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   BSG, 17.03.2009 - B 14 AS 63/07 R   

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https://dejure.org/2009,1558
BSG, 17.03.2009 - B 14 AS 63/07 R (https://dejure.org/2009,1558)
BSG, Entscheidung vom 17.03.2009 - B 14 AS 63/07 R (https://dejure.org/2009,1558)
BSG, Entscheidung vom 17. März 2009 - B 14 AS 63/07 R (https://dejure.org/2009,1558)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Absetzung von Schulgeld und Fahrtkosten als zweckbestimmte Einnahme vom Schüler-Bafög

  • Judicialis

    SGB II § 7 Abs 5 S 1; ; SGB II § ... 7 Abs 6 Nr 2; ; SGB II § 11 Abs 1 S 1; ; SGB II § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a; ; SGB II § 11 Abs 2 S 1 Nr 5; ; BAföG § 1; ; BAföG F: 19.03.2001 § 11 Abs 1; ; BAföG F: 19.03.2001 § 12 Abs 1 Nr 1; ; BAföG F: 19.03.2001 § 12 Abs 2 S 1 Nr 1; ; BAföG F: 19.03.2002 § 12 Abs 3; ; BAföGÄndVwV 2001; ; BAföGVwV

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Absetzung von Schulgeld und Fahrtkosten als zweckbestimmte Einnahme vom Schüler-Bafög

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2009, 683 (Ls.)
  • NZS 2010, 148
 
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Wird zitiert von ... (79)

  • BSG, 23.03.2010 - B 8 SO 17/09 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - kein

    Hinweise darauf, dass das Ausbildungsgeld den Charakter einer daneben noch zu zahlenden zusätzlichen (pauschalen) Mehraufwandsentschädigung haben sollte, finden sich anders als beim Bundesausbildungsförderungsgesetz (hierzu BSG, Urteil vom 17.3.2009 - B 14 AS 63/07 R) nicht.
  • BSG, 04.06.2014 - B 14 AS 30/13 R

    Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf - unabweisbarer laufender besonderer Bedarf -

    Anerkannt worden ist auch in der Rechtsprechung des BSG das gesetzgeberische Ziel, die Auszahlung von Bagatellbeträgen zu vermeiden (BSG Urteil vom 12.7.2012 - B 14 AS 35/12 R - BSGE 111, 234 = SozR 4-1500 § 54 Nr. 28; Urteil vom 17.3.2009 - B 14 AS 63/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 21 RdNr 35) .
  • BVerwG, 20.05.2021 - 5 C 11.18

    Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsmäßigkeit des

    Zwar geht das Bundessozialgericht in Anlehnung an eine langjährige Praxis der Sozialhilfeträger davon aus, dass ein Betrag in Höhe von 20 % des ausbildungsförderungsrechtlichen Gesamtbedarfs (also einschließlich der Unterkunftskosten) auf die Ausbildungskosten entfalle und nur der Restbetrag für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehe (BSG, Urteil vom 17. März 2009 - B 14 AS 63/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 21 = juris Rn. 28 f.).

    Auch eine prozentuale Aufteilung des Bedarfssatzes, wie sie das Bundessozialgericht für den Anwendungsbereich des SGB II befürwortet (BSG, Urteil vom 17. März 2009 - B 14 AS 63/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 21), ist - wie bereits ausgeführt - im Ausbildungsförderungsrecht mangels einer entsprechenden normativen Verankerung nicht möglich.

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