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   BSG, 24.02.2000 - B 2 U 12/99 R   

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BSG, 24.02.2000 - B 2 U 12/99 R (https://dejure.org/2000,1947)
BSG, Entscheidung vom 24.02.2000 - B 2 U 12/99 R (https://dejure.org/2000,1947)
BSG, Entscheidung vom 24. Februar 2000 - B 2 U 12/99 R (https://dejure.org/2000,1947)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Selbstbeschaffte Umschulungsmaßnahme - Ergotherapeutin - Kostenerstattungsanspruch - Leistungsträger - Unterrichtung - Zuständigkeit - Prüfung - Eignung

  • Judicialis

    RVO § 537; ; RVO § 556; ; RVO § 567

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kostenerstattung im Rahmen der Berufshilfe für selbstbeschaffte Rehabilitationsmaßnahmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2000, 466
  • DB 2000, 575
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 05.10.1995 - 2 RU 47/94

    Kostenerstattung des Unfallversicherungsträgers bei Heilbehandlung eines nicht in

    Auszug aus BSG, 24.02.2000 - B 2 U 12/99 R
    In der gesetzlichen Unfallversicherung gilt wie in anderen Sozialversicherungsbereichen - jedenfalls auf dem Gebiet der Rehabilitation - das Sachleistungsprinzip, dh der Unfallversicherungsträger hat die zur Heilbehandlung bzw beruflichen Wiedereingliederung erforderlichen Maßnahmen grundsätzlich als Sachleistung bzw Naturalleistung zu gewähren; ein unmittelbarer Kostenerstattungsanspruch gegen den Unfallversicherungsträger für eine selbstbeschaffte Rehabilitationsleistung ist in der Regel nicht gegeben (vgl BSG Beschluß vom 24. Januar 1992 - 2 BU 173/91 - BSGE 48, 172, 173 = SozR 2200 § 567 Nr. 2 ; BSG SozR 3-2200 § 557 Nr. 1; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 566 f; Lauterbach/Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl, § 567 Anm 4).

    Weitere Ausnahmen vom Sachleistungsprinzip, welche die Rechtsprechung des BSG zum vor Inkrafttreten des SGB V geltenden Recht zuließ (s BSG SozR 3-2200 § 557 Nr. 1), läßt der insoweit eindeutige Gesetzeswortlaut nicht zu (BSG SozR 3-2500 § 13 Nr. 15).

    Bereits vor Inkrafttreten dieser unmittelbar nur für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Vorschrift wurde in diesem vom Sachleistungsprinzip geprägten Sozialversicherungszweig ausnahmsweise ein Anspruch auf Erstattung der Kosten selbstbeschaffter Leistungen zuerkannt, wenn der Sozialversicherungsträger die Leistungen zu Unrecht verweigert hatte oder aus anderen Gründen eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen konnte (vgl BSG SozR 3-2200 § 557 Nr. 1 mwN).

    Demgemäß hat der Senat den § 13 Abs. 2 bzw (nach der Neufassung durch Art. 1 des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember 1992) Abs. 3 SGB V analog für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung angewandt, da hier eine Regelungslücke hinsichtlich der Kostenerstattung besteht, die diese Vorschrift sachgerecht ausfüllt (SozR 3-2200 § 557 Nr. 1; sa Brackmann/Krasney, Handbuch der Sozialversicherung, SGB VII, 12. Aufl, § 26 RdNr 8; Kater/Leube, SGB VII, § 26 RdNrn 14 f; Schmitt, SGB VII, § 26 RdNr 14).

  • BSG, 15.04.1997 - 1 BK 31/96

    Erstattung der Kosten für eine selbstbeschaffte Leistung

    Auszug aus BSG, 24.02.2000 - B 2 U 12/99 R
    Weitere Ausnahmen vom Sachleistungsprinzip, welche die Rechtsprechung des BSG zum vor Inkrafttreten des SGB V geltenden Recht zuließ (s BSG SozR 3-2200 § 557 Nr. 1), läßt der insoweit eindeutige Gesetzeswortlaut nicht zu (BSG SozR 3-2500 § 13 Nr. 15).

    Zusätzlich muß ein Kausalzusammenhang zwischen dem die Haftung begründenden Umstand (bei der Alternative 1.: Unvermögen zur rechtzeitigen Leistung; bei Alternative 2.: rechtswidrige Ablehnung) und dem Nachteil des Versicherten (Kostenlast) bestehen (vgl BSGE 79, 125, 126 f = SozR 3-2500 § 13 Nr. 11; BSG SozR 3-2500 § 13 Nr. 15).

  • BSG, 31.01.1980 - 11 RA 8/79

    Förderung einer beruflichen Umschulung

    Auszug aus BSG, 24.02.2000 - B 2 U 12/99 R
    Auch von der Entscheidung des 11. Senats des BSG vom 31. Januar 1980 (BSGE 49, 263 = SozR 2200 § 1237a Nr. 10), auf die sich die Klägerin zur Stützung ihres geltend gemachten Erstattungsanspruchs berufen hat, weicht der Senat nicht ab.
  • BSG, 24.01.1992 - 2 BU 173/91

    Kostenerstattungsanspruch für eine vom Verletzten selbst eingeleitete

    Auszug aus BSG, 24.02.2000 - B 2 U 12/99 R
    In der gesetzlichen Unfallversicherung gilt wie in anderen Sozialversicherungsbereichen - jedenfalls auf dem Gebiet der Rehabilitation - das Sachleistungsprinzip, dh der Unfallversicherungsträger hat die zur Heilbehandlung bzw beruflichen Wiedereingliederung erforderlichen Maßnahmen grundsätzlich als Sachleistung bzw Naturalleistung zu gewähren; ein unmittelbarer Kostenerstattungsanspruch gegen den Unfallversicherungsträger für eine selbstbeschaffte Rehabilitationsleistung ist in der Regel nicht gegeben (vgl BSG Beschluß vom 24. Januar 1992 - 2 BU 173/91 - BSGE 48, 172, 173 = SozR 2200 § 567 Nr. 2 ; BSG SozR 3-2200 § 557 Nr. 1; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 566 f; Lauterbach/Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl, § 567 Anm 4).
  • BSG, 24.09.1996 - 1 RK 33/95

    Grenzen des Kostenerstattungsanspruchs bei selbst beschafften Leistungen

    Auszug aus BSG, 24.02.2000 - B 2 U 12/99 R
    Zusätzlich muß ein Kausalzusammenhang zwischen dem die Haftung begründenden Umstand (bei der Alternative 1.: Unvermögen zur rechtzeitigen Leistung; bei Alternative 2.: rechtswidrige Ablehnung) und dem Nachteil des Versicherten (Kostenlast) bestehen (vgl BSGE 79, 125, 126 f = SozR 3-2500 § 13 Nr. 11; BSG SozR 3-2500 § 13 Nr. 15).
  • BSG, 23.11.1992 - 12 RK 29/92

    Krankenversicherung - Beiträge - Satzungsregelung - Bemessung - Freiwillig

    Auszug aus BSG, 24.02.2000 - B 2 U 12/99 R
    Dieser Fall der notwendigen Beiladung setzt nach der Rechtsprechung des BSG die Identität des Streitgegenstandes im Verhältnis zwischen den Beteiligten und dem Dritten voraus (BSGE 71, 237, 238 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 12 mwN).
  • BSG, 28.03.1990 - 9b/7 RAr 92/88

    Beschränkung der Freiheit der Berufswahl durch das Leistungsrecht der beruflichen

    Auszug aus BSG, 24.02.2000 - B 2 U 12/99 R
    Mit seiner Rechtsauffassung weicht der Senat nicht von der Entscheidung des 9b-Senats des BSG vom 28. März 1990 (BSGE 66, 275 = SozR 3-4100 § 56 Nr. 1) ab.
  • BSG, 02.05.1979 - 2 RU 103/78

    Kein Eigenanteil des Verletzten bei Gewährung einer Studiumsbeihilfe nach dem

    Auszug aus BSG, 24.02.2000 - B 2 U 12/99 R
    In der gesetzlichen Unfallversicherung gilt wie in anderen Sozialversicherungsbereichen - jedenfalls auf dem Gebiet der Rehabilitation - das Sachleistungsprinzip, dh der Unfallversicherungsträger hat die zur Heilbehandlung bzw beruflichen Wiedereingliederung erforderlichen Maßnahmen grundsätzlich als Sachleistung bzw Naturalleistung zu gewähren; ein unmittelbarer Kostenerstattungsanspruch gegen den Unfallversicherungsträger für eine selbstbeschaffte Rehabilitationsleistung ist in der Regel nicht gegeben (vgl BSG Beschluß vom 24. Januar 1992 - 2 BU 173/91 - BSGE 48, 172, 173 = SozR 2200 § 567 Nr. 2 ; BSG SozR 3-2200 § 557 Nr. 1; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 566 f; Lauterbach/Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl, § 567 Anm 4).
  • BSG, 29.11.2011 - B 2 U 21/10 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Leistungen zur Teilhabe am Leben in der

    Fraglich ist auch, ob die Beklagte vor dem Beginn der Betreuung überhaupt eine Entscheidung über deren Ob und Wie hat treffen können, was weitere Voraussetzung dafür ist, dass ein Kostenerstattungsanspruch überhaupt entstehen kann (vgl dazu BSG vom 24.2.2000 - B 2 U 12/99 R - SozR 3-2200 § 567 Nr. 3) .
  • BSG, 19.06.2001 - B 1 KR 23/00 R

    Krankenversicherung - Voraussetzung für Kostenerstattungsanspruch -

    War mit dem eigenmächtigen Beginn der Behandlung das weitere Vorgehen bereits endgültig festgelegt, fehlt der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen der Ablehnung der Kasse und der Kostenbelastung des Versicherten auch für den Teil der Behandlung, der zeitlich nach dem ablehnenden Bescheid liegt (Senatsurteil vom 24. September 1996 - 1 RK 33/95 - BSGE 79, 125, 128 = SozR 3-2500 § 13 Nr. 11 S 53; Urteil des LSG Berlin vom 22. Oktober 1997 - L 9 Kr 40/95; vgl ferner Urteil des BSG vom 24. Februar 2000 - B 2 U 12/99 R - SozR 3-2200 § 567 Nr. 3: keine Kostenerstattung für eine selbstbeschaffte berufliche Rehabilitationsmaßnahme, wenn der Unfallversicherungsträger hiervon erst nach Beginn der Maßnahme erfährt).
  • LSG Baden-Württemberg, 19.03.2009 - L 10 R 2684/07

    Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - selbst beschaffte Maßnahme - Studium

    Da die Maßnahme zwischenzeitlich beendet ist, ist der zunächst auf Verurteilung der Beklagten zur Förderung der Maßnahme, hilfsweise Neubescheidung, ausgerichtete Antrag - wie in der mündlichen Verhandlung erfolgt - auf die Verurteilung zur Kostenerstattung umzustellen (vgl. Urteil des BSG vom 24.02.2000, B 2 U 12/99 R in SozR 3-2200 § 567 Nr. 3, in dem in der Revisionsinstanz erstmals ein Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V - geprüft wurde, obwohl das LSG noch über die Gewährung von Förderungsleistungen für eine Umschulung entschieden hatte).

    Gerade bei einer Berufshilfemaßnahme ist in der Regel ein Abwarten der Entscheidung des Rehabilitationsträgers erforderlich, weil die Beschaffung eingehender - dem Versicherten regelmäßig nicht zur Verfügung stehender - Kenntnisse der verschiedenen für eine berufliche Rehabilitation in Erwägung zu ziehenden Möglichkeiten notwendig ist, um eine sinnvolle Auswahl hinsichtlich der möglichen Berufshilfemaßnahmen treffen zu können (vgl. Urteil des BSG vom 24.02.2000, B 2 U 12/99 R in SozR 3-2200 § 567 Nr. 3).

    Andernfalls besteht die erhebliche Gefahr, dass der Versicherte anderweitigen, besser geeigneten Rehabilitationsvorschlägen nicht mehr mit der erforderlichen Offenheit gegenübersteht, weil er sich durch den Antritt der selbst organisierten Maßnahme innerlich bereits fest daran gebunden hat und nicht mehr geneigt ist, sich mit einem anderen Berufsfeld auseinanderzusetzen und sich dort im Bewusstsein, Geld und Mühe für die begonnene selbst gewählte Ausbildung umsonst aufgewandt zu haben, neu einzuarbeiten (vgl. Urteil des BSG vom 24.02.2000, B 2 U 12/99 R in SozR 3-2200 § 567 Nr. 3).

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