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   BSG, 28.11.2006 - B 2 U 10/05 R   

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BSG, 28.11.2006 - B 2 U 10/05 R (https://dejure.org/2006,4320)
BSG, Entscheidung vom 28.11.2006 - B 2 U 10/05 R (https://dejure.org/2006,4320)
BSG, Entscheidung vom 28. November 2006 - B 2 U 10/05 R (https://dejure.org/2006,4320)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • lexetius.com

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Veranlagungsbescheid - Gefahrtarif - Gewerbezweigbildung - Technologieprinzip - Gefahrklasse - Anspruch auf Verselbständigung - allgemeinbildende Schule - berufsbildende Schule - schulische Einrichtung - ...

  • openjur.de

    Gesetzliche Unfallversicherung; Beitragsrecht; Veranlagungsbescheid; Gefahrtarif; Gewerbezweigbildung; Technologieprinzip; Gefahrklasse; Anspruch auf Verselbständigung; allgemeinbildende Schule; berufsbildende Schule; schulische Einrichtung; Unternehmens ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ermittlung der Höhe des Beitrags zur gesetzlichen Unfallversicherung einer Waldorfschule; Umschreibung einer Unternehmensart mit "Schule, schulische Einrichtung"; Zusammenfassung der allgemeinbildenenden und berufsbildenden Schulen zu einem gemeinsamen Gefahrtarif; ...

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Veranlagung eines Unternehmens - Gefahrtarif - allgemeinbildende und berufsbildende Schulen als einheitlicher Gewerbezweig - Waldorfschule

  • Judicialis

    SGB VII § 157 Abs 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VII § 157 § 159 Abs. 1 S. 1
    Rechtmäßigkeit des Gefahrtarifs 1998 der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 24.06.2003 - B 2 U 21/02 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsveranlagung - Gefahrtarif 1998 -

    Auszug aus BSG, 28.11.2006 - B 2 U 10/05 R
    Den Unfallversicherungsträgern ist als ihre Angelegenheiten selbst regelnden öffentlich-rechtlichen Körperschaften ein Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt, soweit sie innerhalb der ihnen erteilten gesetzlichen Ermächtigung Recht setzen (BSGE 91, 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr. 1, jeweils RdNr 12 mwN).

    Angesichts der Entwicklung der modernen Arbeitswelt zu einer Dienstleistungsgesellschaft verlieren zwar klassische technologische Abgrenzungskriterien immer mehr an Bedeutung; dennoch bleiben für den Zuschnitt der Gewerbezweige auch unter den veränderten Bedingungen der heutigen Berufs- und Arbeitswelt in erster Linie Art und Gegenstand des Unternehmens maßgebend, da sie den zuverlässigsten Aufschluss über die Unfallgefahren in den Unternehmen geben (BSGE 91, 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr. 1, jeweils RdNr 15).

    Zudem ist der Solidarausgleich innerhalb des gesamten Systems der gewerblichen BGen auf den verschiedenen Ebenen zu beachten, der vom Ausgleich innerhalb der Gefahrtarifstellen bis zum Ausgleich zwischen den BGen reicht (vgl BSGE 91, 128 ff = SozR 4-2700 § 157 Nr. 1, jeweils RdNr 25, 28; BSGE 92, 190 = SozR 4-2700 § 152 Nr. 1, jeweils RdNr 18 f; BSGE 95, 47 = SozR 4-2700 § 157 Nr. 2, jeweils RdNr 18).

    Wie oben dargelegt, gibt es regelmäßig innerhalb eines jeden Gewerbezweiges unterschiedliche Tätigkeiten mit unterschiedlichen Gefährdungsrisiken; diese Risikomischung auf der Ebene des jeweiligen Gewerbezweiges ist eine Konsequenz eines Gewerbezweigstarifs und damit eine Entscheidung, die der Selbstverwaltung der Beklagten vorbehalten ist (BSGE 91, 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr. 1, jeweils RdNr 19).

  • BSG, 05.07.2005 - B 2 U 32/03 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Beitragshöhe - Gefahrtarif -

    Auszug aus BSG, 28.11.2006 - B 2 U 10/05 R
    Die Risikobewertung nach dem Gewerbezweigprinzip ist damit im Grundsatz mit den Zielvorstellungen und Wertentscheidungen des Gesetzes und der Verfassung vereinbar, wie der Senat in zahlreichen Entscheidungen zur Rechtslage nach der RVO und nunmehr auch nach dem SGB VII entschieden hat (BSGE 95, 47 = SozR 4-2700 § 157 Nr. 2, jeweils RdNr 13).

    Zudem ist der Solidarausgleich innerhalb des gesamten Systems der gewerblichen BGen auf den verschiedenen Ebenen zu beachten, der vom Ausgleich innerhalb der Gefahrtarifstellen bis zum Ausgleich zwischen den BGen reicht (vgl BSGE 91, 128 ff = SozR 4-2700 § 157 Nr. 1, jeweils RdNr 25, 28; BSGE 92, 190 = SozR 4-2700 § 152 Nr. 1, jeweils RdNr 18 f; BSGE 95, 47 = SozR 4-2700 § 157 Nr. 2, jeweils RdNr 18).

    Allgemeine Überlegungen zur Abschätzung des Unfallrisikos, wie sie der Kläger anstellt, sind angesichts der zahlreichen Gesichtspunkte, die das Unfallrisiko und die sich daraus ergebenden Entschädigungsleistungen beeinflussen können - Häufigkeit der Versicherungsfälle, die zB bei Wegeunfällen von der Länge des Weges und der Art des Fortbewegungsmittels abhängen, Kreis der Versicherten, Schwere der Versicherungsfälle, Höhe der vom Entgelt der Versicherten abhängigen Leistungen, Meldeehrlichkeit der Unternehmen, Arbeitsaufnahme trotz fortbestehender Arbeitsunfähigkeit - in der Regel willkürlich und reichen daher als Rechtfertigung nicht aus (BSGE 95, 47 = SozR 4-2700 § 157 Nr. 2, jeweils RdNr 25).

  • BSG, 14.12.1967 - 2 RU 60/65

    Zugang einer Einschreibesendung - Aushändigung an Postabholer - Zugangszeitpunkt

    Auszug aus BSG, 28.11.2006 - B 2 U 10/05 R
    Dabei darf sich die Betrachtung nicht auf einzelne für oder gegen eine Vergleichbarkeit sprechende Gesichtspunkte beschränken; sie muss vielmehr alle das Gefährdungsrisiko beeinflussenden Faktoren einbeziehen (BSGE 27, 237, 241 ff = SozR Nr. 1 zu § 730 RVO).

    Ergibt sich, dass bei einer bestimmten Art von Unternehmen ein vom Durchschnitt des Gewerbezweiges erheblich abweichendes Gefährdungsrisiko besteht, kann daraus ein Anspruch auf Verselbstständigung als eigener Gewerbezweig oder auf Zuteilung zu einem anderen, "passenderen" Gewerbezweig folgen (dazu nochmals BSGE 27, 237, 241 ff = SozR Nr. 1 zu § 730 RVO; ferner: Urteil des Senats vom 22. September 1988 - 2 RU 2/88 = HV-INFO 1988, 2215).

  • BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 12/01 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung eines Krankenhausradiologen auf

    Auszug aus BSG, 28.11.2006 - B 2 U 10/05 R
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung, die im vorliegenden Fall noch anzuwenden war (vgl BSG SozR 3-2500 § 116 Nr. 24).
  • BSG, 12.12.1985 - 2 RU 40/85

    Unfallversicherung - Gefahrklassenbildung

    Auszug aus BSG, 28.11.2006 - B 2 U 10/05 R
    In der Wertung der empirischen Grundlagen sind die Unfallversicherungsträger - innerhalb der bereits aufgezeigten Grenzen - frei; denn auch dies ist Ausfluss des Regelungsspielraumes, der ihnen bei der Erstellung autonom gesetzten Rechts eingeräumt ist (BSG SozR 2200 § 731 Nr. 2).
  • BSG, 06.05.2003 - B 2 U 7/02 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Herabsetzung - Gefahrklasse -

    Auszug aus BSG, 28.11.2006 - B 2 U 10/05 R
    Hierbei können die Kriterien, die unter Geltung der Reichsversicherungsordnung (RVO) aufgestellt worden sind, herangezogen werden, da bei der Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch als SGB VII im Wesentlichen das zuvor geltende Recht der RVO übernommen worden ist und auch die neu eingeführte Vorschrift des § 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII über die Bildung der Gefahrtarifstellen lediglich der bisherigen Praxis der BGen Rechnung trägt (vgl Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung, BT-Drucks 13/2204, S 73, 110 ff; BSG SozR 4-2700 § 162 Nr. 1 RdNr 5).
  • BSG, 24.02.2004 - B 2 U 31/03 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Gefahrtarif - Beitrag - Altlasten - DDR -

    Auszug aus BSG, 28.11.2006 - B 2 U 10/05 R
    Zudem ist der Solidarausgleich innerhalb des gesamten Systems der gewerblichen BGen auf den verschiedenen Ebenen zu beachten, der vom Ausgleich innerhalb der Gefahrtarifstellen bis zum Ausgleich zwischen den BGen reicht (vgl BSGE 91, 128 ff = SozR 4-2700 § 157 Nr. 1, jeweils RdNr 25, 28; BSGE 92, 190 = SozR 4-2700 § 152 Nr. 1, jeweils RdNr 18 f; BSGE 95, 47 = SozR 4-2700 § 157 Nr. 2, jeweils RdNr 18).
  • BSG, 29.10.1981 - 8a RU 34/80

    Unfallversicherungsträger - Gefahrtarifstelle - Unternehmensgröße

    Auszug aus BSG, 28.11.2006 - B 2 U 10/05 R
    Dass alle gewerbezweigzugehörigen Betriebe und Einrichtungen trotz unterschiedlicher Gefährdungslagen zur selben Gefahrklasse veranlagt und deshalb einzelne von ihnen stärker mit Beiträgen belastet werden als es ihrem tatsächlichen Gefährdungsrisiko entsprechen würde, ist als Folge der bei der Tarifbildung notwendigen Typisierung hinzunehmen (siehe dazu bereits: BSG SozR 2200 § 734 Nr. 1; BVerfG SozR 2200 § 734 Nr. 2; Urteil des Senats vom 21. August 1991 - 2 RU 54/90 = NZA 1992, 335).
  • BSG, 21.08.1991 - 2 RU 54/90

    Arbeitnehmerüberlassung - Gefahrtarifstelle - Unfallversicherungsbeitrag

    Auszug aus BSG, 28.11.2006 - B 2 U 10/05 R
    Dass alle gewerbezweigzugehörigen Betriebe und Einrichtungen trotz unterschiedlicher Gefährdungslagen zur selben Gefahrklasse veranlagt und deshalb einzelne von ihnen stärker mit Beiträgen belastet werden als es ihrem tatsächlichen Gefährdungsrisiko entsprechen würde, ist als Folge der bei der Tarifbildung notwendigen Typisierung hinzunehmen (siehe dazu bereits: BSG SozR 2200 § 734 Nr. 1; BVerfG SozR 2200 § 734 Nr. 2; Urteil des Senats vom 21. August 1991 - 2 RU 54/90 = NZA 1992, 335).
  • BSG, 22.09.1988 - 2 RU 2/88
    Auszug aus BSG, 28.11.2006 - B 2 U 10/05 R
    Ergibt sich, dass bei einer bestimmten Art von Unternehmen ein vom Durchschnitt des Gewerbezweiges erheblich abweichendes Gefährdungsrisiko besteht, kann daraus ein Anspruch auf Verselbstständigung als eigener Gewerbezweig oder auf Zuteilung zu einem anderen, "passenderen" Gewerbezweig folgen (dazu nochmals BSGE 27, 237, 241 ff = SozR Nr. 1 zu § 730 RVO; ferner: Urteil des Senats vom 22. September 1988 - 2 RU 2/88 = HV-INFO 1988, 2215).
  • BVerfG, 04.03.1982 - 1 BvR 34/82
  • BSG, 11.04.2013 - B 2 U 8/12 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Veranlagung - Gefahrtarif 2005 -

    Prüfungsmaßstab für die zu prüfende Rechtmäßigkeit der Gefahrtarifstelle 1 des Gefahrtarifs 2005 der Beklagten ist, ob das autonom gesetzte Recht mit dem SGB VII, insbesondere mit der Ermächtigungsgrundlage in § 157 SGB VII, sowie mit tragenden Grundsätzen des Unfallversicherungsrechts und mit sonstigem höherrangigen Recht vereinbar ist (vgl insbesondere zur Tarifstellenbildung: BSG vom 21.8.1991 - 2 RU 54/90 - NZA 1992, 335 = HV-INFO 1991, 2159; BSG vom 18.10.1994 - 2 RU 6/94 - SGb 1995, 253; BSG vom 18.4.2000 - B 2 U 2/99 R - HVBG-INFO 2000, 1816; BSG vom 11.11.2003 - B 2 U 55/02 R - HVBG-INFO 2004, 62; BSG vom 28.11.2006 - B 2 U 33/05 R - BSGE 97, 279 = SozR 4-2700 § 136 Nr. 2; BSG vom 28.11.2006 - B 2 U 10/05 R - UV-Recht Aktuell 2007, 105; BSG vom 20.3.2007 - B 2 U 9/06 R - UV-Recht Aktuell 2007, 316; BSG vom 8.5.2007 - B 2 U 14/06 R - BSGE 98, 229 = SozR 4-2700 § 153 Nr. 2; umfassend referiert die Rechtsprechung zur Tarifstellenbildung Burchardt in Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, Gesetzliche Unfallversicherung - SGB VII, Stand März 2008, § 157 RdNr 17 f; zuletzt auch Eckhoff, Anreizsysteme bei der Beitragsgestaltung in der gesetzlichen Unfallversicherung, 2010, S 54 ff; ähnlich zu den Anordnungen der Bundesanstalt für Arbeit: BSG vom 20.6.2001 - B 11 AL 10/01 R - BSGE 88, 172, 179; BSG vom 27.6.2012 - B 6 KA 28/11 R - BSGE 111, 114 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 26, RdNr 28; zur Festsetzung der Beitragsbemessungsgrundlagen in der gesetzlichen Krankenversicherung: BSG vom 29.2.2012 - B 12 KR 7/10 R - BSGE 110, 151; vgl auch BVerfG vom 3.7.2007 - 1 BvR 1696/03 - SozR 4-2700 § 157 Nr. 3) .

    Dagegen steht den Gerichten die Prüfung, ob der Gefahrtarif die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Regelung trifft, nicht zu (BSG vom 28.11.2006 - B 2 U 10/05 R - UV-Recht Aktuell 2007, 105) .

    Der Senat hat bereits entschieden (vgl BSG vom 28.11.2006 - B 2 U 10/05 R - RdNr 18 ff) , dass namentlich bei heterogen zusammengesetzten Gewerbezweigen geprüft werden muss, ob die nach technologischen Gesichtspunkten vorgenommene Zuordnung und die daran geknüpfte Vermutung einer gemeinsamen "gewerbetypischen" Unfallgefahr die tatsächliche Risikosituation in den betroffenen Unternehmen zutreffend widerspiegelt.

  • LSG Baden-Württemberg, 15.03.2016 - L 9 U 1318/14
    Denn Veranlagungs- und Beitragsbescheide sind eingreifende Verwaltungsakte, die nur auf einer klaren rechtlichen und tatsächlichen Grundlage erlassen werden dürfen (Bundessozialgericht (BSG), Urteile vom 28.11.2006 - B 2 U 10/05 R - und vom 24.06.2003 - B 2 U 21/02 R - jeweils Juris).

    Die Risikobewertung nach dem Gewerbezweigprinzip ist damit im Grundsatz mit den Zielvorstellungen und Wertentscheidungen des Gesetzes und der Verfassung vereinbar, wie das BSG in zahlreichen Entscheidungen zur Rechtslage nach der RVO und nunmehr auch nach dem SGB VII entschieden hat (BSG, Urteile vom 28.11.2006 - B 2 U 10/05 R - und vom 05.07.2005 - B 2 U 32/03 R - jeweils Juris).

    Dies setzt voraus, dass eine sachgerechte Abgrenzung der Gewerbezweige und ihre korrekte Zuordnung zu den Gefahrtarifstellen stattgefunden hat, denn die Veranlagung nach Gefahrklassen soll eine möglichst gerechte Verteilung der Unfalllast auf die Beitragspflichtigen gewährleisten (BSG, Urteil vom 28.11.2006, a.a.O.; Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 04.03.1982 - 1 BvR 34/82 - jeweils Juris).

    Angesichts der Entwicklung der modernen Arbeitswelt zu einer Dienstleistungsgesellschaft verlieren zwar klassische technologische Abgrenzungskriterien immer mehr an Bedeutung; dennoch bleiben für den Zuschnitt der Gewerbezweige auch unter den veränderten Bedingungen der heutigen Berufs- und Arbeitswelt in erster Linie Art und Gegenstand des Unternehmens maßgebend, da sie den zuverlässigsten Aufschluss über die Unfallgefahren in den Unternehmen geben (BSG, Urteile vom 28.11.2006 - B 2 U 10/05 R - und vom 24.06.2003 - B 2 U 21/02 R - jeweils Juris).

    Wie bereits dargelegt, gibt es regelmäßig innerhalb eines jeden Gewerbezweiges unterschiedliche Tätigkeiten mit unterschiedlichen Gefährdungsrisiken; diese Risikomischung auf der Ebene des jeweiligen Gewerbezweiges ist eine Konsequenz eines Gewerbezweigtarifs und damit eine Entscheidung, die der Selbstverwaltung der Beklagten vorbehalten ist (BSG, Urteile vom 28.11.2006, a.a.O. und vom 24.06.2003, a.a.O. jeweils Juris).

    Ergibt sich, dass bei einer bestimmten Art von Unternehmen ein vom Durchschnitt des Gewerbezweiges erheblich abweichendes Gefährdungsrisiko besteht, kann daraus ein Anspruch auf Verselbstständigung als eigener Gewerbezweig oder auf Zuteilung zu einem anderen, "passenderen" Gewerbezweig folgen (vgl. BSG, Urteil vom 28.11.2006, a.a.O., m.w.N).

    Dass alle gewerbezweigzugehörigen Betriebe und Einrichtungen trotz unterschiedlicher Gefährdungslagen zur selben Gefahrklasse veranlagt und deshalb einzelne von ihnen stärker mit Beiträgen belastet werden als es ihrem tatsächlichen Gefährdungsrisiko entsprechen würde, ist als Folge der bei der Tarifbildung notwendigen Typisierung hinzunehmen (BSG, Urteil vom 28.11.2006, a.a.O., m.w.N.).

  • BSG, 11.04.2013 - B 2 U 4/12 R

    Von Bäckereien und Konditoreien dürfen in der gesetzlichen Unfallversicherung

    Prüfungsmaßstab für die Rechtmäßigkeit der Gefahrtarifstelle 1 des Gefahrtarifs 2005 der Beklagten ist, ob das autonom gesetzte Recht mit dem SGB VII, insbesondere mit der Ermächtigungsgrundlage in § 157 SGB VII, sowie mit tragenden Grundsätzen des Unfallversicherungsrechts und mit sonstigem höherrangigen Recht vereinbar ist (vgl insbesondere zur Tarifstellenbildung: BSG vom 21.8.1991 - 2 RU 54/90 - NZA 1992, 335 = HV-Info 1991, 2159; BSG vom 18.10.1994 - 2 RU 6/94 - SGb 1995, 253; BSG vom 18.4.2000 - B 2 U 2/99 R - HVBG-INFO 2000, 1816; BSG vom 11.11.2003 - B 2 U 55/02 R - HVBG-INFO 2004, 62; BSG vom 28.11.2006 - B 2 U 33/05 R - BSGE 97, 279 = SozR 4-2700 § 136 Nr. 2; BSG vom 28.11.2006 - B 2 U 10/05 R - UV-Recht Aktuell 2007, 105; BSG vom 20.3.2007 - B 2 U 9/06 R - UV-Recht Aktuell 2007, 316; BSG vom 8.5.2007 - B 2 U 14/06 R - BSGE 98, 229 = SozR 4-2700 § 153 Nr. 2; umfassend referiert die Rechtsprechung zur Tarifstellenbildung Burchardt in Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, Gesetzliche Unfallversicherung - SGB VII, Stand März 2008, § 157 RdNr 17 f; zuletzt auch Eckhoff, Anreizsysteme bei der Beitragsgestaltung in der gesetzlichen Unfallversicherung, 2010, S 54 ff; ähnlich zu den Anordnungen der Bundesanstalt für Arbeit: BSG vom 20.6.2001 - B 11 AL 10/01 R - BSGE 88, 172, 179; BSG vom 27.6.2012 - B 6 KA 28/11 R - BSGE 111, 114 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 26, RdNr 28; zur Festsetzung der Beitragsbemessungsgrundlagen in der gesetzlichen Krankenversicherung: BSG vom 29.2.2012 - B 12 KR 7/10 R - BSGE 110, 151; vgl auch BVerfG vom 3.7.2007 - 1 BvR 1696/03 - SozR 4-2700 § 157 Nr. 3) .

    Dagegen steht den Gerichten die Prüfung, ob der Gefahrtarif die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Regelung trifft, nicht zu (BSG vom 28.11.2006 - B 2 U 10/05 R - UV-Recht Aktuell 2007, 105) .

    Der Senat hat bereits entschieden (vgl BSG vom 28.11.2006 - B 2 U 10/05 R - RdNr 18 ff) , dass namentlich bei heterogen zusammengesetzten Gewerbezweigen geprüft werden muss, ob die nach technologischen Gesichtspunkten vorgenommene Zuordnung und die daran geknüpfte Vermutung einer gemeinsamen "gewerbetypischen" Unfallgefahr die tatsächliche Risikosituation in den betroffenen Unternehmen zutreffend widerspiegelt.

  • BSG, 26.11.2019 - B 2 U 29/17 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - landwirtschaftliches Unternehmen -

    Den Gerichten steht eine Prüfung, ob die Gebührensatzung jeweils die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Regelung trifft, nicht zu (BSG Urteil vom 28.11.2006 - B 2 U 10/05 R - UV-Recht Aktuell 2007, 105) .
  • LSG Sachsen, 03.12.2015 - L 2 U 158/12

    Gesetzliche Unfallversicherung; Beitragsrecht; Veranlagung eines Wach- und

    Denn Veranlagungs- und Beitragsbescheide sind eingreifende Verwaltungsakte, die nur auf einer klaren rechtlichen und tatsächlichen Grundlage erlassen werden dürfen (vgl. BSG, Urteil vom 28.11.2006 - B 2 U 10/05 R - juris).

    Angesichts der Entwicklung der modernen Arbeitswelt zu einer Dienstleistungsgesellschaft verlieren zwar klassische technologische Abgrenzungskriterien immer mehr an Bedeutung; dennoch bleiben für den Zuschnitt der Gewerbezweige auch unter den veränderten Bedingungen der heutigen Berufs- und Arbeitswelt in erster Linie Art und Gegenstand des Unternehmens maßgebend, da sie den zuverlässigsten Aufschluss über die Unfallgefahren in den Unternehmen geben (BSG, Urteil vom 28.11.2006 - B 2 U 10/05 R - juris; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 31.08.2012 - L 8 U 1970/10 - juris RdNr. 31).

    Ergibt sich, dass bei einer bestimmten Art von Unternehmen ein vom Durchschnitt des Gewerbezweiges erheblich abweichendes Gefährdungsrisiko besteht, kann daraus ein Anspruch auf Verselbstständigung als eigener Gewerbezweig oder auf Zuteilung zu einem anderen, sachgerechteren Gewerbezweig folgen (vgl. BSG, Urteil vom 28.11.2006 - B 2 U 10/05 R - juris).

    Dass alle gewerbezweigzugehörigen Betriebe und Einrichtungen trotz unterschiedlicher Gefährdungslagen zur selben Gefahrklasse veranlagt und deshalb einzelne von ihnen stärker mit Beiträgen belastet werden als es ihrem tatsächlichen Gefährdungsrisiko entsprechen würde, ist als Folge der bei der Tarifbildung notwendigen Typisierung hinzunehmen (vgl. BSG, Urteil vom 28.11.2006 - B 2 U 10/05 R - juris).

    Wie oben unter Verweis auf die Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 28.11.2006 - B 2 U 10/05 R - juris) bereits ausgeführt, ist es als Folge der bei der Tarifbildung notwendigen Typisierung hinzunehmen, dass innerhalb eines Gewerbezweigs Tätigkeiten mit unterschiedlichen Gefährdungslagen nach einer einheitlichen Gefahrklasse veranlagt werden.

  • LSG Sachsen-Anhalt, 08.09.2011 - L 6 U 51/08

    Einstufung eines Versicherungs- und Finanzmaklers in die für ihn zutreffende

    Um eine Abstufung der Beiträge nach dem Grad der Unfallgefahr zu ermöglichen, muss jede Berufsgenossenschaft nach § 157 Abs. 1 Satz 1 SGB VII einen Gefahrtarif aufstellen und in ihm zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen feststellen (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 28. November 2006 - B 2 U 10/05 R - juris, RdNr. 13, 14).

    Auch die Abwägung zwischen mehreren wesentlichen Gesichtspunkten für die eine oder andere Regelung obliegt den Unfallversicherungsträgern (BSG, Urteil vom 28. November 2006, a.a.O., juris, RdNr. 16).

    Die klassische Gliederung der Tarifstellen in Gewerbezweige nach dem Technologieprinzip (Art, Herstellung und Bearbeitung der erzeugten Güter), die rechtlich nicht zu beanstanden war (siehe BSG, Urteil vom 28. November 2006, a.a.O., RdNr. 17 m.w.N.), ist auf Dienstleistungsunternehmen nicht anwendbar.

    Dieses Prinzip ist mit der in § 157 Abs. 2 SGB VII geforderten Gliederung in Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken vereinbar (so BSG bereits zum Gefahrtarif 1998, Urteil vom 28. November 2006, a.a.O., juris, RdNr. 17).

    Die Bildung der Tarifstellen nach der Art des Unternehmens erfordert eine sachgerechte Abgrenzung der Dienstleistungsunternehmen und deren korrekte Zuordnung zu den Gefahrtarifstellen (BSG, Urteil vom 28. November 2006, a.a.O., RdNr. 18).

    Maßgebend sind in erster Linie Art und Gegenstand des Unternehmens, weil sie den zuverlässigsten Aufschluss über die Unfallgefahren in den Unternehmen geben (BSG, Urteil vom 28. November 2006, a.a.O., juris, RdNr. 18).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.03.2012 - L 14/3 U 189/10

    Gefahrtarif - einheitliche Gefahrtarifstelle für Konditoreien und Bäckereien -

    Angesichts dieser vom Gesetzgeber gewollten Kontinuität behält die bisherige Rechtsprechung zur Bildung von Gefahrtarifen nach der RVO auch für das geltende Recht ihre Bedeutung (BSG, Urteil vom 28.11.2006, B 2 U 10/05 R, veröffentlicht unter www.juris.de).

    Angesichts der Entwicklung der modernen Arbeitswelt zu einer Dienstleistungsgesellschaft verlieren zwar klassische technologische Abgrenzungskriterien immer mehr an Bedeutung; dennoch bleiben für den Zuschnitt der Gewerbezweige auch unter den veränderten Bedingungen der heutigen Berufs- und Arbeitswelt in erster Linie Art und Gegenstand des Unternehmens maßgebend, da sie den zuverlässigsten Aufschluss über die Unfallgefahren in den Unternehmen geben (BSG, Urteil vom 24.06.2003, B 2 U 21/02 R - BSGE 91, 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr. 1, Rn. 15; BSG, Urteil vom 28.11.2006, aaO, Rn. 18).

    Das Hessische LSG (Urteil vom 30.08.2011, L 3 U 147/08 - www.juris.de) hat in der jüngeren Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 5.7.2005 und 28.11.2006, aaO) zwar eine Aufgabe dieser vorherigen Rechtsprechung gesehen und ausgeführt, nunmehr sei auch nach Ansicht des BSG bereits bei der Bildung von Gewerbezweigen die Zusammenfassung annähernd gleicher Gefährdungsrisiken nach Maßgabe des § 157 Abs. 2 Satz 2 SGB VII geboten, wobei die gemeinsame Zuordnung von Bäckerei- und Konditoreibetrieben zur Gewerbegruppe 11 unter Gefahrtarifstelle 1 des Gefahrtarifs 2005 "Herstellung von Back- und Konditoreiwaren" bei annähernd gleichen Gefährdungsrisiken beider rechtsfehlerfrei erfolgt sei.

    Dass alle gewerbezugehörigen Betriebe und Einrichtungen trotz unterschiedlicher Gefährdungslagen zur selben Gefahrklasse veranlagt und deshalb einzelne von ihnen stärker mit Beiträgen belastet werden als es ihrem tatsächlichen Gefährdungsrisiko entsprechen würde, ist als Folge der bei der Tarifbildung notwendigen Typisierung hinzunehmen (BSG vom 28.11.2006, aaO, Rn. 21; BSG vom 05.07.2006, aaO, Rn. 30, jeweils m. w. N.) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass der Unfallversicherungsträger nicht gehindert ist, durch Typisierungen den Bedürfnissen einer Massenverwaltung Rechnung zu tragen (vgl. Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 03.07.2007 - 1 BvR 1696/03 - SozR 4-2700 § 157 Nr. 3).

  • BSG, 23.06.2020 - B 2 U 14/18 R

    Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung für Unternehmen der Jagden in der

    Den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit steht darüber hinaus eine Prüfung, ob die Gebührensatzung jeweils die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Regelung trifft, nicht zu (BSG Urteil vom 11.4.2013 - B 2 U 8/12 R - BSGE 113, 192 = SozR 4-2700 § 157 Nr. 5, RdNr 18; BSG Urteil vom 8.5.2007 - B 2 U 14/06 R - BSGE 98, 229 = SozR 4-2700 § 153 Nr. 2; BSG Urteil vom 20.3.2007 - B 2 U 9/06 R - UV-Recht Aktuell 2007, 1065; BSG Urteil vom 28.11.2006 - B 2 U 10/05 R - UV-Recht Aktuell 2007, 105; BSG Urteil vom 28.11.2006 - B 2 U 33/05 R - BSGE 97, 279 = SozR 4-2700 § 136 Nr. 2; BSG Urteil vom 11.11.2003 - B 2 U 55/02 R - HVBG-INFO 2004, 62; BSG Urteil vom 18.10.1994 - 2 RU 6/94 - SGb 1995, 253; BSG Urteil vom 18.4.2000 - B 2 U 2/99 R - HVBG-INFO 2000, 1816; BSG Urteil vom 21.8.1991 - 2 RU 54/90 - NZA 1992, 335 = HV-INFO 1991, 2159) .
  • LSG Bayern, 18.04.2018 - L 2 U 421/16

    Prüfungsmaßstab der Rechtmäßigkeit von Gefahrtarifen

    Nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG - Urteil vom 28.11.2006 - B 2 U 10/05 R) seien entscheidend für eine Einbeziehung die in der jeweiligen Unternehmensart anzutreffenden Arbeitsbedingungen, wobei Art und Gegenstand des Unternehmens maßgebend seien, da sie den zuverlässigsten Aufschluss über die Unfallgefahren in den Unternehmen geben würden.

    Prüfungsmaßstab für die Rechtmäßigkeit der Gefahrtarifstelle ist, ob das autonom gesetzte Recht mit dem SGB VII, insbesondere mit der Ermächtigungsgrundlage in § 157 SGB VII, sowie mit tragenden Grundsätzen des Unfallversicherungsrechts und mit sonstigem höherrangigen Recht vereinbar ist; dagegen steht den Gerichten die Prüfung nicht zu, ob der Gefahrtarif die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Regelung trifft (vgl. BSG, Urteil vom 11.04.2013 - B 2 U 8/12 R - Juris RdNr. 18, ebenso BSG vom 28.11.2006 - B 2 U 10/05 R - Juris RdNr. 16).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.07.2010 - L 3 U 247/08

    Zuordnung der Pfandleiher zur Gefahrtarifstelle 13 der

    Im Gefahrtarif ab 2007 habe sie daher für die in den bisherigen Gefahrtarifstellen 53 bzw. 55 zusammengefassten "sonstigen Unternehmensarten" die technologischen Kriterien als Art und Gegenstand des Unternehmens definiert (s. a. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 28. November 2006, B 2 U 10/05 R, Rdn. 18).

    Die Gefahrtarifstelle 13 erfasst nach dem ab dem 01. Januar 2007 geltenden Gefahrtarif der Beklagten unter Berücksichtigung der technologischen Kriterien "Art und Gegenstand des Unternehmens" (s. a. BSG, Urteil vom 28. November 2006, B 2 U 10/05 R, Rdn. 18) nunmehr im Wesentlichen Unternehmen, deren Gegenstand die Durchführung von Vermittlungsgeschäften beinhaltet, also die Makler und Vermittler (vormals Tarifstelle 18 des Gefahrtarifs 2001) und die Handelsvertretungen (vormals Tarifstelle 31).

  • SG Gießen, 12.04.2019 - S 1 U 99/15
  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.08.2010 - L 3 U 549/08

    VBG, Gefahrtarif 2007, Veranlagungsbescheid, Unternehmensart, Gefahrtarifstelle

  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.04.2017 - L 3 U 107/15

    Gesetzliche Unfallversicherung: Bildung von Gefahrentarifen in der gesetzlichen

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.01.2007 - L 6 U 96/06

    Aufbau von Partyzelten als Zeltbauer im gewerberechtlichen Sinn; Änderung der

  • SG München, 05.06.2013 - S 23 U 268/11

    Unfallversicherung

  • LSG Hessen, 30.08.2011 - L 3 U 147/08

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Veranlagung - Gefahrtarif 2005 -

  • LSG Baden-Württemberg, 19.09.2011 - L 1 U 1782/11
  • LSG Sachsen, 02.02.2022 - L 6 U 126/17

    1. Die Berücksichtigung des Leistungsaufwandes der sogenannten 'Altlasten

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.10.2011 - L 14 U 135/10
  • LSG Baden-Württemberg, 31.08.2012 - L 8 U 1970/10

    Sozialgerichtliches Verfahren - Gegenstand des Berufungsverfahrens gem § 96 SGG -

  • LSG Baden-Württemberg, 18.01.2010 - L 1 U 2197/09
  • LSG Hessen, 22.02.2022 - L 3 U 86/20

    Beitragsfestsetzung für im Bereich der Landwirtschaft tätige Unternehmer zur

  • LSG Sachsen, 02.02.2022 - L 6 U 96/17
  • LSG Baden-Württemberg, 28.11.2005 - L 1 U 4484/04

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Rechtmäßigkeit -

  • LSG Hessen, 30.08.2011 - L 3 U 141/09

    Zuordnung eines Versicherungsmaklers zu dem für ihn maßgeblichen Gefahrtarif des

  • LSG Thüringen, 01.07.2009 - L 1 U 85/09

    Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren; Anordnungsanspruch

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.04.2017 - L 17 U 483/14

    Veranlagung zu einem Gefahrtarif

  • LSG Sachsen, 21.04.2016 - L 2 U 80/14

    Unfallversicherung - Zur Veranlagung von Unternehmen nach Gefahrklassen im

  • SG Augsburg, 13.12.2013 - S 5 U 280/13

    Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Unfallversicherung mit einer Praxis für

  • LSG Berlin-Brandenburg, 07.01.2011 - L 2 U 602/08

    Veranstaltungsunternehmen - Wach- und Sicherheitsunternehmen - Gefahrtarif

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.03.2008 - L 17 U 108/06

    Maßstab für die Beurteilung der Beitragserhebung in der gesetzlichen

  • LSG Berlin-Brandenburg, 23.09.2010 - L 31 U 450/08

    Veranlagung zum Gefahrtarif - Haus- und Grundbesitzerverein - wirtschaftliches

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.06.2018 - L 10 U 694/17

    Veranlagung zu einem Gefahrtarif

  • LSG Bayern, 27.02.2014 - L 18 U 577/11

    Unfallversicherung, Einkommen, Lebensunterhalt, Gefahrtarif, Fußballverein,

  • LSG Baden-Württemberg, 13.12.2010 - L 1 U 4396/10
  • LSG Baden-Württemberg, 13.12.2010 - L 1 U 4395/10
  • LSG Bayern, 27.06.2007 - L 2 U 276/06

    Veranlagung der Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu

  • LSG Berlin-Brandenburg, 09.06.2016 - L 3 U 50/15
  • SG Karlsruhe, 21.02.2013 - S 4 U 1090/11

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsveranlagung - Rechtmäßigkeit und

  • LSG Baden-Württemberg, 28.07.2016 - L 6 U 3903/15
  • SG Detmold, 24.02.2021 - S 10 U 314/19
  • SG Karlsruhe, 21.02.2013 - S 4 U 1436/12

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsveranlagung - Rechtmäßigkeit und

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.02.2013 - L 14 U 213/10
  • SG Augsburg, 28.03.2012 - S 8 U 4/12

    Veranlagung eines Maschinenbauunternehmens auf der Basis des Gefahrtarifs der BG

  • LSG Baden-Württemberg, 26.01.2011 - L 2 U 3902/09
  • SG Gelsenkirchen, 26.10.2016 - S 13 U 269/14
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