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   BSG, 09.03.2016 - B 14 AS 5/15 R   

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https://dejure.org/2016,3504
BSG, 09.03.2016 - B 14 AS 5/15 R (https://dejure.org/2016,3504)
BSG, Entscheidung vom 09.03.2016 - B 14 AS 5/15 R (https://dejure.org/2016,3504)
BSG, Entscheidung vom 09. März 2016 - B 14 AS 5/15 R (https://dejure.org/2016,3504)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 63 Abs 1 S 1 SGB 10, § 63 Abs 2 SGB 10, § 1 Abs 1 S 1 RVG, § 3 Abs 2 RVG, § 2 Abs 2 S 1 RVG
    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung von Kosten im Vorverfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Bemessung der Geschäftsgebühr für ein isoliertes Vorverfahren wegen einer von der BA festgesetzten Mahngebühr - Berücksichtigung der der Mahnung zugrunde liegenden ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Höhe der Gebühren für ein isoliertes Vorverfahren

  • rewis.io

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung von Kosten im Vorverfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Bemessung der Geschäftsgebühr für ein isoliertes Vorverfahren wegen einer von der BA festgesetzten Mahngebühr - Berücksichtigung der der Mahnung zugrunde liegenden ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • sozialberatung-kiel.de (Kurzinformation)

    Widerspruch gegen Mahngebühren der Bundesagentur für Arbeit: 150,00 Anwaltskosten sind erstattungsfähig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 121, 49
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R

    Erstattung von isolierten Vorverfahrenskosten - keine Ersetzung der Mittelgebühr

    Auszug aus BSG, 09.03.2016 - B 14 AS 5/15 R
    Die Klägerin verfolgt ihr Begehren zutreffend im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl nur BSG Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr. 2, RdNr 11 f) .

    Wird wie vorliegend in der Hauptsache über die Kosten eines isolierten Vorverfahrens (§§ 78 ff SGG) gestritten, handelt es sich insbesondere nicht um Kosten des Verfahrens iS von § 144 Abs. 4 iVm § 165 Satz 1 SGG, bei denen Berufung und Revision nicht statthaft sind (vgl nur BSG Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr. 2, RdNr 9 mwN; BSG Urteil vom 21.12.2009 - B 14 AS 83/08 R - SozR 4-1300 § 63 Nr. 11 RdNr 11; BSG Urteil vom 14.2.2013 - B 14 AS 62/12 R - RdNr 11) .

    a) Die nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu erstattenden Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts iS von § 63 Abs. 2 SGB X sind die gesetzlichen Gebühren (stRspr; vgl nur BSG Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr. 2, RdNr 15) , die sich nach dem RVG bemessen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 RVG) .

    Anders als mit diesem Gebührenansatz zugrunde gelegt (zur Bedeutung und Einordnung der Schwellengebühr grundlegend BSG Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr. 2, RdNr 24 f mwN) entspricht die mit ihm abgerechnete anwaltliche Tätigkeit von der Bedeutung der Angelegenheit abgesehen (dazu unter e) nach keinem der übrigen in § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG angeführten Gesichtspunkte derart einem durchschnittlichen sozialrechtlichen "Normal"-Widerspruchsverfahren, dass sie die Erhebung einer Geschäftsgebühr von 240 Euro rechtfertigen könnte.

    Wie den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und daher bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) zu entnehmen ist, waren vielmehr insbesondere der Umfang der abgerechneten anwaltlichen Tätigkeit, also der benötigte Zeitaufwand (vgl BSG Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr. 2, RdNr 28 ff) , unterdurchschnittlich und die Schwierigkeit, also die Intensität der Arbeit (ebenda RdNr 32 ff) , ebenfalls allenfalls unterdurchschnittlich.

    Unterdurchschnittlich waren auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin (vgl BSG Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr. 2, RdNr 38) und besondere gebührenerhöhende Haftungsrisiken bestanden ebenfalls nicht (vgl ebenda RdNr 39) .

    Zur Information ihres Anwalts und zur Beratung der Klägerin war deshalb vor Erhebung des Widerspruchs zumindest eine Besprechung mit der Klägerin durchzuführen, deren Zeitdauer in die Bewertung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit ebenfalls einzugehen hat (vgl BSG Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr. 2, RdNr 28) .

  • BSG, 25.06.2015 - B 14 AS 38/14 R

    Erstattung von Vorverfahrenskosten - Widerspruch gegen die

    Auszug aus BSG, 09.03.2016 - B 14 AS 5/15 R
    Hiernach hat, soweit der Widerspruch erfolgreich ist, der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat - hier also die BA als Rechtsträgerin der die Vollstreckung für das Jobcenter betreibenden Stelle (hierzu zuletzt BSG Urteil vom 25.6.2015 - B 14 AS 38/14 R - SozR 4-1300 § 63 Nr. 23, auch vorgesehen für BSGE, RdNr 21) -, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten (§ 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X) .

    Richtig ist zwar, dass Gegenstand des Widerspruchsverfahrens nur der Mahngebührenbescheid über 7, 85 Euro war, weil nur ihm und nicht auch der Mahnung bzw der Zahlungsaufforderung Verwaltungsaktsqualität zukam (vgl zur Mahngebühr nur BSG Urteil vom 26.5.2011 - B 14 AS 54/10 R - BSGE 108, 229 = SozR 4-4200 § 44b Nr. 3, RdNr 14; zur Mahnung BSG Beschluss vom 5.8.1997 - 11 BAr 95/97 - juris RdNr 6; entsprechend zur Vollstreckungsankündigung BSG Urteil vom 25.6.2015 - B 14 AS 38/14 R - SozR 4-1300 § 63 Nr. 23 , ebenfalls vorgesehen für BSGE, RdNr 15) .

    Ebenso wenig könnte die Klägerin für das Letztere Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz (BerHG) als Ausgleich dafür erhalten, dass die Beklagte nur für einen Teil der Kosten der Rechtsverfolgung auf die Mahnung aufkommt (zu dieser Kompensation für den begrenzten Kostenerstattungsanspruch nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X vgl BSG Urteil vom 25.6.2015 - B 14 AS 38/14 R - SozR 4-1300 § 63 Nr. 23 , ebenfalls vorgesehen für BSGE, RdNr 24 f) .

  • BSG, 21.12.2009 - B 14 AS 83/08 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - isoliertes Vorverfahren

    Auszug aus BSG, 09.03.2016 - B 14 AS 5/15 R
    Jedoch hat sie durch die Zuerkennung jedenfalls eines Teils der beanspruchten Kosten mit dem streitbefangenen Kostenfestsetzungsbescheid zumindest konkludent anerkannt, dass die Hinzuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin notwendig war (vgl etwa BSG Urteil vom 5.5.2009 - B 13 R 137/08 R - RdNr 12 sowie BSG Urteil vom 21.12.2009 - B 14 AS 83/08 R - SozR 4-1300 § 63 Nr. 11 RdNr 13) .

    Wird wie vorliegend in der Hauptsache über die Kosten eines isolierten Vorverfahrens (§§ 78 ff SGG) gestritten, handelt es sich insbesondere nicht um Kosten des Verfahrens iS von § 144 Abs. 4 iVm § 165 Satz 1 SGG, bei denen Berufung und Revision nicht statthaft sind (vgl nur BSG Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr. 2, RdNr 9 mwN; BSG Urteil vom 21.12.2009 - B 14 AS 83/08 R - SozR 4-1300 § 63 Nr. 11 RdNr 11; BSG Urteil vom 14.2.2013 - B 14 AS 62/12 R - RdNr 11) .

  • BSG, 26.05.2011 - B 14 AS 54/10 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Festsetzung von Mahngebühren - Verwaltungsakt

    Auszug aus BSG, 09.03.2016 - B 14 AS 5/15 R
    Entsprechendes gilt für die Bestimmung des einzulegenden Rechtsbehelfs, nachdem gegen die Festsetzung der Mahngebühr ungeachtet des um ihre Rechtsqualität zu diesem Zeitpunkt noch geführten Streits (vgl BSG Urteil vom 26.5.2011 - B 14 AS 54/10 R - BSGE 108, 229 = SozR 4-4200 § 44b Nr. 3, RdNr 14) ausweislich der Rechtsbehelfsbelehrung ausdrücklich der Widerspruch eröffnet war.

    Richtig ist zwar, dass Gegenstand des Widerspruchsverfahrens nur der Mahngebührenbescheid über 7, 85 Euro war, weil nur ihm und nicht auch der Mahnung bzw der Zahlungsaufforderung Verwaltungsaktsqualität zukam (vgl zur Mahngebühr nur BSG Urteil vom 26.5.2011 - B 14 AS 54/10 R - BSGE 108, 229 = SozR 4-4200 § 44b Nr. 3, RdNr 14; zur Mahnung BSG Beschluss vom 5.8.1997 - 11 BAr 95/97 - juris RdNr 6; entsprechend zur Vollstreckungsankündigung BSG Urteil vom 25.6.2015 - B 14 AS 38/14 R - SozR 4-1300 § 63 Nr. 23 , ebenfalls vorgesehen für BSGE, RdNr 15) .

  • BGH, 20.01.2011 - V ZB 216/10

    Rechtsanwaltsgebühr: Beweislast für die Unbilligkeit der Gebührenbestimmung bei

    Auszug aus BSG, 09.03.2016 - B 14 AS 5/15 R
    c) Dass hiernach die ursprüngliche Kostennote des Bevollmächtigten der Klägerin vom 9.8.2012 mit einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG aF in Höhe der Schwellengebühr von 240 Euro unbillig ist, hat die Beklagte zutreffend - und auch wirksam (vgl BGH Beschluss vom 20.1.2011 - V ZB 216/10 -, ASR 2011, 211 RdNr 10; vgl auch Loytved, jurisPR-SozR 15/2015 Anm 5) - beanstandet.
  • BSG, 14.02.2013 - B 14 AS 62/12 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung von Kosten im Vorverfahren -

    Auszug aus BSG, 09.03.2016 - B 14 AS 5/15 R
    Wird wie vorliegend in der Hauptsache über die Kosten eines isolierten Vorverfahrens (§§ 78 ff SGG) gestritten, handelt es sich insbesondere nicht um Kosten des Verfahrens iS von § 144 Abs. 4 iVm § 165 Satz 1 SGG, bei denen Berufung und Revision nicht statthaft sind (vgl nur BSG Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr. 2, RdNr 9 mwN; BSG Urteil vom 21.12.2009 - B 14 AS 83/08 R - SozR 4-1300 § 63 Nr. 11 RdNr 11; BSG Urteil vom 14.2.2013 - B 14 AS 62/12 R - RdNr 11) .
  • BSG, 05.05.2009 - B 13 R 137/08 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Entstehen der

    Auszug aus BSG, 09.03.2016 - B 14 AS 5/15 R
    Jedoch hat sie durch die Zuerkennung jedenfalls eines Teils der beanspruchten Kosten mit dem streitbefangenen Kostenfestsetzungsbescheid zumindest konkludent anerkannt, dass die Hinzuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin notwendig war (vgl etwa BSG Urteil vom 5.5.2009 - B 13 R 137/08 R - RdNr 12 sowie BSG Urteil vom 21.12.2009 - B 14 AS 83/08 R - SozR 4-1300 § 63 Nr. 11 RdNr 13) .
  • BGH, 27.07.2010 - VI ZR 261/09

    Freistellungsanspruch für außergerichtliche Rechtsanwaltskosten: Tätigkeit in

    Auszug aus BSG, 09.03.2016 - B 14 AS 5/15 R
    Hiernach sind im Mandatsverhältnis zum Anwalt einer Angelegenheit zuzuordnen und deshalb gemäß § 15 Abs. 2 RVG nur einmal abrechenbar alle auftragsgemäß erbrachten Leistungen, zwischen denen ein innerer Zusammenhang besteht und die sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann (BGH Urteil vom 27.7.2010 - VI ZR 261/09 - NJW 2010, 3035, 3036 RdNr 16) .
  • BSG, 05.08.1997 - 11 BAr 95/97

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Notwendigkeit der hinreichenden Aussicht auf

    Auszug aus BSG, 09.03.2016 - B 14 AS 5/15 R
    Richtig ist zwar, dass Gegenstand des Widerspruchsverfahrens nur der Mahngebührenbescheid über 7, 85 Euro war, weil nur ihm und nicht auch der Mahnung bzw der Zahlungsaufforderung Verwaltungsaktsqualität zukam (vgl zur Mahngebühr nur BSG Urteil vom 26.5.2011 - B 14 AS 54/10 R - BSGE 108, 229 = SozR 4-4200 § 44b Nr. 3, RdNr 14; zur Mahnung BSG Beschluss vom 5.8.1997 - 11 BAr 95/97 - juris RdNr 6; entsprechend zur Vollstreckungsankündigung BSG Urteil vom 25.6.2015 - B 14 AS 38/14 R - SozR 4-1300 § 63 Nr. 23 , ebenfalls vorgesehen für BSGE, RdNr 15) .
  • BSG, 12.12.2019 - B 14 AS 48/18 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Erstattung von

    Auch nicht Streitgegenstand ist, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren notwendig war (§ 63 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 SGB X) , nachdem der Beklagte dies durch die Festsetzung von Rechtsanwaltskosten im Bescheid vom 29.1.2014 und deren Erstattung der Sache nach zumindest konkludent anerkannt hat (vgl BSG vom 9.3.2016 - B 14 AS 5/15 R - BSGE 121, 49 = SozR 4-1300 § 63 Nr. 24, RdNr 10) , weshalb es einer Verpflichtungsklage nicht bedurfte (vgl zum Ganzen BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr. 2, RdNr 10 ff) .

    Wird wie vorliegend in der Hauptsache über die Kosten eines isolierten Vorverfahrens (§§ 78 ff SGG) gestritten, handelt es sich insbesondere nicht um Kosten des Verfahrens iS von § 144 Abs. 4 iVm § 165 Satz 1 SGG, bei denen Berufung und Revision nicht statthaft sind (vgl BSG vom 9.3.2016 - B 14 AS 5/15 R - BSGE 121, 49 = SozR 4-1300 § 63 Nr. 24, RdNr 11) .

    Ausgangspunkt für die Höhe der zu erstattenden Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts ist die nach dem RVG zu bestimmende Geschäftsgebühr (vgl zu den Maßstäben für deren Bestimmung im Einzelnen BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr. 2 sowie zuletzt BSG vom 9.3.2016 - B 14 AS 5/15 R - BSGE 121, 49 = SozR 4-1300 § 63 Nr. 24) .

    In "derselben Angelegenheit" im gebührenrechtlichen Sinne (§ 7 Abs. 1, § 15 Abs. 2, § 16 RVG; vgl dazu BSG vom 2.4.2014 - B 4 AS 27/13 R - SozR 4-1935 § 15 Nr. 1 RdNr 15 ff; BSG vom 9.3.2016 - B 14 AS 5/15 R - BSGE 121, 49 = SozR 4-1300 § 63 Nr. 24, RdNr 21) liegt hier keine Mehrheit von Auftraggebern vor.

  • BSG, 19.02.2018 - B 6 SF 3/17 S

    Gerichtskostenfreiheit der Bundesagentur für Arbeit als Rechtsträgerin der die

    Auf die Erinnerung wird in dem Verzeichnis der Pauschgebühren des Bundessozialgerichts für das Quartal IV/2016 vom 11. Januar 2017 die Feststellung, dass die Erinnerungsführerin für das Revisionsverfahren B 14 AS 5/15 R eine Gebühr in Höhe von 300 Euro schulde, aufgehoben.

    Die Bundesagentur für Arbeit (BA) wendet sich als Erinnerungsführerin gegen die Feststellung einer Gebührenschuld (Pauschgebühren) für das Revisionsverfahren B 14 AS 5/15 R, an dem sie als Beklagte, Revisionsbeklagte und Anschlussrevisionsklägerin beteiligt war.

    Nähere Angaben dazu, welche Leistungen (iS von § 6 Abs. 1 S 1 Nr. 1 oder Nr. 2 SGB II) die Rückforderung bzw Mahnung betraf bzw auf welcher Grundlage die BA hier die Vollstreckung für das Jobcenter betrieb, finden sich weder im Revisionsurteil B 14 AS 5/15 R noch in der Gerichtsakte des BSG.

    Sie macht geltend, dass sie in der Streitsache B 14 AS 5/15 R als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende tätig geworden und deshalb gemäß § 64 Abs. 3 S 2 SGB X im Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit von den Gerichtskosten befreit sei.

    Die Erinnerungsführerin schuldet für das Revisionsverfahren B 14 AS 5/15 R keine Gerichtskosten nach § 184 SGG, weil sie in dem Verfahren als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende tätig geworden und deshalb von Gerichtskosten freigestellt ist.

    Insbesondere hat die Erinnerungsführerin den Rechtsbehelf innerhalb der Frist von einem Monat nach Zustellung des Auszugs aus dem Gebührenverzeichnis, welcher die Festsetzung für das Verfahren B 14 AS 5/15 R enthielt, eingelegt.

    Für das Verfahren B 14 AS 5/15 R dürfen zu Lasten der Erinnerungsführerin keine Gerichtskosten festgestellt werden.

    Da die Klägerin des Verfahrens B 14 AS 5/15 R zum Kreis der nach § 183 S 1 SGG Kostenprivilegierten gehört, ist der Vorrang der Regelung in § 197a SGG hier ohne Belang.

    Die BA erfüllt in dem zugrunde liegenden Rechtsstreit B 14 AS 5/15 R die Voraussetzungen für eine Gerichtskostenbefreiung nach § 64 Abs. 3 S 2 SGB X. Sie ist gemäß § 19a Abs. 2 S 1 SGB I und § 6 Abs. 1 S 1 Nr. 1 SGB II (idF des ab 1.1.2011 geltenden Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 3.8.2010, BGBl I 1112) zuständiger Träger für bestimmte Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II, soweit nicht im Einzelfall ein kommunaler Träger (Optionskommune) an ihrer Stelle als Träger dieser Leistungen zugelassen ist (§ 6a Abs. 1 und 5 SGB II) .

    Dem Rechtsstreit B 14 AS 5/15 R über die Höhe zu erstattender Kosten für das Widerspruchsverfahren lag eine Mahnung zugrunde, welche die BA zum Einzug von Forderungen aus Bescheiden des zuständigen Jobcenters veranlasst hatte.

    Die BA wurde dabei "als Rechtsträgerin der die Vollstreckung für das Jobcenter betreibenden Stelle" tätig (BSG Urteil vom 9.3.2016 - BSGE 121, 49 = SozR 4-1300 § 63 Nr. 24, RdNr 12) .

  • SG München, 26.10.2017 - S 46 AS 1682/17

    Bestimmung der Rahmengebühr

    Das ergibt sich aus dem Urteil des BSG vom 09.03.2016, B 14 AS 5/15 R.

    Auf Grundlage des Urteils des BSG vom 09.03.2016, B 14 AS 5/15 R, gehen die Beteiligten, auch der bevollmächtigte Rechtsanwalt, zu Recht davon aus, dass in Fällen dieser Art eine Geschäftsgebühr von 150,- Euro angemessen ist.

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