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   BSG, 12.12.2019 - B 14 AS 48/18 R   

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https://dejure.org/2019,43343
BSG, 12.12.2019 - B 14 AS 48/18 R (https://dejure.org/2019,43343)
BSG, Entscheidung vom 12.12.2019 - B 14 AS 48/18 R (https://dejure.org/2019,43343)
BSG, Entscheidung vom 12. Dezember 2019 - B 14 AS 48/18 R (https://dejure.org/2019,43343)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • Bundessozialgericht

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Erstattung von Kosten eines isolierten Vorverfahrens - Bestimmung der angemessenen Höhe der Rahmengebühr - Grundsicherung für Arbeitsuchende - existenzsichernde Leistung - Bedeutung der Angelegenheit - ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 63 SGB 10, § 14 Abs 1 RVG, § 2 Abs 2 S 1 RVG, Nr 1008 RVG-VV, Nr 2302 RVG-VV
    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Erstattung von Kosten im Vorverfahren - Bestimmung der angemessenen Höhe der Rahmengebühr - Grundsicherung für Arbeitsuchende - existenzsichernde Leistung - Bedeutung der Angelegenheit - Höhe der ...

  • rewis.io

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Erstattung von Kosten eines isolierten Vorverfahrens - Bestimmung der angemessenen Höhe der Rahmengebühr - Grundsicherung für Arbeitsuchende - existenzsichernde Leistung - Bedeutung der Angelegenheit - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

  • datenbank.nwb.de

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Erstattung von Kosten im Vorverfahren - Bestimmung der angemessenen Höhe der Rahmengebühr - Grundsicherung für Arbeitsuchende - existenzsichernde Leistung - Bedeutung der Angelegenheit - Höhe der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    E.K. ./. Jobcenter Vorderpfalz-Ludwigshafen

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2020, 358
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R

    Erstattung von isolierten Vorverfahrenskosten - keine Ersetzung der Mittelgebühr

    Auszug aus BSG, 12.12.2019 - B 14 AS 48/18 R
    Entgegen der Rechtsprechung des BSG (Hinweis auf BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr. 2) sei nicht bereits alles, was über einstellige Eurobeträge bis zu sechs Monaten hinausgehe, als überdurchschnittlich einzuordnen.

    Auch nicht Streitgegenstand ist, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren notwendig war (§ 63 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 SGB X) , nachdem der Beklagte dies durch die Festsetzung von Rechtsanwaltskosten im Bescheid vom 29.1.2014 und deren Erstattung der Sache nach zumindest konkludent anerkannt hat (vgl BSG vom 9.3.2016 - B 14 AS 5/15 R - BSGE 121, 49 = SozR 4-1300 § 63 Nr. 24, RdNr 10) , weshalb es einer Verpflichtungsklage nicht bedurfte (vgl zum Ganzen BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr. 2, RdNr 10 ff) .

    Schließlich stellt es keinen Verfahrensfehler dar, dass das LSG kein Gutachten nach § 14 Abs. 2 RVG eingeholt hat (vgl BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr. 2, RdNr 13) .

    Ausgangspunkt für die Höhe der zu erstattenden Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts ist die nach dem RVG zu bestimmende Geschäftsgebühr (vgl zu den Maßstäben für deren Bestimmung im Einzelnen BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr. 2 sowie zuletzt BSG vom 9.3.2016 - B 14 AS 5/15 R - BSGE 121, 49 = SozR 4-1300 § 63 Nr. 24) .

    Zudem ist ihm nach § 14 Abs. 1 RVG bei Rahmengebühren wie der Geschäftsgebühr ein Ermessensspielraum von 20 % (sog Toleranzgrenze) zuzugestehen, der von Dritten wie von den Gerichten zu beachten ist (vgl BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr. 2, RdNr 19; vgl auch BGH vom 11.7.2012 - VIII ZR 323/11 - juris RdNr 10; BGH vom 5.2.2013 - VI ZR 195/12 - juris RdNr 8) .

    Darüber hinaus ist nach § 14 Abs. 1 Satz 3 RVG in Verfahren, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, für deren Bemessung ergänzend das Haftungsrisiko als weiteres Kriterium zu berücksichtigen, ohne dass ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts einen eigenen Gebührentatbestand begründet (vgl BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr. 2, RdNr 20) .

    Die ausgehend von der Mittelgebühr bestimmte Gebühr ist in einem zweiten Schritt in Höhe der Schwellengebühr zu kappen, wenn weder der Umfang noch die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit mehr als durchschnittlich sind (vgl im Einzelnen BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr. 2, RdNr 22 ff) .

    Hierbei ist der zeitliche Aufwand zu berücksichtigen, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieben hat und den er davon objektiv auch auf die Sache verwenden musste (vgl im Einzelnen BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr. 2, RdNr 28 ff) .

    Die vom Umfang zu unterscheidende Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit meint die Intensität der Arbeit, wobei ausgehend von einem objektiven Maßstab auf einen Rechtsanwalt abzustellen ist, der sich bei der Wahrnehmung des Mandats darauf beschränken kann und darf, den Fall mit den einschlägigen Rechtsvorschriften, ggf unter Heranziehung von Rechtsprechung und Kommentarliteratur, zu bearbeiten (vgl im Einzelnen BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr. 2, RdNr 32 ff) .

    Insoweit kommt es auf eine unmittelbare tatsächliche, ideelle, gesellschaftliche, wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung für den Auftraggeber, nicht aber für die Allgemeinheit, an (vgl BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr. 2, RdNr 37) .

    Soweit der 4. Senat des BSG ausgeführt hat, dass bei existenzsichernden Leistungen mangels Vorliegens gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass allenfalls monatliche Euro-Beträge im einstelligen Bereich und für einen nur kurzen streitigen Zeitraum von längstens sechs Monaten eine allenfalls durchschnittliche wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber haben (BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr. 2, RdNr 37) , folgt hieraus nichts Anderes.

    Eine Kompensation dieser Einordnung durch eine überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin, die im Rahmen der Bestimmung der Gebührenhöhe möglich ist (vgl dazu BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr. 2, RdNr 38) , kommt vorliegend nicht in Betracht, nachdem die Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin als durchschnittlich einzuordnen war.

    e) Ein Haftungsrisiko des Rechtsanwalts, das als "besonderes" Risiko allenfalls die Gebühr erhöhen könnte (vgl dazu BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr. 2, RdNr 39) , ist vorliegend nicht zu berücksichtigen.

    Der Sinn der Toleranzgrenze, den leicht entstehen könnenden Streit möglichst zu vermeiden, ob die anwaltliche Gebührenbestimmung noch als billig oder schon als unbillig zu gelten hat (vgl zu diesem Zusammenhang BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr. 2, RdNr 19) , rechtfertigt es, eine beschränkende Korrektur durch eine neue anwaltliche Bestimmung der Geschäftsgebühr zuzulassen, ohne dass dies zum Verlust der Toleranzgrenze mit Blick auf die zuletzt bestimmte Rahmengebührenhöhe führt.

    Allein der Umstand, dass eine Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung gegenüber einem Bedarfsgemeinschaftsmitglied die Verhältnisse der übrigen Bedarfsgemeinschaftsmitglieder zu berühren vermag, erfüllt entgegen der Rechtsauffassung der Revision nicht die Voraussetzungen der Nr. 1008 VV RVG (vgl dazu auch BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr. 2, RdNr 34) .

  • BSG, 09.03.2016 - B 14 AS 5/15 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung von Kosten im Vorverfahren -

    Auszug aus BSG, 12.12.2019 - B 14 AS 48/18 R
    Auch nicht Streitgegenstand ist, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren notwendig war (§ 63 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 SGB X) , nachdem der Beklagte dies durch die Festsetzung von Rechtsanwaltskosten im Bescheid vom 29.1.2014 und deren Erstattung der Sache nach zumindest konkludent anerkannt hat (vgl BSG vom 9.3.2016 - B 14 AS 5/15 R - BSGE 121, 49 = SozR 4-1300 § 63 Nr. 24, RdNr 10) , weshalb es einer Verpflichtungsklage nicht bedurfte (vgl zum Ganzen BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr. 2, RdNr 10 ff) .

    Wird wie vorliegend in der Hauptsache über die Kosten eines isolierten Vorverfahrens (§§ 78 ff SGG) gestritten, handelt es sich insbesondere nicht um Kosten des Verfahrens iS von § 144 Abs. 4 iVm § 165 Satz 1 SGG, bei denen Berufung und Revision nicht statthaft sind (vgl BSG vom 9.3.2016 - B 14 AS 5/15 R - BSGE 121, 49 = SozR 4-1300 § 63 Nr. 24, RdNr 11) .

    Ausgangspunkt für die Höhe der zu erstattenden Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts ist die nach dem RVG zu bestimmende Geschäftsgebühr (vgl zu den Maßstäben für deren Bestimmung im Einzelnen BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr. 2 sowie zuletzt BSG vom 9.3.2016 - B 14 AS 5/15 R - BSGE 121, 49 = SozR 4-1300 § 63 Nr. 24) .

    In "derselben Angelegenheit" im gebührenrechtlichen Sinne (§ 7 Abs. 1, § 15 Abs. 2, § 16 RVG; vgl dazu BSG vom 2.4.2014 - B 4 AS 27/13 R - SozR 4-1935 § 15 Nr. 1 RdNr 15 ff; BSG vom 9.3.2016 - B 14 AS 5/15 R - BSGE 121, 49 = SozR 4-1300 § 63 Nr. 24, RdNr 21) liegt hier keine Mehrheit von Auftraggebern vor.

  • BSG, 27.09.2011 - B 4 AS 155/10 R

    Erstattung von Kosten im Vorverfahren in sozialrechtlichen Angelegenheiten -

    Auszug aus BSG, 12.12.2019 - B 14 AS 48/18 R
    In dieser Angelegenheit war ein anwaltliches Tätigwerden für weitere Personen als der Klägerin nicht erforderlich (vgl zur Abgrenzung BSG vom 27.9.2011 - B 4 AS 155/10 R - SozR 4-1935 § 7 Nr. 1 RdNr 20 ff) .
  • BSG, 02.04.2014 - B 4 AS 27/13 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Rechtsanwaltsvergütung -

    Auszug aus BSG, 12.12.2019 - B 14 AS 48/18 R
    In "derselben Angelegenheit" im gebührenrechtlichen Sinne (§ 7 Abs. 1, § 15 Abs. 2, § 16 RVG; vgl dazu BSG vom 2.4.2014 - B 4 AS 27/13 R - SozR 4-1935 § 15 Nr. 1 RdNr 15 ff; BSG vom 9.3.2016 - B 14 AS 5/15 R - BSGE 121, 49 = SozR 4-1300 § 63 Nr. 24, RdNr 21) liegt hier keine Mehrheit von Auftraggebern vor.
  • BSG, 21.12.2009 - B 14 AS 83/08 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - isoliertes Vorverfahren

    Auszug aus BSG, 12.12.2019 - B 14 AS 48/18 R
    Die Voraussetzungen der neben der Geschäftsgebühr in Höhe der Schwellengebühr geltend gemachten Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG liegen nicht vor (vgl zur Anwendbarkeit der Erhöhungsgebühr auf die Schwellengebühr BSG vom 21.12.2009 - B 14 AS 83/08 R - SozR 4-1300 § 63 Nr. 11) .
  • BSG, 02.12.2014 - B 14 AS 60/13 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung von Kosten im Vorverfahren -

    Auszug aus BSG, 12.12.2019 - B 14 AS 48/18 R
    Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts iS von § 63 Abs. 2 SGB X sind die gesetzlichen Gebühren und Auslagen, die ein Rechtsanwalt seinem Mandanten in Rechnung stellt (vgl dazu, dass die Abrechnung gegenüber dem Mandanten keine Voraussetzung der Kostenerstattung ist, BSG vom 2.12.2014 - B 14 AS 60/13 R - SozR 4-1300 § 63 Nr. 22 RdNr 17 f) .
  • BGH, 05.02.2013 - VI ZR 195/12

    Rechtsanwaltskosten bei Verkehrsunfallregulierung: Gerichtliche Überprüfbarkeit

    Auszug aus BSG, 12.12.2019 - B 14 AS 48/18 R
    Zudem ist ihm nach § 14 Abs. 1 RVG bei Rahmengebühren wie der Geschäftsgebühr ein Ermessensspielraum von 20 % (sog Toleranzgrenze) zuzugestehen, der von Dritten wie von den Gerichten zu beachten ist (vgl BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr. 2, RdNr 19; vgl auch BGH vom 11.7.2012 - VIII ZR 323/11 - juris RdNr 10; BGH vom 5.2.2013 - VI ZR 195/12 - juris RdNr 8) .
  • BGH, 11.07.2012 - VIII ZR 323/11

    Rechtsanwaltsgebühren: Voraussetzungen für die Erhöhung der Geschäftsgebühr über

    Auszug aus BSG, 12.12.2019 - B 14 AS 48/18 R
    Zudem ist ihm nach § 14 Abs. 1 RVG bei Rahmengebühren wie der Geschäftsgebühr ein Ermessensspielraum von 20 % (sog Toleranzgrenze) zuzugestehen, der von Dritten wie von den Gerichten zu beachten ist (vgl BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr. 2, RdNr 19; vgl auch BGH vom 11.7.2012 - VIII ZR 323/11 - juris RdNr 10; BGH vom 5.2.2013 - VI ZR 195/12 - juris RdNr 8) .
  • BSG, 12.12.2019 - B 14 AS 46/18 R

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

    Insbesondere kommt einem solchen Verschonungsinteresse des Trägers nicht deshalb Vorrang vor dem Interesse des Freistellungsgläubigers an der zeitlich längeren Geltendmachung des Freistellungsanspruchs zu, weil mit zunehmendem zeitlichem Abstand die Prüfung der tatsächlichen Voraussetzungen der Gebührenbestimmung häufig schwerer fällt (vgl zu diesem Zweck der Verjährungseinrede nur Ellenberger in Palandt, BGB, 78. Aufl 2019, Überbl v § 194 RdNr 8) ; dem kann im Rahmen der Beweiswürdigung zu den Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 und 3 RVG (vgl dazu nur BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr. 2, RdNr 19 ff sowie letztens BSG vom 12.12.2019 - B 14 AS 48/18 R) ausreichend Rechnung getragen werden.
  • BSG, 20.02.2020 - B 14 AS 3/19 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung von Vorverfahrenskosten -

    Streitigkeiten wegen der Kosten eines isolierten Vorverfahrens (§§ 78 ff SGG) sind keine Kosten des Verfahrens iS von § 144 Abs. 4 SGG (stRspr; vgl BSG vom 12.12.2019 - B 14 AS 48/18 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) .
  • BSG, 20.02.2020 - B 14 AS 17/19 R

    Keine wirksame Aufrechnung des Jobcenters von Kostenerstattungsansprüchen nach §

    Streitigkeiten wegen der Kosten eines isolierten Vorverfahrens (§§ 78 ff SGG) sind keine Kosten des Verfahrens iS von § 144 Abs. 4 SGG (stRspr; vgl BSG vom 12.12.2019 - B 14 AS 48/18 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) .
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.05.2020 - L 7 AS 31/19

    Dieselbe Angelegenheit; Einigungsgebühr; Prozesskostenhilfe; Stundenzettel;

    Etwas anderes ergibt sich insoweit auch nicht aus der Entscheidung des BSG vom 12. Dezember 2019, in der das BSG ausgeführt hat, dass bei einer Aufhebung bewilligter und bezogener Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 40, 36 Euro, einer Erstattungsforderung in dieser Höhe und einer insoweit erklärten Aufrechnung gegen laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger nicht als unterdurchschnittlich eingeordnet werden könne, wegen der Höhe der Erstattungsforderung, die nur für einen Monat die Aufrechnung in voller Höhe von 10 % des für die Klägerin maßgebenden Regelbedarfs betrug, aber auch nicht als überdurchschnittlich (BSG Urteil vom 12.Dezember 2019 - B 14 AS 48/18 R - juris RdNr. 22).

    Das BSG hat in dieser Entscheidung ausdrücklich klargestellt, dass es grundsätzlich weiterhin daran festhalte, dass im Streit um existenzsichernde Leistungen auch bereits geringe Beträge eine überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit zu begründen vermögen (BSG Urteil vom 12.Dezember 2019 - B 14 AS 48/18 R - juris RdNr. 23).

    Diese Einstufung entspricht der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG Urteil vom 12.Dezember 2019 - B 14 AS 48/18 R - juris RdNr. 24; BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, B 4 AS 21/09 R - juris RdNr. 38).

    Ein besonderes Haftungsrisiko, das als "besonderes" Risiko allenfalls die Gebühr erhöhen könnte (vgl. BSG Urteil vom 12.Dezember 2019 - B 14 AS 48/18 R - juris RdNr. 25; BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, B 4 AS 21/09 R - juris RdNr. 39), und sonstige unbenannte Kriterien, die geeignet wären, zu einer Herauf- oder Herabbemessung zu führen, sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.

    Die vom Durchschnitt abweichenden Kriterien "Bedeutung der Angelegenheit" sowie "Einkommens- und Vermögensverhältnisse" kompensieren sich (BSG Urteil vom 12.Dezember 2019 - B 14 AS 48/18 R - juris RdNr. 24; BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, B 4 AS 21/09 R - juris RdNr. 39).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 11.01.2021 - L 7 AS 19/20

    Höhe der Rechtsanwaltsvergütung in einem Prozesskostenhilfeverfahren; Verbindung

    Etwas anderes ergibt sich insoweit auch nicht aus der Entscheidung des BSG vom 12. Dezember 2019, in der das BSG ausgeführt hat, dass bei einer Aufhebung bewilligter und bezogener Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 40, 36 Euro, einer Erstattungsforderung in dieser Höhe und einer insoweit erklärten Aufrechnung gegen laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger nicht als unterdurchschnittlich eingeordnet werden könne, wegen der Höhe der Erstattungsforderung, die nur für einen Monat die Aufrechnung in voller Höhe von 10 % des für die Klägerin maßgebenden Regelbedarfs betrug, aber auch nicht als überdurchschnittlich (BSG Urteil vom 12.Dezember 2019 - B 14 AS 48/18 R - juris RdNr. 22).

    Das BSG hat in dieser Entscheidung ausdrücklich klargestellt, dass es grundsätzlich weiterhin daran festhalte, dass im Streit um existenzsichernde Leistungen auch bereits geringe Beträge eine überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit zu begründen vermögen (BSG Urteil vom 12.Dezember 2019 - B 14 AS 48/18 R - juris RdNr. 23).

    Diese Einstufung entspricht der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG Urteil vom 12.Dezember 2019 - B 14 AS 48/18 R - juris RdNr. 24; BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, B 4 AS 21/09 R - juris RdNr. 38).

    Ein besonderes Haftungsrisiko, das als "besonderes" Risiko allenfalls die Gebühr erhöhen könnte (vgl. BSG Urteil vom 12.Dezember 2019 - B 14 AS 48/18 R - juris RdNr. 25; BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, B 4 AS 21/09 R - juris RdNr. 39), und sonstige unbenannte Kriterien, die geeignet wären, zu einer Herauf- oder Herabbemessung zu führen, sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.

    Die Kriterien "Bedeutung der Angelegenheit" sowie "Einkommens- und Vermögensverhältnisse" kompensieren sich (BSG Urteil vom 12.Dezember 2019 - B 14 AS 48/18 R - juris RdNr. 24; BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, B 4 AS 21/09 R - juris RdNr. 39).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.12.2020 - L 7 AS 23/20
    Etwas anderes ergibt sich insoweit auch nicht aus der Entscheidung des BSG vom 12. Dezember 2019, in der das BSG ausgeführt hat, dass bei einer Aufhebung bewilligter und bezogener Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 40, 36 Euro, einer Erstattungsforderung in dieser Höhe und einer insoweit erklärten Aufrechnung gegen laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger nicht als unterdurchschnittlich eingeordnet werden könne, wegen der Höhe der Erstattungsforderung, die nur für einen Monat die Aufrechnung in voller Höhe von 10 % des für die Klägerin maßgebenden Regelbedarfs betrug, aber auch nicht als überdurchschnittlich (BSG Urteil vom 12.Dezember 2019 - B 14 AS 48/18 R - juris RdNr. 22).

    Das BSG hat in dieser Entscheidung ausdrücklich klargestellt, dass es grundsätzlich weiterhin daran festhalte, dass im Streit um existenzsichernde Leistungen auch bereits geringe Beträge eine überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit zu begründen vermögen (BSG Urteil vom 12.Dezember 2019 - B 14 AS 48/18 R - juris RdNr. 23).

    Diese Einstufung entspricht der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG Urteil vom 12.Dezember 2019 - B 14 AS 48/18 R - juris RdNr. 24; BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, B 4 AS 21/09 R - juris RdNr. 38).

    Ein besonderes Haftungsrisiko, das als "besonderes" Risiko allenfalls die Gebühr erhöhen könnte (vgl. BSG Urteil vom 12.Dezember 2019 - B 14 AS 48/18 R - juris RdNr. 25; BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, B 4 AS 21/09 R - juris RdNr. 39), und sonstige unbenannte Kriterien, die geeignet wären, zu einer Herauf- oder Herabbemessung zu führen, sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.

    Die vom Durchschnitt abweichenden Kriterien "Bedeutung der Angelegenheit" sowie "Einkommens- und Vermögensverhältnisse" kompensieren sich (BSG Urteil vom 12.Dezember 2019 - B 14 AS 48/18 R - juris RdNr. 24; BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, B 4 AS 21/09 R - juris RdNr. 39).

  • BSG, 20.02.2020 - B 14 AS 4/19 R

    Keine Aufrechnung des Jobcenters von Kostenerstattungsansprüchen nach § 63 SGB X

    Streitigkeiten wegen der Kosten eines isolierten Vorverfahrens (§§ 78 ff SGG) sind keine Kosten des Verfahrens iS von § 144 Abs. 4 SGG (stRspr; vgl BSG vom 12.12.2019 - B 14 AS 48/18 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.11.2023 - L 9 SO 47/23
    Die vom Umfang zu unterscheidende Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit meint die Intensität der Arbeit, wobei ausgehend von einem objektiven Maßstab auf einen Rechtsanwalt abzustellen ist, der sich bei der Wahrnehmung des Mandats darauf beschränken kann und darf, den Fall mit den einschlägigen Rechtsvorschriften, ggf unter Heranziehung von Rechtsprechung und Kommentarliteratur, zu bearbeiten (BSG Urteil vom 12.12.2019 - B 14 AS 48/18 R).

    Eine (nur) durchschnittliche Bedeutung kommt allenfalls bei monatlichen Euro-Beträge im einstelligen Bereich und für einen nur kurzen streitigen Zeitraum von längstens sechs Monaten in Betracht (BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R; dem folgend BSG Urteil vom 12.12.2019 - B 14 AS 48/18 R).

    In einer solchen Konstellation, in der nur eines der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Kriterien als unterdurchschnittlich zu bewerten ist, ist die Mittelgebühr nach der Rechtsprechung des BSG um ein Viertel zu mindern (BSG Urteil vom 12.12.2019 - B 14 AS 48/18 R).

  • LSG Baden-Württemberg, 29.11.2023 - L 10 SF 2707/23 E-B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - beigeordneter

    Die Mittelgebühr dient gerade dazu (auch nach Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 23.07.2013, vgl. BSG 12.12.2019, B 14 AS 48/18 R, in juris, Rn. 18; 25.04.2018, B 5 R 22/18 B, in juris, Rn. 2 ff.), die Tätigkeit des Rechtsanwalts im gebührenrechtlich vorgegebenen Rahmen ausgehend vom "Routinefall" im Einzelfall zu bestimmen und trägt Vereinfachungs- und Zweckmäßigkeitsgründen sowie dem verfassungsrechtlichen Gebot des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) Rechnung (BSG 01.07.2009, B 4 AS 21/09 R, a.a.O. Rn. 24 m.w.N.).

    Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG beschreibt den zeitlichen Umfang, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieben hat und den er davon objektiv auch auf die Sache verwenden musste (BSG 12.12.2019, B 14 AS 48/18 R, a.a.O. Rn. 18, 20 m.w.N.).

  • LSG Bayern, 24.03.2020 - L 12 SF 271/16

    Kostenrecht: Anwendung der Toleranzgrenze bei Rahmengebühren

    b) Allerdings ist dem Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 RVG bei Rahmengebühren wie der Verfahrensgebühr ein Ermessensspielraum von 20% (sog. Toleranzgrenze) zuzugestehen, der von Dritten wie von den Gerichten zu beachten ist (vgl. zuletzt BSG vom 12.12.2019, - B 14 AS 48/18 R - vgl. auch BGH vom 11.07.2012 - VIII ZR 323/11 - juris RdNr .10; BGH vom 05.02.2013 - VI ZR 195/12 - juris RdNr. 8).
  • LSG Baden-Württemberg, 04.08.2020 - L 10 SF 466/20 E-B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Untätigkeitsverfahren -

  • LSG Schleswig-Holstein, 15.03.2024 - L 5 SF 20/24
  • LSG Schleswig-Holstein, 14.04.2021 - L 5 SF 1/18

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - beigeordneter

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.11.2021 - L 5 P 89/21

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

  • LSG Sachsen-Anhalt, 06.12.2021 - L 2 AS 225/18

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - beigeordneter

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 16.03.2021 - VerfGH 114/20

    Verfassungsbeschwerde gegen sozialgerichtliche Entscheidungen zum Umfang der

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.11.2020 - L 8 SO 106/20
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.09.2020 - L 11 AS 373/19
  • LSG Baden-Württemberg, 13.02.2023 - L 10 SF 1600/20 E-B
  • LSG Baden-Württemberg, 17.05.2021 - L 11 R 3586/20

    Sozialgerichtliches Verfahren - isolierte Leistungsklage - Statthaftigkeit -

  • BSG, 13.07.2022 - B 7 AS 3/22 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.03.2022 - L 2 AS 1386/21

    Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Anforderungen an

  • LSG Schleswig-Holstein, 02.06.2023 - L 5 SF 66/23

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Bedeutung der

  • LSG Sachsen-Anhalt, 18.01.2021 - L 3 R 296/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - beigeordneter

  • LSG Baden-Württemberg, 18.11.2021 - L 6 SB 1088/21
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.11.2020 - L 11 AS 246/20
  • LSG Baden-Württemberg, 28.01.2021 - L 7 R 3334/20
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.12.2020 - L 13 AS 203/19
  • LSG Sachsen-Anhalt, 24.09.2020 - L 2 AS 88/20

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Vorverfahrenskosten -

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