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   BSG, 27.01.2021 - B 14 AS 35/19 R   

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BSG, 27.01.2021 - B 14 AS 35/19 R (https://dejure.org/2021,758)
BSG, Entscheidung vom 27.01.2021 - B 14 AS 35/19 R (https://dejure.org/2021,758)
BSG, Entscheidung vom 27. Januar 2021 - B 14 AS 35/19 R (https://dejure.org/2021,758)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 22 Abs 1 S 1 SGB 2, § 7 Abs 5 SGB 2, § 19 SGB 2, § 40 SGB 2, § 44 SGB 10
    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Aufteilung der Unterkunftskosten nach Kopfteilen - Abweichung vom Kopfteilprinzip - auswärtige Unterbringung und Ausbildung des Kindes in einem Rehabilitationszentrum - regelmäßige Besuche an Wochenenden und in den Ferien

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Anforderungen an eine Abweichung vom Kopfteilprinzip bei einem in Ausbildung befindlichen volljährigen Kind als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft

  • rewis.io

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Aufteilung der Unterkunftskosten nach Kopfteilen - Abweichung vom Kopfteilprinzip - auswärtige Unterbringung und Ausbildung des Kindes in einem Rehabilitationszentrum - regelmäßige Besuche an Wochenenden und in den Ferien

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Anforderungen an eine Abweichung vom Kopfteilprinzip bei einem in Ausbildung befindlichen volljährigen Kind als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Anforderungen an eine Abweichung vom Kopfteilprinzip bei einem in Ausbildung befindlichen volljährigen Kind als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft

  • datenbank.nwb.de

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Aufteilung der Unterkunftskosten nach Kopfteilen - Abweichung vom Kopfteilprinzip - auswärtige Unterbringung und Ausbildung des Kindes in einem Rehabilitationszentrum - regelmäßige Besuche an Wochenenden und in den Ferien

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Anspruch auf Kosten für Unterkunft kann auf Eltern übergehen

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 02.12.2014 - B 14 AS 50/13 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Abweichung vom Kopfteilprinzip bei

    Auszug aus BSG, 27.01.2021 - B 14 AS 35/19 R
    Denn es ist nicht Sinn und Zweck des § 22 Abs. 1 SGB II, wirtschaftlich ggf leistungsfähigen Angehörigen einer Leistungen nach dem SGB II beanspruchenden Person ein kostenfreies Mitwohnen in deren Wohnung zu ermöglichen, auch wenn die Aufwendungen für die Wohnung angemessen oder mangels Kostensenkungsaufforderung als angemessen anzuerkennen sind (vgl BSG vom 2.12.2014 - B 14 AS 50/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 82 RdNr 14, 22; BSG vom 14.2.2018 - B 14 AS 17/17 R - BSGE 125, 146 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 94, RdNr 18 mwN).

    Eine Abweichung vom Kopfteilprinzip und die aus ihr folgende Erhöhung der Ansprüche auf Leistungen für Unterkunft und Heizung setzt aber voraus, dass sie aus bedarfsbezogenen Gründen geboten ist (BSG vom 23.5.2013 - B 4 AS 67/12 R - BSGE 113, 270 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 68, RdNr 21 f; BSG vom 2.12.2014 - B 14 AS 50/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 82 RdNr 14) , also die Anwendung des Kopfteilprinzips zu einer Bedarfsunterdeckung bei der nach dem SGB II leistungsberechtigten Person, hier der Klägerin, führt.

    Verfügt die weitere Person, für die Leistungen für Unterkunftsaufwendungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht erbracht werden, hingegen über Einkommen oder Vermögen, aus dem sie ihren rechnerischen Anteil - oder ggf Teile davon - bestreiten kann, ist eine Abweichung vom Kopfteilprinzip nicht geboten, denn es ist nicht Aufgabe der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ggf wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten ein kostenfreies Wohnen zu ermöglichen (BSG vom 2.12.2014 - B 14 AS 50/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 82 RdNr 14, 22; BSG vom 14.2.2018 - B 14 AS 17/17 R - BSGE 125, 146 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 94, RdNr 18) .

  • BSG, 23.05.2013 - B 4 AS 67/12 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Abweichung von der Aufteilung der

    Auszug aus BSG, 27.01.2021 - B 14 AS 35/19 R
    Das Kopfteilprinzip zielt auf die generalisierende und typisierende Zuweisung individueller Bedarfe für alle wohnungsnutzenden Personen aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität, unabhängig von ihren schuldrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Dritten und davon, ob alle Personen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind sowie unabhängig von Alter und Nutzungsintensität (vgl nur BSG vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R - BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 3, RdNr 28 f; BSG vom 23.5.2013 - B 4 AS 67/12 R - BSGE 113, 270 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 68, RdNr 18 mwN) .

    Die übrigen, nach dem SGB II leistungsberechtigten Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft können in diesem Fall nicht darauf verwiesen werden, von dem Dritten dessen Anteil an den Wohnkosten zu verlangen, wenn der Dritte kein Einkommen oder Vermögen hat, aus dem er seinen Anteil an den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bestreiten kann (vgl BSG vom 23.5.2013 - B 4 AS 67/12 R - BSGE 113, 270 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 68, RdNr 20 mwN; BSG vom 18.11.2014 - B 4 AS 3/14 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 80 RdNr 27 f) .

    Eine Abweichung vom Kopfteilprinzip und die aus ihr folgende Erhöhung der Ansprüche auf Leistungen für Unterkunft und Heizung setzt aber voraus, dass sie aus bedarfsbezogenen Gründen geboten ist (BSG vom 23.5.2013 - B 4 AS 67/12 R - BSGE 113, 270 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 68, RdNr 21 f; BSG vom 2.12.2014 - B 14 AS 50/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 82 RdNr 14) , also die Anwendung des Kopfteilprinzips zu einer Bedarfsunterdeckung bei der nach dem SGB II leistungsberechtigten Person, hier der Klägerin, führt.

  • BSG, 19.10.2016 - B 14 AS 40/15 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Beiladung - Beteiligte - Klagehäufung -

    Auszug aus BSG, 27.01.2021 - B 14 AS 35/19 R
    Anders als im Fall der internatsmäßigen Unterbringung einer minderjährigen Person während eines von der BA geförderten Berufsvorbereitungslehrgangs (BSG vom 19.10.2016 - B 14 AS 40/15 R - SozR 4-1500 § 75 Nr. 24) kommt die Annahme einer Mitnutzung bei einer volljährigen Person allerdings nicht typisierend, sondern nur unter Beachtung der Umstände des Einzelfalls in Betracht.

    Dass Leistungen nach § 27 Abs. 4 SGB II als Darlehen gewährt werden, steht einem Verweis hierauf nicht entgegen (vgl BSG vom 19.10.2016 - B 14 AS 40/15 R - SozR 4-1500 § 75 Nr. 24 RdNr 33 ff) und rechtfertigte keine Ausnahme vom Kopfteilprinzip zugunsten der Klägerin.

  • BSG, 14.02.2018 - B 14 AS 17/17 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Aufteilung der Unterkunftskosten

    Auszug aus BSG, 27.01.2021 - B 14 AS 35/19 R
    Denn es ist nicht Sinn und Zweck des § 22 Abs. 1 SGB II, wirtschaftlich ggf leistungsfähigen Angehörigen einer Leistungen nach dem SGB II beanspruchenden Person ein kostenfreies Mitwohnen in deren Wohnung zu ermöglichen, auch wenn die Aufwendungen für die Wohnung angemessen oder mangels Kostensenkungsaufforderung als angemessen anzuerkennen sind (vgl BSG vom 2.12.2014 - B 14 AS 50/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 82 RdNr 14, 22; BSG vom 14.2.2018 - B 14 AS 17/17 R - BSGE 125, 146 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 94, RdNr 18 mwN).

    Verfügt die weitere Person, für die Leistungen für Unterkunftsaufwendungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht erbracht werden, hingegen über Einkommen oder Vermögen, aus dem sie ihren rechnerischen Anteil - oder ggf Teile davon - bestreiten kann, ist eine Abweichung vom Kopfteilprinzip nicht geboten, denn es ist nicht Aufgabe der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ggf wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten ein kostenfreies Wohnen zu ermöglichen (BSG vom 2.12.2014 - B 14 AS 50/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 82 RdNr 14, 22; BSG vom 14.2.2018 - B 14 AS 17/17 R - BSGE 125, 146 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 94, RdNr 18) .

  • BSG, 17.02.2016 - B 4 AS 2/15 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - erhöhter Raumbedarf aufgrund der

    Auszug aus BSG, 27.01.2021 - B 14 AS 35/19 R
    Diese ist allerdings nicht auf die für § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II gebildeten grundsicherungsrechtlichen Maßstäbe beschränkt, wonach der Anspruch nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich nur die Übernahme der Aufwendungen für die tatsächlich genutzte konkrete Unterkunft umfasst, wenn diese den aktuellen räumlichen Lebensmittelpunkt bildet und den aktuell bestehenden Unterkunftsbedarf deckt (stRspr zu § 22 SGB II; vgl BSG vom 25.6.2015 - B 14 AS 40/14 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 83 RdNr 15 mwN; BSG vom 17.2.2016 - B 4 AS 2/15 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 89 RdNr 16 f; BSG vom 30.3.2017 - B 14 AS 13/16 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 92 RdNr 13) , während die Nutzung einer Wohnung nur im Rahmen von Besuchszeiten für die Annahme nicht genügt, dass hier der Lebensmittelpunkt liegt (BSG vom 17.2.2016 - B 4 AS 2/15 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 89 RdNr 16) .

    Diese typisierende Annahme setzt voraus, dass durch den zeitweisen Aufenthalt eines minderjährigen Kindes im Wohnraum des umgangsberechtigten Elternteils gerade nicht der Wohnbedarf des Kindes sichergestellt wird (BSG vom 17.2.2016 - B 4 AS 2/15 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 89 RdNr 20) , sondern der Kindesaufenthalt wegen der Wahrnehmung des Umgangsrechts im Rahmen der elterlichen Sorge erfolgt (§§ 1626, 1631 BGB; zum Unterkunftsbedarf des umgangsberechtigten Elternteils BSG vom 29.8.2019 - B 14 AS 43/18 R - BSGE 129, 72 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 103) .

  • BSG, 17.02.2015 - B 14 AS 25/14 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Anwendung des Leistungsausschlusses für

    Auszug aus BSG, 27.01.2021 - B 14 AS 35/19 R
    Darlehen sind zur Abfederung von Härten ausreichend (BSG vom 17.2.2015 - B 14 AS 25/14 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 40 RdNr 43) .
  • BSG, 04.06.2014 - B 14 AS 42/13 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit der Beschränkung des

    Auszug aus BSG, 27.01.2021 - B 14 AS 35/19 R
    Der Streitgegenstand ist auf die Zeit vom 1.1.2014 bis 31.1.2015 und in der Sache auf die Überprüfung der Bescheide im Hinblick auf die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II beschränkt (zur Zulässigkeit einer solchen Beschränkung vgl nur BSG vom 4.6.2014 - B 14 AS 42/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 78 RdNr 10) .
  • BSG, 18.11.2014 - B 4 AS 3/14 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Mietschulden - Darlehen oder

    Auszug aus BSG, 27.01.2021 - B 14 AS 35/19 R
    Die übrigen, nach dem SGB II leistungsberechtigten Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft können in diesem Fall nicht darauf verwiesen werden, von dem Dritten dessen Anteil an den Wohnkosten zu verlangen, wenn der Dritte kein Einkommen oder Vermögen hat, aus dem er seinen Anteil an den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bestreiten kann (vgl BSG vom 23.5.2013 - B 4 AS 67/12 R - BSGE 113, 270 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 68, RdNr 20 mwN; BSG vom 18.11.2014 - B 4 AS 3/14 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 80 RdNr 27 f) .
  • BSG, 12.10.2016 - B 4 AS 37/15 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtigkeitsfeststellungsklage - Statthaftigkeit

    Auszug aus BSG, 27.01.2021 - B 14 AS 35/19 R
    Zutreffend verfolgt die Klägerin ihr Begehren im Wege der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 iVm § 56 SGG) , gerichtet auf die Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 14.9.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5.11.2015, sowie auf die Erteilung entsprechender Änderungsbescheide und die Zahlung höherer Leistungen für Unterkunft und Heizung (BSG vom 12.10.2016 - B 4 AS 37/15 R - BSGE 122, 64 = SozR 4-4200 § 40 Nr. 10, RdNr 11).
  • BSG, 07.12.2017 - B 14 AS 8/17 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Überprüfungsantrag -

    Auszug aus BSG, 27.01.2021 - B 14 AS 35/19 R
    Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf höhere Leistungen unter teilweiser Rücknahme der zur Überprüfung gestellten Bescheide sind § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II iVm § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X und §§ 19 ff iVm §§ 7 ff SGB II in der Fassung, die das SGB II vor dem streitbefangenen Änderungszeitraum zuletzt durch das am 9.4.2013 in Kraft getretene SEPA-Begleitgesetz vom 3.4.2013 (BGBl I 610) erhalten hat (Geltungszeitraumprinzip - dazu im Zusammenhang mit dem Zugunstenverfahren: BSG vom 7.12.2017 - B 14 AS 8/17 R - juris, RdNr 14) .
  • BSG, 25.06.2015 - B 14 AS 40/14 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Betriebs- und

  • BSG, 30.03.2017 - B 14 AS 13/16 R

    Jobcenter muss Nebenkosten für ehemalige Wohnung übernehmen

  • BSG, 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R

    Verfassungsmäßigkeit der Ersetzung der Arbeitslosenhilfe durch das

  • BSG, 29.08.2019 - B 14 AS 43/18 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Einpersonenhaushalt in

  • BSG, 21.07.2021 - B 14 AS 31/20 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - angemessene Unterkunftskosten -

    Das Kopfteilprinzip zielt auf die generalisierende und typisierende Zuweisung individueller Bedarfe für alle wohnungsnutzenden Personen, unabhängig von ihren schuldrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Dritten und davon, ob alle Personen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind sowie unabhängig von Alter und Nutzungsintensität (vgl BSG vom 19.10.2016 - B 14 AS 40/15 R - SozR 4-1500 § 75 Nr. 24 RdNr 41 ff; zuletzt BSG vom 27.1.2021 - B 14 AS 35/19 R - RdNr 13, zur Veröffentlichung in SozR 4-4200 § 22 Nr. 113 vorgesehen) .
  • LSG Berlin-Brandenburg, 01.11.2023 - L 14 AS 870/23

    Temporäre Bedarfsgemeinschaft - Erreichen der Volljährigkeit - Wechselmodell

    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Anwendung des Instituts der temporären Bedarfsgemeinschaft auf die Zeit bis zum Erreichen der Volljährigkeit beschränkt (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 27. Januar 2021 - B 14 AS 35/19 R -, Rn. 17, zur Anwendung des Kopfteilprinzips bei Unterkunftskosten; ebenso Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. November 2011 - L 7 AS 1656/11 B ER).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 07.04.2022 - L 10 AS 2286/18

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Zweipersonenhaushalt in Berlin

    Das Kopfteilprinzip zielt auf die generalisierende und typisierende Zuweisung individueller Bedarfe für alle wohnungsnutzenden Personen, unabhängig von ihren schuldrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Dritten und davon, ob alle Personen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind sowie unabhängig von Alter und Nutzungsintensität (stRspr: zuletzt BSG, Urteil vom 27. Januar 2021 - B 14 AS 35/19 R, juris RdNr 13).
  • SG Darmstadt, 23.06.2021 - S 21 AS 101/19
    Denn es ist nicht Sinn und Zweck des § 22 Abs. 1 SGB II, wirtschaftlich ggf. leistungsfähigen Angehörigen einer Leistungen nach dem SGB II beanspruchenden Person ein kostenfreies Mitwohnen in deren Wohnung zu ermöglichen, auch wenn die Aufwendungen für die Wohnung angemessen oder mangels Kostensenkungsaufforderung als angemessen anzuerkennen sind (BSG, Urteil vom 27. Januar 2021 - B 14 AS 35/19 R -, Juris, Rn. 13 - 14).

    Nichts anderes gilt, sollte die dritte Person zwar nicht über Einkommen und Vermögen verfügen, aber Ansprüche auf insoweit bedarfsdeckende Sozialleistungen gegen einen (anderen) Sozialleistungsträger haben (BSG, Urteil vom 27. Januar 2021 - B 14 AS 35/19 R -, Juris, Rn. 20 - 22).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.08.2022 - L 29 AS 1321/17
    Das Kopfteilprinzip zielt auf die generalisierende und typisierende Zuweisung individueller Bedarfe für alle wohnungsnutzenden Personen, unabhängig von ihren schuldrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Dritten und davon, ob alle Personen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind sowie unabhängig von Alter und Nutzungsintensität (stRspr: zuletzt BSG, Urteil vom 27. Januar 2021 - B 14 AS 35/19 R, juris RdNr 13).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.01.2022 - L 29 AS 1321/17

    Arbeitslosengeld II - Bedarf für Unterkunft und Heizung - Angemessenheit -

    Das Kopfteilprinzip zielt auf die generalisierende und typisierende Zuweisung individueller Bedarfe für alle wohnungsnutzenden Personen, unabhängig von ihren schuldrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Dritten und davon, ob alle Personen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind sowie unabhängig von Alter und Nutzungsintensität (stRspr: zuletzt BSG, Urteil vom 27. Januar 2021 - B 14 AS 35/19 R, juris RdNr 13).
  • SG Bremen, 16.08.2021 - S 70 AS 2145/19
    Der Streitgegenstand ist auf den Zeitraum vom 01.02.2019 bis zum 30.11.2019 und in der Sache auf die Überprüfung der Bescheide im Hinblick auf die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II beschränkt (zur Zulässigkeit einer solchen Beschränkung vgl. BSG, Urt. v. 27.01.2021, B 14 AS 35/19 R, juris, Rn. 8; BSG, Urt. v. 04.06.2014, B 14 AS 42/13 R, juris, Rn. 10 jeweils m. w. N.).

    Zutreffend verfolgen die Kläger ihr Begehren im Wege der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 S. 1 und Abs. 4 i. V. m. § 56 SGG, gerichtet auf die Aufhebung des ablehnenden Überprüfungsbescheides vom 26.08.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.10.2019 (W 6417/19), sowie auf die Erteilung entsprechender Änderungsbescheide und die Zahlung höherer Leistungen für Unterkunft und Heizung (vgl. BSG, Urt. v. 12.10.2016, B 4 AS 37/15 R, juris, Rn. 11; BSG, Urt. v. 27.01.2021, B 14 AS 35/19 R, juris, Rn. 9 jeweils m. w. N.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.09.2022 - L 9 SO 403/20

    Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII Leistungen für

    Verfügt die weitere Person, für die Leistungen für die Unterkunft nicht erbracht werden, hingegen über Einkommen oder Vermögen, aus dem sie ihren rechnerischen Anteil - oder ggfs. Teile davon - bestreiten kann, ist eine Abweichung vom Kopfteilprinzip bzw. einer Quotierung nicht geboten, denn es ist nicht Aufgabe der Grundsicherung, wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten ein kostenfreies Wohnen zu ermöglichen (BSG Urteil vom 27.01.2021 - B 14 AS 35/19 R).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.08.2022 - L 1 AS 401/18

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Einkommen aus

    Das Kopfteilprinzip zielt auf die generalisierende und typisierende Zuweisung individueller Bedarfe für alle wohnungsnutzenden Personen, unabhängig von ihren schuldrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Dritten und davon, ob alle Personen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind sowie unabhängig von Alter und Nutzungsintensität (stRspr: zuletzt BSG, Urteil vom 27. Januar 2021 - B 14 AS 35/19 R - juris Rn. 13).
  • BSG, 26.07.2022 - B 4 AS 88/22 BH

    Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags; Grundsatzrüge im

    Dabei hat es einen höheren Bedarf für Unterkunft und Heizung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG zur kopfteiligen Berücksichtigung des Unterkunftsbedarfs (stRspr seit BSG vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R - BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 3, RdNr 28; aus jüngerer Zeit etwa BSG vom 27.1.2021 - B 14 AS 35/19 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 113 RdNr 13) und zur Übernahme von doppelten Unterkunftskosten im Fall der Überlappung zweier Mietverhältnisse ( BSG vom 30.10.2019 - B 14 AS 2/19 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 104 RdNr 15 ff) verneint.
  • LSG Sachsen-Anhalt, 14.09.2021 - L 2 AS 500/21

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - nicht zur

  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.05.2022 - L 18 AS 1632/21

    Vom Grundsicherungsträger für ein Kind zu bewilligende Kosten der Unterkunft bei

  • BSG, 17.03.2022 - B 7/14 AS 308/21 B

    Parallelentscheidung zu BSG B 7/14 AS 307/21 B v. 17.03.2022

  • SG Bremen, 16.08.2021 - S 22 AS 754/20
  • LSG Hessen, 04.10.2022 - L 6 AS 393/21
  • BSG, 17.03.2022 - B 7/14 AS 307/21 B

    Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren; Formulierung einer

  • SG Berlin, 18.11.2021 - S 17 AS 4047/19
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