489)
BSG, Entscheidung vom 24. Mai 2017 - B 14 AS 16/16 R (https://dejure.org/2017,16489)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • lexetius.com

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - selbst genutzte Eigentumswohnung - unangemessene Größe - Darlehen wegen Unmöglichkeit der sofortigen Verwertung - unterlassene Verwertungsbemühungen

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 4 SGB 2, § 24 Abs 5 S 1 SGB 2, § 12 Abs 1 SGB 2, § 12 Abs 3 S 1 Nr 4 SGB 2, § 14 SGB 1
    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - selbst genutzte Eigentumswohnung - unangemessene Größe - Darlehen wegen Unmöglichkeit der sofortigen Verwertung - unterlassene Verwertungsbemühungen - keine darlehensweise Leistungsgewährung

  • Wolters Kluwer

    Arbeitslosengeld II; Vermögensverwertung; Eigentumswohnung; Angemessene Größe; Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende als Darlehen bei nicht sofort verwertbarem Vermögen nur bei Verwertungsbemühungen der betroffenen Person

  • rewis.io

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - selbst genutzte Eigentumswohnung - unangemessene Größe - Darlehen wegen Unmöglichkeit der sofortigen Verwertung - unterlassene Verwertungsbemühungen - keine darlehensweise Leistungsgewährung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende als Darlehen bei nicht sofort verwertbarem Vermögen nur bei Verwertungsbemühungen der betroffenen Person

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende als Darlehen bei nicht sofort verwertbarem Vermögen nur bei Verwertungsbemühungen der betroffenen Person

  • datenbank.nwb.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - selbst genutzte Eigentumswohnung - unangemessene Größe - Darlehen wegen Unmöglichkeit der sofortigen Verwertung - unterlassene Verwertungsbemühungen - keine darlehensweise Leistungsgewährung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Eigentumswohnung als möglicherweise zu verwertendes Vermögen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Hartz-IV-Bezieher muss sich um Wohnungsverkauf bemühen

  • infodienst-schuldnerberatung.de (Kurzinformation)

    Darlehen bei unangemessenem Immobilienbesitz nur bei Verwertungsbemühungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 123, 188
  • NZS 2017, 754
 
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Wird zitiert von ... (110)Neu Zitiert selbst (17)

  • BSG, 18.09.2014 - B 14 AS 58/13 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - selbst genutzte

    Auszug aus BSG, 24.05.2017 - B 14 AS 16/16 R
    Ein Aspekt dieser tatsächlichen Verwertbarkeit ist die für sie benötigte Zeit, hinsichtlich der ggf eine Prognose erforderlich und für die auf den bevorstehenden Bewilligungszeitraum abzustellen ist; eine Festlegung für darüber hinausgehende Zeiträume ist demgegenüber nicht erforderlich und wegen der Unsicherheiten, die mit einer langfristigen Prognose verbunden sind, auch nicht geboten (sog "Versilbern"; stRspr: vgl zuletzt BSG vom 18.9.2014 - B 14 AS 58/13 R - SozR 4-4200 § 12 Nr. 24 RdNr 15; BSG vom 12.10.2016 - B 4 AS 4/16 R - vorgesehen für SozR 4-4200 § 12 Nr. 27 RdNr 26) .

    Dabei ist die angemessene Größe einer ETW nach den Vorgaben des II. WoBauG ausgehend von dem dort enthaltenen Grenzwert von 120 qm bei einer Bewohnerzahl von weniger als vier Personen grundsätzlich um 20 qm pro Person bis zu einer Mindestgröße von 80 qm zu mindern (stRspr: vgl zuletzt BSG vom 18.9.2014 - B 14 AS 58/13 R - SozR 4-4200 § 12 Nr. 24 RdNr 18; BSG vom 12.10.2016 - B 4 AS 4/16 R - vorgesehen für SozR 4-4200 § 12 Nr. 27 RdNr 28 ) .

    Insbesondere kann im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach Art. 20 Abs. 3 GG bei einer Überschreitung der angemessenen Wohnfläche um nicht mehr als 10 vH noch von einer angemessenen Wohnfläche auszugehen sein (stRspr: vgl zuletzt BSG vom 18.9.2014 - B 14 AS 58/13 R - SozR 4-4200 § 12 Nr. 24 RdNr 19; BSG vom 12.10.2016 - B 4 AS 4/16 R - vorgesehen für SozR 4-4200 § 12 Nr. 27 RdNr 30) .

    Das bloße Inzweifelziehen einer tatsächlichen Feststellung des LSG genügt nicht (vgl BSG vom 18.9.2014 - B 14 AS 58/13 R - SozR 4-4200 § 12 Nr. 24 RdNr 23) .

    Bei einem Hausgrundstück oder einer ETW kommt eine solche Unwirtschaftlichkeit in Betracht, wenn bei einer Veräußerung nach Abzug der verkaufsbedingten Aufwendungen vom erzielten Verkaufspreis wesentlich weniger als der zum Erwerb und zur Herstellung der Immobilie aufgewendete Gesamtbetrag erzielt werden könnte; gewisse Verluste - insbesondere unter dem Aspekt veränderter Marktpreise und des bisher in Anspruch genommenen Wohnwertes - können jedoch als zumutbar angesehen werden, eine absolute Grenze lässt sich nicht ziehen (stRspr: vgl zuletzt BSG vom 18.9.2014 - B 14 AS 58/13 R - SozR 4-4200 § 12 Nr. 24 RdNr 26; BSG vom 12.10.2016 - B 4 AS 4/16 R - vorgesehen für SozR 4-4200 § 12 Nr. 27 RdNr 37) .

    Erforderlich für die Annahme einer besonderen Härte sind außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls, die dem Betroffenen ein eindeutig größeres Opfer abverlangen, als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte (stRspr: vgl zuletzt BSG vom 18.9.2014 - B 14 AS 58/13 R - SozR 4-4200 § 12 Nr. 24 RdNr 30; BSG vom 12.10.2016 - B 4 AS 4/16 R - vorgesehen für SozR 4-4200 § 12 Nr. 27 RdNr 39) .

    Vielmehr ist im Rahmen des § 12 SGB II eine Gesamtbetrachtung aller Vermögensgegenstände und Vermögenswerte anzustellen und den Absetzbeträgen nach § 12 Abs. 2 SGB II gegenüber zu stellen (stRspr: BSG vom 18.9.2014 - B 14 AS 58/13 R - SozR 4-4200 § 12 Nr. 24 RdNr 34 mwN) .

  • BSG, 12.10.2016 - B 4 AS 4/16 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - selbstgenutztes

    Auszug aus BSG, 24.05.2017 - B 14 AS 16/16 R
    Ein Aspekt dieser tatsächlichen Verwertbarkeit ist die für sie benötigte Zeit, hinsichtlich der ggf eine Prognose erforderlich und für die auf den bevorstehenden Bewilligungszeitraum abzustellen ist; eine Festlegung für darüber hinausgehende Zeiträume ist demgegenüber nicht erforderlich und wegen der Unsicherheiten, die mit einer langfristigen Prognose verbunden sind, auch nicht geboten (sog "Versilbern"; stRspr: vgl zuletzt BSG vom 18.9.2014 - B 14 AS 58/13 R - SozR 4-4200 § 12 Nr. 24 RdNr 15; BSG vom 12.10.2016 - B 4 AS 4/16 R - vorgesehen für SozR 4-4200 § 12 Nr. 27 RdNr 26) .

    Dabei ist die angemessene Größe einer ETW nach den Vorgaben des II. WoBauG ausgehend von dem dort enthaltenen Grenzwert von 120 qm bei einer Bewohnerzahl von weniger als vier Personen grundsätzlich um 20 qm pro Person bis zu einer Mindestgröße von 80 qm zu mindern (stRspr: vgl zuletzt BSG vom 18.9.2014 - B 14 AS 58/13 R - SozR 4-4200 § 12 Nr. 24 RdNr 18; BSG vom 12.10.2016 - B 4 AS 4/16 R - vorgesehen für SozR 4-4200 § 12 Nr. 27 RdNr 28 ) .

    Insbesondere kann im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach Art. 20 Abs. 3 GG bei einer Überschreitung der angemessenen Wohnfläche um nicht mehr als 10 vH noch von einer angemessenen Wohnfläche auszugehen sein (stRspr: vgl zuletzt BSG vom 18.9.2014 - B 14 AS 58/13 R - SozR 4-4200 § 12 Nr. 24 RdNr 19; BSG vom 12.10.2016 - B 4 AS 4/16 R - vorgesehen für SozR 4-4200 § 12 Nr. 27 RdNr 30) .

    Bei einem Hausgrundstück oder einer ETW kommt eine solche Unwirtschaftlichkeit in Betracht, wenn bei einer Veräußerung nach Abzug der verkaufsbedingten Aufwendungen vom erzielten Verkaufspreis wesentlich weniger als der zum Erwerb und zur Herstellung der Immobilie aufgewendete Gesamtbetrag erzielt werden könnte; gewisse Verluste - insbesondere unter dem Aspekt veränderter Marktpreise und des bisher in Anspruch genommenen Wohnwertes - können jedoch als zumutbar angesehen werden, eine absolute Grenze lässt sich nicht ziehen (stRspr: vgl zuletzt BSG vom 18.9.2014 - B 14 AS 58/13 R - SozR 4-4200 § 12 Nr. 24 RdNr 26; BSG vom 12.10.2016 - B 4 AS 4/16 R - vorgesehen für SozR 4-4200 § 12 Nr. 27 RdNr 37) .

    Erforderlich für die Annahme einer besonderen Härte sind außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls, die dem Betroffenen ein eindeutig größeres Opfer abverlangen, als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte (stRspr: vgl zuletzt BSG vom 18.9.2014 - B 14 AS 58/13 R - SozR 4-4200 § 12 Nr. 24 RdNr 30; BSG vom 12.10.2016 - B 4 AS 4/16 R - vorgesehen für SozR 4-4200 § 12 Nr. 27 RdNr 39) .

  • BSG, 22.03.2012 - B 4 AS 99/11 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - selbst genutztes

    Auszug aus BSG, 24.05.2017 - B 14 AS 16/16 R
    Streitig ist sein Alg II-Begehren als Zuschuss, hilfsweise als Darlehen, das der Kläger zutreffend im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG) verfolgt, mit der ein Grundurteil über das Alg II (§ 130 Abs. 1 Satz 1 SGG) im Rahmen eines einheitlichen Streitgegenstands begehrt wird (vgl BSG vom 22.3.2012 - B 4 AS 99/11 R - SozR 4-4200 § 12 Nr. 18 RdNr 11 f, 31) .

    Streitbefangen ist der Zeitraum vom 1.12.2014 bis zum 18.3.2016, dem Tag der mündlichen Verhandlung vor dem LSG, denn grundsätzlich erstreckt sich bei einer vollständigen und unbefristeten Leistungsablehnung - hier ab 1.12.2014 - der streitige Leistungszeitraum bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz, wenn nicht zuvor auf einen erneuten Leistungsantrag eine weitere Verwaltungsentscheidung getroffen wird (vgl BSG vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 59/06 R - juris, RdNr 13; BSG vom 22.3.2012 - B 4 AS 99/11 R - SozR 4-4200 § 12 Nr. 18 RdNr 11; BSG vom 2.12.2014 - B 14 AS 8/13 R - BSGE 117, 297 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 41, RdNr 9) .

  • BSG, 15.06.2016 - B 4 AS 36/15 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit der Feststellungsklage -

    Auszug aus BSG, 24.05.2017 - B 14 AS 16/16 R
    Ähnlich wie mit Blick auf den Hinweis auf Kostensenkungsobliegenheiten im Rahmen der Bedarfe für Unterkunft und Heizung und die Folgen von deren Unterlassen im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II (vgl zur Aufklärungs- und Warnfunktion der Kostensenkungsaufforderung zuletzt BSG vom 15.6.2016 - B 4 AS 36/15 R - vorgesehen für SozR 4-4200 § 22 Nr. 90 RdNr 15) treffen das Jobcenter auch im Rahmen der § 9 Abs. 4, § 24 Abs. 5 SGB II Beratungs- und Hinweispflichten.
  • BSG, 09.03.2016 - B 14 AS 20/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Aufrechnung in Höhe von 30 % des Regelbedarfs

    Auszug aus BSG, 24.05.2017 - B 14 AS 16/16 R
    Vielmehr ist es in die Eigenverantwortung der betroffenen Person gestellt, ob sie ihren zumutbaren Selbsthilfeobliegenheiten iS des § 2 SGB II zur Sicherung von dessen Nachrang durch Verwertungsbemühungen nachkommt und, solange die Verwertung nicht gelungen ist, darlehensweise Leistungen erhält, oder ob sie Verwertungsbemühungen unterlässt (vgl zur Eigenverantwortlichkeit als Teil der Art. 1 Abs. 1 GG zugrunde liegenden Vorstellung vom Menschen BSG vom 9.3.2016 - B 14 AS 20/15 R - vorgesehen für BSGE = SozR 4-4200 § 43 Nr. 1, RdNr 39) .
  • BSG, 10.03.2015 - B 1 A 10/13 R

    Krankenversicherung - aufsichtsrechtlicher Zuständigkeitsbereich einer geöffneten

    Auszug aus BSG, 24.05.2017 - B 14 AS 16/16 R
    Notwendig für eine durchgreifende Verfahrensrüge sind Darlegungen, die das Revisionsgericht in die Lage versetzen, sich allein anhand der Revisionsbegründung ein Urteil darüber zu bilden, ob die angegriffene Entscheidung auf einem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl BSG vom 10.3.2015 - B 1 A 10/13 R - BSGE 118, 137 = SozR 4-2400 § 90 Nr. 1, RdNr 30) .
  • BSG, 17.02.2015 - B 14 KG 1/14 R

    Kinderzuschlag nach § 6a BKGG 1996 - Einkommens- bzw Vermögensberücksichtigung -

    Auszug aus BSG, 24.05.2017 - B 14 AS 16/16 R
    Die in der Rechtsprechung des BSG entwickelten Grundsätze zum bereiten Mittel, die auch für die Berücksichtigung von Vermögen zu beachten sind (vgl BSG vom 17.2.2015 - B 14 KG 1/14 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 69 RdNr 21) , stehen dem nicht entgegen.
  • BSG, 11.01.2017 - B 14 AS 370/16 B
    Auszug aus BSG, 24.05.2017 - B 14 AS 16/16 R
    Die gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG erhobene Beschwerde des Klägers verwarf der Senat als unzulässig (Beschluss vom 11.1.2017 - B 14 AS 370/16 B) .
  • BSG, 23.01.2017 - B 14 AS 5/16 R

    Revisionsverfahren; Anforderungen an die Revisionsbegründung; Zumindest kurze

    Auszug aus BSG, 24.05.2017 - B 14 AS 16/16 R
    Das erfordert auch eine zumindest kurze Darstellung des entscheidungsrelevanten Lebenssachverhalts, weil die Rechtsverletzung das Ergebnis der Anwendung einer fehlerhaft ausgelegten Norm auf den zugrunde liegenden Sachverhalt ist; denn erst das Ergebnis eines Subsumtionsschlusses kann Rechte des in der Vorinstanz unterlegenen Beteiligten "verletzen" (vgl BSG vom 26.7.2016 - B 4 AS 25/15 R - juris, RdNr 9 f; BSG vom 23.1.2017 - B 14 AS 5/16 R - juris, RdNr 2) .
  • BSG, 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Kindergeld -

    Auszug aus BSG, 24.05.2017 - B 14 AS 16/16 R
    Denn in Rechtsstreitigkeiten über schon abgeschlossene Bewilligungsabschnitte ist das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden (vgl BSG vom 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R - vorgesehen für SozR 4-4200 § 11 Nr. 78 RdNr 15 mwN) .
  • BSG, 26.07.2016 - B 4 AS 25/15 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Revision - Revisionsbegründung - Unzulässigkeit -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.03.2016 - L 19 AS 1272/15

    Streit um die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als

  • BSG, 02.12.2014 - B 14 AS 8/13 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Anwendung des Leistungsausschlusses für

  • BSG, 20.02.2014 - B 14 AS 10/13 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung -

  • BSG, 02.04.2009 - B 2 U 7/08 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit - Infektionserkrankung -

  • BSG, 27.01.2009 - B 14 AS 42/07 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - nicht selbst

  • BSG, 31.10.2007 - B 14/11b AS 59/06 R

    Arbeitslosengeld II - befristeter Zuschlag nach Arbeitslosengeldbezug -

  • LSG Baden-Württemberg, 19.10.2017 - L 7 SO 1320/17

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Vermögenseinsatz - Rückforderungsanspruch des

    Es liegt in der Eigenverantwortung der leistungsbegehrenden Person, ob sie ihren zumutbaren Selbsthilfeobliegenheiten durch Verwertungsbemühungen nachkommt oder ob sie Verwertungsbemühungen unterlässt (BSG, Urteil vom 24. Mai 2017 - B 14 AS 16/16 - juris Rdnr. 37).

    Leistungen des Sozialhilfeträgers können daher nicht dadurch erzwungen werden, dass die Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen unterlassen wird, obwohl es verwertbar ist (vgl. BSG, Urteil vom 24. Mai 2017 - B 14 AS 16/16 - juris Rdnr. 37).

  • BSG, 25.04.2018 - B 14 AS 15/17 R

    Rücknahme von Bewilligungen und die Erstattung von SGB-II -Leistungen und

    Das setzt außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls voraus, die dem Betroffenen ein eindeutig größeres Opfer abverlangen als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte (stRspr; vgl zuletzt etwa BSG vom 24.5.2017 - B 14 AS 16/16 R - vorgesehen für BSGE sowie SozR 4-4200 § 9 Nr. 16, juris RdNr 30 mwN) .
  • BSG, 30.08.2017 - B 14 AS 30/16 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - selbst genutztes

    Ein Aspekt dieser tatsächlichen Verwertbarkeit ist die für sie benötigte Zeit, hinsichtlich der ggf eine Prognose erforderlich und für die auf den bevorstehenden Bewilligungszeitraum abzustellen ist; eine Festlegung für darüber hinausgehende Zeiträume ist demgegenüber nicht erforderlich und wegen der Unsicherheiten, die mit einer langfristigen Prognose verbunden sind, auch nicht geboten (sog "Versilbern"; stRspr: vgl zuletzt BSG vom 18.9.2014 - B 14 AS 58/13 R - SozR 4-4200 § 12 Nr. 24 RdNr 15; BSG vom 12.10.2016 - B 4 AS 4/16 R - SozR 4-4200 § 12 Nr. 27 RdNr 26; BSG vom 24.5.2017 - B 14 AS 16/16 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4-4200 § 9 Nr. 16, RdNr 22) .

    Insbesondere kann im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach Art. 20 Abs. 3 GG bei einer Überschreitung der angemessenen Wohnfläche um nicht mehr als 10 vH noch von einer angemessenen Wohnfläche auszugehen sein (stRspr: vgl zuletzt BSG vom 18.9.2014 - B 14 AS 58/13 R - SozR 4-4200 § 12 Nr. 24 RdNr 19; BSG vom 12.10.2016 - B 4 AS 4/16 R - SozR 4-4200 § 12 Nr. 27 RdNr 30; BSG vom 24.5.2017 - B 14 AS 16/16 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4-4200 § 9 Nr. 16, RdNr 24 ) .

    Bei einem Hausgrundstück kommt eine solche Unwirtschaftlichkeit in Betracht, wenn bei einer Veräußerung nach Abzug der verkaufsbedingten Aufwendungen vom erzielten Verkaufspreis wesentlich weniger als der zum Erwerb und zur Herstellung der Immobilie aufgewendete Gesamtbetrag erzielt werden könnte; gewisse Verluste - insbesondere unter dem Aspekt veränderter Marktpreise und des bisher in Anspruch genommenen Wohnwertes - können jedoch als zumutbar angesehen werden, eine absolute Grenze lässt sich nicht ziehen (stRspr: vgl zuletzt BSG vom 18.9.2014 - B 14 AS 58/13 R - SozR 4-4200 § 12 Nr. 24 RdNr 23, 26; BSG vom 12.10.2016 - B 4 AS 4/16 R - SozR 4-4200 § 12 Nr. 27 RdNr 37; BSG vom 24.5.2017 - B 14 AS 16/16 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4-4200 § 9 Nr. 16, RdNr 28) .

    Vielmehr ist im Rahmen des § 12 SGB II eine Gesamtbetrachtung aller Vermögensgegenstände und Vermögenswerte anzustellen und den Absetzbeträgen nach § 12 Abs. 2 SGB II gegenüber zu stellen (stRspr: vgl zuletzt nur BSG vom 18.9.2014 - B 14 AS 58/13 R - SozR 4-4200 § 12 Nr. 24 RdNr 34 mwN; BSG vom 24.5.2017 - B 14 AS 16/16 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4-4200 § 9 Nr. 16, RdNr 32) .

    § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alt 2 SGB II setzt daher voraus, dass die Umstände dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangen als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte (stRspr: vgl zuletzt BSG vom 18.9.2014 - B 14 AS 58/13 R - SozR 4-4200 § 12 Nr. 24 RdNr 30; BSG vom 12.10.2016 - B 4 AS 4/16 R - SozR 4-4200 § 12 Nr. 27 RdNr 39; BSG vom 24.5.2017 - B 14 AS 16/16 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4-4200 § 9 Nr. 16, RdNr 30) .

    Zwar sind die mit der Verwertung unangemessen großer Hausgrundstücke oder ETW verbundenen Einschnitte als Ausfluss des Nachranggrundsatzes (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II) grundsätzlich hinzunehmen (stRspr: vgl zuletzt nur BSG vom 24.5.2017 - B 14 AS 16/16 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4-4200 § 9 Nr. 16, RdNr 30 f) .

    Angeknüpft wird damit an besondere Härtelagen bei der sofortigen Verwertung eines grundsätzlich zu verwertenden Vermögensgegenstands, auf die mit einem zeitlichen Aufschub der mit dem Entstehen von Hilfebedürftigkeit grundsätzlich sofort einsetzenden Verwertungsobliegenheit (zu ihr eingehend BSG vom 24.5.2017 - B 14 AS 16/16 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4-4200 § 9 Nr. 16, RdNr 35 ff) reagiert wird; die Prüfung ist im Unterschied zu § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alt 2 SGB II auf das "Wann" und nicht auf das "Ob" der Verwertung gerichtet (so zutreffend Karl in jurisPK-SGB II, 4. Aufl 2015, § 9 RdNr 161) .

    Werden Leistungen nicht als Zuschuss, sondern nur darlehensweise bewilligt, dann trifft die Leistungsberechtigten ab diesem Zeitpunkt die Obliegenheit, sich um die Verwertung des selbst bewohnten Hausgrundstücks oder der selbst bewohnten ETW von unangemessener Größe zu bemühen und infolgedessen den bisherigen Lebensmittelpunkt aufzugeben (vgl eingehend BSG vom 24.5.2017 - B 14 AS 16/16 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4-4200 § 9 Nr. 16, RdNr 35 ff) .

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