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   BSG, 04.05.1999 - B 2 U 14/98 R   

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https://dejure.org/1999,4722
BSG, 04.05.1999 - B 2 U 14/98 R (https://dejure.org/1999,4722)
BSG, Entscheidung vom 04.05.1999 - B 2 U 14/98 R (https://dejure.org/1999,4722)
BSG, Entscheidung vom 04. Mai 1999 - B 2 U 14/98 R (https://dejure.org/1999,4722)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Entschädigung wegen der Folgen einer Toxoplasmoseinfektion mit nachfolgender Polyradikuloneuritis als Berufskrankheit - Annahme eines typischen Geschehensablaufs zwischen Infektion und Erkrankung - Erkrankung auch durch Einwirkungen bedingt, die nicht der ...

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Berufskrankheit-Nr. 3102 (Von Tieren auf Menschen übertragene Krankheiten) - Toxoplasmose-Infektion eines Kochs nach Verzehr von Mettbrötchen

  • Judicialis

    RVO § 551 Abs 1; ; SGG § 163

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BKVO Anl 1 Nr. 3102; RVO § 548 Abs. 1 S. 1
    Polyradikuloneuritis als Berufskrankheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BB 1999, 2305
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 18.11.1997 - 2 RU 15/97

    HIV-Infektion bei einer Ärztin als Berufskrankheit

    Auszug aus BSG, 04.05.1999 - B 2 U 14/98 R
    Die nach der Rechtsprechung des BSG zumindest erforderliche Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und einer Infektionskrankheit nach der Nr. 3101 der Anl 1 zur BKVO ist grundsätzlich gegeben, wenn nachgewiesen ist, daß der Versicherte bei seiner Berufstätigkeit einer besonderen, über das normale Maß hinausgehenden Ansteckungsgefahr ausgesetzt gewesen ist, wobei eine bestimmte Infektionsquelle nicht nachgewiesen sein muß (vgl BSGE 6, 186, 188 = SozR Nr. 3 zur 5. BKVO Anl Nr. 39; BSG, Urteil vom 18. November 1997 - 2 RU 15/97 - = BB 1998, 327 = HV-Info 1998, 351 mwN; Koch in Schulin, HS-UV, § 39 RdNr 216).

    Zwar kann bei dem Nachweis der erhöhten Ansteckungsgefahr in der Regel auch davon ausgegangen werden, daß sich der Versicherte die bei ihm aufgetretene übertragbare Krankheit durch seine besondere berufliche Exposition zugezogen hat (vgl BSGE 6, 186, 188 = SozR Nr. 3 zur 5. BKVO Anl Nr. 39; BSG, Urteil vom 18. November 1997 - 2 RU 15/97 - = HV-Info 1998, 351 mwN).

  • BSG, 11.12.1957 - 2 RU 80/54
    Auszug aus BSG, 04.05.1999 - B 2 U 14/98 R
    Die nach der Rechtsprechung des BSG zumindest erforderliche Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und einer Infektionskrankheit nach der Nr. 3101 der Anl 1 zur BKVO ist grundsätzlich gegeben, wenn nachgewiesen ist, daß der Versicherte bei seiner Berufstätigkeit einer besonderen, über das normale Maß hinausgehenden Ansteckungsgefahr ausgesetzt gewesen ist, wobei eine bestimmte Infektionsquelle nicht nachgewiesen sein muß (vgl BSGE 6, 186, 188 = SozR Nr. 3 zur 5. BKVO Anl Nr. 39; BSG, Urteil vom 18. November 1997 - 2 RU 15/97 - = BB 1998, 327 = HV-Info 1998, 351 mwN; Koch in Schulin, HS-UV, § 39 RdNr 216).

    Zwar kann bei dem Nachweis der erhöhten Ansteckungsgefahr in der Regel auch davon ausgegangen werden, daß sich der Versicherte die bei ihm aufgetretene übertragbare Krankheit durch seine besondere berufliche Exposition zugezogen hat (vgl BSGE 6, 186, 188 = SozR Nr. 3 zur 5. BKVO Anl Nr. 39; BSG, Urteil vom 18. November 1997 - 2 RU 15/97 - = HV-Info 1998, 351 mwN).

  • BSG, 02.07.1996 - 2 RU 34/95

    Unfallversicherungsschutz auf dem Weg zur Nahrungsaufnahme

    Auszug aus BSG, 04.05.1999 - B 2 U 14/98 R
    Die Nahrungsaufnahme stellt regelmäßig eine dem persönlichen und daher unversicherten Bereich zuzurechnende Betätigung dar; dies gilt entgegen der Ansicht des Klägers selbst dann, wenn sie im Betrieb bzw während der Arbeitszeit vorgenommen wird (vgl BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 15 mwN).
  • BSG, 31.10.1969 - 2 RU 40/67

    Hinterbliebenenrente - Tödlicher Verkehrsunfall - Unfallursache - Alkoholbedingte

    Auszug aus BSG, 04.05.1999 - B 2 U 14/98 R
    Die haftungsbegründende Kausalität gehört zu den anspruchsbegründenden Tatsachen (BSGE 30, 121, 123 = SozR Nr. 83 zu § 128 SGG), für die der Anspruchsteller die objektive Beweislast nach dem allgemeinen Grundsatz trägt, daß die Folgen der Nichtfeststellbarkeit einer Tatsache demjenigen Beteiligten zur Last fallen, der aus der Tatsache ein Recht herleiten will (stRspr, s etwa BSG SozR 2200 § 551 Nr. 1).
  • BSG, 30.05.1988 - 2 RU 33/87

    Erhöhte Ansteckungsgefahr - Kausalzusammenhang - Infektionskrankheit als

    Auszug aus BSG, 04.05.1999 - B 2 U 14/98 R
    Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist daher, daß ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der schädigenden Einwirkung und einer dieser Tätigkeiten gegeben ist (haftungsbegründende Kausalität, s Bundessozialgericht , Urteile vom 30. Mai 1988 - 2 RU 33/87 - = HV-Info 1988, 1798 und vom 28. August 1990 - 2 RU 64/89 - = USK 90180 mwN).
  • BSG, 31.10.1968 - 2 RU 173/66
    Auszug aus BSG, 04.05.1999 - B 2 U 14/98 R
    Von den zahlreichen Ausnahmen, welche Rechtsprechung und Literatur von diesem Grundsatz zulassen, käme hier allenfalls jene in Betracht, daß die vom Arbeitgeber ausgegebenen Nahrungsmittel verdorben bzw infiziert sind; dann soll der Verzehr solcher Speisen nämlich versichert sein (vgl Brackmann/Krasney, Handbuch der Sozialversicherung, SGB VII, 12. Aufl, § 8 RdNr 78 mwN; offengelassen in BSG Urteil vom 31. Oktober 1968 - 2 RU 173/66 - = USK 68138).
  • BSG, 25.10.1989 - 2 BU 82/89
    Auszug aus BSG, 04.05.1999 - B 2 U 14/98 R
    Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die insoweit gleichgelagerte BK Nr. 3102 der Anl 1 zur BKVO (vgl BSG, Beschluß vom 25. Oktober 1989 - 2 BU 82/89 - = HV-Info 1990, 940, 950).
  • BSG, 28.08.1990 - 2 RU 64/89

    Arbeitsunfall; Berufskrankheit; Infektionserkrankung

    Auszug aus BSG, 04.05.1999 - B 2 U 14/98 R
    Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist daher, daß ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der schädigenden Einwirkung und einer dieser Tätigkeiten gegeben ist (haftungsbegründende Kausalität, s Bundessozialgericht , Urteile vom 30. Mai 1988 - 2 RU 33/87 - = HV-Info 1988, 1798 und vom 28. August 1990 - 2 RU 64/89 - = USK 90180 mwN).
  • BSG, 07.06.1988 - 5a RKnU 4/87

    Meniskusschaden - Berufskrankheit - Mittelbare Verursachung - Unfallunabhängige

    Auszug aus BSG, 04.05.1999 - B 2 U 14/98 R
    In diesem Fall sind wie auch sonst die für und gegen einen Kausalzusammenhang iS des Grundsatzes von der rechtlich wesentlichen Bedingung (dazu BSG SozR 2200 § 551 Nr. 33 mwN) sprechenden Umstände des Einzelfalles zu prüfen und abzuwägen.
  • LSG Bayern, 15.04.2015 - L 2 U 40/14

    Berufskrankheit Nr. 3102 der Anlage 1 zur BKV

    Bei dieser Infektionskrankheit muss ebenso wie bei der BK Nr. 3101 die Infektionsquelle nicht nachgewiesen werden; vielmehr genügt der Nachweis, dass der Versicherte hinsichtlich der im Berufskrankheitentatbestand genannten Infektionskrankheit beruflich einer besonderen, das normale Maß übersteigenden Infektionsgefahr ausgesetzt war (vgl. BayLSG vom 31.01.2013 - L 17 U 175/11 - Juris; BSG vom 04.05.1999 - B 2 U 14/98 - Juris RdNr. 18; BSG vom 25.10.1989 - 2 BU 82/89 - Juris RdNr. 6; Römer in Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB VII, Stand III/2012, Anlage zur BKV zu BK Nr. 3101-3104 RdNr. 10 und 12).

    Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Erkrankung auch durch Einwirkungen bedingt sein kann, die nicht der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sind, sind die für und gegen einen Kausalzusammenhang sprechenden Umstände im Sinne des Grundsatzes von der rechtlich wesentlichen Bedingung zu prüfen und abzuwägen (vgl. BSG vom 04.05.1999 - B 2 U 14/98 - Juris RdNr. 20).

  • LSG Hessen, 26.01.2021 - L 3 U 131/18

    1. Die zu einer behandlungsbedürftigen Erkrankung führende Infektion mit einem

    Das Bundessozialgericht hat das Vorliegen einer besonderen Betriebsgefahr aber auch für den Fall erwogen (wenn auch letztlich offengelassen), dass ein Beschäftigter durch die von seinem Arbeitgeber gelieferte und zur Verfügung gestellte Verpflegung eine Gesundheitsstörung erleidet, weil es sich um verdorbene oder infizierte Lebensmittel handelt (vgl. BSG, Urteil vom 31. Oktober 1968 - 2 RU 173/66 - juris Rn. 15; BSG, Urteil vom 4. Mai 1999 - B 2 U 14/98 R - juris Rn. 22).
  • LSG Baden-Württemberg, 25.09.2014 - L 10 U 1507/12

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 3102 -

    Hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und einer Infektionskrankheit gelten im Rahmen der streitigen BK 3102 die vom Bundessozialgericht zur gleichgelagerten BK 3101 ("Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war") entwickelten Grundsätze entsprechend (BSG, Urteil vom 04.05.1999, B 2 U 14/98 R, u.a. in juris).

    Liegt damit eine erhöhte Infektionsgefahr vor, kann in der Regel auch davon ausgegangen werden, dass sich der Versicherte die bei ihm aufgetretene übertragbare Krankheit durch seine besondere berufliche Exposition zugezogen hat (BSG, Urteil vom 04.05.1999, a.a.O.; Urteil vom 02.04.2009, a.a.O.).

    Soweit das Bundessozialgericht im Urteil vom 04.05.1999 (a.a.O.) formuliert hat, dass die Bejahung des Kausalzusammenhangs auf Grund eines typischen Geschehensablaufs dann nicht gelten kann, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, wonach die Erkrankung auch durch Einwirkungen bedingt sein kann, die nicht der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sind, ist diese Beurteilung durch die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 02.04.2009 (a.a.O.) jedenfalls überholt.

  • BSG, 30.03.2023 - B 2 U 2/21 R

    Vorliegen der Berufskrankheit Nr. 3102; Beschäftigung in einem Waldkindergarten

    Unter Bezug hierauf hat der Senat in seinem Urteil vom 4.5.1999 (B 2 U 14/98 R - HVBG-INFO 1999, 2377 = juris RdNr 18) ausgeführt, die BKen 3101 und 3102 seien insoweit "gleichgelagert".
  • LSG Berlin-Brandenburg, 08.05.2014 - L 3 U 228/12

    Berufskrankheit - von Tiere auf Menschen übertragbare Infektionskrankheiten -

    Dabei genügt eine schlichte Infektionsgefahr nicht, vielmehr setzt die BK 3102 gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 SGB VII eine besonders erhöhte Infektionsgefahr voraus, wobei eine bestimmte Infektionsquelle nicht nachgewiesen sein muss (BSG, Urteil vom 04. Mai 1999 - B 2 U 14/98 R -, zitiert nach juris Rn. 18).

    Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nach den oben dargestellten Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung der Nachweis eines konkreten Zeckenbisses nicht erforderlich, wenn das BSG ausführt, dass eine konkrete Infektionsquelle gerade nicht nachgewiesen sein muss (vgl. nochmals BSG, Urteil vom 04. Mai 1999 - B 2 U 14/98 R -, zitiert nach juris Rn. 18).

  • LSG Bayern, 29.04.2008 - L 18 U 381/04

    Anerkennung der chronischen Hepatitis-C-Infektion eines im Gesundheitswesen

    Diese Annahme aufgrund eines typischen Geschehensablaufs kann indes dann nicht gelten, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Erkrankung auch durch Einwirkungen bedingt sein kann, die nicht der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sind (BSG Urteil vom 04.05.1999 - B 2 U 14/98 R = HVBG-INFO 1999, 2367).

    Die Folgen dieser objektiven Beweislosigkeit trägt der Kläger, da der Ursachenzusammenhang zu den anspruchsbegründenden Tatsachen gehört, für die der Anspruchssteller die objektive Beweislast trägt BSG (Urteil vom 04.05.1999 aaO).

  • SG Heilbronn, 26.03.2012 - S 5 U 1444/11

    Was für ein Salat

    So hat etwa das BSG in der Drehtür einer Betriebskantine eine objektiv gefährliche Betriebseinrichtung gesehen (Urt. v. 22.06.1976, 8 RU 146/75), einen berufsbedingten Zusammenhang aber bereits für fraglich erachtet im Falle einer Gesundheitsschädigung durch verdorbene Lebensmittel und jedenfalls für den Fall abgelehnt, wenn der Zustand der "verdorbenen" Lebensmittel nicht ungewöhnlich ist, sondern eher dem Regelzustand entspricht (BSG, Urt. v. 04.05.1999, B 2 U 14/98).
  • SG Augsburg, 29.11.2022 - S 11 U 92/22

    COVID-19-Erkrankung eines Fallmanagers in einem Jobcenter als Arbeitsunfall oder

    Um den Nachweisschwierigkeiten zu begegnen, genügt bei der BK Nr. 3101 als "Einwirkungen" im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VII, dass der Versicherte einer der versicherten Tätigkeit innewohnenden "Infektionsgefahr besonders ausgesetzt" war (BSG, Urteil vom 02.04.2009 - B 2 U 30/07 R - juris Rn. 18; vgl. auch BSG, Urteil vom 24.02.2004 - B 2 U 13/03 R - juris Rn. 20; BSG, Urteil vom 04.05.1999 - B 2 U 14/98 R - juris Rn. 18; BSG, Urteil vom 18.11.1997 - 2 RU 15/97 - juris Rn. 19; BSG, Urteil vom 30.05.1988 - 2 RU 33/87 - juris Rn. 2).
  • LSG Niedersachsen, 17.08.2001 - L 9 VS 54/97

    Anwendbarkeit; Anwendung; Auslandseinsatz; Auslandsreise; Berufskrankheit;

    Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 4. Mai 1999 ausdrücklich darauf hingewiesen, in einer solchen Situation sei der ursächliche Zusammenhang besonders sorgfältig zu prüfen (B 2 U 14/98 R in BB 1999, 2305f).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.12.2014 - L 3 U 206/09
    Eine bestimmte Infektionsquelle muss nicht nachgewiesen werden (vgl hierzu BSG, Urteil vom 4. Mai 1999 - B 2 U 14/98 R - juris, mwN).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 02.09.2015 - L 3 U 6/08
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 11.02.2016 - L 3 U 92/13
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.03.2014 - L 3 U 21/11
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.03.2010 - L 14 U 98/05
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