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   BSG, 03.09.2020 - B 14 AS 34/19 R   

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https://dejure.org/2020,26450
BSG, 03.09.2020 - B 14 AS 34/19 R (https://dejure.org/2020,26450)
BSG, Entscheidung vom 03.09.2020 - B 14 AS 34/19 R (https://dejure.org/2020,26450)
BSG, Entscheidung vom 03. September 2020 - B 14 AS 34/19 R (https://dejure.org/2020,26450)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 22 Abs 1 S 1 SGB 2
    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung - Einpersonenhaushalt in Bayern - Anforderungen an das schlüssige Konzept des Grundsicherungsträgers - gerichtliche Kontrolle - tatrichterliche Beweiswürdigung - revisionsgerichtliche Überprüfung - ...

  • rewis.io

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung - Einpersonenhaushalt in Hof in Bayern - Anforderungen an das schlüssige Konzept des Grundsicherungsträgers - gerichtliche Kontrolle - tatrichterliche Beweiswürdigung - revisionsgerichtliche ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II

  • datenbank.nwb.de

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung - Einpersonenhaushalt in Bayern - Anforderungen an das schlüssige Konzept des Grundsicherungsträgers - gerichtliche Kontrolle - tatrichterliche Beweiswürdigung - revisionsgerichtliche Überprüfung - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    R. T. ./. Jobcenter Hof Stadt

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 131, 10
 
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Wird zitiert von ... (100)

  • BSG, 17.09.2020 - B 4 AS 11/20 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Zweipersonenhaushalt in Duisburg

    Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II; zusammenfassend BSG vom 30.1.2019 - B 14 AS 24/18 R - BSGE 127, 214 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 101, RdNr 14 ff mwN; vgl auch BSG vom 3.9.2020 - B 14 AS 34/19 R; Senatsurteil vom heutigen Tage - B 4 AS 22/20 R) .

    Auch insoweit ist - ohne dass dafür zwingend ein Sachverständigengutachten einzuholen wäre - eine eigenständige Prüfung und Beurteilung des Konzepts, ggf unter Mitwirkung des Jobcenters, vorzunehmen (beispielhaft etwa LSG NRW vom 12.10.2017 - L 19 AS 502/16 - juris RdNr 57 ff; Bayerisches LSG vom 28.3.2018 - L 11 AS 52/16 - juris RdNr 44 ff, bestätigt durch BSG vom 3.9.2020 - B 14 AS 34/19 R; zu dem hier vorliegenden Konzept SG Duisburg vom 19.4.2016 - S 48 SO 528/12 - juris RdNr 36 ff) .

  • BSG, 05.08.2021 - B 4 AS 82/20 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    Ob und in welchem Umfang Angebotsmieten als Datengrundlage herangezogen werden, betrifft die Methodenfreiheit der Grundsicherungsträger (BSG vom 3.9.2020 - B 14 AS 34/19 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 110 RdNr 27 - zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen) .

    Diese Vorgehensweise ist von der Methodenfreiheit des Grundsicherungsträgers gedeckt und daher nicht zu beanstanden (so auch BSG vom 3.9.2020 - B 14 AS 34/19 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 110 RdNr 27 - zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen) .

    Eine Stichprobenauswertung kann nur dann als repräsentativ bezeichnet werden, wenn alle wesentlichen Teilgruppen der Grundgesamtheit (ua die Wohnungen der Großvermieter wie der Kleinvermieter) entsprechend ihres Anteils in der Stichprobe enthalten sind (BSG vom 3.9.2020 - B 14 AS 34/19 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 110 RdNr 33) bzw bei der Auswertung entsprechend gewichtet werden.

    c) Der Mangel des Konzepts hinsichtlich der Repräsentativität führt allerdings nicht dazu, dass ohne Weiteres auf die Werte des Wohngeldgesetzes plus Zuschlag von zehn Prozent (zum Zuschlag zuletzt BSG vom 3.9.2020 - B 14 AS 34/19 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 110 RdNr 38 f; aA Marx in Estelmann, SGB II, § 22c RdNr 10, Stand Juni 2017) zurückgegriffen werden darf.

  • LSG Sachsen-Anhalt, 22.12.2022 - L 4 AS 293/15

    Angelegenheiten nach dem SGB II (AS)

    Diese Vorgehensweise ist von der Methodenfreiheit des Grundsicherungsträgers gedeckt und daher nicht zu beanstanden (vgl. BSG, Urteil vom 3. September 2020, B 14 AS 34/19 R, juris RN 27).

    Eine solche generelle Anforderung an ein schlüssiges Konzept besteht nicht (vgl. BSG, Urteil vom 3. September 2020, B 14 AS 34/19 R, juris RN 21).

    Eine Stichprobenauswertung kann nur dann als repräsentativ bezeichnet werden, wenn alle wesentlichen Teilgruppen der Grundgesamtheit entsprechend ihres Anteils in der Stichprobe enthalten sind (vgl. BSG, Urteil vom 5. August 2021, B 4 AS 82/20 R, juris RN 40; BSG, Urteil vom 3. September 2020, B 14 AS 34/19 R, juris RN 33) bzw. bei der Auswertung entsprechend gewichtet werden.

    Daher hat der Senat dem Beklagten mit Schreiben vom 19. Oktober 2021 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 3. September 2020, B 14 AS 34/19 R, juris RN 25, 33) Gelegenheit zur Korrektur des Konzepts gegeben.

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