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   BSG, 25.06.2015 - B 14 AS 30/14 R   

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https://dejure.org/2015,14963
BSG, 25.06.2015 - B 14 AS 30/14 R (https://dejure.org/2015,14963)
BSG, Entscheidung vom 25.06.2015 - B 14 AS 30/14 R (https://dejure.org/2015,14963)
BSG, Entscheidung vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R (https://dejure.org/2015,14963)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 103 SGG, § 40 Abs 1 S 1 SGB 2, § 45 Abs 1 SGB 10, § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 SGB 10, § 7 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 2
    Sozialgerichtliches Verfahren - Untersuchungsgrundsatz - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Rücknahme der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende - Hilfebedürftigkeit - fehlende Feststellungen zum Einkommen und Vermögen des Partners in der ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II; Zulässigkeit eines Aufhebungsbescheides aufgrund fehlender Ermittlungen des Leistungsträgers; Amtsermittlungspflicht des Gerichts im sozialgerichtlichen Verfahren

  • rewis.io

    Sozialgerichtliches Verfahren - Untersuchungsgrundsatz - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Rücknahme der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende - Hilfebedürftigkeit - fehlende Feststellungen zum Einkommen und Vermögen des Partners in der ...

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Sozialrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II; Unzulässigkeit eines Aufhebungsbescheides aufgrund fehlender Ermittlungen des Leistungsträgers; Keine Berufung auf die Amtsermittlungspflicht des Gerichts im sozialgerichtlichen Verfahren

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Sozialrichter wollen nicht Aufgaben der Behörden übernehmen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 974
 
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Wird zitiert von ... (131)Neu Zitiert selbst (15)

  • BSG, 21.04.1959 - 6 RKa 20/57
    Auszug aus BSG, 25.06.2015 - B 14 AS 30/14 R
    a) Die Gerichte sind grundsätzlich verpflichtet, den angefochtenen Verwaltungsakt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend nachzuprüfen (vgl § 54 Abs. 2 Satz 1, § 103 SGG) ; die beklagte Behörde kann deshalb im Laufe des Gerichtsverfahrens neue Tatsachen und Rechtsgründe "nachschieben" (stRspr: BSGE 3, 209, 216; BSGE 9, 277, 279 f; zuletzt etwa BSG Urteil vom 24.2.2011 - B 14 AS 87/09 R - BSGE 107, 255 = SozR 4-4200 § 60 Nr. 1; vgl zudem BSG Urteil vom 21.9.2000 - B 11 AL 7/00 R - BSGE 87, 132, 139 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 10 S 87 f: nicht nur "Kassation", sondern auch "Reformation") .

    Hinsichtlich eines solchen Nachschiebens von Gründen gibt es jedoch bei belastenden Verwaltungsakten, die im Wege der reinen Anfechtungsklage angefochten werden, Einschränkungen, wenn die Verwaltungsakte dadurch in ihrem Wesen verändert werden und der Betroffene infolgedessen in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt werden kann (BSGE 3, 209, 216; BSGE 9, 277, 279 f; BSGE 29, 129, 132; BSGE 38, 157, 159; BSGE 87, 8, 12; vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 54 RdNr 35 f mwN; Kischel, Folgen von Begründungsfehlern, 2004, 189 ff) .

    Da die Aufrechterhaltung eines Verwaltungsakts mit einer völlig neuen tatsächlichen Begründung dem Erlass eines neuen Verwaltungsakts gleichkommt, würde das Gericht andernfalls entgegen dem Grundsatz der Gewaltentrennung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) selbst aktiv in das Verwaltungsgeschehen eingreifen (BSGE 9, 277, 280) .

    Eine solche Änderung des "Wesens" eines Verwaltungsakts, das in Anlehnung an den Streitgegenstand eines Gerichtsverfahrens bestimmt werden kann (vgl dahingehend schon BSGE 9, 277, 280 sowie Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl 2015, § 113 RdNr 69) , ist ua angenommen worden, wenn die Regelung auf einen anderen Lebenssachverhalt gestützt wird, zB bei einem Streit um die Höhe einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Laufe des Gerichtsverfahrens ein weiteres Element der Rentenberechnung vom Rentenversicherungsträger in Abrede gestellt wird (BSGE 38, 157, 159; BSG SozR 1500 § 77 Nr. 56) , oder wenn auf eine andere Rechtsgrundlage zurückgegriffen werden soll, die einem anderen Zweck dient (BSG Urteil vom 24.2.2011 - B 14 AS 87/09 R - BSGE 107, 255 = SozR 4-4200 § 60 Nr. 1, RdNr 16) .

  • BSG, 24.02.2011 - B 14 AS 87/09 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Auskunftsverlangen des Grundsicherungsträgers

    Auszug aus BSG, 25.06.2015 - B 14 AS 30/14 R
    a) Die Gerichte sind grundsätzlich verpflichtet, den angefochtenen Verwaltungsakt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend nachzuprüfen (vgl § 54 Abs. 2 Satz 1, § 103 SGG) ; die beklagte Behörde kann deshalb im Laufe des Gerichtsverfahrens neue Tatsachen und Rechtsgründe "nachschieben" (stRspr: BSGE 3, 209, 216; BSGE 9, 277, 279 f; zuletzt etwa BSG Urteil vom 24.2.2011 - B 14 AS 87/09 R - BSGE 107, 255 = SozR 4-4200 § 60 Nr. 1; vgl zudem BSG Urteil vom 21.9.2000 - B 11 AL 7/00 R - BSGE 87, 132, 139 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 10 S 87 f: nicht nur "Kassation", sondern auch "Reformation") .

    Eine solche Änderung des "Wesens" eines Verwaltungsakts, das in Anlehnung an den Streitgegenstand eines Gerichtsverfahrens bestimmt werden kann (vgl dahingehend schon BSGE 9, 277, 280 sowie Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl 2015, § 113 RdNr 69) , ist ua angenommen worden, wenn die Regelung auf einen anderen Lebenssachverhalt gestützt wird, zB bei einem Streit um die Höhe einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Laufe des Gerichtsverfahrens ein weiteres Element der Rentenberechnung vom Rentenversicherungsträger in Abrede gestellt wird (BSGE 38, 157, 159; BSG SozR 1500 § 77 Nr. 56) , oder wenn auf eine andere Rechtsgrundlage zurückgegriffen werden soll, die einem anderen Zweck dient (BSG Urteil vom 24.2.2011 - B 14 AS 87/09 R - BSGE 107, 255 = SozR 4-4200 § 60 Nr. 1, RdNr 16) .

  • BSG, 29.06.2000 - B 11 AL 85/99 R

    Nachschieben von Gründen bei gebundenen Verwaltungsakten, Aufrechterhaltung der

    Auszug aus BSG, 25.06.2015 - B 14 AS 30/14 R
    Selbst wenn diese Begründung unzureichend oder fehlerhaft ist, würde sich dies als bloßer Begründungsmangel oder Begründungsfehler bei einem gebundenen Verwaltungsakt nicht auf dessen formelle Rechtmäßigkeit selbst auswirken (vgl BSG Urteil vom 29.6.2000 - B 11 AL 85/99 R - BSGE 87, 8 = SozR 3-4100 § 152 Nr. 9 mwN) .

    Hinsichtlich eines solchen Nachschiebens von Gründen gibt es jedoch bei belastenden Verwaltungsakten, die im Wege der reinen Anfechtungsklage angefochten werden, Einschränkungen, wenn die Verwaltungsakte dadurch in ihrem Wesen verändert werden und der Betroffene infolgedessen in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt werden kann (BSGE 3, 209, 216; BSGE 9, 277, 279 f; BSGE 29, 129, 132; BSGE 38, 157, 159; BSGE 87, 8, 12; vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 54 RdNr 35 f mwN; Kischel, Folgen von Begründungsfehlern, 2004, 189 ff) .

  • BSG, 26.09.1974 - 5 RJ 140/72

    Verfahren - Verbot des Nachschiebens von Gründen - Bewilligungsbescheid -

    Auszug aus BSG, 25.06.2015 - B 14 AS 30/14 R
    Hinsichtlich eines solchen Nachschiebens von Gründen gibt es jedoch bei belastenden Verwaltungsakten, die im Wege der reinen Anfechtungsklage angefochten werden, Einschränkungen, wenn die Verwaltungsakte dadurch in ihrem Wesen verändert werden und der Betroffene infolgedessen in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt werden kann (BSGE 3, 209, 216; BSGE 9, 277, 279 f; BSGE 29, 129, 132; BSGE 38, 157, 159; BSGE 87, 8, 12; vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 54 RdNr 35 f mwN; Kischel, Folgen von Begründungsfehlern, 2004, 189 ff) .

    Eine solche Änderung des "Wesens" eines Verwaltungsakts, das in Anlehnung an den Streitgegenstand eines Gerichtsverfahrens bestimmt werden kann (vgl dahingehend schon BSGE 9, 277, 280 sowie Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl 2015, § 113 RdNr 69) , ist ua angenommen worden, wenn die Regelung auf einen anderen Lebenssachverhalt gestützt wird, zB bei einem Streit um die Höhe einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Laufe des Gerichtsverfahrens ein weiteres Element der Rentenberechnung vom Rentenversicherungsträger in Abrede gestellt wird (BSGE 38, 157, 159; BSG SozR 1500 § 77 Nr. 56) , oder wenn auf eine andere Rechtsgrundlage zurückgegriffen werden soll, die einem anderen Zweck dient (BSG Urteil vom 24.2.2011 - B 14 AS 87/09 R - BSGE 107, 255 = SozR 4-4200 § 60 Nr. 1, RdNr 16) .

  • BSG, 23.08.1956 - 3 RJ 293/55
    Auszug aus BSG, 25.06.2015 - B 14 AS 30/14 R
    a) Die Gerichte sind grundsätzlich verpflichtet, den angefochtenen Verwaltungsakt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend nachzuprüfen (vgl § 54 Abs. 2 Satz 1, § 103 SGG) ; die beklagte Behörde kann deshalb im Laufe des Gerichtsverfahrens neue Tatsachen und Rechtsgründe "nachschieben" (stRspr: BSGE 3, 209, 216; BSGE 9, 277, 279 f; zuletzt etwa BSG Urteil vom 24.2.2011 - B 14 AS 87/09 R - BSGE 107, 255 = SozR 4-4200 § 60 Nr. 1; vgl zudem BSG Urteil vom 21.9.2000 - B 11 AL 7/00 R - BSGE 87, 132, 139 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 10 S 87 f: nicht nur "Kassation", sondern auch "Reformation") .

    Hinsichtlich eines solchen Nachschiebens von Gründen gibt es jedoch bei belastenden Verwaltungsakten, die im Wege der reinen Anfechtungsklage angefochten werden, Einschränkungen, wenn die Verwaltungsakte dadurch in ihrem Wesen verändert werden und der Betroffene infolgedessen in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt werden kann (BSGE 3, 209, 216; BSGE 9, 277, 279 f; BSGE 29, 129, 132; BSGE 38, 157, 159; BSGE 87, 8, 12; vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 54 RdNr 35 f mwN; Kischel, Folgen von Begründungsfehlern, 2004, 189 ff) .

  • BVerwG, 29.06.2015 - 1 C 2.15

    Abschiebungsschutz; Widerruf; Überprüfung, umfassende.

    Auszug aus BSG, 25.06.2015 - B 14 AS 30/14 R
    Ausgehend von diesen Konkretisierungen des Gesetzgebers und der zuvor dargestellten Rechtsprechung ist in reinen Anfechtungssachen das Nachschieben eines Grundes durch die Behörde regelmäßig unzulässig (vgl zur gesetzlich ausdrücklich angeordneten Pflicht der Gerichte zur Nachermittlung neuer Sachverhalte im Asylrecht etwa BVerwG Urteil vom 29.6.2015 - 1 C 2/15 - juris RdNr 14 f) , wenn dieser umfassende Ermittlungen seitens des Gerichts erfordert, die Behörde ihrerseits insofern keine Ermittlungen angestellt hat und der Verwaltungsakt hierdurch einen anderen Wesenskern erhält, weil dann der angefochtene Verwaltungsakt - bei einem entsprechenden Ergebnis der Ermittlungen - mit einer wesentlich anderen Begründung bestand hätte (vgl Kischel, Folgen von Begründungsfehlern, 2004, 190 f) .
  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - selbst genutztes Wohneigentum -

    Auszug aus BSG, 25.06.2015 - B 14 AS 30/14 R
    Die Berufung der Klägerin war hinsichtlich der vom Beklagten aufgehobenen Einzelansprüche des Sohnes als unzulässig zu verwerfen, weil nur die anwaltlich vertretene Klägerin sich gegen den Bescheid gewandt hat, der Sohn an dem Klageverfahren von Anfang an nicht beteiligt war und die Übergangsfrist bis zum 30.6.2007 (vgl BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 1, RdNr 11) zur Zeit der Klageerhebung am 24.7.2007 abgelaufen war.
  • BSG, 24.10.1957 - 10 RV 945/55

    Fürsorge und Versorgung nach dem Wehrmachtfürsorge- und Versorgungsgesetz (WFVG)

    Auszug aus BSG, 25.06.2015 - B 14 AS 30/14 R
    Dies betrifft sowohl das Vorhandensein von positiven, als auch das Fehlen von negativen Tatbestandsvoraussetzungen (vgl allgemein bereits BSG Urteil vom 24.10.1957 - 10 RV 945/55 - BSGE 6, 70) .
  • BSG, 02.04.2009 - B 2 U 25/07 R

    Rücknahme der Bewilligung von Waisenrente aus der gesetzlichen

    Auszug aus BSG, 25.06.2015 - B 14 AS 30/14 R
    Damit trägt der Beklagte nicht nur die objektive Beweislast für die belastende Rücknahmeentscheidung (siehe nur BSG Urteil vom 13.9.2006 - B 11a AL 13/06 R - RdNr 18; BSG Urteil vom 20.10.2005 - B 7a/7 AL 102/04 R - SozR 4-1500 § 103 Nr. 5 RdNr 13 ff; BSG Urteil vom 2.4.2009 - B 2 U 25/07 R - SozR 4-1300 § 45 Nr. 8) , sondern er ist bereits im vorherigen Verfahrensstadium verpflichtet, die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Norm, auf die er seine Verwaltungsentscheidung stützt, zu ermitteln und entsprechend festzustellen, damit sich der Leistungsberechtigte im Verfahren mit seiner Argumentation auf die die Entscheidung tragenden Gründe einrichten kann.
  • BSG, 20.10.2005 - B 7a/7 AL 102/04 R

    Aufhebung der Arbeitslosenhilfebewilligung - Wegfall der Verfügbarkeit -

    Auszug aus BSG, 25.06.2015 - B 14 AS 30/14 R
    Damit trägt der Beklagte nicht nur die objektive Beweislast für die belastende Rücknahmeentscheidung (siehe nur BSG Urteil vom 13.9.2006 - B 11a AL 13/06 R - RdNr 18; BSG Urteil vom 20.10.2005 - B 7a/7 AL 102/04 R - SozR 4-1500 § 103 Nr. 5 RdNr 13 ff; BSG Urteil vom 2.4.2009 - B 2 U 25/07 R - SozR 4-1300 § 45 Nr. 8) , sondern er ist bereits im vorherigen Verfahrensstadium verpflichtet, die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Norm, auf die er seine Verwaltungsentscheidung stützt, zu ermitteln und entsprechend festzustellen, damit sich der Leistungsberechtigte im Verfahren mit seiner Argumentation auf die die Entscheidung tragenden Gründe einrichten kann.
  • BSG, 01.06.2006 - B 7a AL 76/05 R

    Erlöschen der Wirkung der Arbeitslosmeldung bei Nichtmitteilung einer

  • BSG, 13.09.2006 - B 11a AL 13/06 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung - Verwertbarkeit

  • BSG, 21.09.2000 - B 11 AL 7/00 R

    Befreiungstatbestände bei der Erstattungspflicht der Arbeitgebers bei

  • BSG, 31.01.1969 - 2 RU 234/66

    Rentenbescheid - Streitiger Gewährungszeitraum - Nachschieben von Gründen -

  • BSG, 22.09.1981 - 1 RA 109/76

    Umfang der Bindungswirkung - Rentenbescheid - Altersruhegeld - Ersatzzeit -

  • BSG, 07.04.2016 - B 5 R 26/15 R

    Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung - nachträgliche Bewilligung einer Rente

    Ob ein bloßes Auswechseln der Rechtsgrundlage (vgl dazu BSG Urteile vom 21.6.2011 - B 4 AS 21/10 R - BSGE 108, 258 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 39, RdNr 34 und vom 29.11.2012 - B 14 AS 6/12 R - BSGE 112, 221 = SozR 4-1300 § 45 Nr. 12, RdNr 23) und/oder ein Nachschieben von Gründen (dazu BSG Urteile vom 23.8.1956 - 3 RJ 293/55 - BSGE 3, 209, 216, vom 21.4.1959 - 6 RKa 20/57 - BSGE 9, 277, 279 f, vom 24.2.2011 - B 14 AS 87/09 R - BSGE 107, 255 = SozR 4-4200 § 60 Nr. 1, vom 25.6.2015 - B 14 AS 30/14 R - SozR 4-4200 § 60 Nr. 3 RdNr 23 sowie vom 21.9.2000 - B 11 AL 7/00 R - BSGE 87, 132, 139 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 10 S 87 f: nicht nur "Kassation", sondern auch "Reformation") genügen, hängt bei belastenden Verwaltungsakten, die im Wege der reinen Anfechtungsklage angegriffen werden, davon ab, ob sie dadurch in ihrem "Wesen" verändert werden und der Betroffene infolgedessen in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt werden kann (Senatsurteil vom 26.9.1974 - 5 RJ 140/72 - BSGE 38, 157, 159 = SozR 2200 § 1631 Nr. 1; BSGE 3, 209, 216; 9, 277, 279 f; BSG Urteile vom 31.1.1969 - 2 RU 234/66 - BSGE 29, 129, 132 = SozR Nr. 123 zu § 54 SGG; vom 1.12.1977 - 12 RK 13/77 - BSGE 45, 206, 208 = SozR 2200 § 1227 Nr. 10; vom 29.6.2000 - B 11 AL 85/99 R - BSGE 87, 8, 12 = SozR 3-4100 § 152 Nr. 9; vom 12.2.1980 - 7 RAr 107/78 - SozR 4100 § 119 Nr. 12; BVerwGE 38, 191, 195; 64, 356, 358 und Urteil vom 19.8.1988 - 8 C 29/87 - BVerwGE 80, 96, 97; vgl Keller in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 54 RdNr 35 f mwN) .

    Eine solche Änderung des "Wesens" eines Verwaltungsakts ist in Anlehnung an den zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff zu bestimmen (vgl dahingehend BSG Urteile vom 21.4.1959 - 6 RKa 20/57 - BSGE 9, 277, 280 und vom 25.6.2015 - B 14 AS 30/14 R - SozR 4-4200 § 60 Nr. 3 RdNr 23; s auch Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl 2015, § 113 RdNr 69) und demzufolge anzunehmen, wenn die Regelung auf einen anderen Lebenssachverhalt gestützt wird (BSG Urteil vom 29.6.2000 - B 11 AL 85/99 R - BSGE 87, 8 = SozR 3-4100 § 152 Nr. 9) oder die Angabe der Rechtsgrundlage zum Tenor (Verfügungssatz) des Bescheids gehört und deshalb die Aufrechterhaltung des Verwaltungsakts einen Eingriff in den Tenor erfordert (Senatsurteil vom 26.9.1974 - 5 RJ 140/72 - BSGE 38, 157 f = SozR 2200 § 1631 Nr. 1; BSG Urteile vom 22.9.1981 - 1 RA 109/76 - SozR 1500 § 77 Nr. 56 und vom 29.6.2000 - B 11 AL 85/99 R - BSGE 87, 8 = SozR 3-4100 § 152 Nr. 9; BVerwG Urteil vom 19.8.1988 - 8 C 29/87 - BVerwGE 80, 96, 97; Krause in ders/vonMutius/ Schnapp/Siewert, 1991, GK-SGB X 1, § 43 RdNr 11) , also Lebenssachverhalt und/oder Verfügungssatz nicht dieselben bleiben (BSG Urteil vom 11.4.2002 - B 3 P 8/01 R - Juris RdNr 25) .

  • SG Neuruppin, 25.10.2017 - S 26 AS 583/11

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden

    Ein Gericht ist aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes nicht verpflichtet, bei einer reinen Anfechtungsklage Ermittlungen nachzuholen, die die beklagte Behörde unterlassen hat, um die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts selbst festzustellen (Anschluss an Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 17 ff).

    Selbst wenn diese Begründung unzureichend oder fehlerhaft ist, würde sich dies als bloßer Begründungsmangel oder Begründungsfehler bei einem gebundenen Verwaltungsakt nicht auf dessen formelle Rechtmäßigkeit selbst auswirken ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 13 unter Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 29. Juni 2000 - B 11 AL 85/99 R mwN ).

    Die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts nach den genannten Vorschriften setzt nach deren systematischen Stellung im Gefüge der §§ 44 ff SGB X voraus, dass eine ursprüngliche Rechtswidrigkeit vorlag, der Verwaltungsakt also bereits im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 15 unter Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 01. Juni 2006 - B 7a AL 76/05 R, RdNr 13 und Schütze in von Wulffen/Schütze, SGB X, § 45 , RdNr 31 mwN ).

    Dies war keine Feststellung aufgrund von Ermittlungen, sondern eine bloße Vermutung, auf die jedoch die Rücknahmeverfügungen nicht gestützt werden können ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 17 ).

    b) Dass es Aufgabe des beklagten Jobcenters ist, alle Tatsachen zu ermitteln, die zum Erlass eines Verwaltungsakts notwendig sind, folgt aus dem in § 20 SGB X festgeschriebenen Untersuchungsgrundsatz, dessen Reichweite sich nach dem jeweiligen Gegenstand des Verwaltungsverfahrens richtet vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 18 unter Hinweis auf Siefert in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 20 RdNr 5 ).

    Ein Absehen von Ermittlungen ist nur zulässig, wenn es auf die ungeklärte Tatsache nicht ankommt, sie offenkundig ist oder als wahr unterstellt werden kann oder das Beweismittel unerreichbar ist vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 18 unter Hinweis auf Siefert, aaO, § 20 RdNr 15 sowie Luthe in jurisPK-SGB X, 2013, § 20 , RdNr 13 ).

    Dies betrifft sowohl das Vorhandensein von positiven, als auch das Fehlen von negativen Tatbestandsvoraussetzungen ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 20 unter Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Oktober 1957 - 10 RV 945/55 ).

    Damit trägt der Beklagte nicht nur die objektive Beweislast für die belastende Rücknahmeentscheidung ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 20 unter Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 13. September 2006 - B 11a AL 13/06 R , RdNr 18; Bundessozialgericht, Urteil vom 20. Oktober 2005 - B 7a/7 AL 102/04 R, RdNr 13 ff sowie Bundessozialgericht, Urteil vom 0 2. April 2009 - B 2 U 25/07 R ), sondern er ist bereits im vorherigen Verfahrensstadium verpflichtet, die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Norm, auf die er seine Verwaltungsentscheidung stützt, zu ermitteln und entsprechend festzustellen, damit sich der Leistungsberechtigte im Verfahren mit seiner Argumentation auf die die Entscheidung tragenden Gründe einrichten kann.

    Der Beklagte kann auf der Grundlage des § 60 Abs. 4 S 1 Nr. 1 SGB II einen Verwaltungsakt erlassen und bei unterbliebener oder pflichtwidriger Erfüllung der Auskunftspflicht durch den Dritten die Rechte und Befugnisse nach den §§ 62 und 63 SGB II (Schadenersatz, Ordnungswidrigkeitenrecht) in Anspruch nehmen, zudem wäre ein vollstreckungsrechtlicher Zwangsgeldverwaltungsakt gemäß § 40 Abs. 6 SGB II nach Erlass des Auskunftsverwaltungsakts gemäß § 60 Abs. 4 SGB II zu erwägen ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 21 unter Hinweis auf vgl Blüggel in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 60 , RdNr 56 ff mwN ).

    aa) Die Gerichte sind grundsätzlich verpflichtet, den angefochtenen Verwaltungsakt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend nachzuprüfen ( vgl § 54 Abs. 2 S 1, § 103 SGG ); die beklagte Behörde kann deshalb im Laufe des Gerichtsverfahrens neue Tatsachen und Rechtsgründe "nachschieben" ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 23 ua unter Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Februar 2011 - B 14 AS 87/09 R sowie Bundessozialgericht, Urteil vom 21. September 2000 - B 11 AL 7/00 R , BSGE 87, 132, 139 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 10 S 87 f: nicht nur "Kassation", sondern auch "Reformation" ).

    Hinsichtlich eines solchen Nachschiebens von Gründen gibt es jedoch bei belastenden Verwaltungsakten, die im Wege der reinen Anfechtungsklage angefochten werden, Einschränkungen, wenn die Verwaltungsakte dadurch in ihrem Wesen verändert werden und der Betroffene infolgedessen in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt werden kann ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 23 ua unter Hinweis auf BSGE 3, 209, 216; BSGE 9, 277, 279 f; BSGE 29, 129, 132; BSGE 38, 157, 159; BSGE 87, 8, 12; Kischel, Folgen von Begründungsfehlern, 2004, 189 ff ).

    Da die Aufrechterhaltung eines Verwaltungsakts mit einer völlig neuen tatsächlichen Begründung dem Erlass eines neuen Verwaltungsakts gleichkommt, würde das Gericht anderenfalls entgegen dem Grundsatz der Gewaltentrennung ( Art. 20 Abs. 2 S 2 des Grundgesetzes ) selbst aktiv in das Verwaltungsgeschehen eingreifen ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 23 unter Hinweis auf BSGE 9, 277, 280 ).

    Eine solche Änderung des "Wesens" eines Verwaltungsakts, das in Anlehnung an den Streitgegenstand eines Gerichtsverfahrens bestimmt werden kann ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 23 unter Hinweis auf BSGE 9, 277, 280 sowie Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl 2015, § 113 RdNr 69 ), ist ua angenommen worden, wenn die Regelung auf einen anderen Lebenssachverhalt gestützt wird, zB bei einem Streit um die Höhe einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Laufe des Gerichtsverfahrens ein weiteres Element der Rentenberechnung vom Rentenversicherungsträger in Abrede gestellt wird ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 23 unter Hinweis auf BSGE 38, 157, 159; BSG SozR 1500 § 77 Nr. 56 ), oder wenn auf eine andere Rechtsgrundlage zurückgegriffen werden soll, die einem anderen Zweck dient ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 23 unter Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Februar 2011 - B 14 AS 87/09 R , RdNr 16 ).

    bb) Neben dieser Entwicklung der Rechtsprechung hat der Gesetzgeber einerseits in § 41 Abs. 2 SGB X die Heilungsmöglichkeiten für Verfahrens- und Formfehler der Behörde bei Erlass eines Verwaltungsakts bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines gerichtlichen Verfahrens erleichtert ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 24 unter Hinweis auf Dolderer, DÖV 1999, 104 ff ) und andererseits die Möglichkeit der Zurückverweisung vom Gericht an die Behörde eingeführt, wenn diese Ermittlungen unterlässt ( § 131 Abs. 5 SGG ), sowie dem Gericht das Recht eingeräumt, der Behörde die Kosten einer von ihr unterlassenen und vom Gericht nachgeholten Ermittlung aufzuerlegen ( § 192 Abs. 4 SGG ).

    Ausgehend von diesen Konkretisierungen des Gesetzgebers und der zuvor dargestellten Rechtsprechung ist in reinen Anfechtungssachen das Nachschieben eines Grundes durch die Behörde regelmäßig unzulässig ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 24 unter Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. Juni 2015 - 1 C 2/15 , RdNr 14 f zur gesetzlich ausdrücklich angeordneten Pflicht der Gerichte zur Nachermittlung neuer Sachverhalte im Asylrecht ), wenn dieser umfassende Ermittlungen seitens des Gerichts erfordert, die Behörde ihrerseits insofern keine Ermittlungen angestellt hat und der Verwaltungsakt hierdurch einen anderen Wesenskern erhält, weil dann der angefochtene Verwaltungsakt - bei einem entsprechenden Ergebnis der Ermittlungen - mit einer wesentlich anderen Begründung bestand hätte ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 24 unter Hinweis auf Kischel, Folgen von Begründungsfehlern, 2004, 190 f ).

  • SG Neuruppin, 07.07.2020 - S 26 AS 1613/14
    Die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts nach der genannten Vorschrift setzt nach deren systematischen Stellung im Gefüge der §§ 44 ff SGB X voraus, dass eine ursprüngliche Rechtswidrigkeit vorlag, der Verwaltungsakt also bereits im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 15 mwN ).

    Die Annahme, der Klägerin stünden keinerlei Leistungen zu, was es rechtfertigen würde, die Leistungsbewilligungen vollständig aufzuheben, war jedenfalls keine Feststellung aufgrund von Ermittlungen, sondern eine bloße Vermutung, auf die jedoch die Aufhebungsverfügung nicht gestützt werden kann ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 17 ).

    b) Dass es Aufgabe des Beklagten ist, alle Tatsachen zu ermitteln, die zum Erlass eines Verwaltungsakts notwendig sind, folgt aus dem in § 20 SGB X festgeschriebenen Untersuchungsgrundsatz, dessen Reichweite sich nach dem jeweiligen Gegenstand des Verwaltungsverfahrens richtet vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 18 unter Hinweis auf Siefert in von Wulffen/Schütze, SGB X, § 20 , RdNr 5 ).

    Ein Absehen von Ermittlungen ist nur zulässig, wenn es auf die ungeklärte Tatsache nicht ankommt, sie offenkundig ist oder als wahr unterstellt werden kann oder das Beweismittel unerreichbar ist vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 18 unter Hinweis auf Siefert, aaO, § 20 RdNr 15 sowie Luthe in jurisPK-SGB X, 2013, § 20 , RdNr 13 ).

    Dies betrifft sowohl das Vorhandensein von positiven, als auch das Fehlen von negativen Tatbestandsvoraussetzungen ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 20 unter Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Oktober 1957 - 10 RV 945/55 ).

    Damit trägt der Beklagte nicht nur die objektive Beweislast für die belastende Aufhebungsentscheidung ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 20 unter Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 13. September 2006 - B 11a AL 13/06 R , RdNr 18; Bundessozialgericht, Urteil vom 20. Oktober 2005 - B 7a/7 AL 102/04 R, RdNr 13 ff sowie Bundessozialgericht, Urteil vom 0 2. April 2009 - B 2 U 25/07 R ), sondern er ist bereits im vorherigen Verfahrensstadium verpflichtet, die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Norm, auf die er seine Verwaltungsentscheidung stützt, zu ermitteln und entsprechend festzustellen, damit sich der Leistungsberechtigte im Verfahren mit seiner Argumentation auf die die Entscheidung tragenden Gründe einrichten kann.

    Der Beklagte kann auf der Grundlage des § 60 Abs. 4 S 1 Nr. 1 SGB II einen Verwaltungsakt erlassen und bei unterbliebener oder pflichtwidriger Erfüllung der Auskunftspflicht durch den Dritten die Rechte und Befugnisse nach den §§ 62 und 63 SGB II (Schadenersatz, Ordnungswidrigkeitenrecht) in Anspruch nehmen, zudem wäre ein vollstreckungsrechtlicher Zwangsgeldverwaltungsakt gemäß § 40 Abs. 6 SGB II nach Erlass des Auskunftsverwaltungsakts gemäß § 60 Abs. 4 SGB II zu erwägen ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 21 unter Hinweis auf vgl Blüggel in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 60 , RdNr 56 ff mwN ).

    aa) Die Gerichte sind grundsätzlich verpflichtet, den angefochtenen Verwaltungsakt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend nachzuprüfen ( vgl § 54 Abs. 2 S 1 SGG und § 103 SGG ); die beklagte Behörde kann deshalb im Laufe des Gerichtsverfahrens neue Tatsachen und Rechtsgründe "nachschieben" ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 23 ua unter Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Februar 2011 - B 14 AS 87/09 R sowie Bundessozialgericht, Urteil vom 21. September 2000 - B 11 AL 7/00 R , BSGE 87, 132, 139 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 10 S 87 f: nicht nur "Kassation", sondern auch "Reformation" ).

    Hinsichtlich eines solchen Nachschiebens von Gründen gibt es jedoch bei belastenden Verwaltungsakten, die im Wege der reinen Anfechtungsklage angefochten werden, Einschränkungen, wenn die Verwaltungsakte dadurch in ihrem Wesen verändert werden und der Betroffene infolgedessen in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt werden kann ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 23 ua unter Hinweis auf BSGE 3, 209, 216; BSGE 9, 277, 279 f; BSGE 29, 129, 132; BSGE 38, 157, 159; BSGE 87, 8, 12; Kischel, Folgen von Begründungsfehlern, 2004, 189 ff ).

    Da die Aufrechterhaltung eines Verwaltungsakts mit einer völlig neuen tatsächlichen Begründung dem Erlass eines neuen Verwaltungsakts gleichkommt, würde das Gericht anderenfalls entgegen dem Grundsatz der Gewaltentrennung ( Art. 20 Abs. 2 S 2 des Grundgesetzes ) selbst aktiv in das Verwaltungsgeschehen eingreifen ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 23 unter Hinweis auf BSGE 9, 277, 280 ).

    Eine solche Änderung des "Wesens" eines Verwaltungsakts, das in Anlehnung an den Streitgegenstand eines Gerichtsverfahrens bestimmt werden kann ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 23 unter Hinweis auf BSGE 9, 277, 280 sowie Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl 2015, § 113 RdNr 69 ), ist ua angenommen worden, wenn die Regelung auf einen anderen Lebenssachverhalt gestützt wird, zB bei einem Streit um die Höhe einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Laufe des Gerichtsverfahrens ein weiteres Element der Rentenberechnung vom Rentenversicherungsträger in Abrede gestellt wird ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 23 unter Hinweis auf BSGE 38, 157, 159; BSG SozR 1500 § 77 Nr. 56 ), oder wenn auf eine andere Rechtsgrundlage zurückgegriffen werden soll, die einem anderen Zweck dient ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 23 unter Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Februar 2011 - B 14 AS 87/09 R , RdNr 16 ).

    bb) Neben dieser Entwicklung der Rechtsprechung hat der Gesetzgeber einerseits in § 41 Abs. 2 SGB X die Heilungsmöglichkeiten für Verfahrens- und Formfehler der Behörde bei Erlass eines Verwaltungsakts bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines gerichtlichen Verfahrens erleichtert ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 24 unter Hinweis auf Dolderer, DÖV 1999, 104 ff ) und andererseits die Möglichkeit der Zurückverweisung vom Gericht an die Behörde eingeführt, wenn diese Ermittlungen unterlässt ( § 131 Abs. 5 SGG ), sowie dem Gericht das Recht eingeräumt, der Behörde die Kosten einer von ihr unterlassenen und vom Gericht nachgeholten Ermittlung aufzuerlegen ( § 192 Abs. 4 SGG ).

    Ausgehend von diesen Konkretisierungen des Gesetzgebers und der zuvor dargestellten Rechtsprechung ist in reinen Anfechtungssachen das Nachschieben eines Grundes durch die Behörde regelmäßig unzulässig ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 24 unter Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. Juni 2015 - 1 C 2/15 , RdNr 14 f zur gesetzlich ausdrücklich angeordneten Pflicht der Gerichte zur Nachermittlung neuer Sachverhalte im Asylrecht ), wenn dieser umfassende Ermittlungen seitens des Gerichts erfordert, die Behörde ihrerseits insofern keine Ermittlungen angestellt hat und der Verwaltungsakt hierdurch einen anderen Wesenskern erhält, weil dann der angefochtene Verwaltungsakt - bei einem entsprechenden Ergebnis der Ermittlungen - mit einer wesentlich anderen Begründung Bestand hätte ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 24 unter Hinweis auf Kischel, Folgen von Begründungsfehlern, 2004, 190 f ).

    Im Rahmen einer Anfechtungsklage der vorliegenden Art ist es Aufgabe des Gerichts, die Entscheidung der Verwaltungsbehörde zu überprüfen, nicht aber die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts erst zu schaffen ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 25 ).

  • BSG, 29.08.2019 - B 14 AS 49/18 R

    Rechtmäßigkeit der Rücknahme einer Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des

    Fehlt es daran, sind die notwendigen Ermittlungen ungeachtet des Untersuchungsgrundsatzes auch im gerichtlichen Verfahren (§ 103 SGG) in der in solchen Streitigkeiten gegebenen Prozesslage der reinen Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) nur in Grenzen nachholbar (vgl im Einzelnen BSG vom 25.6.2015 - B 14 AS 30/14 R - SozR 4-4200 § 60 Nr. 3 RdNr 23 mwN) .
  • SG Neuruppin, 11.03.2022 - S 26 AS 63/22
    Die Annahme, dem Antragsteller stünden keinerlei Leistungen zu, was es rechtfertigen würde, die Leistungsbewilligungen vollständig aufzuheben, war jedenfalls keine Feststellung aufgrund von Ermittlungen, sondern eine bloße Vermutung, auf die jedoch die Aufhebungsverfügungen nicht gestützt werden können ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 17 ).

    Dass es Aufgabe des Antragsgegners ist, alle Tatsachen zu ermitteln, die zum Erlass eines Verwaltungsakts notwendig sind, folgt aus dem in § 20 SGB X festgeschriebenen Untersuchungsgrundsatz, dessen Reichweite sich nach dem jeweiligen Gegenstand des Verwaltungsverfahrens richtet ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 18 unter Hinweis auf Siefert in von Wulffen/Schütze, SGB X, § 20 , RdNr 5 ).

    Ein Absehen von Ermittlungen ist nur zulässig, wenn es auf die ungeklärte Tatsache nicht ankommt, sie offenkundig ist oder als wahr unterstellt werden kann oder das Beweismittel unerreichbar ist ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 18 unter Hinweis auf Siefert, aaO, § 20 , RdNr 15 sowie Luthe in jurisPK-SGB X, § 20 , RdNr 13 ).

    Dies betrifft sowohl das Vorhandensein von positiven, als auch das Fehlen von negativen Tatbestandsvoraussetzungen ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 20 unter Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Oktober 1957 - 10 RV 945/55 ).

    Damit trägt der Antragsgegner - offenbar entgegen seiner Auffassung - nicht nur die objektive Beweislast für die belastende Aufhebungsentscheidung ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 20 unter Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 13. September 2006 - B 11a AL 13/06 R , RdNr 18; Bundessozialgericht, Urteil vom 20. Oktober 2005 - B 7a/7 AL 102/04 R, RdNr 13 ff sowie Bundessozialgericht, Urteil vom 0 2. April 2009 - B 2 U 25/07 R ), sondern er ist bereits im vorherigen Verfahrensstadium verpflichtet, die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Norm, auf die er seine Verwaltungsentscheidung stützt, zu ermitteln und entsprechend festzustellen, damit sich der Leistungsberechtigte im Verfahren mit seiner Argumentation auf die die Entscheidung tragenden Gründe einrichten kann.

    Der Antragsgegner hat zwar auf der Grundlage des § 60 Abs. 4 S 1 Nr. 1 SGB II einen Verwaltungsakt erlassen, jedoch die ihm zur Seite stehenden Zwangsvollstreckungsmöglichkeiten - insbesondere der Erlass eines vollstreckungsrechtlichen Zwangsgeldverwaltungsaktes gemäß § 40 Abs. 6 SGB II - noch nicht vollständig ausgeschöpft, zudem wäre bei unterbliebener oder pflichtwidriger Erfüllung der Auskunftspflicht durch den Dritten zu erwägen, die Rechte und Befugnisse nach den §§ 62 und 63 SGB II ( Schadenersatz, Ordnungswidrigkeitenrecht ) in Anspruch zu nehmen ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 21 unter Hinweis auf Blüggel in Eicher, SGB II, § 60 , RdNr 56 ff mwN ).

    Die Gerichte sind grundsätzlich verpflichtet, den angefochtenen Verwaltungsakt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend nachzuprüfen ( vgl § 54 Abs. 2 S 1, § 103 SGG ); die beklagte Behörde kann deshalb im Laufe des Gerichtsverfahrens neue Tatsachen und Rechtsgründe "nachschieben" ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 23 ua unter Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Februar 2011 - B 14 AS 87/09 R sowie Bundessozialgericht, Urteil vom 21. September 2000 - B 11 AL 7/00 R , BSGE 87, 132, 139 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 10 S 87 f: nicht nur "Kassation", sondern auch "Reformation" ).

    Hinsichtlich eines solchen Nachschiebens von Gründen gibt es jedoch bei belastenden Verwaltungsakten, die im Wege der reinen Anfechtungsklage angefochten werden, Einschränkungen, wenn die Verwaltungsakte dadurch in ihrem Wesen verändert werden und der Betroffene infolgedessen in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt werden kann ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 23 ua unter Hinweis auf BSGE 3, 209, 216; BSGE 9, 277, 279 f; BSGE 29, 129, 132; BSGE 38, 157, 159; BSGE 87, 8, 12; Kischel, Folgen von Begründungsfehlern, 2004, 189 ff ).

    Da die Aufrechterhaltung eines Verwaltungsakts mit einer völlig neuen tatsächlichen Begründung dem Erlass eines neuen Verwaltungsakts gleichkommt, würde das Gericht anderenfalls entgegen dem Grundsatz der Gewaltentrennung ( Art. 20 Abs. 2 S 2 des Grundgesetzes ) selbst aktiv in das Verwaltungsgeschehen eingreifen ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 23 unter Hinweis auf BSGE 9, 277, 280 ).

    Eine solche Änderung des "Wesens" eines Verwaltungsakts, das in Anlehnung an den Streitgegenstand eines Gerichtsverfahrens bestimmt werden kann ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 23 unter Hinweis auf BSGE 9, 277, 280 sowie Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl 2015, § 113 RdNr 69 ), ist ua angenommen worden, wenn die Regelung auf einen anderen Lebenssachverhalt gestützt wird, zB bei einem Streit um die Höhe einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Laufe des Gerichtsverfahrens ein weiteres Element der Rentenberechnung vom Rentenversicherungsträger in Abrede gestellt wird ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 23 unter Hinweis auf BSGE 38, 157, 159; BSG SozR 1500 § 77 Nr. 56 ), oder wenn auf eine andere Rechtsgrundlage zurückgegriffen werden soll, die einem anderen Zweck dient ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 23 unter Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Februar 2011 - B 14 AS 87/09 R , RdNr 16 ).

    Neben dieser Entwicklung der Rechtsprechung hat der Gesetzgeber einerseits in § 41 Abs. 2 SGB X die Heilungsmöglichkeiten für Verfahrens- und Formfehler der Behörde bei Erlass eines Verwaltungsakts bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines gerichtlichen Verfahrens erleichtert ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 24 unter Hinweis auf Dolderer, DÖV 1999, 104 ff ) und andererseits die Möglichkeit der Zurückverweisung vom Gericht an die Behörde eingeführt, wenn diese Ermittlungen unterlässt ( § 131 Abs. 5 SGG ), sowie dem Gericht das Recht eingeräumt, der Behörde die Kosten einer von ihr unterlassenen und vom Gericht nachgeholten Ermittlung aufzuerlegen ( § 192 Abs. 4 SGG ).

    Ausgehend von diesen Konkretisierungen des Gesetzgebers und der zuvor dargestellten Rechtsprechung ist in reinen Anfechtungssachen das Nachschieben von Gründen durch die Behörde regelmäßig unzulässig ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 24 unter Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. Juni 2015 - 1 C 2/15 , RdNr 14 f zur gesetzlich ausdrücklich angeordneten Pflicht der Gerichte zur Nachermittlung neuer Sachverhalte im Asylrecht ), wenn dieser umfassende Ermittlungen seitens des Gerichts erfordert, die Behörde ihrerseits insofern keine Ermittlungen angestellt hat und der Verwaltungsakt hierdurch einen anderen Wesenskern erhält, weil dann der angefochtene Verwaltungsakt - bei einem entsprechenden Ergebnis der Ermittlungen - mit einer wesentlich anderen Begründung Bestand hätte ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 24 unter Hinweis auf Kischel, Folgen von Begründungsfehlern, 2004, 190 f ).

    Im Rahmen der Anfechtungsklage in der Hauptsache ist es aber Aufgabe des Gerichts, die Entscheidung der Verwaltungsbehörde zu überprüfen, nicht aber die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit von angefochtenen Verwaltungsakten erst zu schaffen ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 25 ).

  • SG Neuruppin, 22.02.2021 - S 26 AS 72/17
    Die retrospektive Annahme des Beklagten, dem Kläger stünden im hier streitgegenständlichen Zeitraum keinerlei Leistungen zu, was es rechtfertigen würde, die Leistungsbewilligungen vollständig aufzuheben, war jedenfalls keine Feststellung aufgrund von Ermittlungen, sondern eine bloße Vermutung, auf die jedoch die Aufhebungsverfügung nicht gestützt werden kann ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 17 ).

    eee) Dass es Aufgabe des Beklagten ist, alle Tatsachen zu ermitteln, die zum Erlass eines Verwaltungsakts notwendig sind, folgt aus dem in § 20 SGB X festgeschriebenen Untersuchungsgrundsatz, dessen Reichweite sich nach dem jeweiligen Gegenstand des Verwaltungsverfahrens richtet vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 18 unter Hinweis auf Siefert in von Wulffen/Schütze, SGB X, § 20, RdNr 5 ).

    Ein Absehen von Ermittlungen ist nur zulässig, wenn es auf die ungeklärte Tatsache nicht ankommt, sie offenkundig ist oder als wahr unterstellt werden kann oder das Beweismittel unerreichbar ist vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 18 unter Hinweis auf Siefert, aaO, § 20 RdNr 15 sowie Luthe in jurisPK-SGB X, 2013, § 20, RdNr 13 ).

    Dies betrifft sowohl das Vorhandensein von positiven, als auch das Fehlen von negativen Tatbestandsvoraussetzungen ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 20 unter Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Oktober 1957 - 10 RV 945/55 ).

    Damit trägt der Beklagte - entgegen seiner Auffassung - nicht nur die objektive Beweislast für die belastende Aufhebungsentscheidung ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 20 unter Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 13. September 2006 - B 11a AL 13/06 R, RdNr 18; Bundessozialgericht, Urteil vom 20. Oktober 2005 - B 7a/7 AL 102/04 R, RdNr 13 ff sowie Bundessozialgericht, Urteil vom 02. April 2009 - B 2 U 25/07 R ), sondern er ist auch und gerade bereits im vorherigen Verfahrensstadium verpflichtet, die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Norm, auf die er seine Verwaltungsentscheidung stützt, zu ermitteln und entsprechend festzustellen, damit sich der Leistungsberechtigte im Verfahren mit seiner Argumentation auf die die Entscheidung tragenden Gründe einrichten kann, weshalb es auch nicht angeht, wenn sich der Beklagte letztlich darauf beschränkt einzuwenden, der Kläger bleibe jeglichen Beweis dafür schuldig, der Verkehrswert des Grundstücks sei niedriger als der von dem Beklagten in Ansatz gebrachte Betrag.

    aaaa) Die Gerichte sind grundsätzlich verpflichtet, den angefochtenen Verwaltungsakt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend nachzuprüfen ( vgl § 54 Abs. 2 S 1 SGG und § 103 SGG ); die beklagte Behörde kann deshalb im Laufe des Gerichtsverfahrens neue Tatsachen und Rechtsgründe "nachschieben" ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 23 ua unter Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Februar 2011 - B 14 AS 87/09 R sowie Bundessozialgericht, Urteil vom 21. September 2000 - B 11 AL 7/00 R, BSGE 87, 132, 139 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 10 S 87 f: nicht nur "Kassation", sondern auch "Reformation" ).

    Hinsichtlich eines solchen Nachschiebens von Gründen gibt es jedoch bei belastenden Verwaltungsakten, die im Wege der reinen Anfechtungsklage angefochten werden, Einschränkungen, wenn die Verwaltungsakte dadurch in ihrem Wesen verändert werden und der Betroffene infolgedessen in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt werden kann ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 23 ua unter Hinweis auf BSGE 3, 209, 216; BSGE 9, 277, 279 f; BSGE 29, 129, 132; BSGE 38, 157, 159; BSGE 87, 8, 12; Kischel, Folgen von Begründungsfehlern, 2004, 189 ff ).

    Da die Aufrechterhaltung eines Verwaltungsakts mit einer völlig neuen tatsächlichen Begründung dem Erlass eines neuen Verwaltungsakts gleichkommt, würde das Gericht anderenfalls entgegen dem Grundsatz der Gewaltentrennung ( Art. 20 Abs. 2 S 2 des Grundgesetzes ) selbst aktiv in das Verwaltungsgeschehen eingreifen ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 23 unter Hinweis auf BSGE 9, 277, 280 ).

    Eine solche Änderung des "Wesens" eines Verwaltungsakts, das in Anlehnung an den Streitgegenstand eines Gerichtsverfahrens bestimmt werden kann ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 23 unter Hinweis auf BSGE 9, 277, 280 sowie Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl 2015, § 113 RdNr 69 ), ist ua angenommen worden, wenn die Regelung auf einen anderen Lebenssachverhalt gestützt wird, zB bei einem Streit um die Höhe einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Laufe des Gerichtsverfahrens ein weiteres Element der Rentenberechnung vom Rentenversicherungsträger in Abrede gestellt wird ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 23 unter Hinweis auf BSGE 38, 157, 159; BSG SozR 1500 § 77 Nr. 56 ), oder wenn auf eine andere Rechtsgrundlage zurückgegriffen werden soll, die einem anderen Zweck dient ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 23 unter Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Februar 2011 - B 14 AS 87/09 R, RdNr 16 ).

    bbbb) Neben dieser Entwicklung der Rechtsprechung hat der Gesetzgeber einerseits in § 41 Abs. 2 SGB X die Heilungsmöglichkeiten für Verfahrens- und Formfehler der Behörde bei Erlass eines Verwaltungsakts bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines gerichtlichen Verfahrens erleichtert ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 24 unter Hinweis auf Dolderer, DÖV 1999, 104 ff ) und andererseits die Möglichkeit der Zurückverweisung vom Gericht an die Behörde eingeführt, wenn diese Ermittlungen unterlässt ( § 131 Abs. 5 SGG ), sowie dem Gericht das Recht eingeräumt, der Behörde die Kosten einer von ihr unterlassenen und vom Gericht nachgeholten Ermittlung aufzuerlegen ( § 192 Abs. 4 SGG ).

    Ausgehend von diesen Konkretisierungen des Gesetzgebers und der zuvor dargestellten Rechtsprechung ist in reinen Anfechtungssachen das Nachschieben eines Grundes durch die Behörde regelmäßig unzulässig ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 24 unter Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. Juni 2015 - 1 C 2/15, RdNr 14 f zur gesetzlich ausdrücklich angeordneten Pflicht der Gerichte zur Nachermittlung neuer Sachverhalte im Asylrecht ), wenn dieser umfassende Ermittlungen seitens des Gerichts erfordert, die Behörde ihrerseits insofern keine Ermittlungen angestellt hat und der Verwaltungsakt hierdurch einen anderen Wesenskern erhält, weil dann der angefochtene Verwaltungsakt - bei einem entsprechenden Ergebnis der Ermittlungen - mit einer wesentlich anderen Begründung Bestand hätte ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 24 unter Hinweis auf Kischel, Folgen von Begründungsfehlern, 2004, 190 f ).

    Im Rahmen einer Anfechtungsklage der vorliegenden Art ist es Aufgabe des Gerichts, die Entscheidung der Verwaltungsbehörde zu überprüfen, nicht aber die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts erst zu schaffen ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 25 ).

  • SG Neuruppin, 08.03.2021 - S 26 AS 1189/18
    Die Annahme, der Klägerin stünden keinerlei Leistungen zu, was es rechtfertigen würde, die Leistungsbewilligungen vollständig aufzuheben, war jedenfalls keine Feststellung aufgrund von Ermittlungen, sondern eine bloße Vermutung, auf die jedoch die Aufhebungsverfügungen nicht gestützt werden können ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 17 ).

    d) Dass es Aufgabe des Beklagten ist, alle Tatsachen zu ermitteln, die zum Erlass eines Verwaltungsakts notwendig sind, folgt aus dem in § 20 SGB X festgeschriebenen Untersuchungsgrundsatz, dessen Reichweite sich nach dem jeweiligen Gegenstand des Verwaltungsverfahrens richtet ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 18 unter Hinweis auf Siefert in von Wulffen/Schütze, SGB X, § 20 , RdNr 5 ).

    Ein Absehen von Ermittlungen ist nur zulässig, wenn es auf die ungeklärte Tatsache nicht ankommt, sie offenkundig ist oder als wahr unterstellt werden kann oder das Beweismittel unerreichbar ist ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 18 unter Hinweis auf Siefert, aaO, § 20 , RdNr 15 sowie Luthe in jurisPK-SGB X, § 20 , RdNr 13 ).

    Dies betrifft sowohl das Vorhandensein von positiven, als auch das Fehlen von negativen Tatbestandsvoraussetzungen ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 20 unter Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Oktober 1957 - 10 RV 945/55 ).

    Damit trägt der Beklagte - offenbar entgegen seiner Auffassung - nicht nur die objektive Beweislast für die belastende Aufhebungsentscheidung ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 20 unter Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 13. September 2006 - B 11a AL 13/06 R , RdNr 18; Bundessozialgericht, Urteil vom 20. Oktober 2005 - B 7a/7 AL 102/04 R, RdNr 13 ff sowie Bundessozialgericht, Urteil vom 0 2. April 2009 - B 2 U 25/07 R ), sondern er ist bereits im vorherigen Verfahrensstadium verpflichtet, die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Norm, auf die er seine Verwaltungsentscheidung stützt, zu ermitteln und entsprechend festzustellen, damit sich der Leistungsberechtigte im Verfahren mit seiner Argumentation auf die die Entscheidung tragenden Gründe einrichten kann.

    Der Beklagte kann auf der Grundlage des § 60 Abs. 4 S 1 Nr. 1 SGB II einen Verwaltungsakt erlassen und bei unterbliebener oder pflichtwidriger Erfüllung der Auskunftspflicht durch den Dritten die Rechte und Befugnisse nach den §§ 62 und 63 SGB II ( Schadenersatz, Ordnungswidrigkeitenrecht ) in Anspruch nehmen, zudem wäre ein vollstreckungsrechtlicher Zwangsgeldverwaltungsakt gemäß § 40 Abs. 6 SGB II nach Erlass des Auskunftsverwaltungsakts gemäß § 60 Abs. 4 SGB II zu erwägen ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 21 unter Hinweis auf vgl Blüggel in Eicher, SGB II, § 60 , RdNr 56 ff mwN ).

    aa) Die Gerichte sind grundsätzlich verpflichtet, den angefochtenen Verwaltungsakt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend nachzuprüfen ( vgl § 54 Abs. 2 S 1, § 103 SGG ); die beklagte Behörde kann deshalb im Laufe des Gerichtsverfahrens neue Tatsachen und Rechtsgründe "nachschieben" ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 23 ua unter Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Februar 2011 - B 14 AS 87/09 R sowie Bundessozialgericht, Urteil vom 21. September 2000 - B 11 AL 7/00 R , BSGE 87, 132, 139 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 10 S 87 f: nicht nur "Kassation", sondern auch "Reformation" ).

    Hinsichtlich eines solchen Nachschiebens von Gründen gibt es jedoch bei belastenden Verwaltungsakten, die im Wege der reinen Anfechtungsklage angefochten werden, Einschränkungen, wenn die Verwaltungsakte dadurch in ihrem Wesen verändert werden und der Betroffene infolgedessen in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt werden kann ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 23 ua unter Hinweis auf BSGE 3, 209, 216; BSGE 9, 277, 279 f; BSGE 29, 129, 132; BSGE 38, 157, 159; BSGE 87, 8, 12; Kischel, Folgen von Begründungsfehlern, 2004, 189 ff ).

    Da die Aufrechterhaltung eines Verwaltungsakts mit einer völlig neuen tatsächlichen Begründung dem Erlass eines neuen Verwaltungsakts gleichkommt, würde das Gericht anderenfalls entgegen dem Grundsatz der Gewaltentrennung ( Art. 20 Abs. 2 S 2 des Grundgesetzes ) selbst aktiv in das Verwaltungsgeschehen eingreifen ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 23 unter Hinweis auf BSGE 9, 277, 280 ).

    Eine solche Änderung des "Wesens" eines Verwaltungsakts, das in Anlehnung an den Streitgegenstand eines Gerichtsverfahrens bestimmt werden kann ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 23 unter Hinweis auf BSGE 9, 277, 280 sowie Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl 2015, § 113 RdNr 69 ), ist ua angenommen worden, wenn die Regelung auf einen anderen Lebenssachverhalt gestützt wird, zB bei einem Streit um die Höhe einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Laufe des Gerichtsverfahrens ein weiteres Element der Rentenberechnung vom Rentenversicherungsträger in Abrede gestellt wird ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 23 unter Hinweis auf BSGE 38, 157, 159; BSG SozR 1500 § 77 Nr. 56 ), oder wenn auf eine andere Rechtsgrundlage zurückgegriffen werden soll, die einem anderen Zweck dient ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 23 unter Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Februar 2011 - B 14 AS 87/09 R , RdNr 16 ).

    bb) Neben dieser Entwicklung der Rechtsprechung hat der Gesetzgeber einerseits in § 41 Abs. 2 SGB X die Heilungsmöglichkeiten für Verfahrens- und Formfehler der Behörde bei Erlass eines Verwaltungsakts bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines gerichtlichen Verfahrens erleichtert ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 24 unter Hinweis auf Dolderer, DÖV 1999, 104 ff ) und andererseits die Möglichkeit der Zurückverweisung vom Gericht an die Behörde eingeführt, wenn diese Ermittlungen unterlässt ( § 131 Abs. 5 SGG ), sowie dem Gericht das Recht eingeräumt, der Behörde die Kosten einer von ihr unterlassenen und vom Gericht nachgeholten Ermittlung aufzuerlegen ( § 192 Abs. 4 SGG ).

    Ausgehend von diesen Konkretisierungen des Gesetzgebers und der zuvor dargestellten Rechtsprechung ist in reinen Anfechtungssachen das Nachschieben von Gründen durch die Behörde regelmäßig unzulässig ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 24 unter Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. Juni 2015 - 1 C 2/15 , RdNr 14 f zur gesetzlich ausdrücklich angeordneten Pflicht der Gerichte zur Nachermittlung neuer Sachverhalte im Asylrecht ), wenn dieser umfassende Ermittlungen seitens des Gerichts erfordert, die Behörde ihrerseits insofern keine Ermittlungen angestellt hat und der Verwaltungsakt hierdurch einen anderen Wesenskern erhält, weil dann der angefochtene Verwaltungsakt - bei einem entsprechenden Ergebnis der Ermittlungen - mit einer wesentlich anderen Begründung Bestand hätte ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 24 unter Hinweis auf Kischel, Folgen von Begründungsfehlern, 2004, 190 f ).

    Im Rahmen einer Anfechtungsklage der vorliegenden Art ist es Aufgabe des Gerichts, die Entscheidung der Verwaltungsbehörde zu überprüfen, nicht aber die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit von angefochtenen Verwaltungsakten erst zu schaffen ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 25 ).

  • SG Dresden, 11.01.2018 - S 52 AS 4382/17

    Das Jobcenter darf die Anforderungen bei der Vorlage von Unterlagen von

    Allerdings ist es nicht gerichtliche Aufgabe, anstellte der Behörde erstmals umfassende Sachverhaltsaufklärung zu betreiben und den Leistungsanspruch zu berechnen, vgl. BSG, Urteil vom 25. Juni 2015, B 14 AS 30/14 R, juris für reine Anfechtungsklagen; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Aufl. 2017, § 131 Rn 17 ff.; SG Augsburg, Urteil vom 03. Juli 2017 - S 8 AS 400/17 -, juris, Rn 29; SG Berlin, Urteil vom 25. September 2017 - S 179 AS 6737/17 -, juris, Rn 84 ff .
  • LSG Baden-Württemberg, 22.09.2016 - L 7 AS 3613/15

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Mitwirkungspflichten - auf Dritte bezogene

    Der Beklagte wäre berechtigt gewesen, gegen S.D. auf Grundlage des § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II einen entsprechenden Verwaltungsakt zu erlassen und bei pflichtwidriger Nichterfüllung der Auskunftspflicht durch S.D. die Rechte und Befugnisse nach den §§ 62 und 63 SGB II in Anspruch zu nehmen bzw. ggf. einen Zwangsgeldbescheid gemäß § 40 Abs. 6 SGB II in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung (§ 40 Abs. 8 SGB II in der jetzt geltenden Fassung) gegen S.D. zu erlassen (vgl. dazu nur BSG, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R - ).
  • SG Neuruppin, 13.08.2020 - S 26 AS 2833/13
    Die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts nach der genannten Vorschrift setzt nach deren systematischer Stellung im Gefüge der §§ 44 ff SGB X voraus, dass eine ursprüngliche Rechtswidrigkeit vorlag, der Verwaltungsakt also bereits im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 15 mwN ).

    Die Annahme des Beklagten, Herr A. trage einen erheblichen Anteil an der Pflege und Erziehung des Sohnes der Klägerin, was es rechtfertigen würde, die Leistungsbewilligungen im Umfang der Mehrbedarfsbewilligungen aufzuheben, war jedenfalls keine Feststellung aufgrund von konkreten Ermittlungen, sondern eine bloße Vermutung, auf die jedoch die Aufhebungsverfügung nicht gestützt werden kann ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 17 ).

    c) Dass es Aufgabe des Beklagten ist, alle Tatsachen zu ermitteln, die zum Erlass eines Verwaltungsakts notwendig sind, folgt aus dem in § 20 SGB X festgeschriebenen Untersuchungsgrundsatz, dessen Reichweite sich nach dem jeweiligen Gegenstand des Verwaltungsverfahrens richtet vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 18 unter Hinweis auf Siefert in von Wulffen/Schütze, SGB X, § 20 , RdNr 5 ).

    Ein Absehen von Ermittlungen ist nur zulässig, wenn es auf die ungeklärte Tatsache nicht ankommt, sie offenkundig ist oder als wahr unterstellt werden kann oder das Beweismittel unerreichbar ist vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 18 unter Hinweis auf Siefert, aaO, § 20 , RdNr 15 sowie Luthe in jurisPK-SGB X, 2013, § 20 , RdNr 13 ).

    Dies betrifft sowohl das Vorhandensein von positiven, als auch das Fehlen von negativen Tatbestandsvoraussetzungen ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 20 unter Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Oktober 1957 - 10 RV 945/55 ).

    Damit trägt der Beklagte nicht nur die objektive Beweislast für die belastende Aufhebungsentscheidung ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 20 unter Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 13. September 2006 - B 11a AL 13/06 R , RdNr 18; Bundessozialgericht, Urteil vom 20. Oktober 2005 - B 7a/7 AL 102/04 R, RdNr 13 ff sowie Bundessozialgericht, Urteil vom 0 2. April 2009 - B 2 U 25/07 R ), sondern er ist bereits im vorherigen Verfahrensstadium verpflichtet, die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Norm, auf die er seine Verwaltungsentscheidung stützt, zu ermitteln und entsprechend festzustellen, damit sich der Leistungsberechtigte im Verfahren mit seiner Argumentation auf die die Entscheidung tragenden Gründe einrichten kann.

    aa) Die Gerichte sind grundsätzlich verpflichtet, den angefochtenen Verwaltungsakt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend nachzuprüfen ( vgl § 54 Abs. 2 S 1 SGG und § 103 SGG ); die beklagte Behörde kann deshalb im Laufe des Gerichtsverfahrens neue Tatsachen und Rechtsgründe "nachschieben" ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 23 ua unter Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Februar 2011 - B 14 AS 87/09 R sowie Bundessozialgericht, Urteil vom 21. September 2000 - B 11 AL 7/00 R , BSGE 87, 132, 139 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 10 S 87 f: nicht nur "Kassation", sondern auch "Reformation" ).

    Hinsichtlich eines solchen Nachschiebens von Gründen gibt es jedoch bei belastenden Verwaltungsakten, die im Wege der reinen Anfechtungsklage angefochten werden, Einschränkungen, wenn die Verwaltungsakte dadurch in ihrem Wesen verändert werden und der Betroffene infolgedessen in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt werden kann ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 23 ua unter Hinweis auf BSGE 3, 209, 216; BSGE 9, 277, 279 f; BSGE 29, 129, 132; BSGE 38, 157, 159; BSGE 87, 8, 12; Kischel, Folgen von Begründungsfehlern, 2004, 189 ff ).

    Da die Aufrechterhaltung eines Verwaltungsakts mit einer völlig neuen tatsächlichen Begründung dem Erlass eines neuen Verwaltungsakts gleichkommt, würde das Gericht anderenfalls entgegen dem Grundsatz der Gewaltentrennung ( Art. 20 Abs. 2 S 2 des Grundgesetzes ) selbst aktiv in das Verwaltungsgeschehen eingreifen ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 23 unter Hinweis auf BSGE 9, 277, 280 ).

    Eine solche Änderung des "Wesens" eines Verwaltungsakts, das in Anlehnung an den Streitgegenstand eines Gerichtsverfahrens bestimmt werden kann ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 23 unter Hinweis auf BSGE 9, 277, 280 sowie Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl 2015, § 113 RdNr 69 ), ist ua angenommen worden, wenn die Regelung auf einen anderen Lebenssachverhalt gestützt wird, zB bei einem Streit um die Höhe einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Laufe des Gerichtsverfahrens ein weiteres Element der Rentenberechnung vom Rentenversicherungsträger in Abrede gestellt wird ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 23 unter Hinweis auf BSGE 38, 157, 159; BSG SozR 1500 § 77 Nr. 56 ), oder wenn auf eine andere Rechtsgrundlage zurückgegriffen werden soll, die einem anderen Zweck dient ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 23 unter Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Februar 2011 - B 14 AS 87/09 R , RdNr 16 ).

    bb) Neben dieser Entwicklung der Rechtsprechung hat der Gesetzgeber einerseits in § 41 Abs. 2 SGB X die Heilungsmöglichkeiten für Verfahrens- und Formfehler der Behörde bei Erlass eines Verwaltungsakts bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines gerichtlichen Verfahrens erleichtert ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 24 unter Hinweis auf Dolderer, DÖV 1999, 104 ff ) und andererseits die Möglichkeit der Zurückverweisung vom Gericht an die Behörde eingeführt, wenn diese Ermittlungen unterlässt ( § 131 Abs. 5 SGG ), sowie dem Gericht das Recht eingeräumt, der Behörde die Kosten einer von ihr unterlassenen und vom Gericht nachgeholten Ermittlung aufzuerlegen ( § 192 Abs. 4 SGG ).

    Ausgehend von diesen Konkretisierungen des Gesetzgebers und der zuvor dargestellten Rechtsprechung ist in reinen Anfechtungssachen das Nachschieben eines Grundes durch die Behörde regelmäßig unzulässig ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 24 unter Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. Juni 2015 - 1 C 2/15 , RdNr 14 f zur gesetzlich ausdrücklich angeordneten Pflicht der Gerichte zur Nachermittlung neuer Sachverhalte im Asylrecht ), wenn dieser umfassende Ermittlungen seitens des Gerichts erfordert, die Behörde ihrerseits insofern keine Ermittlungen angestellt hat und der Verwaltungsakt hierdurch einen anderen Wesenskern erhält, weil dann der angefochtene Verwaltungsakt - bei einem entsprechenden Ergebnis der Ermittlungen - mit einer wesentlich anderen Begründung Bestand hätte ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 24 unter Hinweis auf Kischel, Folgen von Begründungsfehlern, 2004, 190 f ).

    Im Rahmen einer Anfechtungsklage der vorliegenden Art ist es Aufgabe des Gerichts, die Entscheidung der Sozialverwaltungsbehörde zu überprüfen, nicht aber die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts erst zu schaffen ( vgl nur Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, RdNr 25 ).

  • SG Neuruppin, 22.02.2021 - S 26 AS 1477/16
  • SG Neuruppin, 25.10.2019 - S 26 AS 1318/15
  • SG Neuruppin, 08.03.2021 - S 26 AS 549/19
  • SG Neuruppin, 08.03.2021 - S 26 AS 550/19
  • SG Neuruppin, 28.04.2021 - S 26 AS 1198/18
  • BSG, 06.07.2022 - B 5 R 21/21 R

    Anforderungen an die Begründung der in einem Bescheid über die Gewährung einer

  • LSG Baden-Württemberg, 07.03.2016 - L 1 AS 296/15

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Rücknahme eines rechtswidrigen

  • BSG, 13.12.2023 - B 7 AS 24/22 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - abschließende Entscheidung nach vorläufiger

  • LSG Baden-Württemberg, 05.06.2018 - L 7 AS 178/16

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten

  • SG Bayreuth, 30.11.2016 - S 14 AS 318/14

    Vermögen in Bedarfsgemeinschaft lebender Person auf Grundsicherung anrechenbar

  • LSG Thüringen, 13.04.2016 - L 4 AS 1503/13

    Sozialgerichtliches Verfahren - Anfechtungsklage - Untersuchungsmaxime -

  • SG Duisburg, 02.01.2018 - S 49 AS 3349/17

    Gewährung von vorläufigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts der

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.01.2024 - L 13 AS 395/21

    Keine Grundsicherung im Ausland

  • BSG, 06.07.2022 - B 5 R 39/21 R

    Anspruch auf Erstattung von Kosten des Vorverfahrens Keine Beeinflussung der

  • BSG, 06.07.2022 - B 5 R 22/21 R

    Anspruch auf Erstattung von Kosten des Vorverfahrens Keine Beeinflussung der

  • BSG, 27.09.2023 - B 7 AS 17/22 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - abschließende Festsetzung und Erstattung von

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 31.07.2018 - L 19 AS 616/18

    Vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

  • LSG Baden-Württemberg, 27.06.2016 - L 1 AS 4849/15

    Sozialgerichtliches Verfahren - Klage gegen Aufhebung der Bewilligung vorläufiger

  • LSG Thüringen, 25.11.2015 - L 4 AS 1010/13

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Rechtswidrigkeit der Rückforderung von

  • SG Augsburg, 12.03.2018 - S 8 AS 95/18

    Ablauf eines Bewilligungszeitraums - Nachweispflicht leistungsberechtigter

  • BSG, 19.10.2023 - B 1 KR 22/22 R

    Krankenversicherung - Medizinischer Dienst - Amtsenthebung eines Geschäftsführers

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.08.2019 - L 15 AS 252/18
  • SG Augsburg, 03.07.2017 - S 8 AS 400/17

    Abschließende Leistungsfestsetzung mit unzureichender Fristsetzung und

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.08.2019 - L 15 AS 253/18
  • LSG Bayern, 16.05.2019 - L 11 AS 932/18

    Grundsicherung für Arbeitsuchende: Bay. Betreuungsgeld keine zweckbestimmte

  • BSG, 01.03.2023 - B 6 KA 11/22 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

  • BSG, 01.03.2023 - B 6 KA 10/22 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

  • SG Neuruppin, 22.04.2021 - S 26 AS 238/20
  • SG Dresden, 14.06.2018 - S 52 AS 4307/17

    Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.02.2018 - L 19 AS 629/16

    Erstattung von SGB-II -Leistungen

  • BSG, 23.03.2023 - B 6 KA 21/22 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

  • BSG, 11.07.2018 - B 13 R 49/18 B

    Herabsetzung einer deutschen Altersrente aufgrund des Bezugs einer tschechischen

  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.11.2020 - L 32 AS 1455/20

    Aufhebung eines endgültigen Bewilligungsbescheides über Leistungen der

  • LSG Bayern, 16.05.2019 - L 11 AS 322/17

    Grundsicherung für Arbeitsuchende: Bay. Betreuungsgeld keine zweckbestimmte

  • LSG Bayern, 21.12.2016 - L 11 AS 386/14

    Ablehnung der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ohne

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.12.2022 - L 13 AS 477/21
  • LSG Sachsen, 27.02.2017 - L 7 AS 1281/16
  • LSG Bayern, 11.11.2016 - L 7 AS 704/16

    Vorbeugender Rechtsschutz gegen Hausbesuche des Jobcenters

  • LSG Berlin-Brandenburg, 07.04.2016 - L 9 AS 682/15

    Amtsermittlungsgrundsatz - Sozialdatenschutz - Kontoauszüge - Löschung von

  • SG Dresden, 08.03.2018 - S 52 AS 4555/17

    Berechnung von Einkommen

  • BSG, 03.09.2019 - B 14 AS 252/18 B

    Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

  • SG Dresden, 11.01.2018 - S 52 AS 4070/17
  • SG Landshut, 28.07.2016 - S 11 AS 569/14

    Umfang der Ermittlungspflicht des Gerichts

  • SG Landshut, 14.10.2020 - S 11 AY 39/20

    Anspruch auf Gewährung sog. Analogleistungen

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.08.2018 - L 13 AS 261/15
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.01.2018 - L 7 AS 18/16
  • LSG Thüringen, 18.05.2016 - L 9 AS 449/16

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit der Beschwerde - einstweiliger

  • LSG Sachsen, 11.09.2017 - L 7 AS 338/17

    SGB-II -Leistungen; Abgrenzung von Einkommen und Vermögen; Wiederholte

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.06.2019 - L 13 AS 182/17
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.04.2016 - L 13 AS 126/15
  • SG Neuruppin, 25.01.2022 - S 26 AS 978/20
  • LSG Schleswig-Holstein, 01.10.2021 - L 10 BA 95/21

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Fremdgeschäftsführer einer GmbH & Co

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.09.2023 - L 15 U 189/23
  • BSG, 04.03.2020 - B 4 AS 56/20 B

    Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren; Formgerechte Darlegung einer

  • SG Berlin, 20.05.2016 - S 37 AS 14517/15

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Abweichung vom Kopfteilprinzip -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2019 - L 15 U 715/16

    Kein Versicherungsschutz des Austrägers einer kirchlichen Zeitschrift in der

  • SG Dresden, 11.01.2018 - S 52 AS 4077/17
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.01.2018 - L 2 R 517/16
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.06.2017 - L 9 AS 1276/13
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.03.2017 - L 7 AS 2250/15

    SGB-II -Leistungen; Österreichischer Staatsbürger; Fehlende Hilfebedürftigkeit;

  • LSG Sachsen-Anhalt, 15.06.2022 - L 1 RS 15/17

    Zuständigkeit des Zusatzversorgungsträgers für die Feststellung der

  • LSG Sachsen, 15.10.2020 - L 3 AS 696/18
  • BSG, 25.09.2020 - B 8 SO 29/20 B
  • LSG Bayern, 13.12.2018 - L 11 AS 196/17

    Grundsicherung für Arbeitsuchende: Rechtsqualität der Frage, ob ein Partner in

  • LSG Sachsen-Anhalt, 30.08.2017 - L 7 SB 82/13

    Sozialgerichtliches Verfahren - Sachverständigengutachten - Pflicht der

  • BSG, 14.06.2022 - B 8 SO 4/22 BH

    Weiterbewilligung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.09.2019 - L 7 AS 935/19

    Anspruch auf Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

  • LSG Bayern, 04.02.2019 - L 7 AS 1014/18

    Sozialgerichtliches Eilverfahren: Zur Würdigung einer eidesstattlichen

  • SG München, 19.05.2017 - S 45 AS 1071/17

    Vorläufige Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II - Voraussetzungen einer

  • LSG Bayern, 30.10.2015 - L 16 R 741/15

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung - Anforderungen an einen

  • BSG, 21.10.2019 - B 8 SO 54/19 B

    Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

  • LSG Sachsen-Anhalt, 04.07.2019 - L 5 AS 443/14

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - vorzeitiger

  • LSG Hamburg, 10.12.2018 - L 4 AS 431/16

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 11.06.2020 - L 9 AS 556/17
  • LSG Sachsen-Anhalt, 23.08.2016 - L 4 AS 775/13

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden

  • LSG Hamburg, 29.04.2021 - L 4 AS 272/18

    Anforderungen an die Ermittlungspflicht des Grundsicherungsträgers bei Aufhebung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 11.06.2020 - L 9 AS 555/17
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.06.2020 - L 15 AS 197/19
  • SG Augsburg, 31.05.2016 - S 8 AS 378/16

    Zurückweisung zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an die Behörde

  • SG Landshut, 13.06.2017 - S 1 R 5018/16

    Zur Arbeitgebereigenschaft und den Voraussetzungen für den Erlass eines

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.11.2016 - L 13 AS 355/13
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.05.2020 - L 15 AS 246/18
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.05.2020 - L 15 AS 244/18
  • LSG Sachsen, 27.02.2017 - 7 AS 1281/16

    Eheähnliche Gemeinschaft; Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft; materielle

  • LSG Baden-Württemberg, 31.10.2016 - L 7 AS 3659/16
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.01.2021 - L 13 AS 221/19
  • SG Landshut, 22.03.2018 - S 1 R 5091/15

    Streit um Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen für selbständige

  • BSG, 02.11.2021 - B 14 AS 45/21 BH

    Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Grundsatzrüge im

  • SG Landshut, 28.02.2020 - S 11 AY 162/18

    Rückerstattung von Asylbewerberleistungen

  • SG Neuruppin, 06.03.2023 - S 26 AS 1266/18
  • SG Landshut, 14.10.2020 - S 11 AY 12/19

    Aufhebung rechtswidriger Erstattungbescheide nach Überzahlung von Leistungen für

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.06.2020 - L 15 AS 196/19
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.11.2019 - L 13 AS 214/16
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.06.2018 - L 11 AS 104/15
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.02.2018 - L 9/11 AS 438/12
  • SG Neuruppin, 11.01.2021 - S 26 AS 1603/18
  • SG Neuruppin, 11.01.2021 - S 26 AS 240/18
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 04.12.2020 - L 9 AS 395/19
  • SG Neuruppin, 06.10.2020 - S 20 KR 83/20
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.09.2020 - L 13 AS 136/20
  • SG Neuruppin, 09.07.2020 - S 26 AS 904/15
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.03.2020 - L 15 AS 64/18
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.02.2020 - L 2 R 365/19
  • SG Dortmund, 10.01.2018 - S 16 KA 55/15
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.05.2017 - L 13 AS 46/16
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.01.2016 - L 13 AS 295/14
  • SG Neuruppin, 31.08.2022 - S 26 AS 289/21
  • SG Neuruppin, 09.02.2022 - S 20 KR 173/21
  • SG Neuruppin, 20.04.2021 - S 26 AS 1289/18
  • SG Neuruppin, 12.03.2021 - S 26 AS 453/19
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.01.2021 - L 15 AS 60/18
  • SG Neuruppin, 09.07.2020 - S 26 AS 905/15
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.11.2018 - L 15 AS 230/18
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.04.2018 - L 8 AY 8/18
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.08.2017 - L 15 AS 299/14
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.06.2015 - L 8 SO 230/15
  • SG Neuruppin, 29.07.2022 - S 20 KR 13/21
  • SG Neuruppin, 18.01.2021 - S 20 KR 434/16
  • SG Neuruppin, 12.01.2021 - S 26 AS 2293/15
  • SG Neuruppin, 08.01.2021 - S 26 AS 976/19
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.10.2017 - L 13 AS 264/17
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