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   BSG, 04.06.2002 - B 2 U 11/01 R   

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https://dejure.org/2002,280
BSG, 04.06.2002 - B 2 U 11/01 R (https://dejure.org/2002,280)
BSG, Entscheidung vom 04.06.2002 - B 2 U 11/01 R (https://dejure.org/2002,280)
BSG, Entscheidung vom 04. Juni 2002 - B 2 U 11/01 R (https://dejure.org/2002,280)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Revision - Arbeitsunfall - Entschädigung - Verkehrsunfall - Berufsförderung - Innerer Zusammenhang - Dienstliches Interesse - Eigensüchtiges Verhalten

  • blutalkohol PDF, S. 445

    Kein Ausschluß des Unfallversicherungsschutzes auf dem Weg zur Arbeitsstätte aufgrund Verurteilung wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung

  • Judicialis

    SGG § 163; ; SGB VII § 8; ; SGB VII § 2 Abs 1; ; SGB VII § 2 Abs 1 Nr 2; ; SGB VII § 8 Abs 2 Nr 1

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    SGB VII § 7; SGB VII § 8; SGB VII § 101; StGB § 315 c
    Versicherungsschutz für Wegeunfall infolge vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung

  • RA Kotz

    Versicherungsschutz trotz bewusst riskanter Fahrweise!

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wegeunfall bei vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 3275
  • NVwZ 2003, 512 (Ls.)
  • NZS 2003, 46
  • VersR 2003, 484
 
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Wird zitiert von ... (97)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 19.12.2000 - B 2 U 45/99 R

    wilde Motorradfahrt zur Meisterschule - Auch ein in strafbarer Weise (§ 315c

    Auszug aus BSG, 04.06.2002 - B 2 U 11/01 R
    Diese fehlt etwa dann, wenn der Versicherte den Weg zur Arbeitsstelle für zum Erreichen dieses Zieles nicht dienliche Zwecke nutzen will, wozu etwa eine Selbsttötung durch Verursachung eines Verkehrsunfalls oder die Veranstaltung eines Wettrennens gehören würden (vgl BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 21 mwN).

    Die Rechtsprechung des BSG hat dementsprechend in zahlreichen Fällen ein verbotswidriges Handeln im Rahmen der versicherten Tätigkeit als unschädlich für den Versicherungsschutz erachtet (vgl BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 21 und Brackmann/Krasney, aaO, RdNr 17, beide mit zahlreichen Beispielen).

    Wie in dem bereits entschiedenen Fall einer Verurteilung des auf dem Weg zur Arbeitsstätte verunglückten Versicherten wegen einer fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung mit fahrlässiger Körperverletzung nach § 315c Abs. 1 Nr. 2b, Abs. 3 Nr. 2 StGB (BSG, Urteil vom 19. Dezember 2000 - B 2 U 45/99 R = SozR 3-2200 § 550 Nr. 21), die in der Fachliteratur soweit ersichtlich auf Zustimmung gestoßen ist (s etwa Benz, SGb 2001, 516 und Schur, NZS 2002, 49) vermag sich der Senat auch für den vorliegenden Fall der Verurteilung des Versicherten wegen einer vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung mit fahrlässiger Körperverletzung nach § 315c Abs. 1 Nr. 2b, Abs. 3 Nr. 1 StGB einer solchen Auffassung, wie sie hier das LSG vertritt, nicht anzuschließen.

    Dass die vom Senat in seiner Entscheidung vom 19. Dezember 2000 (aaO) weiter hierzu herangezogene Regelung des § 553 Satz 1 RVO, nach welcher (erst dann) kein Entschädigungsanspruch besteht, wenn der Verletzte den Arbeitsunfall absichtlich verursacht, dh diesen Erfolg als Ziel seines Handelns erstrebt hat (s bereits BSGE 1, 150, 155), nicht in das SGB VII übernommen worden ist, bedeutet keine inhaltliche Änderung der Wertvorgaben des Gesetzgebers; eine entsprechende Vorschrift wurde vielmehr lediglich für entbehrlich gehalten, weil im Fall der absichtlichen Herbeiführung des Unfalls durch den Versicherten selbst kein Versicherungsfall iS des § 7 vorliege (Begründung der Bundesregierung, BT-Drucks 13/2204 S 99 zu § 101 SGB VII).

    Denn während der Alkoholgenuss wegen der damit untrennbar verbundenen Herabsetzung oder Aufhebung der Fahrtüchtigkeit generell von vornherein nicht zum Erreichen des Ortes der Tätigkeit im Straßenverkehr geeignet und damit in keiner Weise betriebsdienlich ist, ist das Fahren in Richtung Ziel - wie oben aufgezeigt - auch bei grob verkehrswidriger und rücksichtsloser Fahrweise dazu im Allgemeinen geeignet und damit betriebsdienlich, wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 19. Dezember 2000 (aaO) dargelegt hat.

  • BSG, 11.10.1994 - 9 RV 8/94

    Soldatenversorgung - Verkehrsunfall - Verurteilung - Gefährdung des

    Auszug aus BSG, 04.06.2002 - B 2 U 11/01 R
    Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) für den Bereich der Soldatenversorgung seien bei einer Verurteilung nach § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB Zweifel an der Verfolgung wehrdienstfremder Zwecke - Handeln aus Eigensucht - und deren Überwiegen gegenüber dem wehrdienstlichen Zweck ausgeschlossen (Hinweis auf BSGE 75, 180 = SozR 3-3200 § 81 Nr. 12).

    Eine durch grob verkehrswidrige und rücksichtslose Fahrweise begangene Gefährdung des Straßenverkehrs ist - auch wenn sie vorsätzlich begangen wird - hinsichtlich der Beurteilung des Vorliegens des inneren Zusammenhangs nicht mit einer durch Fahren unter Alkoholeinwirkung verursachten Verkehrsgefährdung infolge herabgesetzter Fahrtüchtigkeit gleichzusetzen, wie es der 9. Senat des BSG für angezeigt hält (BSGE 75, 180, 183 = SozR 3-3200 § 81 Nr. 12).

    Der Senat weicht mit seiner Entscheidung nicht von dem bereits zitierten Urteil des 9. Senats des BSG vom 11. Oktober 1994 (9 RV 8/94 = BSGE 75, 180 = SozR 3-3200 § 81 Nr. 12) ab, auf das sich das LSG in seinen Entscheidungsgründen ausdrücklich bezogen hat.

    Auch hat der 9. Senat in der Entscheidung vom 11. Oktober 1994 - wie auch bereits früher (stellvertretend BSG SozR 3200 § 81 Nr. 24 mwN) - ausgeführt, die Grundentscheidungen des sozialen Unfallversicherungsrechts seien auch im Entschädigungsrecht zu beachten (BSGE 75, 180, 182 = SozR aaO).

  • BSG, 21.08.1991 - 2 RU 62/90

    Unfallversicherungsschutz eines Autofahrers auf dem Heimweg

    Auszug aus BSG, 04.06.2002 - B 2 U 11/01 R
    Maßgeblich ist dabei die Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie insbesondere durch objektive Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 4 und 16, jeweils mwN).

    Fehlt es an einem inneren Zusammenhang in diesem Sinne, scheidet ein Versicherungsschutz selbst dann aus, wenn sich der Unfall auf derselben Strecke ereignet, die der Versicherte auf dem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit gewöhnlich benutzt (BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 4 und 16, jeweils mwN).

  • BSG, 30.04.1985 - 2 RU 24/84

    Berücksichtigung aller Beweisanzeichen - Todesursache - Ausschluss des

    Auszug aus BSG, 04.06.2002 - B 2 U 11/01 R
    Es ist daher wertend zu entscheiden, ob das Handeln des Versicherten zur versicherten betrieblichen Tätigkeit bzw - wie hier - zum Weg zur oder von der Arbeitsstätte gehört (BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr. 70; BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 1 und 14).

    Für die tatsächlichen Grundlagen des Vorliegens versicherter Tätigkeit muss der volle Beweis erbracht werden, das Vorhandensein versicherter Tätigkeit also sicher feststehen (vgl BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr. 70; BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr. 84 mwN), während für die kausale Verknüpfung zwischen ihr und dem Unfall die hinreichende Wahrscheinlichkeit genügt (vgl BSGE 58, 80, 82 = SozR 2200 § 555a Nr. 1 mwN).

  • BSG, 05.08.1976 - 2 RU 231/74

    Arbeitsunfall - Besatzungsmitglied - Zwischendeck - Schiff im Hafen -

    Auszug aus BSG, 04.06.2002 - B 2 U 11/01 R
    Denn verbotswidriges Handeln, zu dem auch ein Verstoß gegen gesetzliche - auch strafrechtlich bewehrte - Verbote gehört (Brackmann/Krasney, SGB VII, § 7 RdNr 16 mwN), schließt nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 7 Abs. 2 SGB VII, die mit der Vorgängervorschrift des § 548 Abs. 3 RVO im Wesentlichen übereinstimmt, die Annahme eines Versicherungsfalles in Gestalt eines Arbeitsunfalles (Abs. 1 aaO) nicht aus, selbst wenn bei einem nicht rechtswidrigen Handeln der Unfall nicht eingetreten wäre (BSGE 42, 129, 133 = SozR 2200 § 548 Nr. 22).

    Dies ist vielmehr nur ausnahmsweise dann der Fall, wenn ein Beschäftigter sich derart sorglos und unvernünftig verhält, dass für den Eintritt des Arbeitsunfalls nicht mehr die versicherte Tätigkeit, sondern die selbstgeschaffene Gefahr als die rechtlich allein wesentliche Ursache anzusehen ist (vgl BSG vom 5. August 1976 - 2 RU 231/74 = BSGE 42, 129, 133 = SozR 2200 § 548 Nr. 22).

  • BSG, 30.04.1985 - 2 RU 43/84

    Schädigung der Leibesfrucht - Schädigung während der Geburt

    Auszug aus BSG, 04.06.2002 - B 2 U 11/01 R
    Für die tatsächlichen Grundlagen des Vorliegens versicherter Tätigkeit muss der volle Beweis erbracht werden, das Vorhandensein versicherter Tätigkeit also sicher feststehen (vgl BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr. 70; BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr. 84 mwN), während für die kausale Verknüpfung zwischen ihr und dem Unfall die hinreichende Wahrscheinlichkeit genügt (vgl BSGE 58, 80, 82 = SozR 2200 § 555a Nr. 1 mwN).
  • BSG, 20.01.1987 - 2 RU 27/86

    Ungeklärter Unfallverlauf - Innere Ursache - Bedeutung - Anforderungen an

    Auszug aus BSG, 04.06.2002 - B 2 U 11/01 R
    Für die tatsächlichen Grundlagen des Vorliegens versicherter Tätigkeit muss der volle Beweis erbracht werden, das Vorhandensein versicherter Tätigkeit also sicher feststehen (vgl BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr. 70; BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr. 84 mwN), während für die kausale Verknüpfung zwischen ihr und dem Unfall die hinreichende Wahrscheinlichkeit genügt (vgl BSGE 58, 80, 82 = SozR 2200 § 555a Nr. 1 mwN).
  • BSG, 14.12.1999 - B 2 U 3/99 R

    Unfallversicherungsschutz einer Gastwirtin auf dem Betriebsweg im häuslichen

    Auszug aus BSG, 04.06.2002 - B 2 U 11/01 R
    Da diese Vorschriften inhaltlich im Wesentlichen mit den früheren Regelungen des § 548 Abs. 1 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) und des § 550 Abs. 1 RVO übereinstimmen, kann die hierzu ergangene Rechtsprechung auch für die rechtliche Beurteilung des Vorliegens von Arbeits- und auch Wegeunfällen nach den Vorschriften des SGB VII weiter herangezogen werden, soweit nicht die wenigen Änderungen des materiellen Rechts (ua § 8 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 SGB VII) entgegenstehen (BSG SozR 3-2700 § 8 Nr. 1, 3, 6, 9).
  • BSG, 14.07.1955 - 8 RV 177/54

    Tatsächliches Vorliegen eines wesentlichen Verfahrensmangels -

    Auszug aus BSG, 04.06.2002 - B 2 U 11/01 R
    Dass die vom Senat in seiner Entscheidung vom 19. Dezember 2000 (aaO) weiter hierzu herangezogene Regelung des § 553 Satz 1 RVO, nach welcher (erst dann) kein Entschädigungsanspruch besteht, wenn der Verletzte den Arbeitsunfall absichtlich verursacht, dh diesen Erfolg als Ziel seines Handelns erstrebt hat (s bereits BSGE 1, 150, 155), nicht in das SGB VII übernommen worden ist, bedeutet keine inhaltliche Änderung der Wertvorgaben des Gesetzgebers; eine entsprechende Vorschrift wurde vielmehr lediglich für entbehrlich gehalten, weil im Fall der absichtlichen Herbeiführung des Unfalls durch den Versicherten selbst kein Versicherungsfall iS des § 7 vorliege (Begründung der Bundesregierung, BT-Drucks 13/2204 S 99 zu § 101 SGB VII).
  • BSG, 27.03.1990 - 2 RU 36/89

    Versicherungsschutz bei der Verfolgung privat-rechtlicher Schadensersatzansprüche

    Auszug aus BSG, 04.06.2002 - B 2 U 11/01 R
    Es ist daher wertend zu entscheiden, ob das Handeln des Versicherten zur versicherten betrieblichen Tätigkeit bzw - wie hier - zum Weg zur oder von der Arbeitsstätte gehört (BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr. 70; BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 1 und 14).
  • BSG, 07.05.1986 - 9a RV 18/85

    Wegeunfallrechtsprechung für Soldatenversorgung und gesetzliche

  • BSG, 20.09.1989 - 7 RAr 114/87

    Beitragspflicht von Absolventen der einstufigen Juristenausbildung

  • BSG, 02.11.1988 - 2 RU 7/88

    Gemischte Tätigkeit - Unfallversicherungsschutz - SelbstgeschaffeneGefahr -

  • BSG, 21.07.1977 - GS 1/76

    Gewährung einer Abfindung bezgl. eines Rentenanspruchs für eine Witwe bei

  • BVerwG, 17.11.2016 - 2 C 17.16

    Beamtenrechtlicher Dienstunfallschutz auch im Toilettenraum des Dienstgebäudes

    Dieser Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSG, Urteile vom 30. April 1985 - 2 RU 24/84 - BSGE 58, 76 , vom 4. Juni 2002 - B 2 U 11/01 R - NJW 2002, 3275 , juris Rn. 12 und vom 10. Oktober 2006 - B 2 U 20/05 - USK 2006-140 Rn. 14).
  • BSG, 12.04.2005 - B 2 U 11/04 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - selbstgeschaffene Gefahr -

    Der sachliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls (BSGE 63, 273, 274 = SozR 2200 § 548 Nr. 92 S 257; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 19; BSG SozR 3-2700 § 8 Nr. 10; BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 2 RdNr 4) ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr. 70 S 197; BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr. 84 S 234; BSG SozR 3-2700 § 8 Nr. 10).

    Dabei hat das BSG stets klargestellt, dass ein solches Verhalten den Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall nie ausschließt, wenn der Versicherte ausschließlich betriebliche Zwecke verfolgt, die selbstgeschaffene Gefahr bekommt also erst dann Bedeutung, wenn ihr betriebsfremde Motive zugrunde liegen (BSGE 6, 164, 169; BSGE 42, 129, 133 = SozR 2200 § 548 Nr. 22; BSGE 64, 159, 161 = SozR 2200 § 548 Nr. 93 mwN; zuletzt BSG SozR 3-2700 § 8 Nr. 10).

  • BSG, 06.10.2020 - B 2 U 9/19 R

    Keine Anerkennung eines Wegeunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung bei

    Denn verbotswidriges Handeln schließt nach § 7 Abs. 2 SGB VII die Annahme eines Versicherungsfalles nicht aus, selbst wenn bei einem rechtmäßigen Handeln der Unfall nicht eingetreten wäre (vgl BSG Urteil vom 4.6.2002 - B 2 U 11/01 R - SozR 3-2700 § 8 Nr. 10, juris RdNr 15 ff; vgl zur insoweit inhaltsgleichen Vorschrift des § 548 Abs. 3 RVO BSG Urteil vom 5.8.1976 - 2 RU 231/74 - BSGE 42, 129 = SozR 2200 § 548 Nr. 22, juris RdNr 20) .
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